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v““ v1e4e“ “ ““ “ 1“ Nur ein paar Worte dem Herrn Abgeordneten gegenüber In der Bürgerschule sind die für E le vor 1 In der Regel darf dies aber nur bis auf das Maaß von 28 auch im Fall einer Neuregulirung der Schulunterhaltungs⸗
zur Aufklärung des Standpunkts der Regierung in Bezug auf geschriebenen Unterrichtsgegenstände nach einem erweite NMtunden täglich und dann geschehen, wenn für solche Kinder last dabei bewenden. lasenweise aufsteigenden Lehrplan zu behandeln. In bena giceder besondere Schulen G. B. Fabrikschulen) eingerichtet Es haben dann die sämmtlichen Einwohner und Grund⸗
das Provisorium. Ich habe nicht sagen wollen, was aus mei⸗ n G.— — nen Worten von vorgestern deducirt worden ist, daß die Regie⸗ bilden die deutsche Sprache, die Geschichte, Erdbeschreibung und find, oder wenn der Unterricht in der Volksschule sich so ordnen besitzer als besondere Schulgemeinde die den Schulgemeindebezirk
rung dasjenige, was im Etat dies Mal angesetzt ist, unter allen Naturkunde. selbfiständige Unterrichtsgegenstände. Der Unter 8 läßt, daß diese Kinder, ohne Benachtheiligung der übrigen, drei treffenden Schulkosten aufzubringen. Umständen nur als ein Provisorium fordere. Meine Meinung richt im Zeichnen, Rechnen und in der Geometrie hat vorzu 1 tunden täglich an dem Unterricht in den nothwendigsten Lehr⸗ Erstrecken sich aber die Bezirke verschiedener öffentlicher ist vielmehr die gewesen, daß einstweilen ein Provisorium be⸗ weise die Bedürfnisse des gewerblichen Lebens zu berücksichtnge egenständen Theil nehmen. Anderenfalls bleiben dieser Kinder Volksschulen ganz oder zum Theil über einen und denselben steht, weil in Schleswig⸗Holstein die Organisation der Behörden Auch kann Unterricht in fremden Sprachen ertheilt werden” zum vollständigen Besuch der Schule verpflichtet. Raum, so ist jeder Einwohner 8 nur für diejenige Schule auf Königlicher Verordnung noch nicht beruht, und weil in Jede Bürgerschule soll unter der Leitung eines Rekton⸗ §. 17. Wer die ihm angehörigen oder seiner Pflege anver⸗ beitragspflichtig, welche für die inder seines Bekenntnisses be⸗ Hannover einstweilen nur das aufrecht erhalten. worden ist, stehen. 1 tauten oder in seinem Dienst befindlichen Kinder nicht stimmt ist. 1 “ was bisher daselbst bestanden hat, während es in der Absicht §. 5. Mit den Volksschulen können auf den Antrag de den bestehenden Ordnungen gemäß die öffentlichen Volks⸗ Die Vertheilung der Schulkosten geschieht im Falle der Regierung liegt, auch dort Aenderungen eintreten zu lassen. zu ihrer Unterhaltung Verpflichteten mit Genehmigung der Rehl schulen besuchen läßt, kann hierzu durch polizeilichen des §. 25, wenn außerdem bürgerliche Gemeinden oder selbst⸗ Insofern habe ich gesagt: wir befinden uns augenblicklich in gierung, sofern für die Volksschulen selbst genügend gesorgt ist wang an ehalten werden. Als Zwangsmittel sind an⸗ ständige Gutsbezirke bei der Schulunterhaltung konkurriren, einem Provisorium und ich wünsche, daß die Diskussion in der verbunden werden: Anstalten zur Pflege, zur Erziehung un Zwenden: 9 Geldbußen bis zu 10 Silber roschen für die an zunächst ebenfalls nach der betheiligten Einwohnerzahl, inner⸗ Kammer der Regierung einen Weg zeige, oder vielmehr, daß sie klar zum Unterricht noch nicht schulpflichtiger Kinder, Nachhüsfe Uinem Schultage stattgefundenen Versäumnisse, oder verhältniß⸗ halb der besonderen Schulgemeinde aber nach Verhältniß der mache, von welchem 5 das Haus wünsche, daß die Regierung und Fortbildungsschulen, Waisen⸗ und Rettungshäuser und zzige Gesängnißstrafe; 2) zwangsweise Abholung der säumigen im Schulgemeinde⸗Bezirk zur⸗ Erhebung kommenden . ihn einschlage, wenn sie definitiv organisirt. Diese definitive ähnliche Einrichtungen. Kinder zur Schule, unter Einziehung einer von der Regierung Gebäude⸗, Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer mit den rganisation muß aber, meiner Ansicht nach, so schnell als §. 6. Denjenigen öffentlichen Volksschulen, welche eine d festzusetzenden Executionsgebühr. nachbezeichneten Maßgaben. “ 8 möglich erfolgen, und kann sich nicht noch wieder ein Jahr hin⸗ bestimmten konfessionellen Charakter haben, verbleibt derselbe Die Regierungen sind ermächtigt, die näheren Anordnun⸗ Grundstücke, welche innerhalb des schulgemeinde⸗ Czir 8 ziehen, während dessen mit dem Pauschquantum gewirthschaftet Der der Unterrichts⸗Angelegenheiten ist ermaͤchtg, gen über das hierbei zu beobachtende Verfahren zu erlassen. liegen, Seecp 8 r wenn v duresc eon ₰ G“ soll. Die e der Beamtenstellungen ist vorher 185 bestehenden Konfessionsschule die Rechte einer öffentliche 18. Die Gründung und Einrichtung neuer, die Ver⸗ site 128 v1 85 Besiger. 1c5, e- 223 85 von meinem ommissarius hervorgehoben worden. Es schule zu entziehen, wenn die Zahl der dieselbe besuchende änderung bestehender und die Aufhebung entbehrlicher öffent⸗ 1. 8 Se 85 1 er 1e. 2 Hebäude⸗ b e vn dücsere a Schmwerzgkeiten füchrire haes wir Kinder der betreffenden Konfession drei Jahr nach einander wee lichen Volksschulen, die Grenzen der Schulbezirke und die Zu⸗ e LFrteue 58 1 mostüch 8 g 8 .xxi. lmat bicet b ie Lan rathsämter in der Provinz Schleswig⸗ Holstein niger als zwanzig betragen 5 weisung der schulpflichtigen Kinder zu den einzelnen Schulen, de ie Grun 1 8 4 4 80 z. 4 efinitiv besetzen und wenn wir nicht sofort die Organisa-. §. 7. Ist der konfe sionelle Charakter einer Schusel bestimmen die Regierungen nach Anhörung der Betheiligten ee ist nur mit ihrem dritten heil zur Berechnung zu tion der Kreisstände und alles dessen, was damit zusammen⸗ nicht bestimmt, so dürfen an den einklassigen Elementarst mit Berücksichtigung des Bedürfnisses und der Leistungsfähig⸗ zie 8 8 E “ .ö“ hängt, in die Hand nehmen könnten. Es würde ferner in den⸗ schulen bei eintretender Vakanz nur Lehrer desjenigen Meh keit der letzteren on einem Beitrag zu den chulkosten sind befreit: a) die 1 wo in einzelne Stellen der neuen Provinzen li ions⸗Bekenntnisses angestellt werden, welchem zur Zeit da en Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen. veß 168. 8e. b 1.de Erunecan ggg. 11 “ ühre 1“ die Mehrheit der zur Schule gewiesenen Kine 19. Die Unterhaltung der zur Zeit der 1 1861, eneh die vnige Nr. 2 bis 8 im §. 3 des Gebäude⸗ etatsmäßigen Gehälter lassen und ihnen außerdem Diäten ge⸗ Bei mehrklassigen öffentlichen Volksschulen können in die nesis Hesezge aütigen R. 1 Seschaag gela nach steuer⸗Gesetzes vom 2r. S 8—n (Gesetz⸗Sammlung für 1861 währen, und sie für den Umzug und die Abwesenheit von ihrem sem Fall Lehrer verschiedenen Bekenntnisses nach dem Verhäl dem bisher gültigen Recht. Seite 317) bezeichne en Gebäude. 8. vFecteeect Shefger S müssen⸗ Ich bin Sgh der 8 der Konfessionen in dem Schulbezirk an den verschiedenee⸗ -b 20. Eine Regulirung nach den Vorschriften dieses Ge⸗ §. 27. Die nach den Vorschriten unter . ö 85 38 sch v. 5 1X ½ 2 . * 6 dicJetase Posi ionen, Klassen “ werden. sezes ist vorzunehmen: 1) wenn die zur Unterhaltung einer §. 4 des Grundsteuergesezes (es⸗Sammnnl⸗ fur 19 4 e 25 ) ah Füch füre⸗ 5 d 52 son⸗ 1 §. 8. Neu errichtete öffentliche Volksschulen sollen in de öffentlichen Volksschule bisher gesetzlich Verpflichteten darauf an⸗ bezeichneten, von der Grun steuer befreiten 1g chaften 288 2. als eta encgige tze bewillig 8 8 mögen, indem die egel evangelische oder katholische sein. tragen, und die Antragenden mehr als die Hälfte der regel⸗ den nach Verhältniß desjenigen Betrages bei Tragung er “ 88 14 Ueußerungen und 2 ünschen, welche das Wo eine ausreichende Zahl von jüdischen Kindern voörhan mäßigen Schulbeiträge leisten, oder 2) wenn die bisherigen Lei⸗ Schulkosten in Ansatz gebracht, welcher sich ergiebt, wenn aus 5 er die efinitive Organisation hier laut werden läßt, den ist, können auch jüdische Elementarschulen mit den Rechten stungen der Verpflichteten zum Unterhalt der Schule nicht mehr auf den für sie in den Grundsteuerbüchern SBahses. 1 eranlassung nehmen wird, das Desinitivum sobald als mög⸗ öffentlicher Volksschulen errichtet werden. ausreichen und die Aufbringung des Mehrbedarfs in der bis⸗ senen Reinertrag der nach Ausführung des §. .8. ich und noch innerhalb des nächsten Jahres zu vollziehen. §. 9. Keinem Kinde darf der Besuch der öffentlichen Volte herigen Weise von ihnen abgelehnt wird, oder 3) wenn die Re⸗ beziehungsweise der §§. 19 und 28 des Gesetzes vom
Berlin, 17. Dezember. Der in der gestrigen Sitzung des schule wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses verngat, gierung von Amtswegen eine neue Regulirung der Unterhal⸗ 8. Februar 1867 (Geset⸗Sammlung für 1867 Seite 185) ermit⸗
errenhauses durch den Minister des Innern Graf zu werden. Fnaslast im Interesse des öffentlichen Schulwesens, nach An⸗ telte Prozenisatz angewendet wird. de ich in Vertretung des erkrankten Kulrusminlsters §. 10. Kinder, welche einem anderen Religionsbekenntii ee 8*8 “ für nöthig findet. 1 In denseni en Uenbegthetet „in Sie eh be SrWastegss Dr. von ühler vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die als dem des Lehrers angehören, dürfen wider den Willen de §. 21. Für diese Regulirung sind folgende Grundsätze gesetz vom 21. Mai 1861 ((Zeset⸗ amm ung 8 8 Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, hat Vaters oder der Vormundschaftsbehörde nicht zur Theilnahm maßgebend: 1) die bestehenden Schulen bleiben im Besitz ihres noch nicht zur Ausführung ge ommen ist, ha mfür S Zei 9. 1 folgenden Wortlaut: an dem Religionsunterricht des Lehrers angehalten werden⸗ Stiftungs⸗, Grund⸗ und sonstigen Vermögens, so wie derjenigen Letzteres geschehen sein wird, die Regierung ves 8 Ss. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußenꝛ c. L. II. Sind einer Schule mehr als fünfzehn Kinder fune Leistungen, welche auf einem besonderen Rechtstitel be⸗ Stelle fungirende Behörde d gestigehmn⸗ u“ Len aßga „8 verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, unter Zustim⸗ wiesen, welche einer anderen Konfession, als der des Lehra ruhen. In der Provinz Preußen verbleibt den Schulen die Grundf Sr von den Liegenschaffen als Verthei e mung der beiden Häuser des Landtages, was folgt. angehören, so soll möglichst dafur gesorgt werden, daß 1 die Renteg welche statt der Gewährung eines kulmischen stab für die Aufbringung der Schulkosten mit beranzusichge 8 — Allgemeine Schulpflicht. 9 Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihe Morgens Ackerlandes aus fiskalischen Kassen gezahlt wird. Diejenigen Gebäude, hehe. g “ 8 er rr . K. 1. Jedes Kind soll vom vollendeten sechsten bis zum Bekenntnisses einen geordneten Religionsunterricht empfangen, Dieselbe kann auf den Antrag des Fiskus mit dem 25 fachen im §. 3 des Gebaͤudestener. Gesehe 88 Geba 88 steuer Fiit vollendeten vierzehnten Lebensjahr einen geordneten Unterricht §. 12. Ueber die Schulpflichtigkeit der Kinder haben Betrage abgelöst werden. 2) Im Uebrigen sind die für eine Sammlung für 1861 58 8. Sün der 8 hästnißmaͤßt 84 in der Religion und in den für das bürgerliche Leben noth⸗ Regierungen in Gemäßheit der Bestimmungen im .1 disst öffentliche Volksschule erforderlichen Mittel von dem Schulbezirk sind, werden 1 Tragung bör 8 “ hs 8 Gebä 888 endigen Kenntnissen und Fertigkeiten erhalten. Geseßes das Nähere nach Bedürfniß anzuordnen, die dh kran aufzubringen. 3) Innerhalb des Schulbezirks haben in der Gleichheit mit den zur Gebäudesteuer veranlagten 1 . Dieser Unterricht wird in der öffentlichen Volksschule er⸗ und gebrechliche Kinder oder für andere Ausnahmefälle; Regel die bürgerlichen Gemeinden und die selbstständigen Guts⸗ herangezogen. Si terblieb theilt. Zu deren regelmäßigem Besuch die Kinder anzuhalten, lässigen Dispensationen zu regeln, und für die Aufnahme! bezirke für die Schulkosten aufzukommen. .. 28. Die den Staatsdienern und ihren Hinterbliebenen sind die Eltern, Pfleger oder Dienstherren verpflichtet, wenn Entlassung der Schüler bestimmte jährliche oder halbjährli §. 22. Die einer bürgerlichen Gemeinde zur Last fallenden hinsichtlich ihrer Heranziehung zu den Kommunallasten gesetz se nn anderweit für den Unterricht der Kinder sorgen. Ge⸗ Termine festzustellen. Kosten der Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der lich zustehenden Verghe gelten ebenso hinsichtlich ihrer schieht Letzteres, so muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde Erst mit dem auf das zurückgelegte vierzehnte Lebensste öffentlichen Volksschulen werden zusammen mit den zur Be⸗ “ zu den Füna astsns vorgeschriebenen Grundsätze
Die in
jederzeit nachgewiesen d - gna ißi 3 itund übri ürfnisse er “ jederz chgewiesen werden, daß die Erfolge den an den Un nächstfolgenden regelmäßigen Entlassungs⸗Termin hört streitung der übrigen Kommunalbedürfnisse erforderlichen Anwendung bei Vertheilung der Schulkosten inner
terricht der öffentlichen Elementarschule zu stellenden Anforde⸗ Schulpflichtigkeit der in die öffentlichen Volksschulen aufgenoe fgebrach finden auch 8 rungen entsprechen. V S5 KEphehüdg tuf. ffentlichen Volksschulen aufg vtebetebe kehn gerliche Gemeinden ganz oder zum halb ländlicher Gemeinden, so lange es in solchen einem . ein don dem Orts⸗Schulinspektor und dem Lehrer kostef S zirk vereinigt, so werden die Schulkosten dieses Beele, gsfuß sehlt. .8m. 8 ” G 1 §. 2. Der Lehrplan der Elementarschule umfaßt: 1) Unter⸗ auszustellendes Zeugniß, inwieweit dasselbe das Ziel der öffe einem Schulbezirk vereimnige eniß der jefenen Einwohnerzahl auf einen selbstständigen Gutsbezirk fallenden Kostenrate. weistng in der Religion, einschließlich der biblischen Geschichte; lichen Volts ule erreicht ha Bejieis zunzchst nach Verhältniß der zugemelgemeinden zur 8 1n0, se Schulen, welche nicht von den gesezlich Verpftchte. 2) Anleitung zum richtigen mündlichen und schriftlichen Ge⸗ . §. 14. sn der Feicht hchen Volksschule sind wöchentlich ni v und 8 ach 1c bürgecniceür Gemenden zarfaal ten zur Befriedigung des allgemeinen Schulbedürfnisses errichtet brauch der deutschen Sprache; wo diese nicht die Muttersprache über dreißig Stunden und nicht unter sechsundzwanzig 5 süente . 88 e B iBerechnung der Einwohnerzahl wer⸗ oder zur Unterhaltung übernommen, sondern auf den Ertrag der Kinder ist, wird die letztere bei dem Unterricht dem Bedürf⸗ den Unterricht zu ertheilen. Eine weitere Herabsetzung 7 8c Si2 aufgebrache allgemeinen Volkszählung zum wohlthätiger Stiftungen oder auf die Leistungen bestimmter niß entsprechend berücksichtigt; 3) Unterricht in der Geschichte, wöchentlichen Stundenzahl in der Elementarschule kann! Gr⸗ ie Ergebnisse der let Anstalten, Corporationen oder Klassen von Einwohnern gegrun⸗ Erdbeschreibung und Naturkunde im Anschluß an das Volks⸗ mit Genehmigung der Regierung stattfinden. tunde, se leicher Weise haben selbstständige, in keinem det sind, können, wenn sie den an die öffentlichen I8 schullesebuch; 4) Uebung des für das bürgerliche Leben noth⸗ §. 15. In der Regel soll ein Lehrer nicht mehr als N K §. 24. In g Se d Gutsbe irke, welche unter einander machenden Anforderungen entsprechen, als solche anerkannt wer⸗ lementaren Rechnens, Messens und Zeichnens; zig Kinder zu Feiher Zeit unterrichten. Aommunal Herbänd sd5 e deilen nd haben alsdann nne Rechte und Pfichtenmen ee
1— “ 2 1 Schulbezirk den, u 1 1 Rechte 11“ 5) Gesangunterricht. v epe. 8 3 — *1* oder mit Gemeinden oder Gemeindetheilen zu einem beziꝛ b jed nden die vorstehenden Bestimmungen über 1 Aaßerdem icht die Knaben zu geordneten Leibesübun⸗ giervdrmi Nüchscht 3998 8 Hehrderg⸗ Faana⸗ vereinigt sind, zu den Lasten des Schulbezir ts nach “ Voltsschulen, edoeeleßzieren auf gebreine Anwendung, so lange gen anzuleiten und, wo das Bedürfniß dazu vorhanden ist, und Ftichtcen ausnahmbweise “ 111““ Kir der aus dem Gutsbezirke zugewiesenen Einwohnerzahl berzu⸗ sie nicht in den Organismus der allgemeinen öffentlichen Volks⸗ die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können, die in zwei getrennten Abtheilungen zu verschiedenen Tagehsh hüsaen indi sbezirk hat der Gutsherr für sculen völlig eingereiht werden. Mädchen zur Anfertigung weiblicher Handarbeiten. unterrichtet. In solchen Halbt ssc g jede Abthel In jedem selbstständigen Gutsbezirt he obliegenden Schul⸗ 31. Müssen im Interesse des öffentlichen Volksschul⸗ §. 3. In jeder mehrklassigen Elementarschule sind diese Lehr⸗ täglich mindestens drei St 869 Uan 8 nen 8 n den Ausfall der den e nächst Ver⸗ : 8 Veränderungen in dem Umfang bestehender Schulge⸗ e 1e 580 S klassenweise aufsteigenden Lehrplan um⸗ §. 16. Wenn Kinder, welche ndas icht he Lebengat 1“ v 1 oder der Gkenzen bestehender Schulbezirke voegenoss T1 zu ehandeln. † 8 . .S ul- 88 / 8 8 2 ; ; 1 ” galeich un oder ” us⸗ Jede mehrklassige Elementarschule soll unter der Leitung ücrgagg nd de⸗ ö dem Seugmise den ddnen m S. 25. Wo die Unterhaltung der öffentlichen wartshn. “ Fole nehn ehre oehrseabag 8 ist solche ½ vnupeaegrereeg ꝛdie K äfte der Betheiligt tt d EEEE4““ entgprechenden Kenniiisgh 1“ Schaigeneindennngagone datchelligten 8. im Verwaltungswege, mit Vorbehalt des Rechtsweges für privat⸗ .4. räfte der Betheiligten gestatten Fertigkei - e! II e ö en; Prge iche Ansprüche 1“ 88 1“ hnr ezechssseit der aggefene wec wünscht und als überwiegend zweckmäßig erkannt wird, kann rechtliche Anspruüche, zu bewirken.
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