4818 1“ lllerhöchster Erlaß vom 22. November 1867, betreffend die 2 dlerhuch ser Disziplinarstrafgewalt der Universitäten Kiel und
8 8
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. “
Min dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Si vone bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zei werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 8e
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗ Serie erfolgt bei x. Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Insterburg gegen Abliefernng⸗ des 85 älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗
eitig geschehen ist. 8 L.r Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet er Kreis mit seinem Vermögen. — 8“ 8 Dessen zu stimamnd haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheiit. vW““ che 11““ ““
Ingerburg, den.. .. 18.. 4
8 Die kreisständische Kommission für den Chausseebau im
Insterburger Kreise. Anmerkung. 1X“ 8 b Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 8 Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. Zins⸗Coupon b rei igation des Insterburger Kreises, II Emission. zu der Kreis⸗Obligation des Insterburger Kreises, II n. Litt. “ .. Thaler zu Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen. .
Der Inhaber dieses Zinscoupons encht gegen dessen Nög in der Zeit vom . ten t .-.e. resp. 15 den . und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis. mit (in Buchstaben).. Thalern groschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Insterburg.
“ 8
Insterburg, den . ten ö..
Die kreisständische Kommission für den C Insterburger Kreise. 3
Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender⸗ jahres der Fälligkeit an gerechnet, er⸗
hoben wird. 1u“ 1 Anmerkung.
Die Namensunterschriften der Mitglieder
der Kommission können mit⸗Lettern oder
Facsimile⸗Stempeln gedruckt werden, doch NI. 1Evr. Zins⸗Coupon mit der eigenhän⸗ versehen werden. Provinz Preußen. aIgnmn zur Kreis⸗Obligation des Insterburger Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Nückgabe zu der Obligation des Insterburger Kreises, II. Einssion Littr. Z3 . B“ Thaler à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.ö bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Insterburg, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist. “ “
Insterburg, den ..ten “ Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Insterburger Kreise. 8 Die Namens⸗Unterschriften der Mitglieder der Kommission kön⸗ nen mit Lettern oder Faesimile⸗Stempeln gedruckt werden, doch muß Talon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Con⸗ versehen sein. Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zins⸗Coupons mit da⸗ von abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
7
Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867, betreffend die
Genehmigung des revidirten Regulativs über die Beleihung des nicht
inkorporirten ländlichen Grundeigenthums im Bereiche der Schlesischen Landschaft.
Auf Ihren Bericht vom 7. November d. J. will ch das bei⸗ liegende, in Folge des Beschlusses des elften 1“ der Schlesischen Landschaft aufgestellte: »Revidirte Regulativ über die Be⸗ leihung des nicht inkorporirten ländlichen Grundeigenthums im Be⸗ eh Sclasschen Handschaft; hierdurch landesherrlich bestätigen.
ieser Erlaß und das revidirte Regulativ sind durch die 3 Sammlung zu veröffentlichen. “ Berlin, den 22. November 186 9
— 8 Wilhelm. “ Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. An den Justizminister und an den Minister des Innern.
’.
Marburg.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. November d. J
bestimme Ich hierdurch, daß die nach den §§. 8 beziehungsweise der beiden Verordnungen über die Gerichtsverfassung in den Herzog⸗ thümern Schleswig und Holstein, beziehungsweise in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen vom 26. Juni d. J. (Gesetz⸗Samml. S. 1073 und 1085) in Wirksamkeit verbliebene Disziplinarstrafgewalt der Uni⸗ versitäts⸗Behörden zu Kiel und, Marburg Anwendung finden soll: 1) bei den eigentlichen akademischen Vergehen, die sich auf den Stand und Beruf der Studixenden und deren Verhältniß gegen die Oberen und Lehrer der Universität beziehen; 2) bei allen unter Studirenden vorfallenden Ehrenkränkungen und leichten Miß⸗ handlungen; 3) bei Duellen unter Studirenden mit Hieb⸗ waffen, sofern kein Theil eine schwere oder erhebliche Körperverletzung erlitten hat; 4) bei allen Handlungen der Studirenden, welche im Sinne der gemeinen Strafgesetze als Uebertretungen anzaschen sind, jedoch mit Ausschluß der einfachen Beleidigung; außer den Fällen der Nr. 2 und der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. Auch bei anderen als den vorstehend bezeichneten strafbaren Handlungen der Studiren. den, sollen die Universitätsbehörden noch ferner und ohne Rücksicht darauf, ob ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist oder nicht, und in welcher Weise das eingeleitete gerichtliche Strafverfahren geendigt hat, befugt sein, gegen den Angeschuldigten auf Ausschließung von der Universität (Exklusion, Consilium abeundi, Relegation) zu kennen. “ 2. 1 Sie haben diesen Meinen Erlaß durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 22. November 1867.
B
Wilhelm. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
An die Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten und der Justiz.
Kriegs⸗Ministerium. Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 24. O er 1867 büs barbeffcht die Aufnahme der Söhne von Unterthanen der
Staaten des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums
8 Hessen in das Kadetten⸗Corps. 1
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, wie folgt.
1) Die Sohne der Unterthanen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes sind bezüglich ihrer Aufnahme in Pen⸗ ionair⸗Stellen des Kadetten⸗Corps, als Inländer im Sinne des
Z2ö’nsUö Woesierrrnngon Ram 128 Dezember 1856 zu behandeln. Diese Begünstigung soll auch den Söhnen von Unterthanen, der nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen, für die Dauer des Bestehens der mit gedachtem Staate unter dem 7. April d. J. abgeschlossenen Militair⸗Convention zu Theil werden.
2) Die Anterthanen derjenigen Bundesstaaten, mit welchen Preußen besondere Militair⸗Conventionen abgeschlossen hat, nämlich: der Großherzogthümer Sachsen⸗Weimar und Olden⸗ burg, der Herzogthümer Sachsen⸗Meiningen, Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha, Sachsen⸗Altenburg und Anhalt, der Fürstenthümer Schwarzburg⸗Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer und jüngerer Linie, Schaumburg⸗Lippe und Lippe, so wie der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, sollen für die Dauer des Bestehens dieser Convention bezüglich der Ansprüche auf Aufnahme ihrer Söhne in etatsmäßige etbtin Kadetten⸗Corps den preußischen Unterthanen gleich⸗ gestellt sein.
3) Den Söhnen von Unterthanen der Großherzogthümer Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz, sowie des Her⸗ zogthums Braunschweig, wird nach Maaßgabe der §§. 2 und
der allegirten Aufnahme⸗Bestimmungen eine Anwartschaft auf etatsmäßige und Stellen mit einer ermäßigten Pension von jährlich Einhundert und Funfzig Thalern im Kadetten⸗
Corps verliehen. Die Zahl der hiernach zur Aufnahme in solche Stellen gelangenden jungen Leute der vorgedachten Kate⸗ gorie ist nach dem Verhältniß der bundesgemäßen Beiträge jener Staaten zu dem Gesammt⸗Staatszuschusse für die Anstalt zu bemessen.
4) Von den aus dem Kadetten⸗Corps jährlich zur Ein⸗ stellung in die Armee gelangenden Zöglingen, welche Mecklen⸗ burgische resp. ereenschte eche Unterthanen sind, können auf Wunsch der betreffenden egterungen und mit dem Einver⸗ ständniß der jungen Leute resp. deren Eltern oder Vormünder eine der bundesgemäßen Präsenzstärke der Kontingente dieser Staaten entsprechende Zahl den Regierungen derselben zur Ein⸗ stellung in deren Truppen überwiesen werden. Das Kriegs⸗ Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen
Beerlin, den 24. Oktober 1867. “
An das Kriegsministerium.
11““
Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hie Kenntniß der Armee gebracht. 1“ ö“ Berlin, den 2. Dezember 1867. 1131““ Kriegs⸗Ministerium. 1 . Im Auftrage: von Podbielski.
1 Bekanntmachung. 1
Für die nächstjährige. Heeres⸗Ersatz⸗Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1844 bis zum 31. Dezember 1848 geboren sind, und hierselbst ihren Wohnsitz haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr⸗ Anstalten, Dienstboten, Haus⸗ und Wirthschaftsbeamte, Handlungs⸗ diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrik⸗ arbeiter ꝛc. sich hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie sich, zur Ab⸗ wendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen haben.
Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern ꝛc. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel⸗ und kostenfrei ausgefertigt.
Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Aufstellung der Stamm⸗ rolle wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht verden. 8 8 8 Berlin, den 9. Dezember 1867.
Koönigliche Kreis⸗Ersatz⸗Kommission.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 16. Dezember. In der (16.) Sitzung des Abge⸗ ordnetenhauses vom 14. Dezmbr. äußerte sich der Regierungs⸗ Kommissarius, Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Moelle, gelegentlich der Debatte über die Wittwen⸗ und Waisen⸗Verpfle⸗ gungs⸗Anstalten, wie folgt:
Meine Herren! Für Preußen war bisher Eine allgemeine Wittwen⸗Verpflegungsanstalt vorhanden, und mit den neuen Landes⸗ theilen sind sechs Wittwen⸗ und Waisen⸗Verpflegungsanstalten neu hinzugckkommen. Von diesen sechs Anstalten beziehen nur zwei tinen Zuschuß aus der Staatskasse, nämlich die Wittwen⸗ und Waisenkasse für niedere Staatsdiener in Nassau und die Civil⸗ Wittwenkasse in der vormaligen Landgrafschaft Hessen⸗Homburg; die übrigen, eine in Hannover, zwei in Hessen, eine in⸗ Nassau, beziehen keinen Zuschuß aus der Slaatskasse. Die
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“ 111“A““ “ allgemeine Wittwenverpfleguͤngs⸗Anstalt in Berlin erfordert in dem vorliegenden Etat einen Zuschuß von 763,250 Thlr., der sich gegen den vorigen Etat um 45,490 Thlr. erhöht hat. Es ist bekannt, daß der Beitragstarif, der für die Wittwenverpflegungs⸗Anstalt maßgebend, so berechnet worden ist, daß aus der Staatskasse 12 pCt. der Beiträge zugeschossen werden müssen, um die Wittwenpensionen zu decken. Es ist daher vorauszusehen, daß dieser Zuschuß künftighin weiter steigen wird, sobald die Zahl der Mitglieder sich erhöht. Die nassauische Wittwen⸗ und Waisenverpflegungs⸗Anstalt für niedere Staats⸗ diener erfordert einen Zuschuß von 9130 Thlr., die in der vorma⸗ ligen Landgrafschaft Hessen⸗Homburg von 2200 Thlr. Es ist außerdem unter diesem Titel in Ansatz gebracht ein vertragsmäßiger Zuschuß für die Provinz Schleswig⸗Holstein zur allgemeinen Wittwenverpfle⸗ gungs⸗Anstalt in Kopenhagen. Damit hat es folgende Bewandtniß. Diese Kasse ist bereits im Jahre 1845 geschlossen und die Aufnahme neuer Interessenten nicht mehr gestattet. Es sind bei dieser Kasse die Beamten aus den HerzogthümernSchleswig und Holstein betheiligt, und bei der Auseinandersetzung mit Dänemark ist für die beiden Herzog⸗ thümer ein bestimmter Zuschuß zu dieser Kasse übernommen worden. Der Zuschuß wird sich alljährlich vermindern, je mehr die Auflösung der Kasse fortschreitet; in dem vorliegenden Etat sind 103,365 Thlr. erforderlich. Außerdem ist noch ein Zuschuß zu leisten an die Staats⸗ diener⸗Wittwen⸗und Waisenanstalt in Frankfurt a. M. von 6830 Thlrn. Diese Summe’ist als feststehend noch nicht anzusehen; es ist zunächst erfor⸗ derlich, daß die Auseinandersetzung zwischen dem Staats⸗ und dem Stadt⸗ Vermögen zu Frankfurt zu Stande kommt, bevor dieser Zuschuß fest⸗ gestellt werden kann. Die angesetzte Summe ist bei der vorläufigen Auseinandersetzung, welche mit der Stadt Frankfurt stattgefunden hat, berechnet. Die Verhältnisse in Betreff dieser Auseinandersetzung sind dem hohen Hause bekannt. Zu den Bemerkungen (Nr. 76 der Drucksachen) ist das betreffende Protokoll abgedruckt worden, aus welchem die Lage der Sache hervorgeht. Es dürfte kein Bedenken haben, wenigstens diesen Zuschuß, der jedenfalls auch später geleistet werden muß, zu
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Die Kommission zur Vorberathung des Eisenbahn⸗Anleihegesetzes und des Gesetzes zur Abhülfe der Noth in den östlichen Provinzen ist am 13. Dezember gewählt worden und besteht aus folgenden Abge⸗ ordneten; Rothe (Vorsitzender), v. UAnruh (Stellvertreter), Windt⸗ horst (Lüdinghausen), v. Below, Sachse, Dodillet, v. Hennig, Janssen, Braun (Hersfeld), v. Salzwedell (Gerdauen), Häbler, Kühlwetter, coby (Liegnitz), Runge,
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Deffentlicher Anzeiger.
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Der unten näher bezeichnete frühere Musikus Johann Ignatz Bley, welcher wegen gewerbsmäßigen Hazardspiels zu einem Jahr Gefängniß, 300 Thlr. Geldbuße ev. noch sechs Monaten Gefängniß verurtheilt worden, ist auf dem Transporte von Rummelsburg nach Berlin am 8. März d. J. entsprungen und ist seine Wiederergreifung bisher nicht gelungen. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. Bley Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. 98*
Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Bley zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts⸗ willfährigkeit versichert. 88 8
Berlin, den 7. Dezember 1867. 1 8
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.
Deputation 1 für 1“ 8 Signale ment. .
Der ꝛc. Bley ist 34 Jahr alt, am 8. August 1833 in Neustadt, Kreis Worbis, geboren, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat dunkle Haare, “ graue Augen, dunkle Augenbrauen, langen dunklen Bart, schmales Kinn, gewöhnliche Nase, mittleren Mund, ovale Gesichtsbildung, ge⸗ sunde Gesichtsfarbe, defekte Zähne, ist untersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besonderes Kennzeichen: auf der Stirn⸗ mitte rechts eine 30 und zu lange ganz feine Narbe.
Steckbrief.
Der unten näher signalisirte Strafgefangene Cafetier Trossin aus Luckenwalde ist heut von dem ihm ertheilten Urlaub nicht zurück⸗ sekehrt und soll so schleunig als nur möglich wieder zur Haft ge⸗ racht werden. -A“
Alle Militair⸗ und Civilbehörden, so wie die Gensd'armerie, werden dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Trossin zu vigitiren, ihn im Betretungsfalle zu arretiren und per Transport hierher abliefern zu lassen. 8 ““
Cottbus, den 14. Dezember 187h.
Die Königliche Inspection des Centralgefän
““ P 8 A 8. t
Signalement. 88 Johann Hyronimus Rudolph, Zuname: sin, Stand: Cafetier, Geburtsort: Berlin, Wohnort: Lucken⸗
V Vorname: Tros
——— ͤ141A1XA4“*“ Eö“ 1 walde, Religion: evangelisch, Alter: 4. Februar 1831, Größe: 5 Fuß 11 Zoll, Haare: blau, Stirn: frei, Augenbrauen: blond, Augen blaugrau, Nase: stark, Mund: gewöhnlich, Zähne: defekt, Bart: rasirt, blond (jetzt im Entstehen), Kinn: rund, Gesicht: länglich, Gesichts⸗ farbe: gesund, Statur: schlank, besondere Kennzeichen: Hodenwasser⸗ bruch. Bekleidung: kann nicht angegeben werden.
SSE16' 8 Der unten signalisirte Ferdinand Pagenstecher hat sich der Vollstreckung einer durch Urtheil hiesiger Appell⸗Kammer vom 14. Okto⸗ ber d. J. wegen einfachen Bankerutts gegen ihn erkannten einjährigen Gefängnißstrafe durch die Flucht entzogen. Ich ersuche sämmtliche Polizeibehörden, auf den ꝛc. Pagenstecher zu wachen, ihn im Be⸗ tretungsfalle zu verhaften und mir vorführen zu lassen. 8 Düsseldorf, den 10. Dezember 1867. ö“ Der Ober⸗Prokurator, für denselben der Staats⸗Prokurator, gez Feldmann. 8 1161A116“ Zuname: Pagenstecher, Vorname: Ferdinand, Stand oder 1 Gewerbe: Kaufmann, Geburtsort: Stolzenau, Wohnort: Hannover, Religion: evangelisch, Alter: 38 Jahre, Größe: 6 Fuß 4 Zoll hannöv. Maaß, Statur: schlank, Haare: dunkelblond, Stirne: hoch, Augen⸗ brauen: dunkelblond, Augen: blau, Nase: lang und gebogen, Mund: gewöhnlich, Zähne: gesund, Bart: Backenbart, Kinn: rund, Gesicht: länglich, Gesichtsfarbe: gesund, spricht: deutsch und englisch, besondere Kennzeichen: keine.
Handels⸗Register.
ie Eintragungen in das Handels⸗ und Genossenschafts⸗Register ke fus das Bacr 1868 von uns 1) durch das hierselbst erscheinende Neumärkische Wochenblatt, 2) durch den Preuüßischen Staats⸗Anzeiger veröffentlicht werden. Die auf Führung des Handels⸗ und Genossen⸗ schafts⸗Registers sich beziehenden Geschäfte sind dem Kreisgerichts⸗Rath Eschner und dem Secretair, Kanzlei⸗Direktor Büschert h b
gen. 8 8 8 Landsberg a. W., 9. Dezember 1867. 8 Königliches Kreisgericht.
Die Fenerseedge in das Genossenschafts⸗Register in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. März und der Justiz⸗Ministeral⸗Instruction vom 2. Mai 1867 sollen für das Jahr 1868 durch den Königlich Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger und das hier erscheinende Kreisblatt für das Westhavelland bekannt gemacht Mit der Bearbeitung der
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Muntau, Dr. Schultz Memeh), Groschke, JIa⸗;