1,877,410 Thlr. in Aussicht stellen. In Zukunft wird von den Hacegn; dchre intes nur im Etat des Berg⸗, Hütten⸗ und Sa⸗ linenwesens die Rede sein. 1b Vor der Berathung über die fragliche Etatposition be⸗ merkte der Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Scheele: Da hier zum letzten Mal ein Etat des Salzverkaufs vorgelegt wird, so han⸗ delt es sich hauptsächlich um den Nachweis des Restes der bis⸗ herigen Einnahmen. Die zu erwartenden Einnahmen sind so hpooch geschätzt worden als in den Vorjahren, denn die Verwal⸗ tung tritt in das neue Jahr mit gefüllten Magazinen und in dden neuen Landestheilen steht ihr ein erweitertes Gebiet zum Verkauf offen. Sie wird ihre Bestände theils in einzelnen Peartieen, theils in größeren Abtheilungen auf einmal zum Verkaufe bringen. Für jede einzelne Verkaufsstelle ist ein be⸗ stimmter Preis festgesetzt worden, wobei das Ziel gewesen ist, nur die Selbstkosten zu erlangen. An einzelnen Orten freilich, wo uns das englische Salz konkurrirte, war auch das nicht möglich. Die Befürchtung, daß mit der Aufhebung des Mono⸗ pols an einzelnen entlegeneren Verkaufsstellen der bisherige Monopolspreis überschritten werden möchte, hat sich nicht als begründet erwiesen. Es giebt keine einzelne Stelle, wo das Salz nicht billiger geworden ist; an den meisten Stellen hat sich ein um 1 Thaler niedrigerer Preis für den Centner herausgestellt. — Ein großer Theil des Landes wird fortan mit Salz versorgt werden aus den Königlich sächsischen Salinen. Ein so großer Verkäufer bedarf natürlich größerer Depots an den Hauptorten und aus dieser Erwägung ist zwischen dem Chef der Finanz⸗
und der Handelsverwaltung die Vereinbarung hervorgegangen,
ddie verschiedenen großen, Lett leer werdenden Magazine dazu zu überlassen. Von Ihren ommissarien ist gerügt worden, daß in dem Etat der Erlös aus den Magazinen nicht nachgewiesen sei. Sie ersehen schon aus dem, was ich eben gesagt, daß ein ggvroßer Theil dieser Magazine erhalten werden muß, weil die De⸗ poots solche nicht entbehren können. Die kleineren Magazine dagegen müssen reservirt werden für den Handelsstand, dem dieselben gegen ein mäßiges Lagergeld zur Disposition gestellt werden. Da wir außerdem einige Magazine behalten müssen zur Aufbewahrung von unversteuertem Salz, so bleibt nur eine ganz kleine Zahl unbedeutender Magazine, für die ein Ertrag nicht ausgeworfen ist. Doch wird der Verkauf wahrscheinlich nicht vor dem 1. Juli nächsten Jahres bewirkt sein. Es ist Alles geschehen, um das Gesetz zum 1. Januar zur Ausführung zu bringen. Es ist alle Vorsorge getroffen, daß der Salzverkehr im wahren Sinne des Wortes frei wird. Die Debatte über die Lotterieen wurde von dem Geh. Ober⸗Finanzrath von Lentz mit folgender Rede eingeleitet: In dem Etat der Lotterie⸗Verwaltung für das Jahr 1868 erscheinen neben der Berliner Lotterie gleichzeitig die beiden Han⸗ noverschen Lotterieen. Dies und der Umstand, daß nicht auch gleichzeitig die Frankfurter Stadt⸗Lotterie Aufnahme in den Etat gefunden hat, wird zunächst einer Erläuterung bedürfen. Durch eine Allerhöchste Ordre vom 5. Juli d. J., welche durch die Gesetz⸗Sammlung publizirt worden ist, war be⸗ stimmt worden, daß mit Ablauf dieses Jahres die Frank⸗ furter Lotterie und die beiden Hannöverschen Lotterieen ihre Endschaft erreichen sollten. Als die Einleitung getroffen war, diese Allerhöchste Ordre zur Ausführung zu bringen, ging eeine große Zoh von Gegenvorstellungen ein von Lotterie⸗Ein⸗ nehmern, besonders aus dem Königreich Hannover, unterstützt von korporativen Verbänden. Es waren die Gegenvorstellun— gen, welche besonders von Hannover eingingen, darauf gestützt, daß nach den dortigen Einrichtungen es den Lotterie⸗Einnehmern nicht möglich sein werde, in dem kurzen Zeitraume sich andere — geeignete rwerbsquellen und einen Ersatz für die ihnen aus der Lotterie zufließenden Einnahmen zu verschaffen. Es wurde hervorge⸗ hoben, daß die dortigen Erwerbs⸗und Verkehrsverhältnisse es ihnen
unmöglich machen würden, binnen kurzem eine andere Existenz
zu finden; es wurde hervorgehoben, daß ein sehr überwiegender Tlheil der Lotterie⸗Einnehmer und Unter⸗Einnehmer in Hanno⸗ voer mehr oder weniger ausschließlich mit der Subsistenz ihrer Familien angewiesen seien auf die Einnahmen aus der Lotterie, und daß eine sehr große Zahl von Lotterie⸗Einnehmern und Untereinnehmern subsistenzlos werden oder mindestens doch in eeine sehr schwierige Lage kommen würde, wenn der Aufhebung der —heannöverschen Lotterie nicht ein mehrjähriger Zeitraum voranginge. Hierzu bemerke ich thatsächlich, daß allerdings im Königreich Han⸗ nover die Lotterie⸗Einnahmen vielfach als Versorgungen behan⸗ delt worden sind unddaß im Königreich Hannover eine ungewöhnlich große Zahl von Personen sich in den Debit der dort vorhan⸗ enen wenigen Lotterieloose theilt. Es sind im Königreich Han⸗
nover vorhanden 112 Haupteinnehmer und 383 Untereinnehmer, 8 sasshiheg 495 Personen, welche sich in den Debit von zu⸗
ammen 36,000 Loosen theilen.
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nehmer in Hannover hat nur Kollekten bis zu 100 Loosen, und
Die Mehrzahl der Hauptein⸗
es sind unter diesen Haupteinnehmern sehr viele, welche sogar unter 50 Loose haben.
Die eingegangenen Gegenvorstellungen haben Anlaß ge⸗ geben, den Provinziallandtag in Hannover mit seinem Gut.⸗ achten zu hören, ob es sich empfehle, dem Antrage auf Aus⸗ setzung der Aufhebung der Lotterien zu entsprechen. Der Provinziallandtag in Hannover hat sich dahin ausgesprochen daß er unter allen Umständen dafür halte, daß zur Ausfüh⸗ rung der durch die Allerhöchste Ordre in Aussicht genommenen Aufhebung der hannöverschen Lotterieen eine geräumige Frist ge⸗ setzt werde. Nach diesem Ergebniß ist dann bei Sr. Majestät befürwortet und von Sr. Majestät genehmigt worden, daß von der Aufhebung der Lotterie in Hannover und Osnabrück vor⸗ läufig abgesehen werde. Die Folge davon war, daß die beiden hannöverschen Lotterien Aufnahme in den Etat gefunden haben. Wenn nun nicht ein Gleiches mit der Frankfurter Stadtlotterie geschehen ist, obwohl auch die Frankfurter Stadtlotterie noch auf mehrere Jahre weiter spielen soll, so hat dies seinen Grund darin, daß bei den Verhandlungen mit den Deputirten der Stadt Frankfurt über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Staate und der Stadt diesen Deputirten eröffnet worden ist, daß die Ueberlassung der Lotterie⸗Einnahme an die Stadt Frankfurt auf 5 Jahre eine zulässige Grundlage der 1,8 % noch nicht stattgefundenen Auseinandersetzung werde sein önnen.
Was sodann die Lotterieen, die in dem Etat Aufnahme ge⸗ funden haben, im Einzelnen anlangt, so bemerke ich zunächst in Betreff der Lotterie in Berlin, daß in den Einrichtungen derselben Veränderungen nicht stattgefunden haben, deshalb sind auch die Etats⸗Verhältnisse derselben unverändert geblieben, mit Ausnahme eines Betrages von 100 Thalern, welcher für die Kanzleidiener mehr in Ansatz gekommen ist. Diese Mehr⸗Aus⸗ gabe ist indessen nur eine scheinbare, da sie, wie die gedruckten zum Etat ergeben, nur in einer Uebertragung vesteht.
Was ferner die Hannoverschen Lotterieen anlangt, so ist auch hier in den Einrichtungen gegen früher eine Aenderung nicht eingetreten, es ist dies mit Rücksicht auf die nur proviso⸗ rische Dauer dieser Institute und die in Aussicht genommene Aufhebung derselben geschehen. Die beiden hannoverschen Lotte⸗ rieen erscheinen daher im Etat für das Jahr 1868 durchgehends mit denselben Verhältnissen, wie sie der Finanz⸗Etat für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover von 1867 aufweist.
Wenn ich nun zu den Einnahmen dieser Lotterieen im Ein⸗ zelnen übergehe, so habe ich zunächst zu bemerken, daß es in die Augen fallen muß, daß der dem Staate zustehende Gewinn⸗ Abzug bei den Lotterieen in Hannover und Osnabrück ein er⸗ heblich geringerer ist, als bei der Berliner Lotterie. Dies hat seinen Grund darin, daß der Gesammtabzug, der den Spielern von ihren Gewinnen gemacht wird, bei den beiden hannover⸗ schen Lotterieen um etwas geringer, als bei der Berliner Lot⸗ terie ist, und daß außerdem an diesem Gewinn⸗Abzuge die han⸗ noverschen Lotterie⸗Einnehmer in einem größeren Maße parti⸗ zipiren, als die Berliner Lotterie⸗Einnehmer. Bei der Ber⸗ liner Lotterie erhalten die Einnehmer nur 2 Prozent, bei den hannoverschen Lotterieen dagegen 3 Prozent. Sodann weist der Etat der Lotterie in Hannover unter Tit. 2 »Sonstige Einnahmen« eine Position auf: An Zwischenzinsen und Dis⸗ konto im Betrage von 2376 Thalern jährlich. Mit dieser Po⸗ sition, welche bei der Berliner Lotterie nicht vorkommt, hat es die Bewandniß, daß dem Buchhalter bei der Lotterie in Han⸗ nover, der gleichzeitig Bureau⸗ Vorsteher und Kassirer ist und eine Caution von 14,000 Thalern bestellt hat, die Ermächtigung ertheilt worden ist, die Lotterie⸗Bestandsgelder auf seine Gefahr verzinslich und auf Wechsel auszuleihen, für dieses Geschäft empfängt er eine Tantieme, welche im Tit. 2 Nr. 2 des Aus⸗ gabe⸗Etats sich vermerkt findet, und sich auf 360 Thaler jähr⸗ lich beläuft. Es kann hierbei die Frage entstehen, ob und warum nicht bei der Berliner Lotterie eine gleiche Nutzung der Lotterie⸗Bestandsgelder stattfindet. Ich bemerke in dieser Beziehung, daß allerdings bei der Berliner Lotterie eine ähn⸗ liche Einrichtung besteht, indem nämlich die sämmtlichen Lotterie⸗ Bestandsgelder mit Ausnahme eines Betriebsfonds von 25⸗ bis 30,000 Thalern, welche der Lotterie⸗Kasse verbleibt, bei der K. Seehandlung niedergelegt werden, die dann diese Gelder je nach Gelegenheit nutzt. Da die K. Seehandlung ein Staats⸗
Institut ist und der gesammte Erwerb desselben dem Staate
zu Gute kommt, so ist früherhin davon abgesehen worden, von der Seehandlung Entgelt für die Benutzung der Lotterie⸗Bestandsgelder in Anspruch zu nehmen, in neuerer Zeit ist jedoch auf Anregung der Königlichen Ober Rechnungskam⸗ mer das Verlangen an die Seehandlung gestellt worden, die Lotterie⸗Bestandsgelder zu verzinsen, und es ist mit der See⸗ handlung ein Abkommen dahin getroffen worden, daß für die
bei ihr hinterlegten Gelder 2 pCt. an die Staatskasse gezahlt wer⸗
den. Zum ersten Male wird eine Einnahme derart bei der Staatskasse im Januar 1868 stattfinden. Die Einnahme selbst wird verrechnet werden bei den extraordinairen Einnahmen der Generalkasse und wird die Zahlung an die General⸗Staats⸗ kasse unmittelbar von der Königlichen Seehandlung abgeführt merboge Ausgaben sind bei den Lotterien in Hannover im Großen und Ganzen dieselben, wie bei der Lotterie in Berlin. Es erscheint zunächst im Etat unter den Besoldungen die⸗ jenige des Staats⸗Kommissarius mit einem Betrage von jährlich 700 Thlr. Es ist dieses Staats⸗Kommiissariat ein Nebenamt genau eben so, wie bei der Berliner Lot⸗ terie, dort aber, bei der hannöverschen Lotterie mit einem pensionsberechtigenden Einkommen verbunden, und ist über⸗ tragen einem Referenten des vormaligen hannöverschen Finanzministeriums. „Es kann angenommen werden, daß die Kemuneration von jährlich 700 Thlrn. hoch ist, insofern man sie im Vergleich stellt mit derjenigen Remuneration, die der Vorgesetzte der Berliner Lotterie empfängt. Jedenfalls liegt aber die Sache so, daß augenblicklich in dieser Position an der Ziffer des Einkommens nichts zu kürzen ist, so lange der gegen⸗ wärtige Inhaber dieses Amtes das Amt beibehalten wird.
Bei der Besoldung der Buchhalter wird eine Ausstellung keinenfalls zu machen sein. Die Einnahmen der beiden Buchhalter mit jährlich 1000 Thlr. und 800 Thlr. entsprechen vollkommen den Verhältnissen und daß der erste Buchhalter außer seinem Gehalt noch eine besondere Tantièéme bezieht von jährlich 360 Thlrn. ist vermerkt unter den persönlichen Ausgaben.
Es erscheint sodann sowohl bei der Lotterie in Hannover als auch bei der Lotterie in Osnabrück eine Position unter der Bezeichnung »Provision der Collecteure«. Es ist das eine Ausgabeposition, welche die Berliner Lotterie nicht kennt. Diese Provision der Collecteure stellt Prozente dar, welche den Lotterie⸗ Einnehmern gezahlt werden von den zur Lotterie⸗Kasse abgeführten Lotterie⸗Einsatz⸗ geldern. Es hat bei der Berliner Lotterie in früherer Zeit eine ähnliche Einrichtung bestanden, es ist eine gleichartige Provision an die Einnehmer gezahlt worden, diese hat sich aber im Laufe der Jahre vermindern lassen und hat seit 1860 ganz abgeschafft werden können. Zu den Ausgaben der Lotterie in Csnabrück bemerke ich, daß die gesammte Verwaltung der⸗ selben Einem Beamten übertragen worden ist, dem soge⸗ nannten Direktor, welcher gegen ein Pausch⸗HQuantum von jährlich 4556 Thlr. die Verpflichtung hat, für jedes Spiel der Lotterie das gesammte Büreaupersonal zu besolden und die sämmtlichen Büreaukosten mit Ausnahme der Zeichnungs⸗, Druck⸗ und Buchbinder⸗Kosten zu bestreiten. Diese Einrichtung hat einen lediglich historischen Grund und es wurde bereits von der vormaligen Regierung in Hannover in Aussicht ge⸗ nommen, diese Einrichtung fallen zu lassen und durch eine an⸗ dere zu ersetzen, wenn der jetzige Direktor der Lotterie in Osna⸗ brück, der das Amt bereits seit mehr als 30 Jahren verwaltet, abgehen würde.
Ich will schließlich nur noch die Bemerkung mir erlauben, daß bei einer Vergleichung der Verwaltungskosten bei den han⸗ növerschen Lotterieen mit denjenigen Verwaltungskosten, die bei der Berliner Lotterie entstehen, ins Auge fallen muß, daß die Verwaltungskosten bei den hannöverschen Lotterien erheblich höher sind. Das hat seinen natürlichen Grund in zwei Verhältnissen. Einmal nämlich ist es bei allen kleinen Lotterieen selbstver⸗ ständlich, daß die Generalkosten einen größeren Bruchtheil von der Einnahme absorbiren. Ein gleiches Verhältniß waltet ob bei den Erhebungskosten, bei den Provisionen der Collecteure. Die kleinen Lotterieen müssen natürlich ihre Loose zu einem niedrigen Preise ausgeben und die Collecteure erhalten für jedes Loos in der Regel dieselbe Provision, wie sie sie empfangen bei den größeren Lotterieen, also beispielsweise erhält der Collecteur in Osnabrück für den Debit eines Looses von 15 Thlr. dieselbe Provision von 2 Thlr., wie der preußische Collecteur sie er⸗ hält, wenn er ein Loos verkauft im Preise von 52 Thlr. Es liegt die Frage nahe, ob nicht die Einrichtungen bei allen be⸗ stehenden 3 Lotterieen in derselben Weise geregelt werden könn⸗ ten. Dies ist noch der weiteren Erwägung vorbehalten, einst⸗ weilen ist aber für das laufende Jahr von Aenderungen in dieser Beziehung abgesehen worden, weil ja überhaupt der Be⸗ stand der beiden Hannöverschen Lotterieen als ein nur proviso⸗ rischer ins Auge gefaßt worden ist. 1
Die Vorlage betreffs der beiden Eisenbahnen begleitete der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz mit folgender Rede:
Miit Allerhöchster Genehmigung und im Namen des Herrn Finanzministers und in dem meinigen habe ich Ihnen 2 Vor⸗ lagen zu bringen. Sie betreffen beide Eisenbahnen, und ich erlaube mir die Vorbemerkung, daß sie die zwei ersten, aber nicht die letzten sein werden.
Die eine betrifft eine Bahn, über welche das Haus schon
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in früheren Jahren beschlossen hat, nämlich die von Gotha nach Leinenfelde, und welche ungeachtet der damaligen Beschlüsse des Hauses noch nicht hat zur Ausführung kommen können weil der Prozentsatz, welchen man vorausgesetzt hatte, jetzt i Wirklichkeit nicht zu erreichen ist. Es war der Bahn die Ga rantie bewilligt, wobei man eine feste Summe als Bausumm angenommen und diese normirt hatte nach einem fest ange⸗ nommenen Course von 90 Prozent. Diese sind aber in den jetzi⸗ gen Zeitläuften nicht zu erreichen. Es werden vielleicht 82 bis 83 rozent — so genau kann man das nicht wissen — zu errei⸗ chen sein. Da nun hierbei die Gesellschaft nicht bauen will, nämlich die Thüringische Gesellschaft, die es übernommen hatte diese Bahn zu bauen, so ist die letztere bisher nicht zu Stande gekommen, und wenn sie zu Stande kommen soll, was im In⸗ teresse der betheiligten Landestheile liegt (denn die Bahn ist eine wirklich sehr wünschenswerthe), so muß auf andere Auskunfts⸗ mittel gedacht werden, nämlich darauf, diese Coursdifferenz, di sich ergiebt, auf andere Art zu decken. Es wird sich nun zu nächst handeln um zwei Summen von je 132,000 Thalern Die eine dieser Summen hat die Coburg'sche Regierung ihrerseitis übernommen und die Bitte gestellt, daß di Königlich preußische Regierung das Gleiche thun Was dann noch an der Coursdifferenz über diese 132,000 Thaler fehlen würde, das sind die betreffenden, bei de Sache betheiligten Städte bereit zu tragen. Es bedarf also hi nur der Bewilligung des hohen Hauses, daß diese Mittel, welche vorhanden sind, aus einem der Regierung zur Disposition stehen⸗ den Fonds, nämlich aus dem Ueberrest des ehemaligen Eisenbahn⸗ fonds, — die älteren Mitglieder dieses Hauses werden wissen, was damit gemeint ist, — gewährt werden. Es ist aber doch die Genehmigung des Hauses nothwendig, weil durch diese Bewilligung immer etwas mehr geschieht, als was bis⸗ her das Haus der bauenden Gesellschaft hat zugestehen wollen. Es handelt sich also hier darum, die Genehmigung zu ertheilen, daß preußischerfeits dieses Mehr von 132,000 Thlrn. gewährt werden kann. Ich beehre mich, die Allerhöchste Er⸗ mächtigung und das Gesetz nebst Motiven zu überreichen und glaube, daß diese höchst einfache Sache sich wohl zur Schluß⸗ berathung im Hause eignen dürfte. Die andere Vorlage betrifft eine ebenfalls sehr wich— tige Bahn, nämlich die von Trier nach Call. Bei derselben sind auch Schwierigkeiten eingetreten, ungeachtet schon bei früheren Berathungen der Landtag eine Zinsgarantie bewilligt hat, wobei aber vorausgesetzt war, daß der Grund und Boden sich würde umsonst beschaffen lassen. Auch hier hatte nämlich das Haus eine feste Summe von 11 Millionen limi⸗ tirt und gesagt, daß die Garantie sich nur auf diese Summe erstrecken solle. Wenn also mehr gebraucht wurde, so war dafür keine Garantie. Dies hat den Erfolg gehabt, daß auch diese sehr wichtige Bahn in zwei Jahren noch nicht in An⸗ griff genommen worden ist, denn die Nheinische Gesellschaft, die sie bauen sollte, hat unter diesen Umständen den Coursverlust nicht tragen können, der daraus erwuchs, wenn sie die Papiere nicht pari anbringen konnte. Es war nun außerdem, was die Grundentschädigung betrifft, auch ein Uebelstand, daß die Kreise, die zum Theil arm sind, nicht pure die Grundentschädigung bewilligten, sondern nur feste Summen; theilweise be⸗ willigten sie auch gar nichts. Daraus entstanden nun große Schwierigkeiten. Einen Theil dieses Manko’s erklärte sich die Gesellschaft bereit zu übernehmen. Bei den näheren Vorarbei⸗ ten aber ergab sich, daß die früher in Aussicht genommene Morgenzahl der Grundentschädigung nicht ausreicht; es ent⸗ stand also hier wieder ein Manko. Die Gesellschaft hat sich nun bereit erklärt, den Bau in Angriff zu nehmen, wenn für das Plus an Ausgaben, was ihr durch die Verhältnisse, die ich soeben entwickelt habe, erwächst, ihr auch die Garantie zuge⸗ standen wird.
Diese Sache ist zwar eigentlich auch leicht zu übersehen, ich würde aber doch, da noch andere Eisenbahnvorlagen vorkommen werden, unmaßgeblich anheimstellen, ob diese Sache nicht vielleicht, wie es früher geschehen ist, den vereinigten Kom⸗ missionen für Handel und Gewerbe und für Finanzen und Zölle zu übergeben sein wird.
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Der in der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses vor⸗ gelegte Vertrag mit Sr. Hoheit dem Herzog Adolph zu Nassau lautet wie folgt:
Nachdem die im vorigen Jahre stattgehabten politischen Ereignisse die Einverleibung des Herzogthums Nassau in die preußische Mon⸗ archie herbeigeführt haben und in Folge dessen zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen einerseits und Sr. Hoheit dem Herzoge Adolph zu Nassau andererseits Unterhandlungen zu dem Zwecke er⸗ öffnet worden sind, um die künftigen Vermögens⸗Verhältnisse Sr. Ho⸗ heit des Herzogs Adolph zu Nassau durch ein Abkommen zu regeln, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlicht.