1867 / 287 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Thaler, die dauernden Ausgaben 2,145 7 kaordi licht berücküchtie 1 770 Thlr., die extraordi⸗ deshalb rrücksichti 1I11 1 nairen 55 tbi ar e, azr“ an die deshalb h. nicht berücksichtigt, ebenso die se 1 ) Ln S eee“ e; im Ganzen ein Ueberschuß von welche in Nassau zu Eisenvayngahnten lofgdicc schoubende Schune z ferner gestattet, mehrere gleichartige Verbriefungen der allgemeinen 1822 die Feststellung der damaligeu illiguiden Provinzialschulden 390,080 Thlr. oder 112,400 Thlr. mehr, als im Jahre 1867. Die Bestimmüngen des Gesetzentwurfs betreffen: 1 desschuld in Eine Obligation bis zum Betrage von 500 übertragen, und basgelbe wird jetzt hinsichtlich des in Rede stehenden Hinsichtlich der von den früheren Regierungen in den nahme und Verwaltung der Passivkapitalien (8§ N 4.2 Ueha. 885 zusammenzulegen. Auch ist das Schatz⸗Kollegium befugt, Restes der Münsterschen Schuld unbedenklich geschehen können. Die neuen Landestheilen abgeschlossenen Spielpachtverträge er⸗ Kurhessen und in Nassau bestehende unverzinsliche S die i Fndesobligationen auf Antrag des Besitzers zu theilen (vergl. die Abwickelung der für den Kapitalienfonds der Generalkasse gekündigten, sehass der Finanzminister, Freiherr von der Heydt, was 5 usaabe neucʒ Kasffnammeisgnaen zur Tilgung derselben and veeanntmachungen he. Fas es V Fe , e 1816, hfr ntct 2ch sbsenen Secbendkapi ag würde ebenfalls nicht dhne olgt: ) die etwa noch nöthige Festsetzung von Provinzial⸗ N. 6 Fern des Schatz⸗Kollegiums vom 19. eptember 4 und vom Weiteres der Hauptverwa tung der Staatsschulden zufallen, weil diese Ich möchte mit dem Abg. Frhrn. von Patow anneh der neuen Landestheile (§. 10), 4) den Vre n ziats Staatsschade ben ge ptember 1827). Bei solchen Zusammenlegungen und Theilun⸗ Kapitalien in den Conten der betreffenden Schulden als ausgeloost daß der Domainen⸗Etat eigenklich keine Veranl nnehmen, und die Ausführung des Gesetzes (§. 11). Inkrafttreten in findet eine Umschreibung statt, es werden neue Obligationen aus⸗ bereits abgeschrieben, gleichwohl nicht durch entsprechende Neserven Erörterung der Frage, ob und unter welch lassung bietet zur Zur näheren Vegründung der Bestimmungen ist im Ein gestellt seit 1838 sub Litt. N., wenn sie auf Inhaber, sub Litt. D., der Tilgungskassen gedeckt, sondern zu Lasten der Staatskasse in einer in den neuen Landestl il 8 welchen Bedingungen die Folgendes zu bemerken: 8 inzelna wvenn sie auf Namen lauten. ü2 boesonderen Rechnung geführt worden sind. Die an sich nicht bedenk⸗ geschtosseiten Spielpachtvertrace vee gichchen Regierungen ab⸗ 188 1. In Betreff der Uebernahme und Ferma. Alle derartige Veränderungen’ ö ““ 1 bepe vegeripeisang vcses Angelegenheir an die Hauptverwaltung der SDi 84 ag rtbestehen sollen oder nicht. DS, der Passiv⸗Kapttalicn. des früher selbstständigen Staatswesens ihren Werth geha haben Staatsschulden wird also ebenfalls besonders auszusprechen sein. .2 iese Frage gehört zu dem Ressort des Hrn. Ministers des Die auf den preußischen Staat zu übernehmenden und der 5 nͤgen, können bei der jetzigen Sachlage, wo es nur noch auf allmälige I1. Die in Kurhessen und in Nassau bestehende unver⸗- Innern, und ich bedaure, daß er nicht in der Lage gewesen ist verwaltung der Staatsschulden zu überweisenden Passiv-Kapgalch Abwickelung der vorgefundenen Staatsschulden ankommt, das Ge⸗ zinsliche Schuld und die Ausgabe neuer Kassenan⸗ den höchst interessanten Vortrag mit anzuhoͤren. Was d ’welche in der dem Geseg⸗Enhwurfe angefügten Zusammenst (apitatim hhäft nur kompliziren, ohne einen entsprechenden Nutzen zu gewähren.. weisungen zur Tilgung derselben. Antrag des Hrn. Abg. von Briesen betrifft 8 s den den Hauptsummen angegeben sind, werden in der hie ürrlng na Die Einführung der auf die Verwaltung der Staatsschulden be⸗ Von den im §. 1. erwähnten Landestheilen giebt es nur in Kur⸗ nicht verständlich ö. saat deßesg f 889 N. Ug geat a Fehhn hinsichtlich ihrer Entstehung und ihrer Rechtsvericgen üͤglichen Vorschriften erfordert noch in einigen Punkten besondere Uregb eclhen⸗ eine durch Ausgabe von Papiergeld entstandene geduldet werden, die Einnahmen, die jetzt der Domainenkasse Basefänndenach Baßgaln dere hat arn ee. und erun Besimmmiegüber Verzinsung und Tilgung der einzelnen Passiv⸗Kapi⸗ Ze.ngeasan 1848 und Se ar 1849 AZfmmasbenr der Bescas 8 sushe ßen, 189 betreffenden Gemeinden zufallen sollen. Die be⸗ waltung der Staatsschulden bestehenden Poiftheifis. der Hanpta alien in den betreffenden Verträgen und Anleihe⸗Gesetzen vorhandenen 1, 5 und 20 Thaler kreirt worden. Die in Kassenscheinen qusgegebene d Spie Hemeinden haben einen großen Gewinn es sind tungs⸗Passiva, unkündbare Renten, Apanagen und Penf Verua, Besiimmungen müssen auch ferner maßgebend bleiben. Soweit die in Summe zum Betrage von 2 ½ Millionen Thalern ist in diesen Gesetzen en Spielpäͤchtern bedeutende Leistungen für die Gemeinden berücksichtigt geblieben. Auch die Depositenschulden sind v. un, g Rede stehenden Passiv⸗Kapitalien einer gesetzlich geregelten allmäligen als unverzinsliche Staatsschuld anerkannt, die Kassenscheine sind gesetz⸗ nuf lac. Wenn nun der Antrag dahin geht, außer den Vortheilen, Fefafnommfn. Die Kabinets⸗Ordre vom 2. November 182298 Tilgung nicht unterliegen was übrigens nach Ausweis Hen biche⸗ Zahlungsmittel gleich baaren Geldes und müssen demgemäß vonallen kasse zufließen, so sehe vhce zuseshengeh. 9 der Domainen⸗ hat zwar in den §§. 9 und 11 baenmesens 8 S. A2) dagcenden Mittel Bedacht zu nehmen sein, und von der Fixirung eines lich für 125,000 Thlr. Kassenscheine eingezogen worden, im Ganzen für das in Frage kommen weun 2 8 Spi eran assung. Es kann zu vertretenden Deposita durch diese Benennung nicht ibre n her bestimmten Tilgungsmodus im vorliegenden Gesetzentwurf abge⸗ Millionen, so daß noch Kassenscheine zum Betrage von 1 Million dem Amtrage nicht di R ge vc piel aufhört „davon ist in verlieren und daher gleich den übrigen in diese allgemein . naligt sehen werden können. Dafür spricht insbesondere der Umstand, daß Thalern im Umlauf geblieben sind. Nach dem Gesetze vom 24. Juni das Spiel ge d ie Red e, sondern nur davon, daß, so lange gehörenden Kapitalien von der Hauptverwaltung der St B Kategon die einzelnen Posten von sehr verschiedenen Kapitalbeträgen, auch 1863 sollte dieser Rest eingezogen und es sollten neue Kassenscheine bis * piel fortdauert, die Einnahme den Gemeinden zu Thell verwaltet werden sollen. In der That hatten damals Ratzäschulm meistens von Seiten der Gläubiger kündbar sind, die jährliche Ver⸗ zum Betrage von 1 ½ Millionen Thalern emittirt werden. Diese Be⸗ ent 1 eneebneben den gäpsen Beralgen die die Gemeinden 8 Foncge der langjährigen Kriege, mehrfachen Besttwechseh, n wendung einer gleichmäßigen Tilgungssumme also nicht ausführbar shaae, een; S. prenßi⸗ 1 . Ich möchte do er Meinung sein, daß di Frieden üsse und Verträge in einfache 2 Re een! ein würde. . 8 1 sch S ni r Ausführung gelangt und ist seitdem unaus⸗ Antrag einfach abzulehnen wäre, und daß die Phst n eiöse wandelt. Die Deposttenposüva It . ee Ntene n In Betreff der zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden führbar, weil Kurhessische Kassenscheine nicht mehr ausgefertigt dung zu bringen wäre mit der anderen, wann die Spiel kommenden neuen Landestheile befinden sich aber in und Betrach erforderlichen Geldmittel ist im §. 7 des Gesetzes vom 24. Februar werden können. Die noch umlaufenden Kassenscheine sind aber 2 hören sollen. Ich gebe also die Ablehn ung des Antrgach Lagefie Ig. namentlich überall durch entsprechende Aktiun aden 1850 angeordnet, daß des whdtärfanß fiin iehgh Uünageloch Jnh den defekt, baf. ühe Firegeng e ngand e,s ss En anheim. S un nnen deshalb von denjeni Behoͤrde ni Nbech Staatshaushalts⸗Etat bestimmt wird und die außer den de aats⸗ In Nassau ist durch die im §. 6 des Gesetzentwurfs angezogenen beie. gl ch des v G deren Verwaltung die üannm Erpssine hie⸗ vdeg v - Fulden. Tilgungskasse gesetzlich überwiesenen besonderen Staatsein⸗ Gesetze die für Rechnung des Staates gegründete Kreditanstalt, früher Antrages brmerkte 9 denn Abgeordneten Runge gestellten Sie bestehen aus baar zur Staatskasse gezahlten Faaieh gchörn nahmen zur vollen Deckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen Landeskreditkasse, jetzt Landesbank genannt, ermächtigt, unverzinsliche Heyd . erkte der Finanzminister Freiherr von der Seitungs⸗, Militair⸗, Einstands⸗, Pacht⸗ ꝛc. Cautionen) 8 (Amp auf die bereitesten Staatseinkünfte anzuweisen sind. Diese Vorschrif⸗ Werthzeichen (Banknoten) zum Gesanmtbetrage von 2 ½ Millionen 9dtk; positen der frühern nassauischen Domainenkasse welch vnd aug zen auch auf die in Rede stehenden Passipkapitalien auszudehnen, er⸗ Gulden auszugeben. Die vor dem Erlaß des Gesetzes vom 16,. Februar 1 Es ist der Wunsch der Staatsregierung, daß die Häuser von einigen demnächst zur Rüüatzahtung elan 85 e abgesehen scheint eben so unbedenklich, wie nothwendig. Dadurch erledigen sich 1849 über die Errichtung einer Landesbank emittirten Landeskredit⸗ des Landtages sich positiv über die Frage aussprechen, Und es lagen Fürstlicher Personen im Zsn rnerchone vffg tstsche Ein zugleich solche, die Verwaltung ohne Nutzen komplizirende Einrichtun⸗ Kassen⸗Scheine sind nach §. 23 dieses Gesetzes bis auf weitere Bestim⸗ war die Absicht der Staatsregierung, ein svlches Votum Domanialrechten stehen. Wong it den dortigen gen, wie die durch §. 6 des kurhessischen Landtagsabschiedes vom mung als Banknoten beibehalten, woher es kommt, daß noch jetzt veranlassen. Ich kann also den Antrag des Abgeordneten R. zu Da die Verwaltung der Passivkapitalien nach §. 11 des G 16. Mai 1860 angeordnete Ansammlung eines Sparfonds zur Bantknoten jener früheren Bezzichnung im Umlauf sind. Einer Hin⸗ 9 eten Runge Entwurfs am 1. Januar 1868 auf die Hauptverwaltu 189 1” künftigen Verwendung bei der Amortisation des Lotterie⸗Anlehens weisung hierauf im Gesetze bedarf es nicht, wie sie auch im §. 6 der Ver⸗ 2 altung der Staatz 1 ordnung vom 24. August 1867, betreffend das Münzwesen in den neu⸗

nur unterstützen. schulden übergehen soll, so sind in der schrift die einze von 1845. 9 posten zu de cntaen Hleronen ig- d fch Schub⸗ 2) Die Einführung der auf die Staatsschulden: Verwaltung be⸗ erworbenen Landestheilen (G. S. S. 1427) unterblieben ist, da sach⸗ · welche sie sich n züglichen altländischen Vorschriften hat sich auch auf die Verjährung lich ein Unterschied Eevüschen den Noten älterer und neuerer Bezeichuung chuldnerin erscheint zwar den Inhabern gegenüber

mitgetheilten Gesetzentwurfe, betreffend die künfti den in der Vorbemerku - Denkschri 1 fe, ff die künftige Behandlung 3 ng zur Denkschrift angegebenen Gründen zum Mannigfaltigkeit besteht, deren Beseitigung ebenso zur Vermeidung zunächst die Landesbank als besonderes Institut des Siaates, der Staat s zur Vereinfachung des Geschäfts⸗ haftet aber unbedingt für sämmtliche Passiva der Landesbank, über⸗-

der auf mehreren der neuer b Sthei Theil nur vorimati 8

d. der rworbenen L 1. 2 nur approximativ bestimmt! 1 insowei 1 Staatsschulden und die Nisgahe von gastenannete 89 den eine spätere Fesistellung 84 en ven dekezeeien henet 11n d dahr g von Irrungen im Publikum al W“ 4 1

reisungen zum ten sein. esetze vorzubehal betriches bei der Schulden⸗Verwaltung dienen würde. Die Zinsen dies ist in Betreff der gedachten Werthzeichen ausdrücklich bestimmt,

kapitalien verjähren nämlich nach den daß sie bei allen Zahlungen in öffentlichen Kassen angenom⸗

Betrage von 2,407,653 Thlr., hab d ODh 407/66 en folgenden Wortlaut: Die in d en L ei d g ben Schan mit Hre purch die, hesche vom 20. September und 24. Dezember 1866 in Rede stehenden Fbaelven Handes Fclen 1969,n der Verwaltung der schentaz rig. ehrnden caenben Vorschriften in sehr verschiedenen men werden müssen. Vom 1. Januar 1868 ab besteht nach hint hangahn 8 1 r Vand echecte sind mit Nusnagshe der e seh dir behebeneisen Veiihstalie ergangenen Vorschriften stehen vieh⸗ Fristen, z B. in Hannover nach §. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Sep. §. 4 der soeben citirten Verordnung vom 24. August 1867 8 Aönigea⸗ Banten ung 18— Grbfberzogthum Fiter sinden. Flagen der ueheesehbete 1878n und Verwaltungs⸗Einric⸗ vnsger’ 1850 und in Nassau nach §. 13 des Gesetzes vom 2. Juni keine Verpflichtung mehr, Zahlung in Gulden anzunehmen, die bis⸗ fct sgesgeng ge eae 1 1n ensh chegeg .Feea schnfdhe. wüge 8.na 8 so weit gegenwärtig theild 1860 in vier Jahren, von dem au den Verfalltag folgenden letzten herigen Noten der Landesbank können also, da sie auf Gulden süd⸗ 8 Lcen enncHenmüehe h den darüber in den einzelnen Landestheilen bar. Ihre Beibehaltung würde d 859 entsprechend, theils unanwend⸗ Dezember an gerechnet, in anderen Landestheilen erst in der gemein⸗ deutscher Währung lauten, nicht in Umlauf erhalten bleiben. Der 8 Fhan aan Scin wannge nnabozngfg ven Feuaseenehang bes dn. Sga e Lücger a her, m sie den gegenwärtigen rechtlichen ordentlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren, die Zinsen der Landesbank die Ausgabe neuer Banknoten gegen Einziehung der jetzt HFne Feneeeeschns vr 8 a ministrirt werden. Durch die Incorporation und doch nur das unbefriebigenbe Rn Fe Bestimmungen erfordem preußischen Staatsschulden dagegen nach §. XVILder Verordnung vom umlaufenden Scheine zu gestatten, beziehungsweise aufzugeben, erscheint 8 Bce Enbeale 8 jpar the Panfva die rechtschs Ratur preu⸗ der Stehtsicnieen e ühie 98 Rfhe at haben, daß die Verwaltung 820 (G. S. S. 9) und nach §. 3 des Gesetzes vom nicht rathsam, weil die Reorganisation dieses in seiner jetzigen Gestalt Uüser Sian saai ütahe 8 weiche Shuld ober die Eienscha teiner seirnsen iss denne ghen Fac einer vielfältigen, kaum zu üben⸗ 23. März 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 75), auf welchen auch in später mit den preußischen Verfassungs⸗ und Verwaltungs⸗Grundsätzen Zaet düsch ü88 un zürwelchen Peiraen tnnnh 9 harch Aner. ceeecseht eene eerden wodurch die Verwaltung exgangenen Anleihegesetzen Bezug genommen ist, in vier Jahren, von nicht vereinbaren Instituts in Aussicht genommen ist, und nicht den usngsa bhhen Hrats setzen ut werhete wescke hderer fer bee eee den de Fi. 28 Vorschriften werden der Verfallzeit an gerechnet. Diese Vorschrift wird im Gesetze der erwartet werden darf, daß dasselbe künftig, da es hauptsäͤchtich dem Im⸗ des Rerhegtneno 5e cen Staat obligiren koͤnnen. Die Ueber⸗ Landestheile weichen müssen DVaß . Vorschriften, der altera Deutlichkeit halber zu reproduziren sein, weil bei der Einführung der⸗ mobiliarkredite zu dienen haben wird, zur Ausgabe von Banknoten napmeder he benden Vüstve auf die preußische Monarchie kann oo. erleichtert ihre Einfüͤhrung 1gs iese nicht kodifizirt vorliegen, selben sich zwei Uebergangs⸗Bestimmungen als nöthig erweisen. Die ermächtigt bleiben werde. Andererseits kann die Laͤndesbank, so lange nnitmur durGe gess 8 8 asbedingtdannaber weiter eine Aenderung scheidend ins Gewicht fallen. Eine Re hicht, kann aber nicht enl erste betrifft diejenigen bercits ausgegebenen Zins⸗Coupons, in denen sie in ihrer jetzigen Verfassung fortbesteht, die ihr durch Ausgabe un⸗ be ke asneg 16 ca de bebecgenegeletmen eeöö“ Sh⸗ e 99 Codification diese ne cnFerfekas dr einzuführende Verjährungsfrist ausdrücklich ver⸗ verzinslicher Werthzeichen zugeführten Fonds noch nicht entbehren. öö“ bezüglichen gesammte Staatsschuldenwesen Preußens ford i 1 sich quf S merkt ist. So ist z. B. in den Coupons der Hannoverschen Staars⸗ Unter diesen Umständen werden sowohl die kurhessischen, als di Emanation der Verfassungs bSS einbar sein, wie sie seit darf mit der vorliegenden dringlichen 1 d. Re c Ws esahohe daleihe die oben erwähnte Frist und eeene Cüatgeng Re hs en asasthen ein nr Einlotön veearwen. Räch dhüs⸗ 24. Februar 1850 (G aung .rkunde durch das Gesetz vom neu erworbenen Landestheile bezügliche 85 nur auf die Schulden der Obligationen von der hessen⸗homburgischen Anleihe von 1859 eine einzuziehen sein. Zur Einlösung von 1,000,000 Thlr. 2. Ncrnan 1889 (0,. 8,5 .ncordnet find. Danach solen die gebracht werden. züglichen Aufgabe nicht in Verbindung fünfjährige Verjährung notirt. Hinsichts solcher Coupons wird es bei kurhessischer Kassenscheine und 25 Millionen Gul⸗ ““ Scsscistene felgheteöndien Eecgeshetbi emenen Finanz⸗Verwaltung Bei der Aufhebung der Vorschriften, welche bisher für die Ver der darin vermerkten Verjährungsfrist bewenden müssen. Die zweite den gleich 1,428,571 Thlr. scgnderte, selbegst vae ehtsar Arffiae hverltung der Staats⸗ waltung der fraglichen Passivkapitalien aae bishhr 8 ng Uebergangsbestimngung hat die Verjährung der beim Inkrafttreten des niczausscher Kassenscheine und Banknoten, 51 schulzen. Konelsfton wemtlaner r Peiede 589. bn Seen empfiehlt es sich, gewisse Einrichtungen, als künftis 4b gämcffen beson Gesetzes bereils verfallenen Zinsen nach den allgemeinen bei Einfüh⸗ sind im Ganzen.. . 2,428,571 % Pe e ken, mnbecttenen ihsender Seeeeülidon 8 5 ie auf ders hervorzuheben, weil sie in den betreffenden neaztherleh, bis in rung einer kürzeren Verjährungsfrist Anwendung findenden Rechts⸗- erforderlich. Die unverzinsliche Staatsschuld Preu- sorehe anerbennt wehtean ver üummeneenhe den 8 als ner neueste Zeit oft angewendet sind und in ten he breußischen grundsätzen zu regeln. Entsprechend den auf die preußischen Staats⸗ ßens beträgt jetzt 15,842,347 Tbhlr. deeswehoa den Arch nen des ennes deh des Gschu F. zu Einrichtungen. keine Analoga haben, so daß über vhte Auf⸗ schulden bezglichen Vorschriften werden die verjährten Zinsen dem be⸗ in Summa 18,270,918 ¾ Thlr. s Alach Gücnane ; esetzes vom vebung. Zweifel entstehen könnten. Dies sind folgende: a) Im treffenden Tilgungsfoͤnds zu überweisen sein. in Re Es erscheint zweckmäßig, die unverzinsliche Staats⸗ d Pe af dese vee eeigeeglanas es Staaisschuldenwesens der Berehglsgena ze gpfich Hannover ist durch die Bekanntmachung des Fg 3) Im Ftasteschoen⸗ Eg Pon Fpcvee Figkint, bn heEan. schuld auf vv.... ö618ueu gege Bangeethele bagbeaene geshestenif s1 din wad er cendts Hchuen 8. g vün tgeehita. 4- . 1824 zu Zwecken, denen in .s⸗Aeh Rücesc öö b5 lidnwe Pirstes der Horhäls abzurunden, so daß.... vSusmns.. 5. IM. 21 20 918 ¾ Thlr fegien ziadi Fraptfurt e. R; Montkahirten Sta atssculden umberh dk. Inhaber diemt, 17, gevst e n ee Pepeereggh Raoct frtsccshasia, gs der für den Fapitaliensonds der General⸗ zu en 1as 5 Seühnhe 8 ex⸗ ee⸗ v11“ 6. . tseinandersetzung zwischen hannoversche Staats⸗Obligation bei d 1b Hnh . Kasse gekündigten, bisher nicht abgehobenen Schuldkapitalien (Denk⸗ esbank einzulösen, kann keine Schwierigkeiten ieten, a ein viel grö⸗ 8. ; 4 g nen bei der die Staatsschuld verwa gten, her 8 1 f 8 üche ßerer Betrag von Banknoten im eigenen Besitz der Landesbank zu sein Staatz unde Siattzemeinde noch nicht been tt is enden Behörde auf den Antrag des Inhabers G damen schrift sub I. D.). Was die Prüfung der hierauf bezüglichen Ansprüche 3 Fag 1t 1b nügenee E11ö dau ag des Inhabers auf dessen Name b „Birfler,Jeeeeeede Münsterschen S pflegt. Zicht man von den zur Einlösung im 8 des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, des vormaligen Her⸗ 8 1. tetteingiht weir deteift; so is hagehehch g ghcon EEE“ 7 Send go Janzen nöthigen 2,428,571 1 Thlr.

zogthums Nassau und des vormaligen Land . zu erwägen, daß die Feststellung illiquider Schulden zwar nicht ohne b 2 8 gen Landgrafenthums Hessen⸗ richtung besteht hi⸗ ; Weite V 9 148 2* 2 die zuletzt gedachten 20,918 ¾˖ Thlr. 1b hinsichtlich d 1 6 4 eiteres zu d upiverwaltung der Staats G öte steht hinsichtlich der nassauischen Staats⸗Obligationen auf zu den Obliegenheiten der Hauptve ab, so sind neue Kassenanweisungen zum Betrage 2lO7,ees Ahl

Hamburg, sowie diejenig S -

ar 1 899 Art. Xl. Grund des nassauischen Gesetzes vom 14. Februar 1866. Seit⸗ schulden gehort, deren Beruf vielmehr in der Verwaltung der ihr von 111n Lofsüe ober 1864 zu dem aber das Institut der Außerkurssetzung in Ueberein⸗ der Gesetzgebung überwiesenen bestimmten Schulden besteht, daß in⸗ von . 2574 1 Die 29 Millionen Thaler (Däanisch) 898 ein verblieben sind. stimmung mit den darüber in den älteren Provin 4 eltenden Vor⸗ dessen, wenn innerhalb genau umschriebener Grenzen noch Zweifel auszugeben. Dieselben werden, um eine Verschiedenheit zwischen den Oge 29, Müllonen han ꝛSintsch naesce vnacj Art. VuHI. schriften durch die Verordnung vom 18. Anhuse. gon 8 2S. 1457 über die Liquidität einzelner Posten bestehen, die Hauptverwal⸗ Ka en⸗Anweisungen zu vermeiden, in derselben Form und unter dem⸗ en Gegenstand einer befonderen Besebesohringe ndnd 88 ..n. Seen Landestheile eingeführt ist, waltet für jene Ein⸗ ung der Stacteschürben besonders dazu geeignet ist in Fest Sötir nag o1““ vüsacfectiget ebis b ng auf Matlenatein Aheücbmiß inase ellun E3I“ ) erden. n diesem estimmungen, he diese Ition res d 2 12 u“ g auf Namen kein Bedürfniß mehr ob. b) In Hannover 84 Fülung dieser Illigusda beauftraßt z. Ffer ember entsprechen den dei ähnlichen Veranlassungen fruͤher gegebenen Vor⸗

8 v—1¹*“” EE11I1II ““ 2 345 8 8 8 ½ oeen Einne ist ihr befeits im §. 5 der Verordnung vem 2. Nov 8 8 1— 8 11“ 729⁹ 9 28 18 n ““ rbe . 586 ½ 0 u“

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Die Motive zu dem in der gestrigen N utüsn diesem Zeitpunkte be h J gestrigen Nummer d. Bl. Zeitpunkte belaufen werden. Diese Beträge haben aber aut sh Zinsen zu erstrecken, da gerade in dieser Beziehung eine große nicht besteht. Als