1867 / 299 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der vorhandenen Emeriten ist nothwendig, weil den Schulen, bei welchen dergleichen vorhanden sind, nicht doppelte Zahlungen zu⸗ gemuthet werden können, und weil zu wünschen ist, daß die Dota⸗ tionen möglichst bald von den auf ihnen lastenden Emeriten⸗Gehältern befreit werden. Die Uebernahme kann aber nur bis zu demjenigen Betrage erfolgen, bis zu welchem die Kassen überhaupt Pensionen übernehmen.

Da die Pensionen dieser Lehrer einmal definitiv festgesetzt sind, so kann ihnen ein Anspruch auf anderweite Normirung ihrer Pension nach Maßgabe des neuen Gesetzes nicht zugestanden werden. Aus diesem Grunde wird es sich aber auch empfehlen, keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob diese Lehrer 15, 30 oder 40 Jahre gedient haben. Denn die Dienstzeit ist ein erst durch das neue Gesetz eingeführter Faktor für die Abmessung der Pensionsberechtigung. dan wird vielmehr die Pensionen in soweit zu übernehmen haben, als sie den Betrag von 120 Thlrn. nicht übersteigen. Betragen sie mehr, so muß der Ueber⸗ schuß in der bisherigen Weise aufgebracht werden. .

Zu §. 14. Die schlesischen Pensions⸗Zuschuß⸗Kassen, deren Ein⸗ richtuüͤng oben erwähnt ist, sind von vornherein mangelhaft konstruirt, da sie das nicht leisten, was sie nach dem Reglement leisten sollen. Ihre Beseitigung ist ein Bedürfniß, welches zu befriedigen der Erlaß eines allgemeinen Pensionsgesetzes die erwünschte Gelegenheit bietet.

Das Verbot des Beitritts neuer Mitglieder bedarf keiner beson⸗ deren Motivirung. Ebensowenig die Aushebung der Zwangspflicht zur Mitgliedschaft. Jemehr Lehrer von der Freiheit des Austritts Gebrauch machen, desto besser ist es. Denjenigen aber, die in dem alten Verbande bleiben wollen, muß gewährt werden, was ihnen das Reglement verspricht. Werden den allgemeinen Pensionskassen der drei schlesischen Regierungs⸗Bezirke die Kapitalien dieser Zuschußkassen und die laufenden Beiträge der verbleibenden Mitglieder überwiesen, so werden sie voraussichtlich im Stande sein, ohne erhebliche Be⸗ lastung der Schulen die Verpflichtungen der aufzulösenden Zuschuß⸗ Kassen zu erfüllen.

Berlin, 18. Dezember. Der dem Abgeordnetenhause durch den Finanz⸗Minister Freiherrn von der Heydt mitgetheilte Ver⸗ trag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen, vom

1177. September 1866, lautet wie folgt:

8 Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen einerseits und Se. Majestät der König von Preußen andererseits haben, ge⸗ leitet von dem Wunsche, unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen und in Bethätigung des besten verwandtschaft⸗ lichen Einvernehmens, ein befriedigendes Abkommen über die künftigen Verhältnisse Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten

alu treffen, eine Unterhandlung beschlossen und mit Führung

derselben beauftragt b

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen,

den seitherigen Kurfürstl. Gesandten und Minister v. Baumbach,

Se. Majestät der König von Preußen,

den Königlichen Wirklichen Geheimen Rath von Savigny,

welche über folgende Bestimmungen vorbehaltlich der Allerhöchsten

Genehmigung Ihrer erhabenen Vollmachtgeber sich einverstanden er— klärt haben.

§. 1. Se. Majestät der König von Preußen gehen bei dieser Uebereinkunft von der unabänderlichen Voraussetzung aus, daß die von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen zu erkennen gegebene Absicht der vorzunehmenden Eides⸗Entbindung der früheren kurhessischen Unterthanen, Truppen, Civil⸗ und Hofdienerschaft, wirk⸗ lich stattfinde, indem im entgegengesetzten Falle Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstsich an die nachfolgenden Bestimmun⸗ gen nicht gebunden erachten.

„S.2. Se. Majestät der König von Preußen erkennen bezüglich des Kur⸗

fürstlich hessischen Familien⸗Fidei⸗Kommisses und zwar insbesondere

bezüglich a) des Hausschatzes, b) der durch die Hofdotation vom Jahre

1831 als zum unveräußerlichen Familien⸗Fidei⸗Kommiß des Kurhauses

gehörig aufgeführten Immobilien, Mobilien und Berechtigungen,

c) des durch anderweitige hausgesetzliche Bestimmungen konstituirten

fideikommissarischen Vermögens jeder Art, das lebenslängliche Recht

Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten auf die Nutznießung an und werden derselben ein Hinderniß nicht in den Weg legen, soweit nicht die Erreichung der Staatszwecke und politische Rücksichten dem ent⸗ gegenstehen und welche zu den weiter folgenden betreffenden Bestim⸗ mungen Veranlassung gegeben haben.

Während im Uebrigen die rechtliche Natur des Kurfürstlich hessi⸗ schen Familien⸗Fideikommisses durch die gegenwärtigen Abreden nicht alterirt wird, so soll doch in Beziehung auf die Revenüen des Haus⸗ schatzes dieser lebenslängliche Nießbrauch Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten stattfinden, nicht blos hinsichtlich der durch Verordnung vom 27. Februar 1831 als Chatoullgelder bestimmten einen Hälfte der Revenüen, sondern auch hinsichtlich der durch dieselbe Verordnung als integrirender Theil der Hofdotation bezeichneten anderen Hälfte der Revenüen.

.See. Königliche Hoheit der Kurfürst übertragen schon jetzt alle die⸗

jenigen Rechtsansprüche, welche Allerhöchstdieselben unter irgend wel⸗

cher Voraussetzung an den Staats⸗Domänen erheben zu können glau⸗ ben, insbesondere auch rücksichtlich der in der Hofdotations⸗Urkunde von

1831 vorbehaltenen Radizirung auf die Domainen und Domanial⸗

gefälle auf Se. Majestät den König von Preußen.

§ 3. Bei den veränderten Verhältnissen und dem Umstand, daß das Familien⸗Fideikommiß innerhalb der preußischen Monarchie sich befindet, trifft die Krone Preußen zur Wahrung der allseitigen Inter⸗ essen folgende Bestimmungen: a) Bezüglich des Hausschatzes wird eine Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1831 in der Weise eintreten, daß die Ernennung der Direction auf Vorschlag des Fideikommißbesitzers

1

4872

1“ durch die Krone Preußen geschieht, und daß dem Fideikommi zu jeder Zeit das Recht zusteht, die Revision der Amtsführ ütr Direction des Hausschatzes so wie des Bestandes desselben zu verla gen. An die Stelle der seitherigen ständischen Mitwirkung bei d. ledigung der Geschäfte und der seitherigen ständischen Kontrolle trund entsprechende Einrichtungen. Die aus der früheren Hofhaltung han rührenden oder sonst rechtlich begründeten Forderungen an die Kn fürstliche Kasse werden vorweg aus den Einkünften des Hausschatzez ün tilgt; b) die Verwaltung des übrigen Fideikommiß⸗Vermögens verbl den seither damit betrauten Behörden und Beamten, deren Benennun jedoch als Hofbeamten in Wegfall kommt, und soweit es nöthig ü- durch die von Fideikommißbeamten ersetzt wird; ec) bei allen Sta⸗ tigkeiten bezüglich des fideikommissarischen Vermögens verbleiben 8 seitherigen Gerichte zuständig; d) die Bestimmung der Verabredumg über die Hofdotation, wonach das Museum und die Bildergallerie i Kassel einem angemessenen Kunstgebrauch gewidmet bleiben solln wird aufrecht erhalten. Bezüglich der Bildergallerie sind, bei dern Fideikommiß⸗Qualität, alle diejenigen Bilder, welche sich gegenwärt anderswo aufbewahrt finden, in dieselbe zurückzuschaffen. §. 4. Die Krone Preußen erklärt sich bereit, den Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten als Regenten des Kurstaates durch die Hof dotations⸗Urkunde vom Lande bewilligten Betrag von jährlich

b 8 »Dreihunderttausend Thalern⸗« mit Rücksicht auf den onerosen Charakter des zu Grunde gelegten Geschäftes für die Lebenszeit Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürste Allerhöchstdemselben zu belassen, unter der Vorauͤssetzung jedoch, daß die durch das Uebereinkommen über die Hofdotation auf dieselbe ge⸗ legten Lasten und Verpflichtungen vorweg durch Preußen aus obiger Summe bestritten werden.

Da die ganze Hofdotations⸗Summe aus der Staatskasse zu be⸗ zahlen ist und bei den veränderten Verhältnissen im allseitigen Interest und zur Vermeidung jeder Weiterung sich der Modus empfiehlt, daß die Staatskasse direkt die betreffenden Ausgaben bestreitet, so wird die Königliche Regierung ein für alle Mal nach einem Duvrchschnitt de wirklichen Ausgaben aus den letzten zehn Jahren und vorbehaltlich der bis zum heutigen Tage wohlerworbenen Rechte der einzelnen Diene und Pensionaire die folgenden Etats des seitherigen Hoßetats fixiren. 1) Besoldungen. (Tit. II.) 2) Pensionen. (Tit. III.) Beide mit den sih aus dem §. 8 ergebenden Modificationen. 3) Bauverlag und zwak die Rubriken a) ständige Unterhaltungskosten, b) mobiler Baufonde, (Tit. IX.) 4) Gartenverlag. (Tit. X.) und zwar die Rubriken 4. und B. einschließlich. 5) Beitrag zum Theater. (Tit. XIV.) 6) Hoh⸗ magazin. (Tit. XV.) 7) Schweizerei Moulang. (Tit. XVI.) 8) Leit⸗ gestüt zu Beberbeck. (Tit. XVII.) 9) Jagdkasse. (Tit. XVIII) 10) Teick und Fischereiwesen. (Tit. XIX.) 11) Naturalien. (Tit. XX.) Ausge schlossen von der Fixirung und Zablung durch die Staatskasse blie⸗ ben die Kosten für die in der Provinz Hanau belegenen Schlösser Es versteht sich von selvst, daß bei Aufstellung und Fixirung der en⸗ zelnen Etats die Kosten einer einmaligen Anlage, z. B. Anlegung vmj Parkbefriedigungen ꝛc., außer Anschlag bleiben. Innerhalb der so festgestellten Etats haben die betreffenden dazu befugten Behörden de jährlich gemachten Ausgaben bei der Staatskasse à Conto der Hofdce⸗ tation zur Auszahlung zu liquidiren.

Bezüglich des Tit. II., Besoldungen, wird bestimmt, daß zur Er⸗ leichterung der Staatskasse es jedem der betreffenden Diener freistehen soll, zu jeder Zeit und abgesehen von den sonst die Pensionirung C Gründen, in den Pensionsstand mit der gesetzlichen Penston. zu treten.

Den sich ergebenden jährlichen Ueberschuß nach Figxirung obiger Etats haben Se. Königliche Hoheit der Kurfürst das Recht in baarem Gelde zu verlangen.

§. 5. Se. Majestät der König von Preußen erklären Allerhöchstsic bereit, an Stelle des jährlich zu leistenden, am Ende des vorigen Paragraphen erwähnten Ueberschusses aus der Hofdotation sogleic und ein für alle Mal die Summe von

1 »Sechshundert Tausend Thalern⸗

Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen baar auszahlen zu lassen und zum eigenen privaten Vermögen zu übergeben.

ö„. 6. Ueber die Benutzung der Schlösser in Cassel und Wilhelme⸗ höhe steht Sr. Majestät dem Könige die alleinige Bestimmung zu. §. 7. Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen behalte Allerhöchstsich jedoch das alleinige ungehinderte Benutzungsrecht der Schlösser in der Provinz Hanau vor, indem Allerhöchstdieselben zugleic auf die eigene Benutzung der in den übrigen Landestheilen gelegenen Schlösser verzichten. 1t

§. 8. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst bezeichnen die zu

Allerhöchstihrer persönlichen Bedienung bestimmten Diener, deren Be⸗

soldung Allerhöchstdieselben demnächst auf den eigenen Hausetat übernehmen gewillt sind. Den übrigen Hofbeamten und Hofdienem. verbleibt ihr seitheriges dienstliches Einkommen unter der Voraub⸗ setzung, daß dieselben sich in angemessener Weise ferner dienstlich verwenden lassen wollen und können. Ebenso verbleiben denselbe ihre bisherigen Pensionsansprüche. 3 .9. Das Privatvermögen Sr. Königlichen Hoheit des Kurfür— sten an Gold, Silber, Pretiosen, Bildern, Wagen, Pferden, Vorräthen aller Art ꝛc., unterliegt, wie sich von selbst versteht, Aller⸗ höchstdessen freier und beliebiger Verfügung. §. 10. Die von Sr Königlichen Hoheit dem Kurfürsten im Schluß⸗Protokoll durch Allerhöchstdessen Bevollmächtigten zu erkennen gegebenen Wünsche werden die geeignete Berücksichtigung erfahren. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dien Uebereinkunft in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siege beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 17. September 1866. (L. S.) gez. von Baumbach. (I1. S.) gez. von Savigny.

mn erloschen und zufolge heutiger

ber auf die

PPezirks des Königlichen Kreisgerichts zu Rinteln in

Wäscht,

1“ age zum

2

Koͤniglich Preußischen Staate Miiitwoch, den 18. Dezember

8

—ö—

8 11“ A1“

Ste

ckbrief Steckbriefs⸗Erledigunsg. 1u“ Der unterm 4. Juli 1867 hinter den Lederarbeiter Friedrich Bilhelm August Sattelberg erlassene Steckbrief ist erledigt. Berlin, den 7. Dezember 1867. 3 3 Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation IJ. für Schwurgerichtssachen.

Handels⸗Register.

hHandels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter

r. Kaufmann (Wäsche⸗Handlung) Bernhard Leon Berger zu

Berlin Ort der Niederlassung: Berlin (jetziges Geschäftslokal: Post⸗ straße Nr. 2), 9 . Firma: Bernhard Berger, ingetragen zufolge Verfügung vom age. Die unter Nr. 2775 des Firmen⸗Registers eingetragene hiesige

irma

16. Dezember 1867 am selben

Inhaber: Kaufmann Johann Friedrich Litty, Verfügung im Registerzgelöscht.

Die unter Nr. 1057 des Firmen⸗Registers eingetragene hiesige

Adolph Schlesinger, Inhaber: Kaufmann Adolph Schlesinger, erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht. Berlin, den 16. Dezember 1857. 8 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen das Jahr 1868 ist der Kreisrichter Moser mit Bearbeitung ü der Handels⸗Register sich beziehenden Geschäfte kauftragt und demselben der Burcau⸗ Assistent Zander zugeordnet. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen in Handelssachen erfolgt zurch die Königsberger Hartung'sche Zeitung und den Preußischen taatsanzeiger. Wehlau, den 13. Dezember 1867. . Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

In Gemäßheit des §. 9 des Gesetzes vom 3. Mai 1865, die Ein⸗ ühruͤng des allgemeinen Handelsgesetzbuchs betreffend, wird hierdurch r öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Laufe des Jahres 1868 die Artikel 13 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen us sämmtlichen Handels⸗Registern des diesseitigen Bezirks in dem reußischen Staats⸗Anzeiger und daneben 1) aus den Han⸗ els⸗Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Cassel nd Rotenburg in der Casseler Zeitung, 2) aus den Handels⸗ egistern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Marburg, hHanau und Fulda in dem zu Frankfurt a. M. erscheinenden

sfrankfurter Journal und 3) aus den Handels⸗Registern des der zu Bremen

Für

scheinenden Weser⸗Zeitung erfolgen werden. Cassel, am 1. Dezember 1867. Königliches Appellationsgericht.

v11A“*“

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote,f Vorladungen u. dergl.

Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf Schulden halber.

8

3526]

Die dem Otto Herrmann Schmalz gehörigen Grundstücke zu

ltcarbe 1) die Mahl⸗ und Schneidemühle zu Altcarbe Vol. II./IIa Fol. Nr. 7, abgeschätzt auf 10,502 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf.

24

das sogenannte Goldbruch Vol. IV. K. Fol. 301 Nr. 23, abge⸗

XIX. Fol. 265 des ssen Ehefre Thlr. 21 Sgr. stücke, nämlich:

schätzt auf 2364 Thlr. 28 Sgr. 4 Pf. das sogenannte Hinterland Nr. 292 Vol. XIX Hypothekenbuchs verzeichnet, abgeschätzt auf 165

8 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im 8

Bureau Nr. III einzusehenden Taxe, sollen am 19. März 1868, Vormittags 11 r dem Herrn Kreisgerichtsrath Mehler an hiesiger

ferminszimmer Nr. I öffentlich an verden. f h

Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken⸗ 70) 8 ldern Befriedi⸗ 1

uche nicht ersichtlichen Realforderung den Kauf

229

Gerichtsstelle im den Meistbietenden verkauft

.

gung suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gericht z melden. Friedeberg N. M., den 11. September 1867.

Koönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[3542²2) Nothwendige Subhastatioo. Das dem Schmidtmeister Joachim Friedrich Granzow gehörige, zu Barenthin belegene und im Hypothenbuche von Barenthin Vol. 8 Nr. 13. pag. 193 verzeichnete Zweihüfnergut, abgeschätzt auf 11,922 Thlr. 15 Sgr. 71 ½, Pf., soll

Vormittags 11 Uhr,

am 20. März 1868, 1 1

im Wege der nothwendigen Subhastation an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich meistbietend verkauft werden. Die 2;. und der Hypotheken⸗ schein sind in unserer Registratur einzusehen. Gle

Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen

Realforderung aus den Kägufgeldern ihre Befriedigung suchen, haben sich deshalb bei uns

zu melden. Kyritz, den 16. September 1867. I Königliche Kreisgerichts⸗Kommission II

[31944 Nothwendiger Verkauf. 8 Das dem Maurermeister August Friedrich Wilhelm Kelm hier⸗ selbst gehörige, zu Landsberg a. d. W. belegene Grundstück, Zantocher Vorstadt, Nr. 134 Vol. XVI. pag. 157 des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 5915 Thlr, soll in dem 5 den 2. März 1868, Vormittags 11 Uhr, 1 vor Herrn Kreisgerichts⸗Rath Eschner, an hiesiger Gerichtsstelle, Zim⸗ mer Nr. 7, anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in unserem Bureau V. einzusehen. Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis zum Termine bei uns zu melden. Landsberg a. d. W., den 7. August 1867. Koönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[35411 Nothwendiger Verkauf. 1 Die dem Weinbergsbesitzer Carl Adolph Streblow hierselbst ge⸗ hörigen, zu Landsberg a. W. belegenen Grundstücke Nr. 10, Band XIII, pag. 361, sowie Band XVII, pag. 399 und Nr. 21, Band XIII ag. 449 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zantocher Vor⸗ stadt, Berge, und die der Ehefrau des Streblow, Anna Louise, gebo⸗ rene Stolp, früher Wittwe Quitlitz, gehörigen, zu Landsberg a. W. belegenen Grundstücke Nr. 11, Band XIII, pag. 369 und Nr. 15, Vol. XIII, pag. 401 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zan⸗ tocher Vorstadt, Berge, sämmtliche 4 Grundstücke abgeschätzt auf 16/605 Thlr. 14 Sgr. 2 Pf., sollen in dem auf den 27. März 1868, Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Gerichts⸗Assessor Lüders an hiesiger Gerichtsstelle Zimmer Nr. 7 anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in unserm Bureau V. einzusehen. Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigun suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis zum Termine bei uns zu melden, 8 Landsberg a. d. W., den 7. September 1867. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

[289112 Subhastations⸗Patent. Das in Opaliniec, Kreises Ortelsburg, unter Nr. 6 belegene Krug grundstück, inkl. 40 94 Morgen Holzung, 408/20 Morgen groß, laut der nebst neuestem Hypothekenschein im Büreau la. einzusehenden Taxe, abgeschätzt auf 7761 Thlr., soll im Termine

den 20. Februar 1868, Vormittags 10 Uhr, im Terminszimmer an ordentlicher Gerichtsstelle in nothwendiger Sub⸗ hastation verkauft werden.

Die Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gerichte zu melden.

Die hier unbekannten Erben: der Kaufmann Friedrich Grumbach und der Partikulier Friedrich Grumbach aus Hohenstein, werden noch besonders vorgeladen.

Willenberg, den 10. Juli 1867. 28.

sKoönigliche Kreisgerichts⸗Kommission.

[3924] Nothwendiger WVerkauf. 11“ Folgende, dem Mühlenbesitzer Gottlieb Ferdinand Hintze und dessen Ehefrau Auguste, geb. Ix, gehörigen, hierselbst belegenen Grund⸗

11““

a) die Schloß⸗ und Mahlmühle in der Stadt zwischen dem Mühlen⸗ und Neuenthore an der Mauer,

b) die Schneidemühle mit dem Holzplatze am Damm zwischen dem Mühlenkanal und dem Strom,

c) die Walkmühle daselbst,

d) die Mahlmühle daselbst,

das Wohnhaus nebst Mühlengang daselbst,

zwei vereinigte Gärten mit Wiesenfleck daselbst,

8 8

614