1867 / 298 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

schulen gewidmet, nur daß sie diese in vollkommenerer Weise zu er⸗ reichen befähigt wird.

§. 2. Der Lehrplan der Elementarschule ist hier in der Beschrän⸗ kung auf das unter allen Umständen Nothwendige gegeben. Nach den jetzt allgemein anerkannten Grundsätzen über die Erziehung der Knaben konnte von der Aufnahme des Turn⸗Unterrichts in den Lehr⸗ plan nicht Abstand genommen werden. Die im Allgemeinen nicht minder wünschenswerthe Anleitung der Mädchen zur Anfertigung weiblicher Handarbeiten, war mit Rücksicht auf die besonderen Lebens⸗ verhältnisse mancher Gegenden und die mehrfach schon hervorgetretene Unmöglichkeit der dazu erforderlichen Einrichtungen nicht als eine unter allen Umständen zu verlangende Leistung der Elementarschule zu bezeichnen.

§. 3. Die Anordnung, daß jede mehrklassige Elementarschule unter der Leitung eines Hauptlehrers stehen soll, bezweckt, ihr den Charakter eines einheitlichen Organismus zu sichern und den vielfach beklagten Uebelständen zu begegnen, welche aus dem zusammenhang⸗ losen Nebeneinanderarbeiten mehrerer an derselben Schule ganz unab⸗ hängig stehenden Lehrer hervorgehen.

§. 4. Da die Bürgerschule die Aufgabe der Volksschule in einem weiteren Umfang erfüllen soll, als dies unter allen Umständen und aller Orten gefordert werden muß, so ist die Einrichtung von Schulen dieser Art nicht bloß von dem Vorhandensein des besonderen Bedürf⸗ nisses, sondern auch der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit der Be⸗ theiligten abhängig.

In Alineca 2 ist die Aufgabe der Bürgerschule absichtlich nicht in zu enge und scharfe Grenzen gezogen, um bei deren Einrichtung eine der provinziellen und lokalen Bedürfnisse offen zu halten.

Die Leitung jeder Bürgerschule als eines einheitlichen Ganzen durch einen Rektor findet schon jetzt fast durchgehends statt und kann zum Gedeihen einer solchen Schule noch weniger entbehrt werden, als die Leitung der mehrklassigen Elementarschule durch einen Hauptlehrer.

§. 5. Das Bedürfniß, solche Anstalten zu besitzen, welche neben den öffentlichen Volksschulen, insonderheit vor dem Beginn, oder nach dem

Ablaufe des schulpflichtigen Alters ergänzend eintreten, ist, den örtlichen Verhältnissen nach nicht selten. In einigen Ländern hat die Gesetz⸗ gebung versucht, auch diese Anstalten in den Organismus des öffent⸗ lichen Volksschulwesens einzureihen; in Preußen sind dieselben ledig⸗ lich der freien Thätigkeit der Privaten, der Vereine, Corporationen und Kommunen überlassen geblieben. Von diesem Prinzipe abzugehen,

ist auch gegenwärtig kein Bedürfniß. Der §. 5 beschränkt sich daher darauf, eine organische Verbindung solcher Anstalten mit dem öffent⸗ lichen Volksschulwesen als möglich und zulässig zu bezeichnen, voraus⸗ gesetzt, daß im Uebrigen die Bedingungen dazu vorhanden sind, ohne jedoch zu positiven Bestimmungen in dieser Richtung überzugehen.

§§. 6 bis 11. Die Grundlage für die Bildung und Erziehung der Jugend in der Volksschule ist der Religions⸗Unterricht. Dee Er⸗ theilung des Religions⸗Unterrichts hat nach der Lehre der öffentlich anerkannten Religionsparteien zu erfolgen. Hieraus folgt, daß für die einzelne Schule in der Regel ein bestimmter confessioneller Cha⸗ rakter vorwaltend sein wird. Diese Regel, welche den deutschen Volks⸗ schulen schon ihrer geschichtlichen Entstehung nach innewohnt, hat in Preußen ihren besonderen gesetzlichen Ausdruck erhalten, früher in einer Königlichen Ordre vom 4. Oktober 1821, in neuester Zeit durch den Art. 24 der Verfassungg⸗Urkunde.

Dieser verordnet:

„Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die kon⸗ fessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.«

Ausnahmen von dieser Regel gestattet die Kabinets⸗Ordre von 1821, wenn die offenbare Noth dazu drängt, oder wenn die Ver⸗ einigung das Werk freier Entschließung der von ihren Seelsorgern be⸗ rathenen Gemeinde ist und von der hoöͤheren weltlichen und geistlichen Behörde genehmigt wird. Auch für die Folge werden Ausnahmen dieser und ähnlicher Art nicht ausgeschlossen bleiben dürfen; immerhin aber wird die Anerkennung eines bestimmten konfessionellen Charakters für die einzelne Schule, wie bisher, so auch ferner die Regel bleiben.

Auf diesen Erwägungen beruhen die §§. 6 bis 11, zu denen im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken.

§. 6. Daß die öffentlichen Volksschulen, die bereits einen bestimm⸗ ten konfessionellen Charakter haben, denselben auch ferner behalten, be⸗

darf keiner weiteren Motivirung. Es kann aber bei unbedingter Gel⸗ tung dieses Satzes im einzelnen Fall dahin kommen, daß eine solche Konfessionsschule nach erheblichen Veränderungen in der zugewiesenen Bevölkerung nur noch in verschwindender Zahl von Kindern der ursprünglichen Konfession, dagegen von einer doppelt und dreifach so großen Zahl von Kindern der anderen Konfession besucht wird. Soll daher in solchem Falle die große Mehrheit der Gemeindeglieder nicht dauernd dem konfessionellen Schulinteresse der andern Religions⸗ parthei tributär bleiben, so muß es ein Mittel geben, dieses Verhält⸗ niß zu lösen. Dies geschieht, wenn, wie der §. 6 festsetzt, in solchem der Schule der Charakter einer öffentlichen entzogen werden kann, indem dann eine gesetzliche Verpflichtung zum Besuch und zur Anterhaltung der Schule für die Mehrheit aufhört und ihr die Frei⸗ heit und die Mittel bleiben, neue, ihrem Bedürfnisse entsprechende Schuleinrichtungen selbstständig in das Leben zu rufen.

Eine Konfessionsschule, die 3 Jahre hintereinander, also voraus⸗ sichtlich dauernd weniger als 20 Kinder dieser Konfession zählt, wird in solchem Fall meist ohne Nachtheil für das allgemeine Unterrichts⸗ wesen aus der Reihe der öffentlichen Schulen gestrichen werden können. Dennoch hat es nützlich geschienen, diese Entscheidung in eine größere Entfernung zu verlegen und dieselbe der Kompetenz des Mi⸗ nisters der Unterrichts⸗Angelegenheiten vorzubehalten.

§. 7. Unter den Schulen ohne bestimmten konfessionellen Cha⸗

rakter sind zunächst die einklassigen von den mehrklassigen zu unter⸗

scheide

nothwendigen Berücksichtig

““ 8 E1“ 1“ E11.““ 11 8* 8

Bei den einklassigen Volksschulen hat sich kein anderer, gleich parteiischer und gerechter Bestimmungsgrund für die Wahl des 2n rers auffinden lassen, als daß derselbe in jedem neuen Besetzungssa

aus den Lehrern derjenigen Konfession genommen werde, wel 1 Mehrheit der zur Schule gewiesenen Kinder zur Zeit det heree anenore Fee ang ei mehrklassigen öffentlichen Volksschulen ohne bestimmte

fessionellen Charakter dagegen wird die möglichste Verücksichtinen 8 konfessionellen Verhältnisse am vollkommensten durch Ausscheiun der an Zahl hinreichend starken Minderheiten zu eigenen Schulen 9 reicht werden. Wo aber dieser zunächst liegende Ausweg nicht benu werden kann, wird ausnahmsweise wenigstens durch die Anstellu von Lehrern verschiedenen Bekenntnisses an ein und derselben Scu⸗ dem Bedürfnisse Rechnung zu tragen sein. -- ö§. 8. Daß neu zu errichtende Volksschulen in der Regel evmn elische oder katholische sein sollen, entspricht dem Art. 24 der Vr. assungs⸗Urkunde und den bestehenden Rechten. Daß aber öffenilih Schulen dieser Art sich nicht ausschließend gegen die Kinder 55 andern Konfession zu verhalten das Recht haben, bestimmt im Fol genden der §. 9 ausdrücklich. Ebenso ist aber auch durch diese gesc liche Regel die Ausnahme nicht ausgeschlossen, daß, unter gegebenen Umständen auch Schulen der §. 7 bezeichneten Art neu begründe werden Sög 1b 8

Die Zulassung jüdischer Elementarschulen mit den Rechten öff licher Volksschulen ist für viele Gegenden ein wvirklichegh Bedünn und entspricht dem bisher schon geltenden Recht in dem größerm

Theile der Monarchie. §. 9. u. 10. Bei der Zuweisung der Kinder zu den öffentliche

Volksschulen wird zwar ebenso wie bei der Einrichtung dieser Schr⸗

len, der Grundsatz möglichster Berücksichtigung der konfessionellen Va⸗ hältnisse leitend sein. Wo es aber nicht möglich ist, vfestonenge lich zu Schulen ihres Bekenntnisses zu weisen, muß es auch künstg bei der in diesem Fgraas erneuerten Vorschrift des J. l. II. 12. Allgem. L.⸗R. verbleiben und zwar für den ganwa gegenwärtigen Umfang der Monarchie. Das nothwendige Korrelat zu dieser Bestimmung bildet dann der dem §. 11 des Allgem. Land⸗ rechts II. 12 gleichfalls entlehnte und mit der Forderung der allgemen nen Religionsfreiheit in Uebereinstimmung gesetzte §. 10 des gegen⸗ wärtigen Entwurfs.

§. 11. Im Anschlusse an die von der Unterrichts⸗Verwaltung 8* einer Reihe von Jahren thatsächlich gehandhabten Grundsätze for⸗ ert der §. 11, daß in Gegenden gemischter Konfession die gemeinsame Schule auch den Kindern der Minorität durch Einrichtung eines be sonderen Religions⸗Unterrichts für sie gerecht werde. Diese Forderung wird aber billigerweise nur dann aufgestellt und durchgeführt werdm können, wenn es sich nicht um eine relativ verschwindende Zahl von Kindan 8 8

ie geringste Zahl, welche einen Anspruch auf Beschaffung eines besonderen Rellgions⸗Unterrichts vette e anf 2 schascang, ahg 15 angenommen. Ist auch diese Zahl nicht vorhanden, so muß es de Minderheit überlassen bleiben, selbst für den Religions⸗Unterricht ihnmg Kinder Fürsorge zu treffen.

. 12. Die genaue Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ss durch mancherlei Verhältnisse sowohl der Kinder, als auch der Schul anstalten, wie durch Krankheit, Gebrechlichkeit, durch Ortsentfernmn gen, Weg und Witterung und dergleichen mehr oder minder bedinge Es ist nicht möglich, durch ein die gesammte Monarchie umfassene Gesetz diese Verhältnisse allgemein zu regeln, vielmehr bedarf es hi wie bisher, der speziellen Einwirkung der Bezirksregierungen. N in dem einen Punkte ist eine Spezial⸗Bestimmung nützlich erschienm daß nämlich, wenn die Vollendung des 14. Lebensjahrs des Schu kindes nicht grade mit dem regelmäßigen Schul⸗FEntlassungstermi zusammenfällt, die Entlassung erst mit dem nächsten, all das zurückgelegte 14. Lebensjahr folgenden regelmäßigen (Em lassungs⸗Termin eintreten soll. Dieser Verlängerung d. Schulpflicht über das vierzehnte Jahr wird in der Regel um eben so viele Monate späterer Anfang derselben entsprechen; sollte aber ausnahmsweise dadurch wirkliche Härten entstehen und die bereit erlangte Schulbildung die Entlassung an dem voraufgehenden Ternit unbedenklich erscheinen lassen, so bleibt in solchen Fällen noch Üübrig dem Bedürfnisse durch Dispensation zu begegnen.

§. 13. Von der hier vorgesehenen allgemeinen Einführung d Schulzeugnisse und deren allmälig dann mehr und mehr in Aufnahgl kommenden Bedeutung für alle späteren Lebensverhältnisse ist in besonders gute Rückwirkung auf den Schulbesuch und den Fleiß! der Schule zu erwarten.

§. 14. Die Bestimmung über die Zahl der Unterrichtsstunde entspricht den durch Erfahrung bewährten, längst in Uebung beftin lichen Grundsätzen.

Danach genügen 26 bis 30 Stunden wöchentlich, um das Schl iel zu erreichen, ohne die Kraft und Zeit der Schüler über Gebüht’ nistich sa vFhmenr do „Die Möglichkeit einer Herabsetzung dieser Zahl ist jedoch sone mit Rücksicht auf die im §. 15 vorgesehene Halbtagsschule und- Bestimmungen im §. 16 über den Unterricht der gegen Lohn! Dienst oder Arbeit tretenden Kinder, als auch im Hinblick auf diel manchen Bezirken durch die ländlichen Verhältnisse bedingten sol nannten Sommer⸗ oder Hüteschulen und ähnliche Einrichtungen zun lassen. Um indessen hier jeder Willkür vorzubeugen und überall,“ es die Verhältnisse gestatten, den normalen Zustand herzustellen eine Herabsetzung der Zahl unter 26 Unterrichtsstunden wöchenll von der Genehmigung der Regierung abhängig gemacht. gc

§. 15. Die Leistungen des Lehrers und die Fortschritte der 7 ler sind wesemlich bedingt durch die Einem Lehrer überwiesene Schü zahl/ welche nicht zu groß sein darf, wenn des Lehrers Zeit und Kra täu

ung jedes einzelnen Kindes hinrei hen

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in den die Mehrzahl bildenden einklassigen Volksschulen, in welchen

Ein unterr

nich Abgesehen von kürzeren temporairen Aus

zumal iner sämmtliche Alters⸗ und Bildungsstufen zu gleicher Zeit zu rrichten hat. Deshalb ist bestimmt, daß in der Regel Ein Lehrer mehr als 80 Kinder zu⸗ gleicher Zeit zu unterrichten haben soll

nahmen, gestatten aber

die Verhältnisse der Verpflichteten nicht immer und nicht überall, eine

mit

cender Nothbehelf zugegeben werden.

ö16. In diesem Paragraphen sind im Anschluß an die Aller⸗ e Ordre vom 6. April 1839 (Ges. S. S. 156), das Gesetz vom 16. Mai 1853 (Ges. S. S. 229) und die Verordnung vom 22. Sep⸗

böchst nger 1867 (Ges. S. S. 1572) die Verhältn ane

stenden, zugleich aber und hiermit übereinstimmend die erhält⸗ nisse der gegen Lohn in Dienst und dauernde Arbeit tretenden schul⸗ V

dem Anwachsen der Bevölkerung Schritt haltende Vermehrung ulen und Schulklassen unverzüglich in das Werk zu setzen. Für Fälle muß die Einrichtung von Halbtagsschulen als vorüber⸗

isse der in den Fabriken

—-——

pflichtigen Kinder hinsichtlich des ihnen zu gewährenden Unterrichts

tordnet. Die Ausdehnung der für die Kinder der erstgedachten Ka⸗ ggorie seither schon geltenden Bestimmungen auf die in Dienst und dauernde Arbeit tretenden Kinder füllt eine empfindliche Lücke der Ge⸗

sezgebung aus, die bisher ufig in ganzen der Lösung ihrer Aufgabe behindert hat. Der Lintritt solcher Erleichterungen muß

oben allegirten Vorschriften lassen in einzelnen besonderen Fällen noch weitergehende Ausnahmen zu) von dem Vorhandensein geeigneter Einrichtungen für einen ersprießlichen Unterricht dieser Kinder abhän⸗

ig bleiben; andernfalls der Fürsorge für die Vorzug eingeräumt werden vor der Rücksicht der Kinder.

§. 17. Zur Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Schulbesuchs bestimmt das Allgemeine Landrecht im X. 48 Titel 12 Theil II.:

eistand der Obrigkeit darauf

sehen, daß alle schulfähige Kinder erforderlichen Falls durch Zwangs⸗

mittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern zur Besuchung der

es sollen die Schulaufseher unter

Lehrstunden angehalten werden.«

Demgemäß erstreckte sich die den Verwaltungsbehörden ausschließ⸗ lich übertragene Schuldisziplin gesetzlich auch auf die Anwendung

von Zwangsmitteln und insbesondere m zwangsmittel zur Erzielung eines r besuchs, und die⸗ Strafen waren niemals

uch im Weigerungsfall mit Hülfe der Polizei⸗Obri keit realisirt wur⸗ 82 fondern sie waren lediglich Ordnungsstrafen 88 Interesse guter Schulver waltung; sie Cossen. soweit sie in Geldbußen bee des⸗

halb auch, nach dem

Verwaltung; die unbeitreiblichen Kosten der in gleicher Konsequenz nicht den Inhabern de

der Schule zur Last. Dieser durch spezielle Bestimmungen in später Kandestheilen leichmäßig begründete Rechtszustand wurde nach dem Erlaß der Verordnung vom 3. Januar 1849 (G. S. S. 14) zuerst in Zweifel gezogen; indem hier und da die Ansicht geltend ge⸗

macht wurde, daß die Schulversäumnißstrafen

vergehen anzusehen und daher von nun ab nur gerichtlich zu verhän⸗

gen seien.

anwaltschaften

werden sollen, als Schulversäumnisse weder Uebertretung eines allgemeinen Strafgesetzes,

tretung einer Polizei⸗Verordnung fallen, also weder den Charakter eines Verbrechens, nach den eines Polizei⸗Vergehens an sich tragen. Die

Strafbefugniß sei vielmehr nach wie vor n. sichtsbehörde gesetzlich gewährtes Zwangsmitt

Erfüllung ihrer Pflicht hinsichtlich des Unterrichts ihrer Kinder anzu⸗ halten, also als ein Executionsmodus aufzufassen.

Erst in neuester Zeit ist dieser Auffassung ten und insbesondere in mehreren Erkenntni

Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte ausgesprochen worden, daß die

Schulversäumnisse ihrer rechtlichen Natur n tungen anzusehen seien und mithin in den

anderen Polizei⸗Uebertretungen der gerichtlichen Bestrafung anheim⸗ fielen. Die bezüglichen Ausführungen sind den vorgedachten Gründen gegenüber vielfach nicht als überzeugend anerkannt worden. Es ist in Folge dessen eine graße Schwankung und Unsicherheit auf diesem Ge⸗

biet eingetreten, und die Frage bedarf jedenfalls baldiger zweifelloser

Entscheidung nach der einen oder andern Sei

Der §. 17 des Entwurfs beabsichtigt, es bei dem Hergebrachten, bis vor Kurzem in unbestrittener Geltung gewesenen, bewährten und auch in dem größten Theil der neu erworbenen Provinzen ebenso vorge⸗ fundenen Rechtszustand zu belassen. Es empftehlt sich dies im Interesse der Schule, welches keineswegs eine Sühne für ein begangenes Vergehen fordert, sondern für welches Alles darauf ankommt, mit Vermeidung

Lärte den Zweck, den regelmäßigen Schulbesuch, selbst zu errei⸗ chen. Dieser Zweck wird durch Anwendung zu strenger Mittel 69 wie

jeder

gerichtliche Verfolgung und Bestrafung, oft

sesthrdet als durch zu milde. Der Zwang zur Schule muß sehr ver⸗ chiedenartig nach Charakter, Sitte und Gewohnheiten der zu⸗ Zwin⸗ genden vielfach gemildert und schonend angewendet werden, wenn er

nicht Erfolglosigkeit des Schulbesuchs und öffentlichen Schulen zur Folge haben soll.

in der Handhabung der richterlichen Strafgewalt kein Raum. Des⸗ halb sind die über den gegenwärtigen Gesetz⸗Entwurf vernommenen

eneral⸗Land⸗Schul⸗Reglement vom 12. Auguf 1763, zur Schulkasse und gehörten nicht zu den Früchten der Polizei⸗

Die entgegengesetzte Ansicht blieb jedoch herrschend; die Polizei⸗

8 S. meistens selbst die Einmischung ab, und die Schulbehörden wurden unter dem 28. Januar 1850 von Neuem in⸗ struirt, daß die Handhabung des gesetzlichen Schulzwangs in das Ge⸗ biet der Schuldisziplin falle, welche den Verwaltungsbehörden durch die Verordnung vom 3. Januar 1849 um so weuiger habe entzogen

Distrikten die Schule in jedoch in der Regel (die

Bildung der Jugend der auf den Arbeits⸗Erwerb

äßiger Strafen als egelmäßigen Schul⸗ olizeistrafen, wenn sie

ugust

Strafvollstreckung fielen r Polizeigewalt, sondern

als Strafen fuͤr Polizei⸗

unter den Begriff der noch unter den der Ueber⸗

ur als ein der Schulauf⸗ el, die Eltern u. s. w. zur

wiederum entgegengetre⸗ ssen des Gerichtshofs zur

ach als Polizei⸗Uebertre⸗ iselben Umfange wie alle

te.

in noch höherem Grade

möglichste Meidung der Für solche Rücksichten ist

Provinzial⸗Behörden fast einstimmig mit großer Entschiedenheit

die Beibehaltung eines von der Schulaufsichtsbehörde zu übenden Zwangs⸗ rechtes und 5 die Fernhaltung des förmllichen gerichtlichen Straf⸗ verfahrens als eines dem Gesammt⸗Interesse des Schulwesens nicht entsprechenden Mittels zur Regelung des Schulbesuchs eingetreten.

Die im Enrwurfe vorgeschlagene Regelung empfiehlt sich aber auch zur Vermeidung der Kosten und Versäumnisse, welche die zu Bestra⸗ fenden anderensall treffen und außer allem Verhältnisse mit der Strafe selbst stehen. Selbst wenn aus dieser Rücksicht das nur in einem Theil der Monarchie geltende Gesetz vom 14. Mai 1852 mit dem erleichternden polizeilichen Mandatsverfahren für die Bestrafung der Schulversäumnisse auf die ganze Monarchie ausgedehnt würde, würde damit der Schule und den Säumigen selbst nur in unzuläng⸗ licherem Maß gedient sein, als wenn solche Versäumnisse ihrem wirk⸗ lichen Charakter gemäß überhaupt nicht auf das allgemeine strafrecht⸗ liche Gebiet hinübergezogen werden.

Uebrigens sind die anzuwendenden Zwangsmittel in Uebereinstim⸗ mung mit den desfallsigen allgemeinen Vorschriften näher präzisirt, und es ist hier nur besonders zu bemerken, daß auf die unter Nr. 2 ange führte zwangsweise Abholung der Kinder zur Schule erfahrungs⸗ mäßig großes Gewicht gelegt wird, indem dasselbe in Gegenden ge⸗ ringeren Bildungs⸗ und Gesittungsgrades und in Städten mit star kem Proletariat sich nicht selten als das einzig wirksame Mittel zur Erzielung eines regelmäßigen Schulbesuchs erwiesen hat. 1

§. 18 enthält eine nur durch den Zusammenhang gebotene Wieder⸗ holung dessen, was schon bestehenden Rechtes ist und durch dieses Gese weder aufgehoben noch abgeändert werden kann, aber durch eine An⸗ zahl allgemeiner Grundsätze (§. 1 bis 16) dem Bedürfniß entsprechend näher si bestimmen war.

II. Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen.

In diesem Abschnitt war bu bestimmen, 1) von wem und in welchem Nerhaltnise die Schulunterrichtspflicht egemshg getrage werden soll (§§. 19 bis 31), 2) worauf der Inhalt der Schulunter⸗ haltungspflicht, insbesondere hinsichtlich der Dotirung der Lehrerstellen sich erstreckt (§§. 32 bis 40).

§§. 19 bis 31. Nachdem in Artikel 25 der Verfassungs⸗Urkunde bereits der allgemeine Grundsatz ausgesprochen worden: 8

„die Mittel Acf Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der

öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden, und im

Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom

Staat üfpeersct⸗ 8 wird es weder besonderer Rechtfertigung bedürfen, noch begründeten Einwendungen begegnen können, wenn der gegenwärtige Entwurf das sogenannte Kommunalprinzip der Regulirung der Schulunter⸗ haltungspflicht allgemein zum Grunde gelegt wissen will. Einer alleinigen und unbedingten Anwendung dieses Prinzips, wonach nur die buͤrgerlichen Gemeinden, und zwar eine jede sür alle ihre Mit⸗ glieder, die nöthigen öffentlichen Schuleinrichtungen zu treffen und mit allen sonstigen Kommunal⸗Bedürfnissen zugleich zu unterhalten hätte, stehen jedoch nach den gegebenen Verhältnissen thatsächliche Schwierig⸗ keiten entgegen. Denn nicht allein, daß Schulbedürfnisse auch da vor⸗ kommen und befriedigt werden müssen, wo keine bürgerlichen Gemein⸗ den vorhanden sind, sondern es haben sich auch, namentlich in Gegenden konfessionell gemischter Bevölkerung die Verhältnisse nicht selten thatsäch⸗ lich so entwickelt, daß eine Zerreißung der vorhandenen, durch verschie⸗ dene Gemeinden durchgreifenden Schulverbände und eine Uebertragung ihrer Leistungen unmittelbar auf die bürgerlichen Gemeinden nicht eine Stärkung, sondern eine sehr bedenkliche Erschütterung des gegen⸗ wärtigen Bestandes des Schulwesens zur Folge haben müßte. Eine allgemein anwendbare Basis für die Regelung der Unterhaltungspflicht bietet hiernach in Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse, nur der Begriff des Schulbezirks, als desjenigen Rayons, über welchen eine jede selbstständige, öffentliche Volksschule örtlich sich erstreckt, nach dessen

egrenzung die Zuweisung der Kinder zur Schule, wie die Pflicht zu deren Faterhateune Fch bestimmt. Gehört nun dem 1“ eine einzige bürgerliche Gemeinde oder ein Theil einer solchen an, so ergiebt sich deren ausschließliche Verpflichtung zur Unterhaltung der Schule nach dem Kommunalprinzip von selbst. In allen anderen Fällen tritt die Nothwendigkeit ein, die Schulunterhaltungslast auf die dem Schulbezirk ganz oder zum Theil angehörigen bürgerlichen Gemeinden und die denselben gleichgestellten selbstständigen Gutsbezirke angemessen zu vertheilen. Als einen dem Rechte und der Billigkeit entsprechen⸗ den Vertheilungsmaßstab betrachtet der Gesetz Entwurf die Verhältniß⸗ zahl der aus jeder Gemeinde resp. jedem Gutsbezirke auf die Be⸗ nutzung dieser Schule angewiesenen Einwohner, weil hierin das Ver⸗ hältniß des Nutzens und des Interesses sich ausdrückt, welches jeder dieser verschiedenen Faktoren von der gemeinsamen Schulanstalt hat und nach welchem daher seine Betheiligung an deren Unterhaltung gefordert werden kann. Innerhalb einer jeden bürgerlichen Gemeinde resp. von jedem Gutsbezirk ist dann der so ermittelte Schulkosten⸗ Antheil eben so zu decken, wie alle anderen für kommunale Zwecke nothwendigen Ausgaben.

Neben diesem in den §§. 21 bis 24 näher ausgestalteten und als Regel hingestellten Prinzip ist also dem s. g. Societätsprinzip bei der Schulunterhaltung die gleichzeitige Anerkennung als einer unter ge⸗ gebenen Verhältnissen zulässigen und berechtigten Ausnahme nicht zu versagen. Abgesehen von der Preußen und der Rheinprovinz beherrscht in dem alten Umfange der Monarchie das Societäts⸗ prinzip die sechs mittleren Provinzen ganz, und von den neuen Landes⸗ theilen die Provinzen Hannover und Schleswig⸗Holstein. Nur in den Städten ist auch hier usuell das Kommunalprinzip zur Geltung gekommen. Die Anwendung des Societätsprinzips aber hat sich in diesen Gegenden so tief in die ssben sozialen, lokalen und kon⸗ fessionellen Verhältnisse eingelebt, daß nur eine zwingende Nothwen⸗

digkeit an einzelnen Orten es rechtfertigen kann, davon abzugehen und

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