EEe11“ 8 “ 18 “ 5 8 “
Thlr. Pf.] Thlr. Eisenbahnen; Vereinsgebiet: Verein deutscher Eisenbahn⸗Ver⸗ waltungen, Aufnahme der Böhmischen Nordbahn. — Staatsvertrag zwischen vrrhen und Frankreich wegen Anlage einer Eisenbahn von Saarbrücken nach Saargemünd. — Projekte und Bau: Berlin Görlitzer Eisenbahn, Generalversammlung. Bergisch⸗Märkische Eisen⸗ C1“ bbahn⸗Bauten. Rechte Oder⸗Ufer⸗Bahn. — Betrieb: Württember⸗ 1 1 gische Staatsbahnen, Hall⸗Crailsheim eröffnet. Main⸗Weserbahn, 8 8 KETCdarifsätze für Salztransporte. Rheinische, Taunus⸗, Gößnitz⸗Geraer und Kaiser Ferdinands⸗Nordbahn, Geschäftsberichte pro 1866. Boden⸗ see⸗Trajektanstalt. Küunst⸗ und wissenschaftliche Nachrichten. — Das Dezember⸗Heft der »Zeitschrift für vraußes Geschichte und Landeskunde, herausgegeben von Prof. Dr. R Foß«, enthält außer 2 größeren Monographieen: „Der Krieg de Markgrafen Albrecht Achill mit der Stadt Nürnberg. II. Friedens Schluß. Von Dr., Ad. Fr. Riedel«, und »Die Zinsverfassun Preußens unter der Herrschaft des Deutschen Ordens. III. Pomme⸗ rellen. Von Dr. M. Töppen«, die 3. Abtheilung der „Beiträge zur Biographie des Minister⸗Präsidenten Grafen v. Bismarck⸗ Schön⸗ hausen.“ Während in den beiden früheren Artikeln die Schriften be⸗ sprochen wurden, welche mehr oder weniger ausführlich den ganzen bisherigen Lebenslauf, sowie die gesammte bisherige politische Wirk⸗ samkeit des jetzigen Ministerpräsidenten behandeln, beschäftigt sich der 3. Artikel mit den Darstellungen und Betrachtungen einzelner Phasen der neueren Geschichte Preußens, in denen Graf Bismarck als mit⸗
Meine Herren! Die zweite Beschuldigung ist prägnant ausge⸗ sprochen gegen die Königliche Staatsregierung, und ich muß auch hier dagegen Verwahrung einlegen, daß von Seiten der König⸗ lichen Staats⸗Regierung auch nur der Versuch gemacht worden wäre, auf irgend ein Mitglied des obersten Gerichtshofes bei einer Abstimmung nach einer bestimmten Richtung hin ein⸗ zuwirken. 21 1
— Die Vorlage des die Uebernahme einiger Passiv⸗Kapitalien der neuen Provinzen betreffenden Gesetz⸗Entwurfs begleitete der Finanz⸗Minister Freiherr v. d. Heydt mit folgenden Worten:
Ich habe dem hohen Hause auf Grund Allerhöchster Er⸗ mächtigung einen Ihnen schon früher angekündigten Gesetz⸗ Entwurf vorzulegen, betreffend die Behandlung der auf meh⸗ reren der neu erworbenen Landestheile lastenden Staatsschulden
und die Ausgabe neuer Kassen⸗Anweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thlr. Der erste Paragraph bestimmt, daß die in der anliegenden Zusammenstellung verzeichneten Passivkapitalien des vormaligen Königreichs Hannover, des vormaligen Kur⸗ fürstenthums Hessen⸗Kassel, des vormaligen Herzogthums Nassau, des vormaligen Landgrafenthums Hessen⸗Homburg und der Herzogthümer Schleswig und Holstein zu den Beträgen,
auf welche sich die einzelnen Schuldposten vom 1. Januar 1 68
Sgr. Sgr.
CZIIͤI “ “ meppen⸗ und emsbührensche Schuld, und b) die für den Kapitalien. “ fonds der Generalkasse gekündigten bisher nicht abgehobenen Schuld⸗ üIII. Nassau. Kapitalien in sich begreift, gebührt sowohl die Feststellung jenes dessteuerkassen „Schul⸗ illiquiden Schuldrestes als die Abwickelung dieser noch nicht abge. *—. 8 hobenen Kapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden. P Konsolidirte Anleihen: S. 6. Die im vormaligen Kurfürstenthum Hessen auf Grund der 12) Allgemeine Staats⸗ Gesetze vom 26. August 1848 und 24. März 1849 ausgegebenen schuldeln . Kassenscheine zum Betrage von 1,000,000 Thaler und die im vor⸗ b) Eisenbahn⸗Schulden maligen Herzogthum Nassau auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom II. Diverse nicht konsoli⸗ 22. Januar 1840 über Ffeichtnag einer Landeskreditkasse, des §. dirte Schulden 407,264 12 “ des 8 8 5 vom 16. Februar 1849 über Errichtung der Landesbank Domanial⸗Schulden 2,699,580 28 1“ und der die weitere Emission von Banknoten betreffenden Gesetze vom * Summa ad III. 20,516,921 17 2 [20,516,921 7. Juni 1856 und 4. August 1858 ausgegebenen Noten der Landes⸗ 1 V. H ssen⸗Homburg bank zum Gesammt⸗Betrage von 2,500,000 Fl. treten der unverzins. 1“ Ahlaiben 161,142 lichen Staatsschuld der Monarchie hinzu. ieselben werden jedoch Aus diversen Aeegwi Holstein nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§§. 7 bis 9) gegen en Wiemer. Frledensvertrage zu Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thlr. L. Shr 8 erzogthümer verbliebenen Passiv⸗
Kapitalien .
und im Uebrigen auf Rechnung der Landesbank zu Wiesbaden ein⸗
gezogen. 9 8 Hier Haupwerwaltnng der E;8 die im §. 6 “
erwähnten Kassen⸗Anweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thal fira. E11 b
nach derselben Fassung und Form, unter demselben Datum und ah 8 — Die in §. 2 des die 2r- ge. vwed⸗ 5
denselben Unterschriften, wie die nach dem Gesetze vom 7. Mai 1856 Gesetzentwurfs (siehe Nr. 283 dies. Blattes) erwähnte *
(Ges.⸗Samml. S. 334) ausgegebenen Kassen⸗Anweisungen auszuferti⸗ ung« enthält nachstehendes Verzeichniß: 8 2 gen, und zwar 2,400,000 Thlr. in Apoints zu 5 Thlr. und 7658 brn⸗ 1 Derjenigen, zu den Staatsdomainen gehörigen Schlösser
820,419 16,589,657 4
78,765,475]% 8 6
enden wei⸗
nebst
Summa ad I. bis V.
4 men
nach den bis dahin erfolgenden Tilgungen und Umschreibungen elaufen werden, als Staatsschulden der Monarchie übernom⸗ und der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Ver⸗
waltung überwiesen werden sollen.
Die übrigen Paragraphen enthalten die näheren Modali⸗ täten. Ich beehre mich, den Entwurf der Regierung vorzu⸗ legen sammt den Motiven und einer Denkschrift, in welcher die Entstehun
und die Lage der betreffenden Schuldsummen
ausführlich erörtert werden.
* 4 86
hauses durch den Finanz⸗Minister vorgelegte
Ich stelle ganz ergebenst anheim, ob die Vorberathung der Finanz⸗Kommission zu übertragen sein möchte.
eordneten⸗
— Der in der gestrigen Sitzung des Ab ntwurf eines
Gesetzes, betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren
der neu erworbenen Landestheile lastenden Staatsschulden und die Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 haler, hat folgenden Wortlaut: 1 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Mon⸗ archie, was folgt: .1. Die in der anliegenden Zusammenstellung verzeichneten Passivkapitalien des vormaligen Königreichs Hannover, des vormali⸗ n Kurfürstenthums Hessen⸗Kassel, des vormaligen Herzogthums Nassau, des vormaligen Landgrafenthums Hessen⸗Homburg und der
Herzogthümer Schleswig und Holstein werden zu den Beträgen, auf
welche sich die einzelnen Schuldposten am 1. Januar 1868 nach den bis dahin erfolgenden Tilgungen und Umschreibungen belaufen wer⸗ den, als Staatsschulden der Monarchie übernommen und der Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung überwiesen.
§. 2. Für die Verwaltung der im & 1 gedachten Passivkapitalien ee soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Abweichungen bestimmt, ediglich die in den älteren Provinzen über die Verwaltung der preußi⸗ schen Staatsschulden bestehenden Vorschriften namentlich auch die Vor⸗ schriften über a) die Außerkurssetzung und Wiederinkurssetzung und Umschreibung der preußischen Staatspapiere, b) das Aufgebot, die Amortisation und den Ersatz verlorener oder vernichteter preußischer Staatspapiere, c) die Vernichtung eingelöster Staatspapiere, und
den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nach erfolgter Ausloosung.
Eine Einschreibung der auf Inhaber lautenden Staatsschuldver⸗ schreibungen auf den Namen des Besitzers, sowie die bisher in Han⸗ nover zulässig gewesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammen⸗ legung oder Theilung von Obligationen findet nicht weiter statt.
§. 3. In den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich des Kapitalbetrages ihrer Forderungen, des Zinsfußes, zu welchem ihnen dieselben zu verzinsen sind, und der Rückzahlung ihrer Kapital⸗ forderungen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. H. Das Bedürfniß zur Verzinsung und Tilgung wird für jedes Finanzjahr durch den Staatshaushalts⸗Etat bestimmt. Die zur vollen Deckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen sind auf die berei⸗ testen Staatseinkünfte anzuweisen. §. 4. Nicht erhobene Zinsen der im §. 1 gedachten Passivkapita⸗
lien verjähren binnen vier Jahren nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗
Termins.
fällig geworden
Gegen solche Zinsenforderungen, welche vor dem 1. Januar 1868 5. üind, wird die vierjährige Frist erst von die⸗ em Tage berechnet, wenn die Verjährungsfrist nach den älteren estimmungen nicht früher abläuft. Hinsichtlich solcher bereits ausgegebenen Zinscoupons, in denen eine andere Verjährungsfrist ver⸗
merkt ist, hat es bei der letzteren für diese ausgegebenen Coupons sein Bewenden. In neu auszugebende Zinscoupons ist die Bestimmung über die Verjährungsfrist jedesmal aufzunehmen. Die durch Verjäh⸗ rung präkludirten Zinsen fallen dem Tilgungsfonds zu.
§. 5. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich
des g den hannoverschen Schulden gehörigen Reserve⸗Quantums
Zu
ammenstellung I. D.), welches a) den von Hannover im Schluß⸗
Protokoll zum Staatsvertrage vom 16. Oktober 1839 übernommenen
2 illiquiden
est der vormals münsterschen Schuld, die sogenannte ]
in Apoints zu 1 Thlr.
Die unverzinsliche Staatsschuld der Monarchie, welche sich jetzt auf 8,000,000 Thlr. in Apoints zu 5 Thlr. und 7,842,347 Thaler in Apoints zu 1 Thaler, zusammen auf 15,842,347 Thaler beläuft, wird danach 10,400,000 Thaler in Apoints zu 5 Thaler und 7,850,000 Thaler in Apoints zu 1 Thlr, süsamneen 18,250,000 Thlr. betragen. Alle wegen der Preu⸗ ischen Kassen⸗Anweisungen ergangenen gesetzlichen Vorschriften finden auf die nach Vorstehendem auszufertigenden 2,407,653 Thlr. Kassen. Anweisungen Anwendung, desgleichen auf die im §. 6 dieses Gesetzes bezeichneten Kassenscheine und Banknoten.
Es finden ferner auf Ermittelung, Feststellung, Verfolgung, und Bestrafung von Verfälschungen oder Nachahmungen jener Kassen⸗Anweisungen, Kassenscheine und Banknoten die bisher ergan⸗ gangenen gesetzlichen Vorschriften über Verfälschungen oder Nachahmun⸗ gen preußischer Kassen⸗Anweisungen Anwendung.
.8. Die Ausgabe der 2,407,653 Thlr. Kassen⸗Anweisungen ist durch die Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden allmälig gegen Ein⸗ ziehung eines gleichen Geldbetrages in den im §. 6 gedachten kurhesst⸗ schen und nassauischen Geldzeichen zu bewirken.
§. 9. Die kurhessischen Kassenscheine und die Noten der Landes⸗ bank zu Wiesbaden werden vom 1. Januar 1869 ab nicht mehr bei öffentlichen Kassen als Zahlung, sondern nur noch zur Einlösung bei 1 enigen Kassen angenommen, welche der Finanz⸗Minister bestimmen vird.
„Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung zur Einlieferung der im Umlauf verbliebenen Geldzeichen, jedoch vorläuftg ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch die Amtsblätter und andere öffentliche Blätter in sämmtlichen Provinzen, sowie durch mehrere auswärtige deutsche Zeitungen zu erlassen und in angemessenen Zeitfristen zu wiederholen.
Die eingezogenen Geldzeichen werden nach Vorschrift des §. 17 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Ges.⸗Samml. S. 57) vernichtet und die vernichteten Beträge öffentlich bekannt gemacht.
§. 10. Soweit die Provinzial⸗Staatsschulden der im §. 1 ge⸗ dachten neuen Landestheile noch einer Festsetzung bedürfen, erfolgt die⸗ selbe durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden in denjenigen Zormen und mit denjenigen Befugnissen, welche durch die Kabinets⸗
rdre vom 2. November 1822 (Gesetzs⸗Samml. S. 229) bezüglich der Festsetzung der auf den älteren Landestheilen lastenden Staatsschulden vorgeschrieben sind. 8
. 11. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft.
Ille demselben entgegenstehenden, bisher für die neu erwor⸗ b.“ ergangenen Vorschriften verlieren von da ab ihre
ültigkeit.
Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be⸗ auftragt. 1
eSFSeglaunb Der Finanz⸗Minister. 8 v. d. Heydt.
Zusammenstellung der mit den nachbenannten neuerwor⸗ benen Landestheilen auf Preußen überkommenen, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu überweisenden
Passivpkapitalien.
1 Thlr. Sgr. Pf.]
rovinzial⸗
1. Hannover. Schulden der vormaligen General⸗Steuerkasse ... Schulden der vormaligen General⸗Kasse Eisenbahn⸗Schulden.....
.Reserve⸗Quantum “ Summa ad I. IIl. Kurhessen. Allgemeine Staatsschulden Eisenbahn⸗Schulden Summa ad II.
14,198,697 25 1,691,542 27 25,265,060
14,230] 23
535,250 16,000,000 16,535,250
““
— Durch die Vertreter der Königlichen Staats⸗Regierung sind den Kommissarien des Abgeordnetenhauses u.
ehör, welche zur Benutzung Sr. Majestät des Königs ge⸗ Zubaberr und der resorimahgn Verwaltung des Ministeriums des Königlichen Hauses überwiesen werden: 1) Das Schloß nebst vorhandenem Inventarium an Mobilien u Homburg mit den ersteres umgebenden Gärten und Parks, jedoch unter Ausschluß des zur Militair⸗Montirungs⸗ Kammer dienenden sogenannten Waffensaals über dem Mar⸗ sttall, ferner mit dem kleinen Tannenwald und der darin be⸗ findlichen Meierei, sowie mit dem im großen Tannenwald belegenen gothischen Hause, vorbehaltlich der dortigen Dienst⸗ wohnung des Försters nebst dem, das Gebäude unmittelbar umgebenden, zu dessen Benutzung erforderlichen Areal nebst
Stallgebäude; das Schloß nebst dem zu demselben gezogenen Kalb'schen nventarium zu
Hause und dem vorhandenen Mobiliar⸗ zur Dienst⸗
Wiesbaden; 1 1 das Schloß zu Hannover mit Ausschluß der wohnung des Ober⸗Präsidenten bestimmten Räume nebst dem Bauhofe mit den darauf befindlichen Gebäuden, jedoch
unter dem Vorbehalt, zu dem Hof des Consistorial⸗Gebäudes auch das von ihm un schtossene Terrain des Pferdestalles bei dessen Abbruche zu ziehen, und ferner vorbehaltlich der Mit⸗
benutzung des v durch den Ober⸗Präsidenten;
4) das Schloß zu Celle; 1
9 in deSch gech fle zu Osnabrück die Bel⸗Etage mit den darüber befindlichen Mansarden und den unteren Räumen im linken Schloßflügel;
6) das Palais an der Leinestraße zu Hannover, vertragsmäßig der Krone Preußen zusteht;
7) das Schloß zu Glücksburg; II. drHas eechlisge nebst Zubehör, welche unbeschadet der Rechte Dritter der Benutzung Sr. Majestät des Königs überlassen bleiben: 1) das Schloß nebst vorhandenem Inventarium an Mobilien am Friedrichsplatze mit Einschluß des dazu gehörigen Theils
des Gebäudes Nr. 26 und Hoftheils an der unteren Karls⸗
raße zu Kassel; . 1-eneen Fürstenhof mit Hof⸗ und Hintergebäude da⸗
elbst; - selbst en des Marstalls daselbst, welcher von der Straße bis zur Mitte desselben reicht, nebst einem entsprechenden Theil
der Remisen; 8 die “ Wilhelmshöhe nebst Zubehör und vorhandenem
öö bei Kassel.
soweit es
C“ “ ugegangen: Die Domainen bringen pro Morgen in den alten Pro⸗ bin 6 8 2 ⅛ Thlr., in Hannover 3 Thlr., in Hessen 3 ⅛¼ Thlr., in Nassau 4 und in Schleswig⸗Holstein nur 1 Thlr.
Der Rohertrag der Forstländereien ist in den alten Provinzen pro Morgen 40 Sgr., der Reinertrag 21 Sgr.; in den neuen Pro⸗ vinzen ist der Rohertrag höher, der Reinertrag aber verhältnißmäßig
viel geringer. 2 In 1 alten Provinzen kommen auf 8 Millionen Morgen Forst⸗
ländereien 367 (höhere) Forstbeamte vom Oberförster aufwärts; in den neuen auf 2 Millionen Morgen 394 Beamte. 16
— Die Kommission des Abgeordnetenhauses zur Prüfung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erhöͤhung der Krondotation, ist in b gender Weise gebildet worden: von Patow (Vorsitzender); Frag e — Oldenburg (Stellvertreter des Vorsitzenden); Graf Bethusy⸗Huc und Lesse (Schriftführer); Freiherr von Bodelschwingh, von Denzin, Mayer (Biedenkopf), Simon, von Zastrow., Nön deme Knesebeck (Ruppin), Florschütz, Dr. Löwe, Dr. Virchow, Twesten, Knapp.
— Die Nr. 48 der »„Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn⸗ Verwaltungen« vom 30. November 1867 hat folgenden Inhalt: Re⸗ miniscenzen an die bei Gelegenheit der diesjährigen Ge⸗ neralversammlung des Vereins deutscher Eisenbahn⸗
Landeskun
wirkender oder leitender
schließt sich eine vember 1.de e. Schriften,
taatsmann hervortritt. — An diese Darstellung »Uebersicht der von Mitte Mai bis Mitte No⸗ betreffend preußische Geschichte und e« an. Den Schluß des Heftes bilden Sitzungsberichte historischer Vereine. 9
Telegraphische
Witterungsberichte.
1
Beobachtungsz.
gt. Ag.
Ort.
8: 5 5 Wind.
Allgemeine Himmels- ansicht.
MNemel... Königsberg Danzig.. Cösli. Stettin
„ Putbus.. „ Posen — „ Ratiber...
Breslau. a
Torgau..
Cölsn „ Trier
Flensburg Paris Brüssel... Haparanda. Helsingfors Petersburg. Riga Libau .4. Moskau..
Stockholm’.
0
gv VLRon
„ Skudesnis. „ [Gröningen. Helder.. Hernösand.
329,4 -7.9 330,9 -6,3 330,2 -7,1 330,3 -6,8 — 0,1141,6 SW., stark. 81,-5 0,2 1,2 W., mässig.
328,41-6, 6 330, 5 330,3 325,0 327,3
329,⸗3 -5, 5 Münster 331, 1
831, 4 328,6 ₰ℳ
330,0
3 Dezember. 3,2 †5,5 SW., s. stark. 1,1] +₰3,0 SW., stark. 1.9 43,4 SW., Sturm.
—5, 6 44,0 W., schwach.
Kgs;
†0, 8 4,7
1, 5 —2, 1
W., schwaeh. W., schwach.
S., schw. N., lebhaft.
“
Christians..
bes
W., stark.
bedeckt. heiter. heiter.
zieml. heiter. bed., gest. Abd Sturm. 8 Schnee u. Rg. ganz bedeckt. bedeckt. 8 wollig. trübe, Bar. gest. Min. 322,8. 7 U. 3 M. Mrg. Erdst. trübe.
trübe, Nehts. vie! Sechnee.
trübe, Nehts. 5 A“ bedeckt. bew., Ncht. Sch.
bedeckt. Schnee.
Gestern Schnee, Wind NNO. st.,
spiel in 5 Ab
Musik von Mittel
Verwaltungen zu Mainz stattgehabten Festlichkeiten. Der Betrieb der North London Bahn. — Mittheilungen über
28 2185,8 11“““]“
““
Mittwoch, 4. Abonnements⸗Vorstellung
Mittel⸗ Im Opernhause. Donnerstag, 5. Dezember. Robert der Teufel. zösischen von Scribe und
Frau Harriers⸗Wippern. Alice:
Im Sch
Königliche Schauspiele. 1 Schauspielhause. —2) Viel Lärmen um Nichts.
4. Dezember. Im
(232ste Lust⸗
theilungen nach Shakespeare, übersetzt von L. Tieck.
reise.
Meyerbeer.
auspielhause. (23
Oper in 5 Abtheilungen, Dalavigne, übertragen von Ballet von Paul Taglioni.
Frl. Gruͤn. —
Abonnements⸗Vorstellu
Keine Vorstellung. 3. Sinfonie⸗Soirse. Im Opernhause. 218. Vorstellung. nach dem Fran
Th. Hell Isabella: 2 ng.)
8