1867 / 284 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

11141424424“ Gesellschaft Littera B.« unter fortlaufenden Nummern und der Unter⸗ schrift zweier Mitglieder des Direktoriums oder zweier Stellvertreter und der des Rendanten nach dem beigefügten Schema 1. stempelfrei

Dieselben zerfallen in

300 Stück zu 500 Thlr. von Nr. 90, zus 1000 Stüͤck zu 100 Thlr. von Nr. 301 bis 1300, zusammen 100,000 » Summa 250,000 Thlr.

Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Pri⸗ vilegium abgedruckt. 1““ b

Jeder Obligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter beigefügten Schemas II. und III. beigegeben.

Die Coupons sowie der Talon werden mit der facsimilirten Un⸗ terschrift zweier Mitglieder des Direktoriums und des Rendanten ver⸗ sehen und alle fünf Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. 16“

Die Ausreichung der neuen Zinscoupons erfolgt an den Präsen⸗ tanten des Talons mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins⸗Coupons nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermin dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Coupons zum Devpositorium des Köͤniglichen Stadtgerichts zu Breslau gebracht und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen An⸗ spruch auf den Rechtsweg verwiesen.

§. 2. Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Ter⸗ minen am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Breslau und Berlin gezahlt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, die innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zah⸗ lungstage an nicht erhoben sind, verfallen zum Vortheil der Ge⸗ sellschaft.

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Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm⸗Qctien nebst deren Dividenden.

Dagegen bleibt den auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 27. Dezember 1858 emittirten Prioritäts⸗Obligationen im Be⸗ trage von 100,000 Thlrn. nebst Zinsen das denselben in Ansehung des gesammten Gesellschaftsvermögens vorbehaltene Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Obligationen ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere Ver⸗ mehrung des Gesellschafts⸗Kapitals durch Emission von Actien oder Prioritäts⸗Obligationen darf nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts⸗Obli⸗ gationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird. .

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts⸗Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht ingelöst sind oder deren Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungs⸗Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.

§. 4. Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1869 beginnt und durch alljährliche Verwen⸗ dung von 1250 Thlr. und den auf die eingelösten Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden alljährlich im Monat April durch das Loos bestimmt und binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Verloosung öffentlich bekannt gemacht. Die Auszah⸗ lung des Nominal⸗Betrages der hiernach zur Amortisation gelangen⸗ den Prioritäts⸗Obligationen erfolgt jedesmal am nächsten 1. Juli. Der Neisse⸗Brieger Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe⸗ halten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen Littr. B. durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.

§. 5. Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen geschieht durch das Direktorium in Gegenwart eines öffentlichen Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obli⸗ gationen der Zutritt gestattet wird. .

Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariat alljährlich ein Nachweis einzureichen.

§. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen

8 uu. 8 ammen 150,000 Thlr.,

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b

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dnen hingegen ist die Gesellschaft wieder a

lösten Prioritäts⸗Obligati zugeben befugt. G

§. 7. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befo, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders, als n. Maßgabe der im §. 4 getroffenen Bestimmungen zu fordern, augt nommen: a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monz unberichtigt bleibt, b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenba durch die Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz hört, c) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht inne geht ten wird. 1

In den Fällen bei a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist ne sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer diß Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar: bei a. bis zur 32 lung des betreffenden Zins⸗Coupons, bei b. bis zur Wiederherstebm des unterbrochenen Transportbetriebes.

In dem sud e. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigumg frist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗Oblig tion von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate y dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amoortisaticn Quantums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indsse ihre rechtliche Wirkung, wenn das Direktorium die nicht eingehalt Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens de Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosnung der zu amortisine den Prioritäts⸗Obligationen nachträglich bewirkt.

.8. Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost d.. gekündigt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blän ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden währ der nächsten zehn Jahre alljährlich von dem Direktorium öffentt aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens bim

Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation a

so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftzre mögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordemn Prioritäts⸗Obligationen von dem Direktorium öffentlich bekannt; machen ist.

§. 9. Die Mortification angeblich vernichteter oder verlorm Obligationen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nachze für das Aufgebot von Privat⸗Urkunden geltenden gesetzlichen stimmungen.

Zins⸗Coupons und Talons können weder aufgeboten noch meomn fizirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von 8i Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 2) bei dem Dirrektorg anmeldet und den stattgehabten Besitz in glaubhafter Weise dartze nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins⸗Coupons gg ausgezahlt werden.

§. 10. Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlite Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen und Preußischen Staats⸗Anzeiger oder die Zeitung, die etwa an sih Stelle tritt.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrtt Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Köln⸗ lichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabe der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleist von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudijin

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung kannt zu machen. 8—

Gegeben Berlin, den 9. November 1867.

II1 1 1h elm. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.

Schemal. Prioritäts⸗Obligation Littera B. der 14“ r .. Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des Betrages u. Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäft des Allerhöchsten Privilegiums vom . ten 18.. emittint Kapitale von 250,000 Thalern Preußisch Courant Prioritäts⸗Oblh tionen der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Brreslau, den. ten.. 18.. Dirrektorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums oder zweier ““ Stellvertretero) Der Rendant.

(Stempel) Lagerbuche Nr... (Unterschrift. 1 Schema I.. zu der Prioritäts⸗Obligation Littera B.

der Reilser Sfregen Eisenbahn⸗Gesellschaft. r

betreffend die Ermäßigung der in den pommerschen Häfen entrichtenden Hafen⸗ und Schifffahrts⸗Abgaben.

1 Zinscoupon für die Prioritäts⸗Hbligätion L

Silbergroschen Pfennige hat Inhaber ab von der Neisse⸗Brieger Eisen⸗

urch öffentliche Bekanntmachungen bezeich⸗

Dieser Coupon wird ungültig und werth⸗ dem Fälligkeitstermine

ittera B.

es Coupons vom

ahn⸗Gesellschaft an 8 Stellen zu erheben. 1 bs, wenn er nicht binnen vier Jahren nach

Zahlung präsentirt ist. 4 b Preslau, den . . ten BZI 18.. Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Faesimile der Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums (Stempel). ö““ Her Renhant.

(Faesimile.)

Staats⸗Ministerium.

Bekanntmachung. Auf die Korrespondenz nach dem Kirchenstaat, nach Malta und Tunis et vice versa finden bei der Beförderung ja Oesterreich die nachstehenden, ermäßigten Portosätze An⸗ Nach und aus dem Kirchenstaate. Die Korrespondenz unterliegt dem Frankirungszwange ur italienisch⸗römischen Grenzee. Das Porto beträgt: .“ f für gewöhnliche Briefe 3 Sgr. resp. 12 Kr. pro Loth exkl., ekommandirte Briefe 4 ½ Sgr. resp. 18 Kr. pro Loth exkl., und außerdem bei der Absendung aus dem Preußischen Postbezirk an Recommandationsgebühr 2 Sgr. resp. 6 Kr., 1 für Drucksachen unter Band ¾ Sgr. resp. 3 Kr. für je 2 ½1 % Loth. B. Nach und aus Malta und Tunis. Die gewöhnlichen Briefe können unfrankirt oder bis zum

Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden.

Das Porto beträgt: für frankirte Briefe nach Malta und Tunis 5 ½ 8 20 Kr. bis ½0 Loth inkl., für unfrankirte Briefe aus Malta und Tunis 7 Sgr. resp. 25 Kr. bis ½ Loth inkl., für rekommandirte Briefe nach Malta und Tunis 92½ Sgr. resp. 34 Kr. bis ½0 Loth inkl., 1“ und außerdem an Recommandations⸗Gebühr 2 Sgr. resp. 6 Kr. für Drucksachen unter Band nach Malta und Tunis 1 ¾ Sgr. resp. 4 Kr. für je 2 ½% Loth. Waarenproben nach dem Kirchenstaat, nach Malta und

r. resp.

Tunis genießen keine Porto⸗LErmäßigung.

29. November 1867. General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.

Berlin, den

y11“

Das 120. Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter

Nr. 6921 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1867,

betreffend den Tarif, nach welchem das städtische Hafen⸗, Bohl⸗ werks⸗ und Brücken⸗Aufzugsgeld in Stettin ferner zu erheben ist; und unter

Nr. 6922 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1867, zu

Berlin, den 30. November 1867. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. 8 Der Königliche Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor

Schmeitzer zu Schneidemühl ist in gleicher Eigenschaft nach Bromberg versetzt worden.

und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

An Stelle des aufgehobenen Herzoglich holsteinschen und Herzoglich lauenburgschen Ober⸗Appellationsgerichts zu Kiel wird das durch Unsere ergg. vom 27. Juni 1867 als oberster Gerichtshof für die durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Ge⸗ bietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt, des vormaligen Ober-Amtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, er⸗ richtete Ober⸗Appellationsgericht zu Berlin auch für Unser Herzogthum Lauenburg als oberster Gerichtshof mit der Be⸗ stimmung eingesetzt, daß auch für die aus dem Herzogthum Lauenburg an den gedachten Gerichtshof gelangenden Sachen zur Abfassung gültiger Beschlüsse die Theilnahme von sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, genügt, bei Stimmen⸗ gleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

Gegeben Sigmaringen, den 5. Oktober 1867. ““ *

. 8 Wilhelm.

Graf von Bismarck. von Mühler. 8 Verfügung des Justiz⸗Ministers. „Vorstehende für das Herzogthum Lauenburg erlassene All bechss Verordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 15. November 1867. Der Justiz⸗Minister. 3 Graf zur Lippe An sämmtliche Justiz⸗Behörden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bei der höheren Bürgerschule zu Düren ist der ordentliche Lehrer Fr. Wenzel zum Oberlehrer befördert worden.

Der Oberlehrer Dr. Görlitz ist in gleicher Eigenschaft vom katholischen Gymnasium in Glogau an das Gymnasium in Sagan versetzt worden. 1

Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Schade zu Ershausen ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Weißensee ernannt worden.

Berlin, 30. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General⸗Major von Podbielski, Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements, so wie dem General⸗Major von Stosch, Direktor des Militair⸗Oekonomie⸗ Departements im Kriegs⸗Ministerium, die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Großherzogs von Sachsen Königliche Hoheit ihnen verliehenen Großkreuzes des Haus⸗Ordens vom Weißen Falken zu ertheilen.

Personal-Veränderungen.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche c.

A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 14. November. Höhne, Hauptmann a. D,. früher im

6. Landw. Regt., jetzigen 1. Niederschl. Landw. Regt. Nr. 6, die er⸗ ledigte Stelle des Chefs der Provinzial⸗Invaliden⸗Comp. für Schlesien

verliehen.

Den November. Witthöfft, Hauptm. aggr. dem 1sten Westprß. Gren. Regmt. Nr. 6, als Comp. Chef in das Regt. ein⸗ rangirt. v. Kunow, Port. Fähnr. vom 1. Schles. Drag. Regt. Nr. 4, in das 2. Brandenb. Drag. Regt. Nr. 12 versetzt.

B. Abschiedsbewilligungen ꝛc.

Den 14. November. v. Eschstruth, Oberst von der Armee in vormals Kurhess. Diensten, bisher Gestüt⸗Direktor in Cassel, unter Entbindung von diesem Verhältniß, mit Pens. zur Dis estellt.

Disp. A9* 55] N Den 22. November.

22

22 Holst, Port. Fähnr, vom Brandenb. Feld⸗Art. Regt. Nr. 3 (General⸗Feldzeugmeister), zur Reserve entlassen. v. Behr, Port. Fähnr. vom 1. Garde⸗Ulanen⸗Regt, aus dem Dienste entlassen. 8

Den 26. November.

Hasselbach, Sec. Lt. von der Armee und zur Dispos. des Kriegsministeriums, Behufs seiner Anstellung als Zahlm. aus dem Verhältniß als Off von der Armee ausgeschieden. Bei det Landmebt Den 26. November. v. Zaluskowski, Pr. Lt. vom 2ten Aufg. 3. Bats. (Unruhstadt) 1. Pos. Regts. Nr. 18, als Hauptmann ülle; 1 mit Pens. und seiner bish. Unif., Passauer, Pr. Lt. vom 1. Aufg. Verfügung des Justiz⸗Ministers vom 15. N

1 betrefsend die Beste es d bber⸗A vellations erichts in Berlin ELöe die 2 estellung des pp g

sicht auf Anstellung im Civildienst, Schmidt I., Pr. Lt. vom 2ten . 22 ) 9 7 1 „₰ 9 desfchede 2 Mosßß hrp NPr 8 4 Ponr†

Direktorium der Neisse⸗Brieger Eisenbahn⸗Gesellschaft zum obersten Gerichtshofe für das Herzogthum Lauenburg. Aufgeb. 3. Bats. (Meschede) J. Westf. Regts. Nr. 16, mit Pens. nebst (Facsimile der Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums, 2 6X“

Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bish. Unif, wie Der Rendant. 8 Allerhoͤchste Verordnun

solche bis zum Erlaß der Kahin. Ordre vom 2. April 1857 getragen Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. V 1

wurde, Heege, Sec. Lt. vom 1. Aufg. 1. Bats. (Glatz) 4. Niederschl. 8 1 Regts. Nr. I1, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civil verordnen füͤr das Gebiet des Herzogthums Lauenburg was folgt: dienst, der Abschied bewillgt. ““ e.X“ G 1X“

Justiz⸗Ministerium.

Der Rechtsanwalt Jonas in Wandsbeck ist zugleich zum

Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wandsbeck, ernannt worden.

erfolgt in Breslau und Berlin an die Vorzeiger der betreffenden Prio⸗ ritäts⸗Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu ge⸗ hörigen, nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu Ver⸗ insung einer jeden Prioritäts⸗Obligation mit dem 1. Juli desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht worden ist.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts⸗Obligatio⸗ nen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht, Die in Folge der 1““ von Seiten des Inhabers (§. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 4) außerhalb der Amortisation einge⸗

1““ Haaegege; 12

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe t. h.““ ab die „te Serie der Zins⸗Coupons für die; vom. 8 sofern nicht von dem Inbt der Obligation bei dem unterzeichneten Direktorium rechtzeitig sche licher Widerspruch dagegen erhoben ist. Im Falle solchen Widerspun werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadtgert hierselbst gebracht und die streitenden Interessenten zur Entschect über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verwe b 18

Allerhöchste Verordnung vom 5. Oktober 1867 und

g 8 6 8

(Stempel.) (Faesimile