1867 / 291 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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muß, die 45prozentigen Zinsen der durch Ablösungen und

Drei Postverträge, und zwar zwischen den Vereinigten Staaten und dem Norddeutschen Bunde, der Republik Schweiz

Telegraphische depeschen aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau. 1 88

Cöln, Montag, 9. Dezember, Morgens. Gestern traten

hier die Hauptactionaire der Rheinischen Eisenbahn zu einer

Berathung zusammen, in welcher ein Entwurf zum Ankaufe

der Rhein⸗Nahe⸗Bahn festgestellt wurde.

Hamburg, Montag, 9. Dezember, Morgens. Die Elbe

seit gestern bis über Glückstadt hinaus mit Treibeis an⸗

efüllt, wodurch die Segelschifffahrt erschwert und gefährdet ist.

Dublin, Montag, 9. Dezember, Morgens. Gestern fand

hier zum Gedächtniß der hingerichteten Fenier eine großartige Trauerprozession statt. Die öffentliche Ruhe blieb ungestört.

New⸗York, Sonnabend, 7. Dezember. (per atlantisches

*

Kabel.) Der Antrag, betreffend die Anklage des Präsidenten,

ist mit 108 gegen 57 Stimmen vom Revpraͤsentantenhause ver⸗ worfen worden. Eine Bill, welche die dem Finanzminister er⸗ theilte Ermächtigung auf Verminderung des Greenback⸗Papier⸗ geldes (Einziehung von vier Millionen monatlich) suspendirt, ist angenommen worden. Am 1. Dezember betrug die Ge⸗ sammtschuld der Vereinigten Staaten 2639 Millionen Dollars; dieselbe hatte sich mithin um 14 Millionen vermehrt. Im Staatsschatz befanden sich 138 Millionen Dollars. Juarez hat an Guatemala den Krieg erklärt.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 9. Dezember. Aus dem Bericht, welchen die zehnte Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Erhöhung der Kron⸗Dotation, unter dem 7. d. Mts. erstattet hat, heben wir das Folgende hervor:

Einleitend vergegenwärtigte man sich das gesetzliche Fundament der preußischen Krondodation überhaupt, welches in der Nr. III. der Verordnung vom 17. Januar 1820 gefunden wurde.

Dieselbe lautet: Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns vollzogenen Etat angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, insoweit letztere nicht schon durch Spezial⸗Hypotheken ge⸗ währt ist, garantiren Wir hierdurch für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigenthum des Staats, insbesondere mit den sämmtlichen Domainen, Forsten und säkularisirten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie, mit Aus⸗ schluß derer, welche zur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von 2,500,000 Thlr. für den Unterhalt Unserer Königlichen Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche Prinzliche Hofstaaten, so wie auch für alle dahin gehörige Institute ꝛc. erforderlich sind.

Als charakteristisch wurde hervorgehoben, daß die erste Beschrän⸗ kung, welche der absolute preußische König aus freiwilliger gesetzlicher seiner Souverainetät auferlegte, sein Privat⸗Einkommen etraf.

Man hob hierbei gleichzeitig hervor, daß die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers allerdings nicht auf eine Kontigentirung dieses Ein⸗ kommens nach einer festen Geldsumme, sondern auf Ausscheidung eines bestimmten Theiles der Domainen, deren Ertrag dieser Geld⸗ summe entspräche, gegangen sei.

Dies erhelle nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Umstande, daß noch einige Monate nach dessen Erlaß der damalige Staatskanzler und der Minister des Königlichen Hauses dem damaligen Finanz⸗Minister v. Clewitz ein Tableau der auszu⸗ scheidenden Domainen uüberreicht haben, am meisten aber aus dem durch die Gesetz⸗Sammlung publizirten Staatshaushalts⸗Etat pro 1821, dessen Position 1 in der Einnahme heißt: »Aus der Verwal⸗ tung der Domainen und Forsten nach Abzug des Ertrags der zum Kronfideikommiß gehörenden Domainen 5,604,650 Thlr.⸗

Den Grund dafür, daß diese Absicht unausgeführt geblieben, glaubte man in einer erneuten freiwilligen Selbstbeschränkung des Königs, so wie in dessen Abneigung, in irgend einem Punkte von sei⸗ nem Volke geschieden zu sein, erblicken zu vesen.

Wäre die Absicht, so folgerte man, ausgeführt worden, so würde heute die Regierung des Königs der Nothwendigkeit enthoben sein, eine Erhöhung der Krondotation zu beantragen.

Der Ertrag der Domainen wurde im Jahre 1820 auf 8,441,099 Thaler angenommen, die damalige Krondotation stellte sich demnach etwas unter 31 pCt. dieses Ertrages. Der Etat pro 1867 schätzt den Ertrag aus den Domainen in den alten Pro⸗ vinzen auf 10,280,650 Thlr. Rechnet man hierzu, wie man

Veräußerungen herbeigeführten Substanzverminderung der Domainen im Werthe von 70 Millionen Thlrn. mit 3,150,800 Thlr., so erhält man eine Summe, von welcher der gleiche Prozentsatz den Be⸗ trag von pp. 4,200,000 Thlr. ergiebt, welchen Betrag die Krondotation bei Durchführung der ursprünglichen Absicht heute ausmachen würde.

Man glaubte hieraus eine starke, moralische Verpflichtung zur anstandslosen Bewilligung der geforderten Summe folgern zu können.

Die juridische Verpflichtung des Landes zu einer angemessenen

1““ 1A1A4A“*“ . 1““ 8 2 A. R. L. und durch die Natur der w fellos nachgewiesen. 38 Sache für Zur Bedürfnißfrage übergehend, wies man zunächst auf die Augen fallenden Unterschied zwischen den Jahren 1820 148 1867 hin, welcher sich in jedem Privat⸗Haushalte so fͤhlba 5 mache, daß er keiner weiteren Ausführung bedürfe. 1 Die in den erstgenannten beiden Jahren auskömmlich ber Dotationen haben sich daher in den Folgejahren in immer ste Grade als unzuläng ich F. 3 Wenn dies Mißverhältniß sich unter der Regierung Sas. Wilhelms III. langsamer als unter den folgenden herausgecfröcrt so liege der Grund dafür in seinem ansehnlichen Privatver hah von dessen Genuß er durch Stiftung des Königlich Prinzlichen zafn kommißfonds den jedesmaligen Nachfolger in der Krone ausd Ffi ausgeschlossen habe. Der nach dem Tode des Prinzen Augu rückit erfolgte Heimfall an die Krone des von Friedrich Wilhelm 1 (8 ten Prinzlichen Haus⸗Fideikommisses, bot hierfür nur einen fis ungenügenden 88 atz. häch Die von der Krone (im Gegensatz von Privaten) unzertrennt Verpflichtungen dagegen auf dem Gebiete 88 Eneh. saärerennüitn präsentation (Königliche Schlösser, Parks, Theater ꝛc.) steigerten 1 unverhältnißmäßig, daß die im Jahre 1859 bewilligte Erhöhun ih Dotation um 500,000 Thlr. sich schon in allernächster Folge als 8 zureichend erwies und auch ohne die Veränderungen des vorigen düh für das Preußen alten Styles, eine weitere Erhöhung in erheblj 9 Umfang hätte beantragt werden müssen. sichen Diese Veränderungen können aber in der vorliegenden Frage ri unberücksichtigt bleiben, denn auf der einen Seite mehren sich 6 Schultern derer, welche die innere und äußere Würde des Staats⸗Hbn haupts zu tragen berufen sind; auf der andern Seite wachsen die Va pflichtungen der Krone dem Inland und Ausland gegenüber. Die Dotation der preußischen Krone wird auch nach Erfolg beantragten Erhöhung die Civilliste keiner anderen europäischen 88

dnve inh

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nessenn igenden

macht übersteigen, hinter den meisten aber weit zurückbleib wenn man den Umstand in Betracht zieht, dds die Budgeicen meisten anderen Staaten besondere Ansätze für die Apanagirung 8 zelner Mitglieder der regierenden Familien oder für solche andere Ausgaben enthalten, welche in Preußen aus der Kron⸗Dotation ha⸗ stritten massar b „Die Civillisten der kleineren, namentlich auch deutschen t Hberpe genege ihren Crhegashcn zu dem Gezannmnt Egteschenndeaunn ie preußische ganz unverhältnißmäßig; in einigen Fällen i b veit g f 9 8 ja 8:1. 8 gen Gacgen in dc Fe Zudem, so führte man weiter aus, habe durch die Erricht Norddeutschen Bundes die Krone Preußen die erhebfichen denchen tativ⸗Verpflichtungen des Präsidiums und der Bundes⸗Feldherrnschas zu übernehmen, welche der Gesammtheit zu Gute kommen. Nach allem diesen, so schloß man, erscheine die Mehrforderung von 1,000,000 Thlr. als eine durchaus den Verhältnissen entsprechende, und man hoffe auf ein einstimmiges Votum um so zweifelloser, als in Preußen das traditienelle Bewußtsein alle Schichten rurchdränge, daß Krone und Land identisch seien, und diesem zu Gute käme, was jenct votirt würde. Die Königliche Staats⸗Regierung schloß sich durch ihre Vertreter im Wesentlichen diesen Ausführungen an. Es herrschte sodann in der Kommissson Einstimmigkeit darüber, daß das B⸗⸗ dürfniß sowohl als die Nothwendigkeit der Abhülfe anerkannt wer⸗ den müsse, was hierdurch ausdrücklich konstatirt wird. —-: Aus der Erörterung der von der Kommission angeregttn Bedenken blieben für die Kommission folgende Anträge stehen. I. Im §. 1 hinter die Worte »vom 1. Januar 1868⸗ einzuschal⸗ ten: (Während der Dauer Unserer Regierung.) IIa. Prinzipaliter: Die Beschlußfassung zu vertagen: 1) bis die Aufnahme Lauenburgs in den preußischen Staat erfolgt ist; 2) bis die Fgegh hic CCCCC“ welche den depossedirten Für⸗ en gezahlt sind, von dem Abgeordnetenhause zur Verhandlung ge⸗ bracht und erledigt ist. 8 facit. at. e e.. IIb. eventuell bei Annahme der Forderung zur Erhöhung der Do⸗ tation die Regierung aufzufordern, durch den Bundeskanzler bei dem Bundesrathe und Reichstage den Antrag zu stellen, eine angemessene Quote als Beitrag des Bundes zur Civilliste zu übernehmen. Bei der Abstimmung wurde hiernach der Antrag I, da der Herr An⸗ tragsteller sich vorher hatte entfernen müssen, mit allen 13 Stimmen ab⸗ gelehnt. Der Antrag II. wurde in seinen 3 Theilen einzeln mit jedes⸗ mal 12 gegen eine Stimme abgelehnt. Sodann wurde der Regie⸗ rungs-Entwurf im Einzelnen wie im Ganzen unverändert mit! gegen 1 Stimme angenommen. Die Kommission beantragt daher bei dem Hause unveränderte Annahme des Gesetz⸗Entwurfs. 9. Dezember. Der in der (I11.) Sitzung des Abge⸗ ordnetenhauses vom 6ten Dezember durch den Finanz⸗ Minister vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ueber⸗ weisung von Beständen des vormals hannoverschen Domanial⸗ Ablösungs⸗ und Veräußerungs⸗Fonds an den provinzialständi⸗ schen Verband der Provinz Hannover lautet wie folgt: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen , verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: H§. 1. Die Bestände des vormals hannoverschen Domanial⸗Ab⸗ lösungs⸗ und Veräußerungsfonds sind in einem Betrage, welcher nach dem Rechnungs⸗Abschluß für das laufende Jahr ein Aufkommen an Jahreszinsen von 550,000 Thlr. gewährt, zuͤr Verwendung für fol⸗ gende Zwecke: 1) Bestreitung der Kosten des Provinzial⸗Landtages und der einzelnen Landschaften in der Provinz, 2) Unter⸗ haltung und Ergänzung der Landes⸗Bibliotheken, Leistung

Ausstaͤttung des Staats⸗Oberhauptes hielt man durch den §. 14

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von Zuschüssen für öffentliche Sammlungen, welche der Kunst und

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schaft dienen, 3) Unterhaltung, beziehungsweise Unterstützung 8 Irren⸗Anstalten, der milden Stiftungen, der Blinden⸗Anstalt, der 18 bstummen⸗, Rettungs⸗, Idioten⸗ und Landarmen⸗Anstalten, so Tau des jüdischen Schulwesens der Provinz, 4) Bestreitung der wosten beziehungsweise Unterstützung des chausseemäßigen Ausbaues Ko Landstraßen und der Instandsetzung von Gemeindewegen, vomildung eines Fonds für Zuschüsse zu Landesmeliorationen, so She für ähnliche im Wege der Gesetzgebung festzustellende Zwecke, dem wie ünzialständischen Verbande der Provinz Hannover, als ein dem⸗ plben gehöriges und von ihm unter Mitwirkung und Aufsicht der Ubrats Regierung zu verwaltendes Vermögen vom 1. Januar 1868

zu überweisen.

ab 39 Finanz⸗Minister und der Minister des Innern sind t der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 2 2

Aus den Motiven heben wir hervor: ö B hehs Provinzial⸗Landtag hat auf Grund einstimmig efaßten Beschlusses in einem Vortrage vom 25. September d. J. darum nachgesucht: daß das Vermögen des sogenannten Domanial⸗ Ablösungs⸗ und Veräußerungs⸗Fonds in seinem jetzigen Bestande dem provinzialständischen Verbande der Provinz Hannover als ein dem⸗ felben gehörendes und von ihm zu verwaltendes Vermögen zur Ver⸗ wendung für die in dem Vortrage näher bezeichneten Zwecke über⸗ verde. wiesen chdem durch die Allerhöchste Verordnung vom 22. August d. J. für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover eine provinzial⸗ ständische Verfassung eingeführt und dem Provinzial⸗Landtage ins⸗ besondere die Beschlußnahme über die Kommunal⸗Angelegenheiten der Pro⸗ vinz, sowie die Verwaltung und Vertretung der provinzialständischen In⸗ itute und Vermögensrechte übertragen worden ist, kann es nur als ein be⸗ rechtigtes Anliegen betrachtet werden, daß die provinzielle Selbstverwaltung sich möglichst in allen den Richtungen bethätige, wo die Organe der⸗ selben vermöge der ihnen vorzugsweise beiwohnenden Kenntniß der Verhältnisse und Interessen erfolgreich zu wirken befähigt sind. Die aus diesem Gesichtspunkte von den Provinzial⸗Ständen getroffene Auswahl der ihrer Verwaltung überwiesenen Angelegenheiten, wie sie aus den in den Gesetz⸗Entwurf aufgenommenen Verwendungszwecken sich ergeben, läßt sich im Allgemeinen auch als eine richtige und glück⸗ iche bezeichnen. ““ 5* Di⸗ Verwaltung so ausgedehnter Geschäftszweige erfordert zu⸗ leich die Bereitstellung sehr erheblicher Geldmittel, deren Ueberwei⸗ ung um so weniger zu versagen ist, als es nicht die Absicht sein tann, durch Ueberlassung der Geschäftsführung an die Provinzial⸗ stände die Staatskasse von solchen Ausgaben zu entbürden, welche sie bisher getragen hat, und denen sie sich ohne den Eintritt des provin⸗ zialständischen Verbandes auch fernerhin nicht würde entziehen können. Daß die erforderlichen Mittel durch Ueberweisung von Kapital⸗Ver⸗ mögen gewährt worden, wie dies nach Maßgabe der vorhandenen Bestände des Domanial⸗Ablösungs⸗ und Veräußerungsfonds ausführ⸗ bar ist, entspricht dem Interesse der Provinzialstände, deren Verwaltung

dadurch auf eine dauernde Grundlage gestellt wird, und unterliegt einem finanziellen Bedenken insofern nicht, als bei einer Dotirung des provinzialständischen Verbandes in Rente die der Staatskasse verblei⸗ benden Bezüge aus dem Kapitalvermögen gegen die Jahresleistungen derselben sich aufheben würden. Zur Förderung einer lebenskräftigen provinziellen Administration kann die Staats⸗Regierung hiernach die Ueberweisung der dem Bedürfnisse entsprechenden Kapitalbestände an den provinzialständischen Verband zur für die im 88. Entwurfe aufgeführten Zwecke gegen ausgleichende Entlastung des Staatshaushalts⸗Etats nur befürworten.

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In Hinsicht auf den Betrag ist indessen der auf Ueberlassung des U

Domanial⸗Ablösungs⸗ und Veräußerungsfonds in seinem jetzigen Ver⸗ mögensbestande gerichtete Antrag als zu weit gehend zu erachten. Nach der für den 1. Juli dieses Jahres aufgestellten Nach⸗

weisung hat das Vermögen des gedachten Fonds 1) an

Baarbestand und früheren Rückständen 2,050,285 Thaler 4 2) an Aktiv⸗Kapitalien 1,976712 Thlr., zusammen 20,426,997 Thlr., betragen. Die Zinsen desselben sind im Finanz⸗Etat für das laufende Jahr (G.⸗S. S. 43) auf 657,135 Thlr. 8 Sgr. 2 Pf. veranschlagt; für das Jahr 1868 würden dieselben in Folge erheblicher Kapital⸗Rückzah⸗ lungen nur auf 640,886 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf. zu berechnen sein. Dagegen würden von den in dem Finanz⸗Etat für das laufende Jahr zum Ansatz gekommenen Ausgaben auf den provinzialständischen Verband folgende übergehen: Provinzial⸗Landschaften 24,267 Thlr. 22 Sgr. 8 Pf., Unter⸗ stützungen an Vereine für Wissenschaft und Kunst 3400 Thlr., für milde Stiftungen, die Blindenanstalt, Taubstummen⸗, Armen⸗ und Rettungs⸗Anstalten, auch Beihülfe für die Idioten⸗Anstalt zu Langenhagen 33,175 Thlr. 10 Sgr. 5 Pf., zur. Verbesse⸗ rung des jüdischen Schul⸗ und Synagogenwesens 2500 Thlr., Landes⸗Irrenanstalten 34,780 Thlr., Neu⸗ und Umbau⸗ auch Unterhal⸗ tungskosten der Chaussern 511,000 Thlr.; für Landstraßen und Ge⸗ meindewege 150,000 Thlr., zum Landstraßenbau 50,000 Thlr. zu⸗ sammen 711,000 Thlr. wovon zur Bestreitung der Kosten, beziehungs⸗ weise Unterstützung des chausseemäßigen Ausbaues von Landstraßen und der Instandsetzung von Gemeindewegen im Maximum zu rechnen sind 400,000 Thlr., im Ganzen 498,123 Thlr. 3 Sgr. 3 Pf.

Der budgetmäßige Betrag der auf die Provinz zu übertragenden

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Die Nr. 48 (vom 6. Dezember) des »Justiz⸗Ministerial⸗Blattes« enthält folgende beiden Erkenntnisse des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 11. Mai 1867: 1) Die Anstellung einer Negatorienklage gegen polizeiliche Anordnungen, be⸗ treffend die Leistung von Diensten zu einem Wege⸗ oder Brückenbau, ist unzulässig. 2) Die Fischexei⸗Ordnung für die Binnengewässer der Provinz Preußen vom 7. März 1845 (Ges.⸗Samml. S. 114) enthält im §. 22 die Anordnung, daß die Maschen der zum Fischfange anzu⸗ wendenden Netze im nassen Zustande wenigstens zehn preußische Linien halten sollen. Behauptet Jemand, durch Privilegium, Verjährun oder einen anderen besonderen Rechtstitel die Befugniß, mit engeren Netzen fischen zu dürfen, erlangt zu haben, so ist darüber im Rechts wege zu entscheiden.

Das Novemberheft des »Central⸗Blattes für die gesammte Unterrichts⸗Verwaltung in Preußen« hat folgenden Inhakt: Aller⸗ höchster Erlaß wegen der evangelischen Landeskirche und der Union in den alten Provinzen der Monarchie. Konfessionelle Verhältnisse der Universität zu Königsberg. Universitätsstudium in den neu erworbe⸗ nen Landestheilen in Bezug auf die Staatsdiener⸗Verhältnisse. Ver⸗ pflichtung zum Studiren auf den Landes⸗Universitäten, speziell bezüg lich der neu erworbenen Landestheile. Ablieferungstermin für Preis schriften auf der Universität zu Bonn. Aufhebung der den Studiren⸗ den aus den Herzogthümern Holstein und Schleswig obliegenden Verpflichtung zu einem zweijährigen Studium auf der Univer sität zu Kiel. Anstellung der Universitäts⸗Unterbeamten. Frie

densklasse des Ordens pour le mérite. Kuratorium der Hum

boldt⸗Stiftung. Deutsche Morgenländische Gesellschaft. Anerkennung höherer Unterrichts⸗Anstalten. Frequenzlisten der Gymnasien und Realschulen. Unterricht im Wendischen auf dem Gymnasium in Cottbus. Wissenschaftliche Prüfungs⸗Kommission in Münster. Mit⸗ theilungen über die für den Unterricht in den Seminarien der Pro⸗ vinz Preußen maßgebenden Gesichtspunkte. Präparandenbildung im Feeenec ebehirf Potsdam. Kündigungsfrist für Elementarlehrer Versetzung der Elementarlehrer im Interesse des Dienstes. Formelle Behandlung der Anträge auf Orden. Schrift des Dr. Schneider über Lehrerbildung und Volksschulen in Frankreich. Organisation des preußischen Volksschulwesens. Ordnungen des Knaben⸗ und Mädchen Waisenhauses in Lebbin. Leistungen eines Gutspächters für die Schul

Betrag des Schulgeldes und der Schulsteuern im Regierungsbezirk Arnsberg. Hebung der Leistungen der Schule durch Vermehrung der Unterrichtsstunden. Verpflichtung zur Aufbringung des Emeriten⸗ gehalts. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. Schulgeld in den Gemeinden des linken Rheinufers. Kollekten für die Taub⸗ stummen⸗Anstalten in der Rheinprovinz. Städtische Töchterschulen als Lehrerinnen⸗Bildungs⸗Anstalten. Vertretung der Gemeinden in der Rheinprovinz nach Außen; Kompetenzverhältnisse bei Berufung des Lehr⸗Personals. Personal⸗Chronifk.

Das »Amts⸗Blatt«- des Königlichen egs epartements (Nr 66 vom 7. Dezember) enthält General⸗Verfügungen vom 5. Heem. ber: 1) Den Post⸗Päckerei⸗Verkehr hwährend der bevorstehenden Weih⸗ nachtszeit betreffend; 2) die Sicherstellung des Eisenbahn⸗Postbetriebes während der bevorstehenden Weihnachtszeit betreffend; 3) die getrennte Expedition der Geld⸗ und der ordinairen Frachtkartenschlüsse im Eisen⸗ bahn⸗Postbetriebe während der bevorstehenden Weihnachtszeit betref⸗ fend; 4) die Anwendung der summarischen Enkartirung bei ordinairen Frachtkartenschlüssen von Berlin und in bedingten Grenzen nach Ber⸗ lin während der bevorstehenden Weihnachtszeit betreffend. 8

Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Hamburg, 6. Dezember. Das Konsulat von Venezuela macht ein Dekret der Regierung von Venezuela bekannt, datirt vom 6. November, welches eine außerordentliche Erhöhung von 20 pCt. auf die Importzölle festsetzt, mit Ausnahme der Steuer auf Mehl, welche unverändert bestehen bleibt. Die Erhöhung beginnt in Guayana

puerto Cabello am 15. Dezember auf alle von den Antillen und Nord⸗

Amerika importirten Waaren, in den übrigen Häfen Venezuela's am 31. Dezember, resp. für europäische Schiffe am 15. und 31. Ja⸗ nuar. Die Erhöhung soll ein Jahr dauern und wird während späte⸗ rer zwei Jahre eine Vergütung von 10 pCt. auf tarifmäßige Zölle zur Ausgleichung eintret

Landwirthschaftliche Nachrichten.

6. Dezember, vom Ausbruch der Rinderpest bis Ende November in 10 Orten 12 Höfe ergriffen und in diesen 51 Stück Rinder erkrankt, zwei genesen, 17 gefallen und 32 kranke, so wie 4 seuchenverdächtige gekeult worden. Der Gesammt⸗Viehverlust beträgt 53 Stück Rinder.

(Emmenthaler Käse.) Die »Alpwirthschaftlichen Blätter⸗ bringen einige interessante Daten über die Entwickelung der Käsefabri⸗ cation im Emmenthal. Die Emmenthaler Käse sind schon vor etwa 100 Jahren nach dem Elsaß, Lothringen, Hessen u. s. w. ausgeführt

; Ausgaben ist hiernach vom Provinzial⸗Landtage mit 614,900 8— um p. p. 116,777 Thlr. zu hoch angenommen. Werden der Provinz ie Bestände des Domanial⸗Ablösungs⸗ und Veräußerungsfonds zu einem Betrage, welcher ein Jahresaufkommen von 550,000 Thlr. gewährt, berwiesen, so wird damit zugleich für steigende und außerordentliche,

so wie für neu eintretende Bedürfnisse eine vollständig genügende 2 88 v W111““

eckung gegeben sein. 1 8

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worden; später nach Italien und Norddeutschland, West⸗ und Ost⸗ indien. Während bis 1810 nur auf den Bergen im Sommer von den Sennereien größere Käse fabrizirt wurden, liefen von da ab die Thal⸗ und Dorfkäsereien diesen den Nang ab, und so ver⸗ mehrte sich die Production in großem Maßstabe. Seit dem Jahre 1820 hat der Handel immer größere Dimensionen an⸗

genommen, so daß in der Gegenwart kaum ein wichtiger

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In Nieder⸗Oesterreich sind, nach der »Wiener Ztg.« vom