1867 / 299 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der vorhandenen Emeriten ist nothwendig, weil den Schulen, bei welchen dergleichen vorhanden sind, nicht doppelte Zahlungen zu⸗ gemuthet werden koͤnnen, und weil zu wünschen ist, daß die Dota⸗ tionen moͤglichst bald von den auf ihnen lastenden Emeriten⸗Gehältern befreit werden. Die Uebernahme kann aber nur bis zu demjenigen Betrage erfolgen, bis zu welchem die Kassen überhaupt Pensionen übernehmen.

Da die Pensionen dieser Lehrer einmal definitiv festgesetzt sind, so kann ihnen ein Anspruch auf anderweite Normirung ihrer Pension nach Maßgabe des neuen Gesetzes nicht zugestanden werden. Aus diesem Grunde wird es sich aber auch empfehlen, keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob diese Lehrer 15, 30 oder 40 Jahre gedient haben. Denn die Dienstzeit ist ein erst durch das neue Geseß eingeführter Faktor für die Abmessung der Pensionsberechtigung. Man wird vielmehr die Pensionen in soweit zu übernehmen haben, als sie den Betrag von 120 Thlrn. nicht übersteigen. Betragen sie mehr, so muß der Ueber⸗ schuß in der bisherigen Weise aufgebracht werden.

Zu §. 14. Die schlesischen Pensions⸗Zuschuß⸗Kassen, deren Ein⸗ richtung oben erwähnt ist, sind von vornherein mangelhaft konstruirt, da sie das nicht leisten, was sie nach dem Reglement leisten sollen. Ihre Beseitigung ist ein Bedürfniß, welches zu befriedigen der Erlaß eines allgemeinen Pensionsgesetzes die erwünschte Gelegenheit bietet.

Das Verbot des Beitritts neuer Mitglieder bedarf keiner beson⸗ deren Motivirung. Ebensowenig die Aufhebung der Zwangspflicht zur Mitgliedschaft. Jemehr Lehrer von der Freiheit des Austritts Gebrauch machen, desto besser ist es. Denjenigen aber, die in dem alten Verbande bleiben wollen, muß gewährt werden, was ihnen das Reglement verspricht. Werden den allgemeinen Pensionskassen der drei schlesischen Regierungs⸗Bezirke die Kapitalien dieser Zuschußkassen und die laufenden Beiträge der verbleibenden Mitglieder überwiesen, so werden sie voraussichtlich im Stande sein, ohne erhebliche Be⸗ lastung der Schulen die Verpflichtungen der aufzulösenden Zuschuß⸗ Kassen zu erfüllen.

Berlin, 18. Dezember. Der dem Abgeordnetenhause durch den Finanz⸗Minister Freiherrn von der Heydt mitgetheilte Ver⸗ trag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen, vom 17. September 1866, lautet wie folgt:

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen einerseits und Se. Majestät der König von Preußen andererseits haben, ge⸗ leitet von dem Wunsche, unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen und in Bethätigung des besten verwandtschaft⸗ lichen Einvernehmens, ein befriedigendes Abkommen über die künftigen Verhältnisse Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten zu treffen, eine Unterhandlung beschlossen und mit Führung

dderselben beauftragt 1 Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen,

den seitherigen Kurfürstl. Gesandten und Minister v. Baumbach, Se. Majestaͤt der König von Preußen,

den Koͤniglichen Wirklichen Geheimen Rath von Sa vigny, welche über folgende Bestimmungen vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung Ihrer erhabenen Vollmachtgeber sich einverstanden er⸗ klärt haben. 8 1

8. 1.

8 Uebereinkunft von der unabänderlichen Voraussetzung aus, daß die von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen zu erkennen gegebene Absicht der vorzunehmenden Eides⸗Entbindung der früheren kurhessischen Unterthanen, Truppen, Civil⸗ und Hofdienerschaft, wirk⸗ lich stattfinde, indem im entgegengesetzten Falle Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstsich an die nachfolgenden Bestimmun⸗ gen nicht gebunden erachten.

§. 2. Se. Majestät der König von Preußen erkennen bezüglich des Kur⸗

rstlich hessischen Familien⸗Fidei⸗Kommisses und zwar insbesondere bezüglich a) des Hausschatzes, b) der durch die Hofdotation vom Jahre

1831 als zum unveräußerlichen Familien⸗Fidei⸗Kommiß des Kurhauses

gehörig aufgeführten Immobilien, Mobilien und Berechtigungen,

c) des durch anderweitige hausgesetzliche Bestimmungen konstituirten

fideikommissarischen Vermögens jeder Art, das lebenslängliche Recht

Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten auf die Nutznießung an und

werden derselben ein Hinderniß nicht in den Weg legen, soweit nicht

die Erreichung der Staatszwecke und politische Rücksichten dem ent⸗ gegenstehen und welche zu den weiter folgenden betreffenden Bestim⸗ nungen Veranlassung gegeben haben.

Während im Uebrigen die rechtliche Natur des Kurfürstlich hessi⸗ schen Familien⸗Fideikommisses durch die gegenwärtigen Abreden nicht alterirt wird, so soll doch in Beziehung auf die Revenüen des Haus⸗ schatzes dieser lebenslängliche Nießbrauch Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten stattfinden, nicht blos hinsichtlich der durch Verordnung vom 27. Februar 1831 als Chatoullgelder bestimmten einen Hälfte Sr 1313“ auch hinsichtlich der durch dieselbe Verordnung

ntegrirender Theil der Hofdotatio h 1 eren Hälfte der Reveöhhern h Hofdotation bezeichneten anderen Hälfte

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst übertragen schon jetzt a ie⸗ jenigen Rechtsansprüche, welche Allerhöchstdieselben 1.1“ cher Voraussetzung an den Staats⸗Domänen erheben zu können glau⸗ ben, insbesondere auch rücksichtlich der in der Hofdotations⸗Urkunde von

1831! vorbehaltenen Radizirung auf die Domainen und Domanial⸗

gefälle auf Se. Majestät den König von Preußen.

§. 3. Bei den veränderten Verhältnissen und dem Umstand, daß das Familien⸗Fideikommiß innerhalb der preußischen Monarchie sich befindet, trifft die Krone Preußen zur Wahrung der allseitigen Inter⸗ essen folgende Bestimmungen: a) Bezüglich des Hausschatzes wird eine Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1831 in der Weise eintreten, daß die Ernennung der Direction auf Vorschlag des Fideikommißbesitzers

Se. Majestät der König von Preußen gehen bei dieser

2

durch die Krone Preußen geschieht, und daß dem Fideikommißbe zu jeder Zeit das Recht zusteht, die Revision der Amtsführuneshe Direction des Hausschatzes so wie des Bestandes desselben zu verlan. gen. An die Stelle der seitherigen ständischen Mitwirkung bei Er⸗ ledigung der Geschäfte und der seitherigen ständischen Kontrolle treten entsprechende Einrichtungen. Die aus der früheren Hofhaltung her. rührenden oder sonst rechtlich begründeten Forderungen an die Kur. fürstliche Kasse werden vorweg aus den Einkünften des Hausschatzes ge. tilgt; b) die Verwaltung des übrigen Fideikommiß⸗Vermögens verbleibt den seither damit betrauten Behörden und Beamten, deren Benennun jedoch als Hofbeamten in Wegfall kommt, und soweit es nöthig i

durch die von Fideikommißbeamten ersetzt wird; e) bei allen Strei

tigkeiten bezüglich des fideikommissarischen Vermögens verbleiben di seitherigen Fekichte zuständig; d) die Bestimmung der Perabteduee über die Hofdotation, wonach das Museum und die Bildergallerie in Kassel einem angemessenen Kunstgebrauch gewidmet bleiben sollen wird aufrecht erhalten. Bezüglich der Bildergallerie sind, bei deren Fideikommiß⸗Qualität, alle diejenigen Bilder, welche sich gegenwärti anderswo aufbewahrt finden, in dieselbe zurückzuschaffen. ¹ §. 4. Die Krone Preußen erklärt sich bereit, den Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten als Regenten des Kurstaates durch die Hof⸗ dotations⸗Urkunde vom Lande bewilligten Betrag von jährlich »Dreihunderttausend Thalern⸗ mit Rücksicht auf den onerosen Charakter des zu Grunde gelegten Geschäftes für die Lebenszeit Sr. Koöͤniglichen Hoheit des Kurfürsten Allerhöͤchstdemselben zu belassen, unter der Voraussetzung jedoch, daß S 82 über die Hofdotation auf dieselbe ge⸗ egten Laͤsten und Verpflichtungen vorweg dur reuße 8 obi Summe bestritten 8 .ee aus 88

Da die ganze Hofdotations⸗Summe aus der Stagtskasse zu be⸗ zahlen ist und bei den veränderten Verhältnissen im allseitigen Interesse und zur Vermeidung jeder Weiterung sich der Modus empfiehlt, daß die Staatskasse direkt die betreffenden Ausgaben bestreitet, so wird die Königliche Regierung ein für alle Mal nach einem Durchschnitt der wirklichen Ausgaben aus den letzten zehn Jahren und vorbehaltlich der bis zum heutigen Tage wohlerworbenen Rechte der einzelnen Diener und Pensionaire die folgenden Etats des seitherigen Soetals fixiren: 1) Besoldungen. (Tit. lI.) 2) Pensionen. (Tit. IIl.) Beide mit den sich aus dem §. 8 ergebenden Modificationen. 3) Bauverlag und zwar die Rubriken a) ständige Unterhaltungskosten, b) mobiler Baufonds. (Tit. IX.) 4) Gartenverlag. (Tit. X.) und zwar die Rubriken A. und B. einschließlich. 5) Beitrag zum Theater. (Tit. XIV.) 6) Holz⸗ magazin. (Tit. XV.) 7) Schweizerei Moulang. (Tit. XVI.) 8) Leib⸗ gestüt zu Beberbeck. (Tit. XVII.) 9) Jagdkasse. (Tit. XVIII) 10) Teich⸗ und Fischereiwesen. (Tit. XIX.) 11) Naturalien. (Tit. XX) Ausge⸗ schlossen von der Fixirung und Zablung durch die Staatskasse blei⸗ ben die Kosten für die in der Provinz Hanau belegenen Schlösser. Es versteht sich von selvst, daß bei Aufstellung und Fixirung der ein⸗ zelnen Etats die Kosten einer einmaligen Anlage, z. B. Anlegung von Parkbefriedigungen ꝛc., außer Anschlag bleiben. Innerhalb der so festgestellten Etats haben die betreffenden dazu befugten Behörden die jährlich gemachten Ausgaben bei der Staatskasse à Conto der Hofdo⸗ tation zur Auszahlung zu liquidiren. * Bezüglich des Tit. II., Besoldungen, wird bestimmt, daß zur Er⸗ leichterung der Staatskasse es jedem der betreffenden Diener freistehen soll, zu jeder Zeit und abgesehen von den sonst die Pensionirung Gründen, in den Pensionsstand mit der gesetzlichen Pension u treten.

Den sich ergebenden jährlichen Ueberschuß na ixirung obiger Etats haben Se. Königliche Hoheit der Kurfürs vache ig in zu verlaggen.

§. 5. Se. Majestät der König von Preußen erklären Allerhöchstsich bereit, an Stelle des jährlich zu 1eg am Ende des dah Paragraphen erwähnten Ueberschusses aus der Hofdotation sogleich und ein fuͤr alle Mal die Summe von

»Sechshundert Tausend Thalern⸗ 88 Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen baar auszahlen zu lassen und zum eigenen privaten Vermögen zu übergeben. §. 6. Ueber die Benutzung der Schlösser in Cassel und Wilhelms⸗ höhe steht Sr. Majestät dem Könige die alleinige Bestimmung zu. §. 7. Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen behalten Allerhöchstsich jedoch das alleinige ungehinderte Benutzungsrecht der Schlösser in der Provinz Hanau vor, indem Allerhöchstdieselben zugleich auf die eigene Benutzung der in den übrigen Landestheilen gelegenen Schlösser verzichten.

§. 8. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst bezeichnen die zu Allerhöchstihrer persönlichen Bedienung bestimmten Diener, deren Be⸗ soldung Allerhöchstdieselben demnächst auf den eigenen Hausetat zu übernehmen gewillt sind. Den übrigen Hofbeamten und Hofdienern verbleibt ihr seitheriges dienstliches Einkommen unter der Voraus⸗ setzung, daß dieselben sich in angemessener Weise ferner dienstlich verwenden lassen wollen und können. Ebenso verbleiben denselben ihre bisherigen Pensionsansprüche.

§. 9. Das Privatvermögen Sr. Königlichen Hoheit des Kurfür⸗ sten an Gold, Silber, Pretiosen, Bildern, Wagen, Pferden, Wäsche, Vorräthen aller Art ꝛc., unterliegt, wie sich von selbst versteht, Aller⸗ höchstdessen freier und beliebiger Verfügung.

.10. Die von Sr Königlichen Hoheit dem Kurfürsten im Schluß⸗Protokoll durch Allerhöchstdessen Bevollmächtigten zu erkennen gegebenen Wünsche werden die geeignete Berücksichtigung erfahren.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Uebereinkunft in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 17. September 1866.

(L. S.) gez. von Baumbach. ( S.) gez. von Savigny.

zum Koͤniglich Miittwoch, den

Preußischen Staa

8.

r Anzeig

8

11.“

Oeffentliche

6 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗Erledigung. 3 Der unterm 4. Juli 1867 hinter den Lederarbeiter Friedrich ilhelm August Sattelberg erlassene Steckbrief ist erledigt. Berlin, den 7. Dezember 1867. 1 Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation I. für Schwurgerichtssachen.

gandels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter

10 1 der Kaufmann (Wäsche⸗Handlung) Bernhard Leon Berger zu

Berlin, 1 Ort der Niederlassung: Berlin jjetziges Geschäftslokal: Post⸗ straße Nr. 2),

Firma: Bernhard Berger, ingetragen zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1867 am selben

Dage. Die unter Nr. 2775 des Firmen⸗Registers eingetragene hiesige

““ Fr. Littyy), 1““ Inhaber: Kaufmann Johann Friedrich Litty, st erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Registerkgelöscht.

Die unter Nr. 1057 des Firmen⸗Registers eingetragene hiesige

Adolph Schlesinger, Inhaber: Kaufmann Adolph Schlesinger, 1 st erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht. Berlin, den 16. Dezember 18657. 1 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für

8

8 8 Für das Jahr 1868 ist der Kreisrichter Moser mit Bearbeitung der auf die Führung der Handels⸗Register sich beziehenden Geschäfte beauftragt und demselben der Bureau⸗ZAssistent Zander zugeordnet. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen in Handelssachen erfolgt durch die Königsberger Hartung'sche Zeitung und den Preußischen Staatsanzeiger. 8 Wehlau, den 13. Dezember 1867. 1 1 Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. 8

In Gemäßheit des §. 9 des Gesetzes vom 3. Mai 1865, die Ein⸗ führung des allgemeinen Handelsgesetzbuchs betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Laufe des Jahres 1868 die in Artikel 13 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen aus sämmtlichen Handels⸗Registern des diesseitigen Bezirks in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger und daneben 1) aus den Han⸗ dels⸗Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Cassel und Rotenburg in der Casseler Zeitung, 2) aus den Handels⸗ Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Marburg, Hanau und Fulda in dem zu Frankfurt a. M. erscheinenden Frankfurter Journal und 3) aus den Handels⸗Registern des Bezirks des Königlichen Kreisgerichts zu Rinteln in der zu Bremen erscheinenden Weser⸗Zeitung erfolgen werden.

Cassel, am 1. Dezember 1867. 1

Königliches Appellationsgericht.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf Schulden halber. An - dem Otto Herrmann Schmalz gehörigen Grundstücke zu carbe 8 2. 1) die Mahl⸗ und Schneidemühle zu Altcarbe Vol. II./IIa Fol. 4 Nr. 7, abgeschätzt auf 10,502 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. das b Goldbruch Vol. IV. K. Fol. 301 Nr. 23, abge⸗

schätzt auf 2364 Thlr. 28 Sgr. 4 Pf. 8 das sogenannte Hinterland Nr. 29a Vol. XIX. Fol. 265 des

229

Hypothekenbuchs verzeichnet, abgeschätzt auf 165 Thlr. 21 Sgr. 8 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen im

Bureau Nr. III einzusehenden Taxe, sollen am 19. März 1868, Vormittags 11 Uhr, vor dem

werden,

em Herrn Kreisgerichtsrath Mehler an hiesiger Gerichtsstelle 1sime)8 werminszimmer Nr. I öffentlich an den Meistbietenden verkauft *

uch e

Friedeberg N. M., den 11. September 1867. 2 8 Koönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[35422) Nothwendige Subhastation.

Das dem Schmidtmeister Joachim Friedrich Granzow gehörige, zu Barenthin belegene und im Hypothenbuche von Barenthin Vol. I. Nr. 13. pag. 193 verzeichnete Zweihüfnergut, abgeschätzt auf 11,922 am 20. März 1868, Vormittags 11 Uhr,

im Wege der nothwendigen Subhastation an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich meistbietend verkauft werden. Die Taxe und der Hypotheken⸗ schein sind in unserer Registratur einzusehen. Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kgufgeldern ihre Befriedigung suchen, haben sich deshalb bei uns u melden.

15 Kgvritz, den 16. September 1867. 8

Königliche Kreisgerichts⸗Kommission II.

1“

[3194] Nothwendiger Verkauf. Das dem Maurermeister August Friedrich Wilhelm Kelm hier⸗ selbst gehörige, zu Landsberg a. d. W. belegene Grundstück, Zantocher Vorstadt, Nr. 134 Vol. XVI. pag. 157 des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 5915 Thlr, soll in dem 12. 8

den 2. März 1868, Vormittags 11 Uhr,

gung suchen, haben sich mit ihrem An pr melden.

bei dem Gericht zu

882

mer Nr. 7, anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in unserem Bureau V. einzusehen. Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis zum Termine bei uns zu melden. Landsberg a. d. W., den 7. August 1867.

8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Nothwendiger Verkauf.

[3541]

pag. 361, sowie Band XVII,

16,605 Thlr. 14 Sgr. 2 Pf., sollen in dem auf den 27. März 1868, Vormittags 11 Uhr,

Nr. 7 anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. und Hypothekenschein sind in unserm Bureau V. einzusehen.

zum Termine bei uns zu melden Landsberg a. d. W., den 7. September 1867. 1 Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Subh Sa tew t.

[2891] a stations⸗P

abgeschätzt auf 7761 Thlr., soll im Termine . 20. Februar 1868, Vormittags 10 Uhr,

hastation verkauft werden.

besonders vorgeladen. ““ MWillenberg, den 10. Juli 1867. Fer 8 Königliche Kreisgerichts⸗Kommission.

[93922 Nothwendiger Verkauf. Folgende, dem Mühlenbesitzer Gottlieb Ferdina

1

stücke, nämlich: I.

Mühlen⸗ und Neuenthore an der Mauer,

dem Mühlenkanal und dem Strom,

ie Walkmühle daselbst,

· 8

C

as Wohnhaus nebst Mühlengang daselbst,

buche nicht ersichtlichen Rcalforderung aus den Kaufgeldern Befriedi

Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken⸗

912*

) d elbst

) die Mahlmühle daselbst, 8 e) d

f) 5

wei vereinigte Gärten mit Wiesenfleck daselbst,

614

7

vor Herrn Kreisgerichts⸗Rath Eschner, an hiesiger Gerichtsstelle, Zim⸗

Die dem Weinbergsbesitzer Carl Adolph Streblow hierselbst ge⸗ hörigen, zu Landsberg a. W. belegenen Grundstücke Nr. 10, Band XIII,

pag. 399 und Nr. 21, Band XIII pag. 449 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zantocher Vor⸗ stadt, Berge, und die der Ehefrau des Streblow, Anna Louise, gebo⸗ rene Stolp, früher Wittwe Qutlitz, gehörigen, zu Landsberg a. W. belegenen Grundstücke Nr. 11, Band XIII pag. 369 und Nr. 15, Vol. XIII, pag. 401 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zan⸗ tocher Vorstadt, Berge, sämmtliche 4 Grundstücke abgeschätzt auf

vor Herrn Gerichts⸗Assessor Lüders an hiesiger Gerichtsstelle Zimmer

Alle Diejenigen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis

Das in Opaliniec, Kreises Ortelsburg, unter Nr. 6 belegene Krug⸗ grundstück, inkl. 40,94 Morgen Holzung, 408,20 Morgen groß, laut der nebst neuestem Hypothekenschein im Bürcau la. einzusehenden Taxe

im Terminszimmer an ordentlicher Gerichtsstelle in nothwendiger Sub⸗ Die Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche

nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung

suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gerichte zu melden.

Die hier unbekannten Erben: der Kaufmann Friedrich Grumbach und der Partikulier Friedrich Grumbach aus Hohenstein, werden noch

a) die Schloß⸗ und Mahlmühle in der Stadt zwischen dem

b) die Schneidemühle mit dem Holzplatze am Damm zwischen

8

dessen Ehefrau Auguste, geb. Ir, gehörigen, hierselbst belegenen Grund⸗