1867 / 299 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den allgemeinen Pensions⸗Kassen der betreffenden Re⸗ eeS. zu, welche dagegen von diesem Zeitpunkt ab ie reglementsmäßigen Zahlungen der aufgelösten Pensions⸗ Zuschuß⸗Kassen zu übernehmen haben. 1— 1 §. 15. Mit Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Mi⸗ nister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten beauftragt. ö Motive zu dem Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Pensionirung und Pensionsberechtigung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

Durch die Verordnung vom 28. Mai 1846 Gesetz⸗Sammlung

Seite 214 ist das Pensionswesen für die Lehrer und Beamten an Gymnasien, Progymnasien, Schullehrer⸗Seminarien, Taubstummen⸗ ind Blinden⸗Anstalten, Kunst⸗ und höheren Bürgerschulen gesetzlich

eordnet. In Betreff der Lehrer an allen übrigen öffentlichen Schulen

ehlt es, abgesehen von den Elementarschullehrern in der Provinz Preußen, für welche der §. 26 der Schulordnung vom 11. Dezember 1845 Gesetz⸗Sammlung 1846 Seite 1 Bestimmung getrseh hat, an speziellen gesetzlichen Vorschriften über ihre i ge asr agg. Auf Grund des §. 18 der Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817, vonach der Regierung die Aufsicht und Verwaltung des ge⸗ ammten Elementarschulwesens zusteht, hat sich im Anschluß an die Vorschriften der §§. 28. II. 12 und 529. II. 11 Allgemeinen Landrechts die Praxis gebildet, daß emeritirten Schul⸗

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wurf den Beitrag der Schulen, resp. der zu ihrer Unterhaltung Ve pflichteten in Form eines in zehnjährigen Raten einzuzahlenden, den einjährigen Betrage jeder Lehrerdotation gleichkommenden Stamm⸗ beitrags aufbringen lassen wollte, dessen Zinsen nebst den laufenden Pensionsbeiträgen der Lehrer zur Gewährung der Pensionen die Mitte bieten sollten, während der zweite Entwurf auch den Beitrag d Schulen als einen laufenden, durch das jedesmalige Bedürfniß be. Ie behandelte. Es ist nicht zu bezweifeln, daß dieser zweite

ntwurf wesentliche Vorzüge vor dem ersteren hat. Denn die Ansammlung eines Kapitals zur Deckung eines laufenden Be⸗ dürfnisses 8” nach allgemeinen staatswirthschaftlichen Rückscc⸗ ten nicht zu empfehlen; sie belastet ausschließlich die jetzige Generation zum Vortheil der künftigen; birgt in sich die Gefahr, daß das Kapital bei eintretenden Landes⸗Kalamitäten verloren gehe, bereitet der fort⸗ schreitenden Verbesserung der Lehrerbesoldungen Hindernisse, sofern jede Verbesserung der Dotationen auch eine entsprechende Erhöhung des Stammbeitrags bedingt, und enthält doch die Nöthigung, für den möglichen Fall einer Insuffizienz der Kasse die subsidiarische Verpflich⸗ tung der Gemeinden oder Schulsocietäten festzuhalten. Diese Nach. theile lassen sich vermeiden, wenn auch den zur Unterhaltung der Schulen Verpflichteten laufende Beiträge auferlegt werden. Aber auch in diesem Fall bleiben wesentliche Bedenken gegen das Prinzip jenet Entwürfe bestehen. Dahin gehört vor Allem die Nothwendigkeit einer sörtlaufenden Controle über die Höhe der Dotation jeder einzelnen Lehrerstelle.

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Von diesen Erwägungen aus schlägt der Entwurf vor, bei Stellen, ren Einkommen mehr als 200 Thlr. beträgt, den pensionirten Lehrern nchen der aus der gemeinschaftlichen Kasse fließenden Pension den

deitten Theil des Ueberschusses aus dem Einkommen der Stelle als

uschuß zu gewähren. Praktisch stellt sich mithin das Verhältniß so, daß beispielsweise ein Lehrer, dessen Stelle 500 Thlr. einträgt, bei seiner Pensionirung nach 40 ähriger Dienstzeit 120 Thlr. (von 200 Thlr. Gehalt) aus der gemeinschaftlichen Kasse und ½ des Ueberschusses (von 300 Thlrn.) mit 100 Thlrn. aus der Dotation der Stelle, mit zusam⸗ in 220 Thlrn. Pension erhält, während seinem Amtsnachfolger ad dies * emeriti 400 Thlr. verbleiben. Auf diese Weise wird erreicht, duß die geringen Stellen ihre Dotation stets ungeschmälert behalten, nd daß doch den Inhabern besserer Stellen bei ihrer Pensionirung nicht nur nichts von dem entgeht, worauf sie Jjet Anspruch haben, sondern daß ihnen noch eine Verbesserung, nämlich 120 Thlr. statt 665 Thlr. von den ersten 200 Thlrn. ihres Diensteinkommens gegen früher zu

1 Cheil wird.

Nach diesen Andeutungen über die leitenden Gesichtspunkte des Entwurfs erübrigt nur die allgemeine Bemerkung, daß der Vorschlag, wonach die Berechtigung jeder Schulstelle, der Pensionskasse gegenüber, eine gleiche sein soll, die Heranziehung aller Lehrer und aller Schulen mit einem gleich hohen Beitrage rechtfertigt, und daß eine fortlaufende Erörterung über die Erhöhung der Dotationen durch die Disposition des Entwurfs ausgeschlossen wird. Sie kann zum Zweck der Fest⸗ stellung einer Pension nur gelegentlich, nämlich dann eintreten, wenn

Regierungen überlassen bleiben.

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hältnißmäßig öfter vorzukommen pflegen, im Interesse der Pensions⸗ kassen zu wünschen, daß die Schulen größerer Städte ihnen fern bleiben. Außerdem giebt es in den einzelnen Provinzen Schulstellen, welche grundsätzlich oder doch in der Regel nur provisorisch oder interimistisch besetzt werden, z. B. die Stellen der Schul⸗Adjuvanten in Schlesien, der Schulvikare im Regierungsbezirk Arnsberg, endlich die Stellen, welche mit Schulbrüdern oder Ordensschwestern besetzt werden. Diese und ähnliche Verhältnisse machen es nothwendig, den Regierungen eine nicht zu eng abgegrenzte Dispensationsbefugniß beizulegen.

Zu §. 8. Die Heranziehung gen liegt im Interesse der zur Unterhaltung der Schulen pflichteten und entbehrt auch nicht der innern Berechtigung. Die bisherige Befreiung der Lehrer von Pensionsbeiträgen erklärt sich daraus, daß das Pensionswesen der Lehrer bisher überhaupt einer festen gesetzlichen Grundlage entbehrte, und daß der jetzige Zustand mehr den Charakter einer Emeritirung als einer Pensionirung an sich trägt. Die Beiträge sind so mäßig und die den einzelnen Lehrern aus dem neuen Gesetz erwachsende Verbesserung ihrer Lage im Fall der Pensionirung so beträchtlich, daß sie jedem Lehrer ohne Bedenken an⸗ gesonnen werden können. Die Annahme eines festen, für alle Lehrer gleich hohen Beitrags ist bereits oben motivirt.

Zu §. 9. Die Höhe des den Schulen, resp. den zu ihrer Unter⸗ haltung Verpflichteten aufzulegenden Beitrags muß der Festsetzung der Diese Höhe ist bedingt durch das Verhältniß, in welchem die Zahl der pensionirten zur Zahl der aktiven

der Lehrer zu Pensionsbeiträ⸗ Ver⸗

Es ist nicht zu vermeiden, daß die hierdurch bedingten Verhand. lungen bei dem auseinandergehenden Interesse der Betheiligten ein Saame fortdauernder Zwietracht zwischen Lehrern und Gemeinden

ehrern derpdritte Theil ihres Einkommens als Pension gewährt wird, velche soweit als zulässig, aus der Dotation der Stelle entnommen, und soweit als nöthig, von den zur Unterhaltung der Schule Verpflich⸗ eten aufgebracht werden muß.

Obgleich durch wiederholte Urtheile des Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte, insonderheit durch das Urtheil vom

23. Juni 1858 Justiz⸗Ministerialblatt Seite 260 eine solche An⸗ ordnung als in der‚Kompetenz der Regierungen liegend anerkannt wor⸗ den ist, erscheint es doch in hohem Grade wünschenswerth, hierfür eine festere gesetzliche Grundlage zu gewinnen, als sie in der Re⸗

ierungs⸗Instruction gegeben ist. Aber auch abgesehen hier⸗ von, ist die gesetzliche H des Gegenstandes ein dringendes

Bedürfniß, theils weil bei der Geringfügigkeit der Lehrerbesoldungen der

ritte Theil einer solchen oft nicht hinreicht, um den emeritirten Lehrer or Nahrungssorgen zu schützen, theils weil dem Amtsnachfolger nicht uf eine Reihe von Jahren ein erheblicher Theil seiner ohnedies nur nach dem Bedürfniß bemessenen Dotation entzogen werden darf, um em Emeritus eine kümmerliche Existenz zu sichern.

Vor Allem aber erfordert das allgemeine Interesse des Volks⸗ Unterrichts eine Beseitigung des jetzt nur zu häufig vorkommenden Uebelstandes, daß die Pensionirung von Lehrern, um sie nicht nach angjährigen treuen Diensten der öffentlichen Armenpflege Preis zu eben, weit über den Zeitpunkt der eingetretenen Invalidität hinaus erzögert wird oder ganz unterbleibt.

ve ac. S die angedeuteten Uebelstände zu beseitigen, hat es

1 gefehlt.

Schon im Jahre 1842 war ein Plan zur Einrichtung von Pen⸗ 2) ionskassen in den einzelnen Regierungs⸗Bezirken vorbereitet, aus wel⸗ 3) chen den Lehrern volle Pensionen gezahlt werden sollten. Er fand je⸗ och Schwierigkeiten in der Beschaffung der erforderlichen Mittel und 4) ward in der Hoffnung zurückgelegt, daß es gelingen werde, die Ange⸗ legenheit in der Weise, wie es durch die inzwischen ergangene Schul⸗ ordnung für die Provinz Preußen geschehen war, auch für die übrigen Provinzen ordnen zu können. Abgesehen indessen davon, daß ähnliche Gesetze für die anderen Provinzen des Staats nicht erlassen worden sind, gewährt der §. 26 der Schulordnung vom 11. Dezember 1845 im Grunde nichts weiter, als eine festere gesetzliche Grundlage. Er beseitigt aber nicht die Dürftigkeit der Pensionen, noch auch die Un⸗ fähigkeit vieler Gemeinden, bei Eintritt einer Pensionirung die Mittel

zur Deckung der Pension aufzubringen.

Ein in anderer Richtung gemachter Versuch hat gleichfalls nicht zum Ziel geführt.

Es sind dies die seit dem Jahre 1834 in der Provinz Schlesien bestehenden Pensions⸗Zuschuß⸗Kassen Für evangelische und für katho⸗ lische Lehrer. Sie beziehen ihre Einnahmen ausschließlich von den aktiven Lehrern, welche je nach ihrem Einkommen 17⅜ bis 45 Silber⸗ groschen jährlich beizutragen verpflichtet sind. Der Zuschuß, welchen die emeritirten Lehrer zu ihrer gesetzlichen Pension aus diesen Kassen erhalten sollen, beträgt reglementsmäßig 32 bis 40 Thlr. jährlich. In Wirklichkeit haben aber die Mittel hierzu nicht ausgereicht, so daß viele

schlesische Lehrer statt des reglementsmäßigen Zuschusses sich Jahre lang mit einer Unterstützung von 15 bis 20 Thlr. jährlich begnügen müssen und erst nach langem Harren in den Genuß des vollen Zu⸗ schusses treten. 3 8

Seitdem neuerdings vielfach das Streben rege geworden ist, eine Verbesserung der äußeren Verhältnisse des Lehrerstandes herbeizufüh⸗ ren, hat die Emanation eines Pensionsgesetzes für die Lehrer in der ersten Reihe der legislativen Aufgaben gestanden, weil hier das Bedürfniß einer Abhülfe praktisch am meisten gefühlt wurde. Es sind in dieser Richtung zwei Gesetz⸗Entwürfe projektirt und von den Regierungen begutachtet worden. Sie beruh⸗ ten in der Hauptsache auf dem Prinzipe, in jedem Re⸗ gierungs⸗Bezirk eine von der Regierung zu verwaltende Pensionskasse

1 ndelt, ob und wie viel die Dotation den Betrag von üsih daraagr eige 1 2 Lehrer steht. Das letztere ist in den einzelnen Provinzen sehr ver⸗ Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs findet sich hier⸗ schieden. Es schwankt zwischen 3 und 9 Prozent. Bei dem Verhält⸗ werden, was auf alle Weise zu vermeiden ist. Der Vorzug beider nächst noch Folgendes zu bemerken: G 8 niß von 3 Prozent würden unter der Voraussetzung, daß alle pen⸗ Entwürfe, daß die Last, welche jeder einzelnen Schule und jedem ein⸗ Zum Eingang 1) In den beiden hohenzollernschen Fürsten⸗ sionirten Lehrer mindestens 40 Jahre gedient haben, die Beiträge der zelnen Lehrer für den gemeinsamen Zweck auferlegt wird, rechnungsmäfig thümern gelten hinsichtlich der Pensionirung der Lehrer Vorschriften, Schulen je 2 Thlr. betragen und 40 Thlr. auf je 100 Lehrerstellen zur in genauem Verhältniß zu dem Vortheil steht, welchen der einzelne Theilneh. welche sowohl von denen der älteren Landestheile, als auch unter⸗ Verwendung für das folgende Jahr erspart werden. Bei dem Ver⸗ mer bei seiner Pensionirung von der Anstalt zu erwarten hat, ist meht tinander ganz abweichen. Im Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen hältniß von 9 Prozent würden unter gleicher Voraussetzung die Bei⸗

scheinbar als in Wirklichkeit vorhanden. Denn die gering dotirten haben die Lehrer Anspruch auf Pension aus der Staatskasse; in träge der Schulen je 9 Thlr. betragen und 20 Thlr. erspart werden. Schulstellen werden fast nur mit jungen Lehrern besetzt, welche solche Hohenzollern⸗Sigmaringen sind die Gemeinden zur Aufbringung der Besondere Schulkassen bestehen noch nicht überall. Wo sie fehlen Stellung als Durchgang zu einträglicheren Stellen ansehen. Bei ihnen Lehrerpensionen verpflichtet, sie erhalten aber einen Zuschuß von je oder der nöthigen Mittel entbehren, muß auf die zur Unterhaltung kommt eine Pensionirung verhältnißmäßig selten vor, während bei gut 50 Gulden aus Staatsfonds. Inwieweit ein Bedürfniß und eine der Schule Verpflichteten zurückgegangen werden. - dotirten Stellen der Fall öfter eintritt. Die Folge davon ist eine Möglichkeit besteht, das Pensionswesen für die Hohenzollernschen Lehrer „Das letzte Alinea schließt jede Kapitalisirung von Beständen aus, Prägravirung der ärmeren Gemeinden zum Vortheil der reicheren. Sie mit dem der übrigen Lande auf gleichen oder ähnlichen Fuß zu setzen, weil die Ansammlung von Kapitalien keinen Zweck hat und nur die wird um so drückender, je höher bei gut dotiren Stellen die nach Pro⸗ kann erst erwogen werden, wenn für die letzteren ein neues Gesetz zu Verwaltung erschwert. 1. v centen des Einkommens berechnete Pension zu stehen kommt, und je Stande gekommen sein wird. Hier müssen jene Landestheile für jetzt „Zu §. 10. Daß die Pensionsberechtigung von einer bestimmten höher demzufolge die Pensionsbeitragsquoten der Gemeinden bemessen außer Betracht bleiben. Dienstzeit abhängig gemacht und je nach der Dienstzeit abgestuft wer⸗ chehes 2) Bei Bezeichnung der Schulen, für e d. Gesetz 1 g. 8 soll, entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Pensionsgesetzge⸗ as sind die Erwägungen, welche dahin geführt haben, für di lI, ist der negative Ausdruck: »welche nicht zu den in der ung. b . Regulirung des Pensionswesens der Lehrer dsrenblür 1 Se sang 8 28. Mai 1846 genannten höhern Schulen gehören« Wenn den Lehrern bisher das Emeritendrittel ohne Rücksicht A suchen, welche unter Festhaltung der gesunden, jenen älteren Entwür⸗ deshalb gewählt worden, weil die gangbaren positiven Bezeichnungen Dienstzeit gewährt ist, so erklärt sich das aus dem Unterschie e fen innewohnenden Gedanken die unzuträglichen Seiten derselben ver⸗ „Elementarschule, Volksschule, Mittelschule, Bürgerschule« keine recht⸗ zwischen Emeritirung und Pensionirung. Wird ein eeevea. meidet, und doch dem praktischen Bedürfniß Abhülfe schafft. Dies itt lich scharf abgegrenzten Begriffe wiedergeben. erlassen, so kann davon nicht Umgang genommen werden, Lve- in dem vorliegenden Entwurf versucht worden. Zu §§. 1—5. Diese Paragraphen bestimmen das Verfahren, gereicht es den Lehrern um so weniger zur Beschwerde, als ihnen das Der gegenwärtige Zustand leidet vornehmlich an 4 Mängeln: Gesetz sehr erhebliche Vortheile im Vergleich zu dem bestehenden Ver. an dem Mangel einer festen gesetzlichen Grundlage, hältniß bietet. Die Summen sind wesentlich nach dem Bedürfniß an der Dürftigkeit der Pensionen, abgemessen, wobei vorausgesetzt ist, daß Pensionirungen unter vlemstg an der vielfach vorkommenden Verkürzung der Stellen⸗Dotation Dienstjahren nur selten und dann meistens unter Umständen vor⸗ durch Belastung mit Emeritengehältern, kommen, welche dem Lehrer gestatten, in einem andern Wirkungskreise an der Unfähigkeit vieler Gemeinden, im Fall der Pensionirung wenigstens ein Nebenverdienst zu finden. Fälle, in denen diese Vor. eines Lehrers die Pension aufzubringen. aussetzung nicht zutrifft, können Anlaß bieten, dem pensionirten Lehrer Der Punkt zu 1 erledigt sich durch den Erlaß des Gesetzes von selbst aus den vorhandenen staatlichen Unterstützungsfonds eine Sagene. Das Mittel zur Beseitigung des Uebelstandes ad 4 besteht theils liche Hülfe zu gewähren. Das Pensionsgesetz kann aber solche in der Association aller Schulstellen eines Regierungsbezirks, theils nahmen nicht berücksichtigen. 5 200 Thl 8 darin, daß die jetzt nur zu Zeiten eintretende, dann aber die einzelne „Da der Entwurf alle Eehehegles Aes isn leick 8 8 Gemeinde oft erdrückende Last in eine regelmäßige, aber dadurch um Einkommen in Beziehung auf die Pensionsberechtigung gleich d 8 so viel leichter zu tragende verwandelt wird. handelt, so liegt ö 11“ dn. 8 8 „Die Dürftigkeit der Ruhegehälter (ad 2) ist bedingt durch die vereinigten Schul. und Kirchenämten die Pension auch das Dürftigkeit vieler Lehrerdotationen in Verbindung mit dem Umstand, daß das Ruhegehalt in einer Quote des Einkommens besteht. Die überwiegende Mehrzahl der Dotationen ist nur nach dem Bedürfniß des Stellen⸗Inhabers bemessen. Wo der Lehrer nothdürftig mit 120 oder 150 Thlrn. Jahreseinkommen bestehen kann, geht der Emeritus mit 40 oder 50 Thlrn. Ruhegehalt zu Grunde, oder er fällt der öffentlichen Armenpflege anheim. Dem kann nur dadurch begegnet werden, daß innerhalb eines bestimmten Betrages der Lehrerdotation des Ruhegehalt nicht in einer Quote, sondern in einem Minimalquan⸗ tum bestimmt wird. Der Entwurf schlägt deshalb vor, bis zu einem Betrage der Lehrerdotation von 200 Thlr. jährlich den Emeriten je nach der Dauer ihrer Dienstzeit feste Pensionen von 50 120 Thlr. jährlich aus der gemeinschaftlichen Pers. safl zu gewähren. Für die Einrichtung der gemeinsamen Penstionskassen fingirt der Entwurf ge⸗ wissermaßen, daß alle Lehrerstellen im Lande mit 200 Thlr. dotirt seien. Daß einerseits die Dotationen vieler Lehrerstellen diesen Betrag nicht erreichen, läßt er in der Erwägung bei Seite, daß auch da, wo

welches bei unfreiwilliger Quieszirung von Lehrern zu beobachten ist.

Dasfelbe entspricht in der Hauptsache dem bestehenden Recht. 89l letztere hat jedoch keine feste gesetzliche Unterlage, indem die Allerhöchsten Erlasse vom 12. April 1822 (Gesetz⸗Sammlung Seite 105), 7. April 1830 (Gesetz⸗Sammlung Seite 81) und 29. März 1837 (Gesetz⸗Sammlung Seite 70), welche sich zunächst auf Amtsentsetzung, Straf⸗Versetzung und Straf⸗Emeritirung bezogen, jedoch durch Cirkular⸗ Reskript vom 9. Dezember 1843 auch auf unfreiwillige Emeriti⸗ rungen für anwendbar erklärt wurden, in ersterer Beziehung durch das Gesetz vom 21. Juli 1852 aufgehoben sind, dessen Bestim⸗ mungen über unfreiwillige Quiescirung auf Elementarlehrer, als mittelbare Staatsbeamte, gemäß §§. 94. 95 keine Anwendung finden. Wenn es daher wünschenswerth erscheint, eine feste gesetzliche Bestimmung über das Verfahren zu treffen, so fehlt es doch an praktischem Bedürfniß / das Verfahren, wie es einmal besteht, zu ändern. Namentlich ist kein Grund vorhanden, die Rekurs⸗Instanz, welche sich jetzt bei den Ober⸗ Präsidenten befindet, in das Ministerium zu verlegen. Die Beibehal⸗ tung der bisherigen Rekurs⸗Instanz macht aber im §. 5 die ausdrück⸗ liche Bestimmung nöthig, daß die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten die im §. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 als Bedingung für die Zulässigkeit des Rechtswegs verordnete vorgängige Entscheidung des Verwaltungschefs vertritt. 8* Zu §. 6. In dem Gesetz⸗Entwurf §§. 6. 8. sind feste Ter⸗ mine deshalb gewählt worden, weil dieselben bestimmte Beziehungen zu einander haben. cfr. §§. 10. 13. Für den den Pensionskassen zu

Emeritengehalt für kirchliche Einkünfte, soweit sie zur Erfüllung eines Einkommens bis zu 200 Thlr. jährlich dienen, mitenthält. Ein Lehrer also, der aus dem Schulamt 150 Thlr., aus dem damit ver bundeten Kirchenamt 250 Thlr. bezieht, empfängt bei seiner Pensioni⸗ rung nach 40jähriger Dienstzeit 120 Thlr. aus der Pensionskasse und den dritten Theil von 200 Thlr. (nicht von 250 Thlr.) aus dem Ein⸗ kommen der vereinigten Stelle. - .

Die Bestimmungen über die Berechnung der Dienstzeit entsprechen den Vorschriften der Verordnung vom 28. Mai 1846.

Zu §. 11 ist außer dem im Eingang erwähnten nur zu bemerken, daß zur Vermeidung von Differenzen zwischen dem Emeritus und seinem Amts⸗ gebenden Umfang kommt in Betracht, daß die Regierungen nicht blos nachfolger die Verabfolgung des Drittheils in baarem Gelde als Regel wegen der Leichtigkeit und Sicherheit der Kassen⸗Verwaltung, sondern hingestellt ist. Können Beide sich über die Gewährung von Naturalien, auch deshalb die geeignetsten Organe sind, weil in ihrer Hand die Ent⸗ Wohnung ꝛc. in Anrechnung auf das Drittheil einigen, so bleibt ihnen scheidung über die Pensionirung der Lehrer liegt. Sie allein sind des⸗ das unbenommen. 1 8 halb auch im Stande, den voraussichtlichen Jahresbedarf der Kassen Zu §. 12. Die vierteljährliche Feseben der Pension liegt dies der Foll isti d mit einiger Sicherheit zu beurtheilen. 1 im Fesehe 8 ““ und 1.88 ch neinden Lereechen dies der Fall ist, die Emeriten mit geringeren Ruhegehältern, als se Zu §. 7. In einzelne ößer aͤdten, insbesondere in den monatlichen Vorausbezahlung wegen der Geringfügigkeit der Pensiom der Entwurf in Aussicht nimimnt,9 nicht vbestehen tönnen, Etäen Berlhn cdlaseins 1 in 85 Städten des und der nicht unbedeutenden Erleichterung des Zahlungsgeschäfts. daß andererseits die Dotationen vieler Lehrerstellen den Betrag Regierungs⸗Bezirks Stralsund und in mehreren Städten der Provinz Gegenüber dem Vortheil, welcher den Hinterbliebenen des Pensions⸗ von 200 Thlr. übersteigen, findet in späteren Bestimmungen des Ent⸗ Brandenburg, sind bereits besondere Einrichtungen für die Pensionirung empfängers beim Absterben des Letzteren hieraus erwächst, erscheint es wurfs die erforderliche Berücksichtigung. Dies führt auf den unter der städtischen Lehrer getroffen. Sie werden theils nach dem Reglement gerechtfertiägt, den Gnadenmonat auf die aus der Pensionskasse ahl⸗ Nr. 3 bezeichneten Punkt. für die Staatsdiener vom 30. April 1825, theis nach den für Kommunal⸗ bare Pension zu beschränken und nicht gauch auf den aus dem Ein⸗

Die Entnahme des Ruhegehalts aus dem Einkommen der Stelle bramte geltenden Grundsätzen, theils nach besonders errichteten Statuten kommen der Stelle etwa Pensionszuschuß erehe mere 5 8. Kegierung zu ist nur da ein wirklicher Uehebtand, wo die Dotation derselben das behandelt. Es ist zu erwarten, daß manche von diesen Städten nicht wünschen Das zweite Alinea is estimmt, einem Zweife g gen, einzurichten, die Lehrer 1 pCt. ihres Diensteinkommens, die zur Unter. Bedürfniß ihres Inhabers nur eben deckt oder um ein geringes über⸗ werden, der Pensionskasse beizutreten. Sie davon zu entbinden, hat welcher daraus entstehen könnte, daß die Pensionskassen weder 8 Phung der Schule Verpflichteten einen, seiner Höhe nach durch das steigt. Gut dotirte Stellen können sehr wohl einen Theil des Ruhe⸗ kein Bedenken, sofern für die Pensionirung ihrer Lehrer ausreichende noch Gemeindekassen im eigentlichen Sinne üind. Datz - den⸗ 8

edürfniß bestimmten Prozentsatz des Einkommens jeder Schulstelle gehalts übernehmen, während es weder das Interesse des Staats for⸗ Fürsorge getroffen ist, was zu beurtheilen den Regierungen im ein⸗ ausgesetzten Fall auch der etwaige Pensionszuschuß aus dem Einkon entrichten zu lassen, und den ausgedienten Lehrern je nach der Dauer 8* noch die Billigkeit gestattet, das Ruhn ehalt für gut dotirte selnen Falle überlassen werden muß. Das Interesse der Pensions⸗ men der Stelle verloren geht, erscheint gerechtfertigt, weil zu einer ihrer Dienstzeit eine Quote ihres Einkommens als lebenslängliche Schulstellen, bei denen überdies, wie bemerkt, Pensionirungen häufiger assen wird dadurch nicht verletzt, da die Zahl ihrer Mitglieder auch Unterscheidung kein Anlaß ersichtlich ist. E—“ Pension aus der gemeinschaftlichen Kasse zu gewähren. Sie vorzukommen pflegen, durch gemeinsame Beiträge aller Schulstellen ohnedies groß genug bleibt. Im Gegentheil ist, da die Lehrerbesol⸗ „Zu §. 13. Wenn die Kassen am 1. Januar ins Le⸗ 4 1- unterschieden sich von einander dadurch, daß der erste Ent⸗] aufbringen zu lassen. dungen in den Städten höher zu sein, und hier Pensionirungen ver⸗ können sie am 1. Juli ihre Zahlungen beginnen. Die Uebernahn

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