1867 / 298 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sne ömmumabprinid, enc dessen * 2. * Auch bbanen 89 schen Meorgens manchen Schulen ausgesetzte Geldrente, gehoört zu⸗d Dr e zum Koͤniglich Preußischen Staats 2 Anzeiger. d G erfahrungsmä oft werth⸗unve 1 Wi b 789 g . 2 8

dolle Nahe wirksam und nutbar gemacht vwerdem wela I. vngeeneen ce Jrsaton, der. Theilie sr eeeer, e dfüe, e 888 11“

1 e bei Ueber⸗ natura nicht gewährbaren, der Schule für alle Zei n 7 5098 ““ 8 Di 1 17. Dezember führung der Schulunterhaltungspflicht auf die bürgerlichen Ge⸗ Grundeigenthums Sn Zur Verfledan⸗ Jeats au widxmema 2 F14““ 8 ienstag, den wepwenar meinden verloren gehen. Mögen solche Vorzüge von den Naͤchst. die danach stets begründete Forderung auf Fortzahlung der Ribet

betheiligten mitunter überschätzt werden, so wird doch die Zahl schien es angemessen, dies unter Zul⸗ 8 der Faͤlle, in denen es sich für sie darum handelt, virkache scht ausbrifin 8s 262 Zulassung einer angemessenen Abla⸗ 14. Mai 1832 (Ges. S. S. 145) und der Vcrordnung Verschiedenheit, und es kommen hier noch so viele andere, von lokalen si ¹ 9 ch auszusprechen. Ordre vom 14. Ges und territorialen Verhältnissen abhängige Faktoren in Betracht, daß

Vortheile zu konserviren, nicht gering sein. Für alle diese Fälle Unter Nr. 2 und 3 wird die gesetzli nets-080 S tember 1867 (Ges S. S. 1648

aber wird die Forderung als eine gerechte anerkannt werden mässsen, tung nach dem schon erläuterten Cheehliche Fhehelf der Sichuluntena bcg 289 Avergleiche die zu §. 2g) sdsdsder gegenwäͤrtige Gesetz⸗Entwurf darauf hat verzichten müssen, schon daß das Gesetz die ausnahmsweise Beibehaltung des Societätsprinzips § 22. Dem Kommunalprinzip gemäß sind die Schulbedurfn § 30. Es würde auch fernerhin nicht ohne großen Nachtheil für 9* allgemein gültige Minimalsätze für die verschiedenen Klassen von ermögliche. Es kommt dann nur darauf an, das Nebeneinanderbe⸗ mit den übrigen Kommunalbedürfnissen, also als ein intennrfas zSchulwesen davon abgegangen werden können, besondere Stiftungs⸗, Landschulstellen in der ganzen Monarchie festzustellen, vielmehr einen stehen von 888 und Ausnahme in das richtige Verhältniß zu brin- Theil derselben aus den allgemein zur Bestreitung der Kommenda 8 stalts⸗ oder Corporationsschulen als öffentliche Volksschulen gelten den gegebenen Verhältnissen näher stehenden Modus der Abschätzung

en und innerhalb der besonderen Schutzgemeinden, soweit dieselben Ausgaben bestimmten Mitteln zu decken, Beß nothwendig durch ra— 6 wirken zu lassen, ohne sie darum den zugleich zu verfolgenden und Festsetzung vorgezogen hat.

estehen bleiben, die Lücken und Ungleichheiten zu bessern, welche jetzt ½ besondere Schulsteuer was hier hervorzuheben war 1 nonderen Aufgaben zu entziehen und ihre Verfassung mit der aller „§. 33. Bei Normirung des Einkommens der Lehrer in den nicht selten ihre Senengsfedsent lgfeügfm. . §. 23 und 24. bestimmen den oben schon im Allgemeinen bis en öffentlichen Volksschulen gleich zu machen. Es werden also Städten kommt vorzüglich in Betracht, daß die Schulen hier fast

Dem ersten Erfordernisse läßt sich auf der bereits erörterten fertigten Maßstab, nach welchem die Schulkosten auf die dem Prtc. ünn Keanftighin z. B. besondere Waisenhausschulen, Seminar⸗, Uebungs⸗ ohne Ausnahme mehrere Klassen haben und also mehrere Lehrer 3

Grundlage des SS vollkommen genügen. Umfaßt der Schul⸗ bezirk angehörenden bürgerlichen Gemeinden resp. die ihnen in so cu. . len, Knappschaftsschulen u. s. w. als solche und zugleich als öffentliche bei denselben angestellt sind. In die unteren Stellen vx. meist bezirk keine anderen Bestandtheile, als solche, für welche die Beibe anz gleichzustellenden selbstständigen Gutsbezirke vertheilt 1 88 scatschulen anzuerkennen, und dann auch nach der Seite des Rechts junge, oft erst kürzlich aus dem Seminar entlassene Lehrer ein, die dann haltung des Societätsprinzips nachzugeben ist, so handelt es sich nur sollen. verden Vo ber Pflichten in allen anderen Stücken demgemäß zu behandeln allmälig in die oberen Stellen aufrücken. Es war daher bei Abmes um eine einzige Corporation, die dieser besonderen Societaͤts⸗Schul⸗ Fsehd für die Aufbringung der Schulkosten innerhalb ha nur in Bezug auf die Unterhaltungspflicht scheint es gerecht sung des Minimums zwar auf die „escheidenen Bedürfnisse dieser gemeinde, welche für sich die Unterhaltungslast ganz zu tragen hat. selbstständigen Gutsbezirke erst im 8 29 auf die für die besond . dn zur Vermeidung aller Willkür nothwendig, zu bestimmen, daß jüngeren Lehrkräfte für die untersten Stellen billige Rücksicht zu neh⸗ Umfaßt der Schulbezirt aber außerdem auch Bestandtheile, in denen Schulgemeinden gegebenen neuen und hier gleichmäßig anwendbanan wie gesetlich für das öffentliche Volksschulwesen in Anspruch zu Neh⸗ men, dafür aber um so mehr Rücksicht zu nehmen, daß die Gehälter das Kommunalprinzip schon gilt, oder zur Anwendung gebracht wer⸗ Vorschriften zu verweisen ist, wird in Alinea 2 des L. 24 Se menden nur dann verpflichtet werden können, die Unterhaltung einer von den unteren zu den oberen Stellen hin in angemessener Weise 8 muß, und konkurriren also bürgerliche Gemeinden oder selbststän- nothwendige Konsequenz aus der grundsätzlichen Gleichstellun . folchen Schule zu übernehmen, oder Beiträge dazu zu leisten, wenn aufsteigen. ür 88

ge Gutsbezirke mit einer besonderen Societäts⸗Schulgemeinde bei der Gutsbezirke und bürgerlichen Gemeinden in Bezug auf die 6 dieselbe in den Organismus der allgemeinen öffentlichen Volksschulen Indem der Entwurf, von diesen Gesichtspunkten geleitet, für die Unterhaltung einer und derselben Schule, so süiid die Kosten gezogen. Denn da der Gutsbezirk des inneren kommunalen Or d 8 pöllig eingereiht wird. Da dies selbstverständlich nur geschehen kann, Elementarlehrer in den Städten unter 10,000 Einwohnern neben zunächst ganz so wie bei der alleinigen Geltung des Kom⸗ mus entbehrt, so kann die Vertretung der kommunalen Pflichten de wenn ein Bedürfniß dazu obwaltet, und wenn jeder mit dem Wesen freier Wohnung oder entsprechender Mieths⸗Entschädigung ein Ein⸗ munalprinzips nach der betheiligten Einwohnerzahl auf die Gutsbezirks schließlich nur von dem Besitzer des Guts unmittebet der öffentlichen Volksschule unvereinbare Nebenzweck aufgegeben wird, kommen von mindestens 200 bis 250 Thlr. fordert, und eine Erhöhung einzelnen bürgerlichen Gemeinden, die selbstständigen Gutsbezirke efordert werden; er muß also ebenso wie auf anderen Gebj 8 so ist auf diese Weise die vollständige Garantie gegeben, daß die all⸗ der Gehälter bei mehrklassigen Schulen in dem Umfang anordnet, daß und die Societätsgemeinde zu vertheilen, weil dieses Verhältniß hier Uürmenxesfen, Wegeunterhaltung) als alleiniger Vertreter des Guß⸗ gemeine gesetzliche Schulunterhaltungspflicht nicht für andere oder der Durchschnittsbetrag aller Gehälter den Minimalsatz um ein Dritt

wie dort dem Nutzen, den jeder besondere Bestandtheil des Schul⸗ dezirks subsidiarisch für die i s Sgebe G theil übersteigt, wird innerhalb der hierdurch gegebenen Grenzen dem . 8 nner z en ausgebeutet werden kann. 1 eil übersteigt, nnerh . bezirks von der gemeinsamen Schule hat, am meisten entspricht. . 99 Schsabseianilh Fare dücenn aih destechew Lch kEgsende Ausfüne E bisger eierberte Kreis von Bestimmungen über die Bedürfnisse in den kleineren und mittleren Städten überall die ent⸗

Zur Erfüllung des anderen Erfordernisses sind sodann für die 25. Dadurch, daß die ohne V Spfli s erde b eine chende gleichmäßige Befriedigung verschafft werden können. Für n m ltungspflicht kann nicht geschlossen werden, ohne ei sprechende gleichmäßige Befriedigung 3 greicenb s- Aufbringung der Schulkosten innerhalb bege s Schulgemeinden des Hesea hasrc 898 dem gectn. der Peclttipe Beibehauhm Fäenatn casgae⸗ saccht schrin über ge Veränderungen der Schul⸗ die größeren Städte trifft die Alinea 3 des §. ausreichende Paesorh. möglichst analoge Bestimmungen zu treffents wie die innerhalb der von der als überwiegend anzuerkennenden Zweckmäßigkeit abehana unterhaltungspflicht in allen den Fällen, in welchen die Grundlagen Bei der Abmessung dieser Sätze sind eben so sehr die , bürgerlichen Gemeinden zur Anwendung kommenden. Hierbel kommt gemacht wird, scheint jeder Besorgniß genügend vorgebeugt, als mäͤche dieser Pflicht, der Schulbezirk, verändert werden muß. Solche Verän⸗ thatsächlich bestehenden Verhältnisse, wie die Verhältnisse anderer Sae es vornehmlich auf einen der Leistungsfähigkeit der Einzelnen möglichst etwa die Ausnahme eine über das wirkliche Bedüͤrfniß dinaus eh 8 derungen können einfach räumliche sein, Vergrößerungen oder Verklei⸗ der und Staaten sorgfältig in Betracht gezogen und verglichen worden. entsprechenden Repartitionsmodus und auf die eranziehung des Ausdehnung finden. Eegche nerungen des Schulbezirks; sie können aber auch innerhalb des Schul- Es würde zu weit führen, das Detail aller dieser Berechnungen g-- e an. Solcherg estalt behandeln die §§. 25 bis 28 die Was die hier zu bestimmende wesentliche Substanz der künftia unl bezirks selbst durch ombinationen oder Auseinanderlegungen von auseinanderzulegen. Nur so viel kann konstatirt beeg 2e n2 ie Ausnahme von der in den §§. 21 bis 24 enthaltenen Regel des Gesetzes. noch beizubehaltenden besonderen Schulgemeinden anlangt, so ind Konfessionsschulen durch veränderte Beziehungen zu vorhandenen Durchführung dieser Sätze eine wenn auch immerhin fühl are, so . Nach diesen allgemeinen Erläuterungen des Grundgedankens wird neben den Einwohnern nothwendig auch die Grundbesitzer zu nennen Stistungsschulen u. s. w. eintreten. Die Verschiedenheit der dabei in keineswegs unerschwingliche Mehrbelastung der 8 888 V erständnisse der einzelnen Paragraphen nur noch weniger Dafür spricht sowohl die Analogie der bürgerlichen Gemeinden, alt Betracht kommenden rechtlichen und thatsächlichen Verhältnisse, und Budgets, für die Lehrer aber eine sehr erhebliche Verbesserung i eme ungen beduͤrfen. die nothwendige Rücksicht auf die Erhaltung der Präͤstationsfähigket die Mannigfaltigkeit der daraus sich ergebenden Gesichtspunkte macht Lage zur Folge haben würde. schulen ist ein zwischen 400 und 600 §. 19. Je weniger durch das zu erlassende Gesetz die für das all⸗ der Schulgemeinden. Denn der bei den heutigen Verkehrsmitteln es unmöglich, allgemein maßgebende Grundsätze für die dabei noth- Für Rektoren an Bürgerschulen 1 Een ind d 8 An⸗ gemeine Bildungsbedürfniß des Volkes erforderlichen Schulen etwa erst immer wachsende Forensalbesitz würde anderenfalls, obwohl er an den wendigen Ausgleichungen oder Auseinandersetzungen festzustellen. Thaler sich bewegendes Minimum nach deren Stellung und den Ar

neu ins Leben gerufen werden sollen, je m d eForenjalbesit würde falls 88 sätze im Vor⸗ der ihre Vorbildung auch dann su fordern, wenn in

1b - ehr es grade darauf an⸗ Vortheilen der Schule verhältnißmäßi ; Vo es versucht worden, solche allgemeine Grundsätze, im, Bor. forderunged amittleren Städten die K ahl, einer; 8

e visfe durch angestrengte und ersolgreiche Arbeit von Jahrhun⸗ haltungslast ganz frei scherbaltmn 8 ö1 Shvchan 8 de zu 8 B. in 8. 51 der Schulordnung für die Provinz kleineren oder mittleren Städten die Klassenzahl einer solchen Schule erten bereits erworbenen Besitz von Schulen sicherzustellen und den Leistungskraft der Schulgemeinde be 8 3

. 86 Eööö“ en sich dieselben als nicht so groß ist, daß schon durch die bestimmungsmäßige stufenweise 1 b itragen. reußen vom 11. Dezember 1845 haben sich dieselben 1 8 in solches Mini ü berste S mesetheien der Gegenwart entsprechend fortzuentwickeln, desto Die überall mögliche und thatschlich sehr häufige gleichzeitige Vnusenlich und selbst als beengend und dem Schulinteresse nicht Erhöhung der Gehälter ein ““ 84 ritt die Aufgabe des Gesetzes in den Vordergrund, das Ver⸗ Zugehörigkeit eines und desselben Raumes zu den Bezirken verschiedener färderlich erwiesen. Was recht, billig und zweckmäßig in solchem Fall zu erreichen wäre. Minimalsätze für die verschiedenen 8 Fünhnnß. 8 ebehcr 88 eih P Regeln . Schulunter⸗ öͤffentlichen Volksschulen macht bei dem Kommunalprinzip keine wer⸗ if, wird sich immer nur nach spezieller Verhandlung mit —3 1 8 tc. 34. d Fefestegung zu 8 en, daß durch den Uebergang aus dem Alten in teren speziellen Bestimm öthi ier i senten über die konkreten Verhältnisse erkennen lassen, weshalb nur Kategorieen der Landsche 1Se. Fas bies das Neue nicht der Bestand der vorhandenen Einricht ü FIFehn⸗ mmungen nöthig, da hier immer nur die bürger sülnten üher die tonereren Merhätemem je des §. 2 de ssenden Beschluß der Provinzial⸗Vertretungen. Daß diesen die ht d . ungen erschüttert lichen Gemeinden oder Gutsbezirke als sol übrig bleibt, der Schulaufsichtsbehörde nach Analogie des §. 2 der fassenden Beschluß der vinzial⸗V ingen. oder deren Wirksamkeit unterbrochen wird. Es ist mithin davo 2 v e als solche nach einem auf all Ceng clot, ds 4 185 je vollständige Erledi Sthige Sachkenntniß innewohnt, um alle hierbei in Betracht kom⸗ 8 n aus. Fälle gleichzeitig anwendbaren Maßstabe beitragspflichtig sind Städteordnung vom 30. Mai 1853 die vollständige Erledigung nöthige achkennt newohnt, alle hierbei zugehen, daß die bestehenden Schulen zunächsst in ihrer äußeren recht. und 24) beitragspflichtig sind (§. B Städteordnung ¹30. ven 8 1b— Weise, mit alleinigem Vor⸗ menden besonderen Verhältnisse angemessen zu prüfen, namentlich auch 1b c . „und ein und derselbe Raum n. iti ie aller solcher Fälle, in schiedsrichterlicher Weise, mit alleinigem B es wier ewegen Anrechnung der Landdotati Schul⸗ lichen Existenz konservirt bleiben, und die Anwendung des neuen denen bürgerlichen Fefsec oder Gansleliris het e1, veische jchalte des Nänegwegs efür alle privatrechtliche Ansprüche zu über⸗ die schwierige Frage wegen Anrechnung der Landdotationen der Schul

Rechts äli d d je M 8 18n rer und der 1 iefe en und sonstigen Naturalvortheile, michetn auf sie nur allmälig und durch spezielle Regulirung zu ver⸗ Innerhalb des Geltungsbereichs des Societätsprinzips bedarf es da⸗ tragen. lehrer und der Naturallieferungen d sonstig

vg vn ; 2 s nieße 32 ös ei 8 ifel S 8 S 1 8 -Schul⸗ welche dieselben zu genießen haben, zu lösen, unterliegt keinem Zweifel. 8 . d gegen der in Alinea 2 dieses Paragraphen vorgese § 32. Dieser Paragraph bestimmt zunächst, daß die Schul⸗ welche de faber auch vorausges erden, daß die Provinzial⸗ vuuy 85 b für den Erlaß und den Umfang des Gesetzes über⸗ damit nicht die Eaenͤie⸗ nns 298 dflälden Fhsgigang heh; unterhaltungspflicht im Sinne dieses Gesetzes überall nur eine einheit⸗ Nicht minder 1“ . da eehge m nn 1.. SE111 d. esea al vhegebens üracssesten Fall gleichzeitig von mehreren Schulgemeinden in An⸗ lice, auf alle Bedürfnisse der Schule ohne Ausnahme gleichmäßig 1“ offenes Auge und ein warmes Herz 2 10 d Schulen eine den spruch genommen werden können anwendbare sein soll e hre vinz offenes Auge und ein warmes He

n en. anwendbare sein soll. ““ “““ 8* Dar grechtigen d d Gebieten der Feömabsager desselben folgende Regulirung der Unterhaltungslast nach Auf die Forensen war diese Bestimmung nicht eben so auszu. „Es ist das ein großer und wichtiger Fortschritt, dessen segensreiche haben werden. e Maßg es Bedürfnisses erfolgen. Ein folcher ist ohne Zweifel dehnen; denn in Konsequenz der für ihre Heranziehung überhaupt Folgen sich in allen den Landestheilen schnell bemerkbar machen wer⸗ öffentlichen Wohlfahrt bei den preußischen Landtag

ann immer als vorhanden anzuerkennen, wenn es i 1 8 in 1 inzi der se dem Allge, des Schulwesens und der Sehagtr. hn seesga . . 61 auf Mehrleistun⸗ geltend zu machenden Momen That den, wo nach Provinzial⸗ und Lokatrecht, oder selbst nach dem Allge⸗ des Sch gen für die Schule ankommt, deren Aufbringung in der bisherigen Echulgenneinden das 2 b her. he. je. Ber wehn 3 ss

„jellb de 2 mnarbt sehr erfreulichen Erfahrungen. 8 8 8 . 8988 ve Sa.srsF der 6 chule auf anderer deutscher Territorien gemachten sehr erfreulichen E is d 1 leiche Recht gegen sie meinen Landrecht, füͤr die verschiedenen Bedürfnisse der Schule e and vr EEeEEb e 8

. gesteig 2 hec- ie Unterhaltungspflichtigen von vollen Realsteuerbet ve 5 s gangen werde ßte. Die dadurch vielfach gelähmte und unsicher nen a n. 8 1u“] letteren darauf angetragen ee. 1 etrag herxangezogen werden können, und daß sich also gang erden mußte. 8 9 dem daher der §. 34 wegen Feststellung der Minimalsätze für die

f angetragen, oder von der Aufsichtsbehörde von Amts⸗ die konkurrirenden Schul h tach 8 gemachte Einwirk der Aufsichtsbehörde, die den Einen nicht vor Indem daher der §. 3 gen Fe 1I11“ wegen dazu geschritten wird, eine z chulgemeinden in den letzteren nach ihrer Zahl zu CCqCq6q6qqqEEq464“ 1 sse Zandschullehrer auf einen Beschluß der Provinzial⸗Landtage verweist, , 1 neue Regulirung der Schulunter⸗ theilen haben offenbarer Prägravation schützen, den Andern nicht seinem Interesse Landschullehrer auf 1 schluf ovinz Se.

2 9„ 5 48 2 . 2 1 ) chals X 3 7 8 ü 92½ 89 g 5 8 . 0 Ot 7 hehn. saes. e h h nen bachr Lewisse Fets ahe G §. 26 Der nach diesem Paragraphen für besondere Schulgemein⸗ und deen ntgait heranziehen fonnte, 6 auf ö“ Pe 8 de aerigen ned ünase en h. hinzuko 1 esorgniß ausschließen, daß en, und nach §. 29 glei ßen füͤ ständi einfachten Grundlage nur eine gerechtere und erfolgreichere werde dig achtenden Aonufungen nms 111*“ die Fortdauer bestehender und Frei I.⸗ - .29 gleichermaßen für selbstständige Gutsbezirke und isachte 11A1164“ .2. Sereiche für diesen Beschluß die verfassungsmäßig nothwendige Bestätigung der

8 an sich ausreichender Verhält⸗ unvollkommen entwickelte ländli 2 8 ; w etheiligten se rößerer Befriedigung gereichen. für diesen Beschluß die fassungs B1 3 244 b reich e ländliche Gemeinden besti aßstab ull können und den Betheiligten selbst zu größerer Befriedigung gereichen. drücklich vorzubehe nüff ver Wictür K.2 theaer scne ger. Iheege. v Aürverbeih der Schulkosche ist der der Skel mmmee sebescc da bücsittes der Besoldung der Lehrer enthalten die §§. 33 bis 35 Fgater eea. ss -g 22 na 3 lek Anschauungen ihr zelnen und der ästati ähigkei 5 3 das Nähere. T“ u Füchtsbehö 5 1 Se . vnhrh In Nr. 1 ist deshalb die Wietsamket sprechende Prästationsfähigkeit des Ganzen am meisten ent 88 8 bis 35. Die Leistung der Schule ist wesentlich abhängig nen 8 muß natürlich den Schulaufsichtsbehörden vorbehal rags davon abhängig gemacht, daß die Antragenden mehr hierbei di der Befähiagung er. fraldigen Hinaabe der Lehre ihren ten bleiben. 8 1ö““ S 6 1 bt, d. Ant! als Daß hierbei die Grundsteuer von c olz⸗ von der Befähigung und der freudigen Hingabe der Lehrer an ihren e 8 8n 85 3 Fre bließen jede die Hälfte der regelmäßigen Schulbeiträge zu leisten haben, und in kultur dienen, nur mit dritten Sean heachg, ieh n. 8 Beruf. Hierauf gründet sich vor Allem die Forderung, daß auch die Die ihnen durch §. 33 und 3 gesteckten Grenzen schließen jed

Nr. 3 das Einschreiten der Regierungen von A 8 p 6] e f sie Besorgniß vor ertremer Willkür aus, und die hier noch erforderte Am. am. A . Amtswegen an die vor⸗ werden werd 1 5 äußere Lebens der Leh Fihrem Beruf und den an sie zu Besorgniß vor exptremer Wi aus, gäͤngige Anhörung der Kreisvertretung gebunden g den werden soll, hat darin seinen Grund, daß Holzgüter der ßere Lebensstellung der Lehrer eine ih -

V rer f ur 11“ 5 er Verpflichteten sichert eine fortdauernd lebendige und indi⸗ 4 L49 Schul 2 338 1 1 stellender der prechende sei, daß ihnen also ein Ein⸗ hörung der Verpf sich .* hauptf 21. Es entspriche lesglic der zu §. 19 bereits angedeuteten, bech Grundseüce geringere Bevölkerung zuführen als landwirthschaft wnt genechenan Teseggens setzt, enen einfachen 8 8 r die Minimalsätze hinaus⸗ Nachtich im Mage zu dieghltenden Wicersellenes,n süde 8 8.Shnb cge. 4 FarZern. 1 8 eit und Nüchtern⸗ §. 36. Die Konservirung besserer über die Minimalsaße auls 1 ; ie in Alinea 4 beihehalt B 2 ce Hausstand zu gründen und denselben bei Sparsamkeit und Nüchte ist eine se ichtige Interesse des ge⸗ handenen nationalen Bildungsmittel, daß unter Nr. 1 ichst j haltenen Befreiungen gewisser Grundstuü 4 1 h dieser aleichmäßige ehender Lehrerdotationen ist eine sehr wichtige, im Interesse des g. 58 5 Pnlgchtt jebes von den wchehan heit ohne Nahrungssorgen zu führen, und daß auf dieser gleichmäßigen gehender Lehrerdokatkssneer S—. 1 eHa. Nn . E“ el, daß un z en eutsprechen den gleichen Befreiungen von den Nahrungssorgen zu führen, 8, 8 fammte wesens zu stellende Forderung, welcher jedoch bei be üedunfeittfh dagüntet Fer hnachs jeget von den 1 g Grundlaa⸗ Nertere b— en Stell und der sammten Unterrichtswesens zu stellende 7 8 A eeen 2* 1 gu 59 allasten rundlage weiter der Verschiedenheit der amtlichen Stellung und; 1 b er Lehrkräfte ge d unte dehen Henseen Rechtstiteln beruhenden Leistungen ausdrücklich vorbe⸗ wägungen. en⸗, unbe besauhen bier se bort Fuf dehselben er. danach du fordernden Lesstungen Rechnung getragen werde. Um 1.““ Wwerden. . .27. Die Bestimmungen i je⸗ allen Lehrern ein solches Einkommen zu verschaffen, erscheint es an Vorwanzenriellen Genehmigung soll solchen Bestrebungen ein noch 12 bE Erf besoabefen Nagftstltehn beeelibet Heiftangenh ses Fär e sind wegen be enbem WehwasFc t üigs 22 das sicherste und zweckmäßigste, gesetzlich LLC 88 die⸗ o“ solchen Bestrebungen och eilche Art. *Urkunde in gleicher Weise von der Grund⸗ und Gebäud 1 lben an Amtseinkommen mindestens erhalten sollen. Bei der ärkerer Dam v.ꝓeü Aaeee —2 —2 82 2. . mse 1 1 ebäu esteuer war befreit, aber in den bürger⸗ N. 1 E11“ 2 . n s türli nit der Wo bereits höhere Minimalsätze, EE Bon hin I daß hier wie auch sonst nur lichen Gemeinden, wie in den Gutsdezi Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse würde aber natürlich mit der lich bestehen, blei ies 1n Fen bingewichn bat, is zu bemerten, daß hier nne auch jensh m „wie in den Gutsbezirken zu den Kommunallasten n t der örtlichen Verhaltnift. Seeie der Zweck esetzlich bestehen, bleiben dieselben in Geltung. 8 echtstitel also auch innerhalb besonderer Schulgemeind mit Feststellung eines Minimums für die ganze Monarchie der Zweck gesetzlich besteben, 1 setzten Falle die Einnahmen aus anzuerkennen sind, und zwar die beiden ersten auch nur dann b - chulgemeinden zu den Schullasten nicht zu erreichen sein: 8nahr Harfasls immer ein arsßerer §. 37. In dem hier vorausgesetzten Falle die Einnahmen aus g w,n. * 8 dann, wenn heranzuziehen sind. 8 mcht zu erreichen sein; es muß vielmehr jedenfalls immer ein groͤßere erric en mir a0 ßer Ansatz z ssen, würde an vielen 8. als wirkliche selb tftändige Verpflichtungsgründe erscheinen, nicht 29 vens Alinea enthält eine wegen der Verhältnisse in den Spielraum gelassen werden, innerhalb dessen der Minimalbetrag für V em kirchlichen Fnh EEEEE füd⸗ aber, wenn sie auf eine schon bestehende gesetzliche Verpflichtung blos neu erworbenen Landestheilen unentbehrsiche Uebergan e jeden Ort nach dessen besonderen Verhältnissen zu bestimmen ist. L rten zu harter und unnõthiger Belastung Sch —5 binweisen, wie z. B. häufig in Auseinandersetzungs⸗Rezessen ge⸗ 6ggg V

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e er e eerh.Ae aeü he Ssenrager. Sasses Seranehan.S

4 8 8 b V 6 8 t 2 * 8 A G 2 8 1 1 Eine Fe⸗ eest für die Skädte schon jetzt aus⸗ ren, an eben so vielen Orten ohne entsprechende Susvention zus ae schehen ist. §. 23. Die Vergünstigungen, auf welche hier verwiesen wird, si ne Feststellung dieses Inhaltes ist fuür die Städte schon jetzt aus- gemeinen Staatsfonds gar nicht möglich sein und uͤber das Mas der

eit weit hinausgebhen. Dagegen wird fuͤr die in dem Geseze 8 8

n den verschiedenen Theilen de

ist. 1 noch nicht in allen Landest aihe leich; i 1 ben sie ührbar. Auf dem Lande dagegen sind die Verhältnisse und Be⸗ Die in der Provinz Preußen statt . 8 - n gleich; im Allgemeinen ergeben f. ahdür 19 2 P a Preuß 8n der Gewährun eines kulmi sich aus dem Gesetz vom I1I. Juli 1822 (Ges. S. S. 184), der Kabi⸗ fnisse i 8

tes noch von so großer

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