1867 / 299 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

über den Handel mit Spielkarten, sowie die Einfuhr von

solchen was folgt:

Wie der Herr Referent Ihnen bereits vorgetragen hat, habe ich mich gern bereit erklärt, den Wünschen der Antragsteller wegen formeller Behandlung des Gesetzes förderlich zu sein, zu⸗ mal auch der Herr Vorsitzende der Kommission mit dem Herrn Der neue Entwurf hat

.

Referenten dieselbe Auffassung theilt. deshalb unter meiner Betheiligung stattgefunden, und ich bin in der Lage, das Einverständniß der Königlichen Staats⸗Re⸗ gierung mit dem Entwurf, den der Herr Referent vorgelegt hat, auszusprechen. Wenn ich mich gleichzeitig über die Amendements, die vor⸗ liegen, äußern darf, so möchte ich das Amendement des Herrn von Bötticher für überflüssig erachten, da dies Amendement nur bezweckt, der Steuerbehörde die Ermächtigung zu ertheilen, sich damit einverstanden zu erklären, wenn der Fabrikant statt der gewünschten Räume interimistisch andere zu benutzen wünscht, die Steuerbehörde wird diese Befugniß haben auch ohne die ge⸗ setzliche Bestimmung, und es wird keinen Anstand finden, daß ich in den bezeichneken Fällen der Steuerbehörde die betreffende Genehmigung ertheile. Ich möchte daher anheimgeben, von diesem Amendement abzusehen. Ein anderes Amendement wünscht sub 1 den Wegfall der Denuncianten⸗Antheile und sub 2 eine Resolution, die dahin geht, diesen Wegfall der Denuncianten⸗Antheile im Ganzen zu empfehlen. Mir scheint, daß diese Angelegenheit am besten im Allgemeinen zur Erörterung gelange, ich würde deshalb nichts zu erinnern finden gegen die Resolution sub Nr. 2, die auch meiner Auffassung entspricht, ich glaube aber anheim geben zu müssen, in diesem Gesetze nicht eine isolirte Bestimmung zu treffen, die von dem übrigen allgemein Bestehenden abweicht. In der Debatte über das Haupt⸗Extraordinariumäußerte

sich der Finanzminister Freiherr v. d. Heydt, nach den Abge⸗ ordneten von Benda und Lesse wie folgt: Die beiden Herren Vorredner haben die Nothwendigkeit eines Extraordinariums nicht bestritten; der letzte Herr Redner will allerdings die Nothwendigkeit nur bedingt anerkennen, er will den Vorbehalt daran knüpfen, daß der jetzigen Bewilligung noch eine spätere Bewilligung folgen soll. Das ist eine dop⸗ pelte Bewilligung: die Verfassung kennt aber nur eine Be⸗ willigung. Sie sagt: die Einnahmen und Ausgaben sollen in den Etat aufgenommen werden; die Häuser des Landtags haben die Ausgaben zu genehmigen; für Etats⸗Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung vorbehalten. Daß für andere Ausgabe⸗Posten noch eine nachträgliche Genehmigung vorbe⸗ halten sei, davon spricht die Verfassung nicht, und ich möchte doch auch dem ersten Herrn Redner darin beistimmen, daß man sich darüber klar machen muß, ob überhaupt ein Extraordinarium nothwendig sei oder nicht. Nun ist es für jede geordnete Finanz⸗ Verwaltung unmöglich, ohne ein Extraordinarium einen Etat festzustellen wir sehen das ja auch bei allen unsern Spezial⸗ Etats, und Sie haben niemals Anstand genommen, die Extraordinarien darin als nothwendig zuzulassen. In den Staatshaushalts⸗Etats aller Staaten sieht man ein Extraordinarium, und auch in Preußen hat zu allen Zeiten ein Extraordinarium in dem Etat gestanden, es ist niemals früher kontestirt worden. Ich will von den Jahren des Kon⸗ flikts nicht sprechen, sie liegen hinter uns; und nachdem das Indemnitätsgesetz im vorigen Jahre angenommen ist, haben Sie auch bei dem vorjährigen Etat den redlichen Willen der Regierung erkannt, verfassungsmäßig mit Ihnen die Finanz⸗ Verwaltung zu führen. Die Staatsregierung hielt den Zusatz, der von der Majorität angenommen war, ihrerseits für ganz unzulässig, sie legte aber auf das Zustandekommen des Etats einen so hohen Werth, daß, indem sie die Unzulässigkeit aus⸗ sprach, sie sich dennoch bereit erklärte, den Etat zu genehmigen und es zu versuchen, auch ohne das Extraordinarium auszu⸗ kommen. Ich darf nun nicht verhehlen, daß die Staatsregie⸗ rung gleichzeitig ich glaube, es war damals von dem Herrn Minister⸗Präsidenten ausgesprochen den Beschluß gefaßt hatte, auf das Haupt⸗Extraordinarium nichts anzuweisen; in den Fällen, wo es unerläßlich war „Ausgaben zu machen, die nicht vorher hatten dem Landtage vorgelegt werden können, weil sie nicht vorherzusehen waren, da hat die Staats⸗ regierung die Verausgabung der Beträge über den Etat veranlaßt und wird dazu bei der Vorlegung der Rechnung die nachträgliche Genehmigung erbitten. Nun scheint es mir

kommt, aber ich kann versichern, daß das nicht de und daß es gerade im Interesse der Baasawethein 89 i eine Grenze zu ziehen in dieser Summe. Ich moͤchte S8. des gend bitten, auch gerade jetzt nicht das Extraordinarium. Frage zu stellen. Die Staatsregierung hat Ihnen Vorlaau gemacht, die, soweit sie bis jetzt zu übersehen verma , den Zeden haben, den Nothstand zu lindern, der in Ostpreußen sich det stellt; wir sind aber nicht in dem Falle, zu übersehen, was * Bedürfnisse noch weiter sich herausstellen können. Täglich nfü von neuen Nothständen gesprochen, erst heute habe ich wiein von einem andern Theile einen Bericht gesehen, und es 8 sich wohl die Nothwendigkeit herausstellen, noch über weiten V Fonds zu disponiren. Nun sagt zwar der letzte Herr Rednen die Regierung weiß, daß sie ganz auf die Zustimmung der Häusse des Landtages zu rechnen hat. Ja, wenn das sagen will F man der Regierung das Vertrauen giebt, daß sie das Rit

treffen werde, so kann das auch zum Gegentheil führen, naächi

es kann den Herrn Redner veranlassen, auch im Vora li Zusicherung durch Zahlen zu geben, für solche Fälle agjof Regierung die Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie segen die Regierung in eine gewisse Verlegenheit, wenn Sie sie 188 bedingt in den Stand setzen, solche Gelder zu veraus 8 ben; Sie sagen, die Regierung könne gewiß sein der nachträg⸗ lichen Zustimmung, und ich glaube das auch, aber eine 8. währ dafür ist keineswegs gegeben, und es wird die Regierun

sie zu erwaͤgen

immer in eine peinliche Lage kommen, wenn hat, ob sie wirkich dieser nachträglichen Zustimmung überall Sie haben zugegeben, meine Herren, da

gewiß sein

unvorhergesehene Umstände nicht nur eintreten können sond

daß sie in jedem Jahre eintreten zu solchen Ausgaben; bewill solcher Bedeutung

gen Sie einer Regierung ein Budget von wie das vorliegende, dann, meine ich, brauche man einer solchen Regierung auch nicht die Fonds zu entziehen für unvorher gesehene Ausgaben. Ich befürworte also dringend, das Extra⸗ ordinarium ohne Bedingungen zu bewilligen.

Es hat der erste Herr Redner eine andere Summe bean⸗ tragt; er hat gemeint, es liege kein Motiv vor, die bisherige Summe von 300,000 Thlr. auf 400,000 Thlr. zu erhöhen, und er könne nicht anerkennen, daß durch die Vergrößerung des Territorialgebiets eine Veranlassung dazu gegeben sei. Umge⸗ kehrt glaube ich, daß gerade in dieser Heranziehung der neuten Landestheile ein sehr bedeutender Beweggrund liegt, das Extra⸗ ordinarium entsprechend zu erhöhen. Wir haben die größten Schwierigkeiten gehabt, den Etat schon jetzt zugleich für die neuen Landestheile aufzustellen. Bis zu dem letzten Moment kamen immer noch neue Informationen, und seit der Aufstel⸗ lung des Etats hat sich herausgestellt, daß es sehr erwünscht gewesen wäre, noch für manche in den neuen Landestheilen auf das Allerdringendste beantragte Ausgaben Fonds zu erhalten. Auch dort werden manche Ausgaben als unvorhergesehene noth⸗ wendig vorkommen, und es ist mein lebhafter Wunsch, daß auch in den neuen Landestheilen mit gleichem Maße das Nöthige gewährt werden könne, wie in den alten. Ich bitte also auch

die Summe nicht zu ermäßigen, sondern im vollen Betrage unbedingt zu bewilligen.

Bezüglich der Ausgaben für die Bezirkshauptkassen in Hannover bemerkte der Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Mocelle:

Mieine Herren! Eine kurze Erläuterung über die gegenwärtig be⸗ stehende Kasseneinrichtung in Hannover und über die künftige Kassen⸗ einrichtung wird Ihnen die Ueberzeugung gewähren, daß kein aus⸗ reichender Grund vorhanden ist, die Bewilligung für die Bezirkskassen nur als ein Pauschquantum eintreten zu lassen. Die Elementar⸗ erhebung wird jetzt in Hannover hinsichtlich der direkten Steuern von 156 Einnehmern und 17 Kassengehülfen bewirkt. Die Domainen⸗ und Forstrevenüen werden durch 86 Amtsrentmeister eingezogen, außer⸗ dem sind 10 Kreiskassen vorhanden mit je 2 Beamten und sodann die Generalkasse, die Zinsenzahlungskasse und die Domainenkasse in Hannover. Es geht nun die Absicht dahin, die Einrichtung in Bezug auf die Elementarerhebung der Steuern dahin zu ändern, daß künftig dieselben Anordnungen getroffen werden, welche für die Rheinprovinz und für die Provinz Westfalen schon längere Zeit bestehen und sich als zweckmäßig bewährt haben. Danach sollen die direkten Steuern durch Steuerempfänger gegen eine Tantième einge⸗ ogen werden; ebenso sollen den Steuerempfängern die Domainen⸗ und orstrevenüen zur Einziehung überwiesen werden, so weit es nach den obwaltenden Verhältnissen zulässig ist Ich glaube, diese Einrichtung

aber im Interesse eines geordneten Finanzwesens viel besser, daß ein bestimmter Fonds dafür gesetzt werde, es ist für die Finanzverwaltung viel leichter, Drdnung zu halten, wenn für solche Ausgabe ein bestim mtes Maß gegeben ist. Ist dieses Maß nicht gegeben, so muß die Finanz⸗Verwaltung jedem anderen Ressort gegenüber dasjenige gewähren, was unter den obwaltenden Umständen als geboten an⸗

ist nicht nur zweckmäßig, sondern auch jedenfalls die billigste. Die 10 Kreiskassen sollen ganz eingehen, ebenso die General⸗Kasse, die Zinsenzahlungs⸗Kasse und die Domainen⸗Kasse. Statt dieser Kassen, die bisher einen Aufwand von 40,844 Thlr. erfordert haben und bei welchen 51 Beamte beschäftigt sind, sollen künftig 6 Bezirks⸗Hauptkassen gebildet werden. Diese Bezirks⸗Hauptkassen sind dazu bestimmt, die Einnahmen in dem betreffenden Bezirk anzusammeln, sie einzuziehen und zu verrechnen. Die größte dieser Kassen wird sich in der Stadt

erkannt ist. Man könnte sagen, daß das auf Eins heraus⸗

Hannover befinden, mit 13 Beamten, in den übrigen 5 Bezirken wer⸗

den die Kassen gewissermaßen nur größere Kreiskassen sein, mit 4

8gh (eziehungsweise Landdrostei)

. Die Besoldungen der Beamten der Bezirks⸗

1j Hen auch mache höher gestellt als die bisherigen dungen der Kreis⸗Einnehmer, nämlich in Hannover auf sol Thaler und bei den anderen 5 Kassen auf 1300, Thaler. Es werden also bei dieser Einrichtung 16 Beamte mit 14,194 Thlr.

eispart. rren! Ich glaube, der geehrte Herr Antragsteller hat ö ee Sge. nic genügend berücksichtigt, daß diese Kassen mit bei se nddrosteien in gar keiner Beziehung stehen, daß sie Organe der den da Direction in Hannover werden sollen, und daß, man mag die sinane Verwaltung organisiren wie man will, diese Kassen immer ee können und werden bestehen müssen. in bestehet Elementarerhebung der Steuern durch Steuerempfänger ge⸗ daß 6 läßt sich den Bezirkskassen keine zu große Ausdehnung geben.

iehfz den in der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen, daß Lie gierungsbezirke kaum die Größe haben, wie solche die Bezirke g2 die Fr Bezirks⸗Hauptkassen haben werden. Hannover hat, wenn ich 218 Lrre, 654 Q.⸗Meilen, und es werden also auf jede Kasse über nich O.⸗Meilen fallen. Wenn daher auch eine andere Organisation in 100 ug auf die Landdrosteien beabsichtigt wird, dergestalt, daß nur 8 Besogde die Verwaltung des Innern führt, oder wenn mehrere dergl. Behörden eingerichtet werden, können die Bezirks⸗Hauptkassen doch un⸗ vcangert sar heff Hauptkassen zugleich dazu bestimmt, über die Ein⸗

hmen und Ausgaben, welche an sie gelangen, resp. von ihnen 9 les 1 sind, Rechnung zu legen und unmittelbar mit der General⸗ lüen asse in Verbindung zu treten. Es werden also künftig in der . Hannover nur noch Elementar⸗Erhebungskassen und die Be⸗ Provinz He bestehen. Ich bitte daher, daß das hohe Haus dem

Abgeordneten Twesten nicht zustimmen, sondern die

d nauptkassen

d

Bewilligung für die Bezirks ⸗Haupttassen genehmigen e;

lin, 18. Dezember. Der in der (4.) Sitzung des es den Minister des Innern, Grafen z8 Eulenburg, in Vertretung des erkrankten 1“ z dr. von Muüͤhler, vorgelegte Entwurf eines be⸗ treffend die Pensionirung und Pensionsberechtigung 5 1 und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, hat folgenden Wortlaut: 1

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Zustimmung beider Häuser des S ge Unserer Monarchie für den Umfang der letzteren, mit ve 9 der Hohenzollernschen Lande und des Jade⸗Gebiets, über die

8 ions⸗Berechtigung der Lehrer und Penfionirung und Pensions. ichen Volksschulen, welche nicht Lehrerinnen an denjenigen 1ea 'Geset⸗

u den in der Verordnung vom 28 21846 8 S. 214 genannten höheren Schulen gehören,

ö’ Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen,

velcs Uicht blos auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf

iderr t sind, sollen, wenn sie wegen körperlicher vdeh Ca sechs ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unter Beobachtung der e vorgeschriebenen Formen i

versetzt werden.

Fegee Lehrer (Lehrerin) nicht 655 Pensionirung an, und erachtet die Regierung nach 1 nisse einer abgehaltenen Schulvisitation die Unfähig ei Lehrers für festgestellt, so ist dies dem Lehrer oder 58 zu bestellenden Kurator unter Mittheilung der Grün ftue des Betrages der ihm zu bewilligenden Pension zu 8g 88 wonächst ihm freisteht, innerhalb sechs Wochen nach 1 p 8 dieser Eröffnung seine etwaigen Einwendungen schriftlich

P bringen. zu der Einwendungsschrift oder nach Ablauf der Frist von sechs Wochen entscheidet die Nehhhe mittels Resoluts über die Versetzung des Lehrers in den nichen stand und bestimmt zugleich den Betrag seiner gese

Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem

erd innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Empfang

MNrsi dessen des Resoluts der Rekurs an den Ober⸗Präsidenten zu, densen Entscheidung einer weiteren Anfechtung im Verwaltungs⸗Ver ahren nicht unterliegt. 11A““ s §. bich Die Zulehffigkeit des Rechtsweges über die Hoheh 1 Pension ist nach den Bestimmungen des Gesetzes 1861 Gesetz⸗Sammlung Seite 247 zu beur heilen. 5.2 „Die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten Vertrit f im di jenes Gesetzes vorgeschriebene Entscheidung des Verwaltung. 8

Mit dem 1. Januar 1869 ist von jeder Regierung eine unter b116““ Staats stehende Lehrer⸗Pensionskasse zu errichten, welche Ffentliaferd Be aüch s eestri, hweit dieselben 1 in der Verordnung vom 28. Mai 1846 Gesetz⸗ 8 sind Seite 214 genannten Unterrichts⸗Anstalten beizuzählen sind, mit allen bei ihnen festdotirten Lehrerstellen angehören.

esorgt ist, oder welche grundsätzlich he wer. 95 -- es aus andern Gründen angemessen erscheint, von der Pflicht der Theitnahme an dem gemeinschaftlichen

Pensions⸗Verbande frei zu lassen.

Modalitäten ist für jede der 1 b ehöri Schulstelle ein dessen Höhe die Regierung anlshrig nach Maßgabe kasse

. 2na“ Per ichteten zu ergänzen sind, zur Pensionskasse ahlen. Virel Beiteng Foll für alle dem Pensionsverbande angehörigen

Schulstellen gleich

enden Jahre vorweg zu verwenden, u bei Abm be *8 98 die Suͤltasse auszuschreibenden Beitrags Rück

1I1“

nicht desinitiv besetzt wer⸗

n

Vom 1. Januar 1869 ab hat jeder Inhaber einer

8 8 angehörigen Schulstelle einen Bei

em Pensions⸗Verbande

trag von 2 Thlr. jährlich in halbjährlich pränumerando zu lei Nenden d2dr lahen bei Vermeidung der Beitreibung im Verwaltungswege zur Pensionskasse zu entrichten. der Erledigung der Lehrerstelle ist der Bei der Einrichtung, zu entnehmen.

Während Beitrag ihren Einkünften

8 8

L elben Zeitpunkt ab und unter denselben Lbäten Söhnse 888 Penstons⸗Verbande angehörig

der Pensions Mittel nöthi der Schule zu zahlen.

des jedesmaligen Bedarfs

estsetzt, aus der Schulkasse, deren sstanehr Umlage auf die zur Unterhaltun

hoch sein.

Was die Pensionskasse in einem Jahre erspart, ist im fol⸗

und hierauf bei Abmes⸗

icht zu nehmen. 28 W shs 8 ö Alle bei einer Verbandsschule definitiv angestellten

Lehrer und Lehrerinnen, welche vom 1. Juli 1869 ab ode 85 in den berteand versetzt werden (§. 1), sollen nach 15 Dienstjahren 50 Thlr., nach 30 Dienstjahren 100 Thlr., nach 40 Dienstjahren 120 Thlr. lebenslängliche Pension aus der Pen⸗ sions⸗Kasse des Regierungs⸗Bezirks, in welchem sie zuletzt angestellt angen. 1 ] eh,ö enthält zugleich das Emeritengehalt für die Einkünfte aus einem mit der Lehrerstelle verbundenen kirchlichen Amt, soweit dieselben zur Erfüllung eines Einkommens bis zu 200 Thlr. jährlich auf die Lehrerbesoldung in Anrechnung zu bringen sind. 86 * 8

ie it i Datum der eidlichen Verpflichtung Die Dienstzeit ist vom ch

wenn eine solche nicht stattgefunden hat, dn rmhen Eerüneti 8 den Schuldienst zu berechnen, auch wenn

die erste Anstellung nur interimistisch, oder auf Kündigung er⸗

folgt ist. Anrechnung der Militairdienstzeit kommen die für

Wegen ze Staatsdsener geltenden allgemeinen Grundsätze zur Anwendung.

§. 11. Uebersteigt das Einkommen der Schulstelle den ven8⸗ 88 200 Irns jährlich, so soll dem pensionirten Lehrer Lehrerin) außer der im §. 10 festgesetzten Pension der dritte Cphe des überschießenden Einkommens aus der Dotation der Schulstelle in baarem Gelde als Pensionszuschuß gewährt werden. 8 8 Für die nach billigen Grundsätzen vorzunehmende Schätzung Svac der Schuldotation, welche nicht in festen Geld⸗ hebungen bestehen, ist die Entscheidung der Verwaltungsbehäör⸗ 1 Feasg⸗ bedie Pension (§S§. 10, 11) ist vierteljährlich voraus⸗ zubezahlen. Die bei Lebzeiten des Empfängers fällig gewor⸗ denen Beträge verbleiben seinen Erben. Der Wittwe oder den Kindern, nicht aber sonstigen Erben des Penfions⸗ Empfängers, ist außerdem der einmonatliche Betrag der im §. 10 bezeichneten Pension als Gnadengehalt aus der Pensions⸗ kas ähren. 1686 Zie Borsarie im §. 23 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 Gesetz⸗Sammlung Seite 106 über den Verlust der Pension gilt auch für die nach den §§. 10. 11. dieses Gesetzes gewächrtig ““ Juli 1869 ab sind alle bis zum 30. Juni 1869 in Ruhestand versetzten Lehrer und Lehrerinnen, wofern die Schule, an welcher sie zuletzt angestellt waren, dem Pen⸗ sions⸗Verbande angehört, mit dem ihnen bei ihrer Versetzung in den Ruhestand bewilligten Ruhegehalt, von der Pensions⸗ kasse des Regierungsbezirks insoweit zu übernehmen, als dieses Ruhegehalt den Betrag von 120 Thlr. jährlich nicht übersteigt. 2 .14. Hinsichtlich der in der Provinz Schlesien bestehen⸗ den Peasons Zascußhese wird Folgendes bestimmt: 1 ) Vom Zeitpunkt 189 SSE . ab ürfe Lüglieder nicht aufgenon werden; dürsg Seehesnehen „dem aktiven Lehrerstande angehörigen 3 Mitglieder haben die Wahl, ob sie gegen fernere Entrichtung der reglementsmäßigen Beiträge Mitglieder bleiben, oder unter Verzichtleistung auf alle aus der bisherigen Zahlung von 8 1 trägen abzuleitenden Ansprüche ausscheiden wollen. Wer mit der Zahlung des reglementsmäßigen Beitrags in zwei aufeinan⸗

der Folgenden Terminen im Rückstand bleibt, gilt als aus⸗ 8 gesch

3) Die vorhandenen Bestände dieser Zuschuß⸗Kassen und

ichti Schulstellen, „§. 7. Die Regierungen sind ermächtigt, solche Schulst bei denen für die Pensionirung der Lehrer anderweit ausreichend

ieden. die Beiträge der verbleibenden Mitglieder fließen vom 1. Juli