Eisenbahn-Stamm-Aetien.
Div. pro 1866,
Zins- termin.
Zf.
52 a.-Erhe Effekten.
öe 8 1865/1866
Zins- termin.
Niederschlesische Zweigb. Oberschlesische Lit. A..
Aachen-Mastr... Altona-Kieler .. Bergisch-Mürk.. Berlin-Anhalter. Berlin-Görlitzer. do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg. Berl.-Potsd.-Mgd. Berlin-Stettiner.. Brsl.-Schw.-Frb. Brieg-Neisser... Cöln-Mindener.. Magdb.-Halberst. do. T.it. B.(St.-Pr.) Magdeb.-Leipz.. do. Lit. B.... Münster-Hamm.. Niederschl.-Märk. Niederschl. Zwgb. Nordb. Fr.-Wüilh. Oberschl. L A. uC. do. Lit. B Oppeln-Tarnow.. Recht. Od.-Uf.-B. do. Stamm-;Pr. Rheinische Rhein. (St.) Prior. Rhein-Nahe Stargard-Posen. Thüringer Whb. Cdos⸗ Odb.) do. (Stamm-) Pr. do. do.
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o vorstehend kein Zinsfuss angegeben, werden usancemässig 4 pCt. berechnet. 8
1/1.
27 ¼ bzu. G 129 ½ 0–0 . [139 bz 8 220 ½⅛ bzu. G 77 ½ à b.Z 97 ¾ etw. bz 164 G . 216 bz ,135 bz 121 ¾ bz 93 B 142 bz
86 ⅞ B 119 bz . 27 ½ à ¼ bz 18 132 etw. bzu. G 74 ¾ bz 8
89 bz
1
8
Eisenbahn-Prioritats-Kek. und Obligationen.
: Zins-
termin.
Aachen-Düsseld. I. Em.. dito II. Em.. dito III. Em..
Aachen-Mastrichter dito II. Em..
Bergisch-Märk. I. Serie.
dito II. Serie. do. III. Ser. v. Staat 3 ½ gar.
dito dito Lit. B..
dito IV. Serie.
dito V. Serie. dito VI. Serie. dito Düsseld.-Elbf. Priorit dito dito II. Serie. dito Dortmund-Soest. dito dito II. Serie.
Berlin-Anhalter
dito Berlin-Anhalter Lit. B... Berlin-Hamburger
dito II. Em.
B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. dito Lit. C.
Berlin Stettiner I. Serie.
dito II. Serie. dito III. Serie. dito IV. Ser. v. Staat gar. dito VI. Serie dito Breslau-Schweidn.-Freib. Cöln-Crefelder
Magdeburg-Halber dito von 1865 dito Wittenberge. Magdeburg-Wittenberge. Niederschl.-Märk. I. Serie dito II. Serie à 62 ½ Thlr. dito Oblig. I. u. II. Serie dito III. Serie
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1/1 u. 7. dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito
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1/1 u. 7. 95 etw. bz u. B
dito — —
1/1 u. 7.
dito
dito dito dito
1/4 u 10
dito
dito
1/1 u. 7.
1/4 u 10
Amstrd. Rotterd. Berl. Pferdebahn s[Gdal. (Carl-Ldw.) Lböbau-Zittauer. [Ludwigsh. Bexb. [Märk.
Mainz-Ludwgsh. NMrdh. Erf. St.-Pr. Oest. fr. Staatsb. [Oest. s. Stb. (Lb.)
Russisch. Eisenb.
(Westb. (Böhm.).
Udelez-Woronesch [Kozlow-Woronesch.. Kursk-Kiew v. St. gar...
Oesterr.-Französische
[Ostpr. Südb.-Pr. (daliz. (Carl Ludw.)
Lit. Lit. Lit. Lit. Lit. F.. Lit. G... Ostpreussische Südbahn.. Rheinische dito v. Staate gar.D dito 3. Em. v. 1858 u. 60 dito dito v. 1862 u. 64 dito dito von 1865 Rheinische v. Staate gar. Rhein-Nahe v. Staate gar. dito dito II. Em. R.-Cref.-Kr.-Gladb. I. Ser. dito II. Ser. dito III. Ser. Schleswig-Holsteinische.. Stargard-Posen
dito II. Em. dito III. Em. Thüringer I. Serie.. dito II. Serie dito III. Serie dito IV. Serie Wilhelmsb. (Cosel-Oderb.) dito dito III. Em. dito dito IV. Em.
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Berl. Hand.-Ges. Braunschw. Bk. Brem. Bk.-Anth. Coburger Kredit Darmstädt. Bank Darmst. Zett. Bk. Dess. KreditBank Dess. Land.-Bank Disk. Kdt.-Anth. Genf. Kred. Bank Geraer Bank... Gothaer Pr. Bank Hambrg. Ver. Bk. Hannov. Bank. Leipz. Kred. Bk. Luxemb. Bank. Meining. Kr. Bk. Mold. Land.-Bk. Norddeutsche Bk Oesterr. Kred. Bk Hp. Pf. (Hansem.) G. Bk. (Schuster) Rostocker Bank. Sächsische Bank Schles. Bk. Vr. A. Thüringer Bank Weimar. Bank.
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1/1 u. 7. d
1/1 u. 7.
1/4 u 10 1/1 u. 7.
g 1/1 u. 7. 1/1.
1/1 u. 7.
1/1 u 10 9110.6711
1/1 u. 7. do.
111 ⅞ bz — 94 ½⅞ bz 118 bz G 73 bz 81 ¾ bz 99 B
2 ½ bz 93 ⅔1 bz G 109 ⅞ bz 22 ½¼ bz 1013 bz 91 B 111 G 79 ½ bz G 85 ½ G 80 bz 93½ bz 15 B 117 ½ G 76 ½a ga; bz 100 bz 113 i B 105 ⅛ bz 113 ¾ G 65 B 80 ½ B
0. 1/1. do. 1/1. 0.
1/1. 1/1.
1/1. 1/1.
1/1. 1/1. do.
1/1.
Industrie-Actien.
Gold-Kronen ..
Andere Gold-Münzen à 5 Thlr
Friedrichsd'or * 3 Ü5 1
9 9 ⅞ G 112 ½ G
Münzpreis des Silbers bel der Kgl. Münze. Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 Sgr.
Zinsfuss der Preussischen Bank. Für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 ½¼ pCt.
Berl. Eisenb. Bed.-Fabrik-Actien. Berl. Holzw.-Fabrik Berlin. Omnibus-Gesellschaft Neue Berl. Gas-Ges. (Nolte u. Co.) Minecrva, Bergwerks-Actien
Hoerder Hüttenvereins-Actien Dessauer Kontinental Gas-Act.... Magdeb. Feuer-Versicher.-Actien Renaissance, Ges. f. Holzschnitzkunst
e.
— ₰ —]
5 4 5 5
. 5 5
Fonds.
Ausländische
Zinstermin.
do.
do.
Dividende 1865/[1866
Eisenb.-Stamm- Actien.
Zins-
Nichtamtliche Notirungen.
do. do.
do. do.
722.☛
osener..
do. Stamm-Pr.
Mecklenburger.
1*
»
Ostpr. Sb. S. Pr.
Warsch.-Bromb. Warsch.-Teresp. Warsch.-Wiener
4½ 2
CSAEEmaeEEEEnRS 2f.
1/1 u. 7. 1/1. 11. 1/1 u. 7. do. do. do.
103 ½ bz 50 B 85 ½ bz 37 ¾ B 154 B 70 B. 81 ½ B
.127 ½ G
898
7.86 bz
134 3a b2
11. 94 ⁄ 45a4 bz
74 B
77 a 6 ⅞ bz
57 B
I 61 ¾ bz
Prioritäts-Obliga- tionen.
termin.
do.
do.
do. do.
V do.
S —
Part. Obl. 500 Amerikaner
Dessauer Präm.-Anl..
Belg. Obl. J. de IEst... do. Samb. u. Meuse
Lemberg-Czernowitzer.
do. do.
Oesterr. südl. St.-B. (Lomb.) do. do. 6 % Bonds... do. do. neue pro 1875 do. do. neue pro 1876
Moskau-Rjäsan do.
do neue.
dito
IV. Seriec 4
Rjäsan-Kozlow gar.
Riga-Dünaburg gar..... .
Hhjaschsk. Morse Warschau-Teresp. v. St. gar.
CãISIIRISSSIAUAEERRERnRngE Zf. E RR
22*
1/1 u. 7
1/1u 1/7 2 u. 8
1u. 11 1/3 u. 9 do. 1/1 u. 7 1/3 u. 9 do. do. 1/1 u. 7. 1/2 u. 8 do. do. 1/4 u. 10 13/1 u. 7 5/4 u. 10
1/4 u. 10
2 254 ½ 25 bz 244 ½ bz 214a13 ½ bz 30 G 87 ¾ G 87 ½¼ B 94 G 86 ¼1 bz 81 bz 75 ½ B 78 ¾ G
Hamb. Pr. A. 100 B. M. IIV. bad. 35 Fl. Pr. Obl Schwed. 10 Thlr. Pr. A. Lübecker Präm.-Anl. Badische St.-Anl..
do. do.
do.
neue
Braunschw. Anleihe. Sächsische Anleihe..
Oesterr. Metalliques. National-Anl. 250 Fl. Pr. 0.
n. 100 Fl. Loose 5 pCt. Loose
(1864)
do. Silb.-Anl. 1864)
Italienische Anleihe.. Stieglitz 5. Anl.
6. Anl..
Englische Anl.
Neue Anl.
do. Engl. (1864) do. Holl. (1864) Präm.-Anl. (1864) do. do. (1866) do. 9. Anl. (Engl) do. (Holl.) Russ. poln. Sch. 0. (Cert. Lit. A. 300 Fl. Pfandbr., n. i. S. R. 2 ) do. Liquidationsbr.
neue’4
Bayrische Präm.-Anl.
NSSSNINESCA““ AR2 Zf.
Fl.
1/4
do
do
1/4
1/4
1/6
do.
verschied. verschied.
pro Stück 1/5 u. 11 pro Stück 1/5 u. 11 1/1 u. 1/4 u. 10
1/3 u. 1/5 u. 11 1/5 u. 11 1/4 U. 10 1/4 u. 10 1/1 u. 1/7 1/3 u. 1/4 u. 10
1/4 u. 10 1/1 u. 22/6u. 22/12 1/6 u. 12 1/1 u. 7 1/5 u. 11
pro Stück pro Stück pro Stück
1/1 u. 1/7 1/2 u. 1/8 1/6 u. 1/12 1/1 u. 1/7
46 bz 54 ½¼ G 62 ⅞ bz 71 ¾ bz 68 ⅞ bz 42 bz 60 ⅞ bz 44 ⅞ bz G 61 etw. bz 75 ⅔ B 85 ½ 51½ 85 ½ 87 ¾ 84 ⅞ B
102 ½ bz
97 ½ bz
87 G
84 ¼ B
62 ⅞ bz 63 ½ 8 92 ½ B V 57 ¾ bz 48 ½ bz
94 ½1 B
77 ⁄a za† bz 94 ¾ bz
28 ¼ bz
48 ½ 33 92 ⅞ G
95 ½ B
98 ⅔ bz
94 ¾ bz
100 3½1 bz
104 ½ ’G
7
9 bz
9
7
Gold und Papiergeld.
ʒʒ
Napoleonsd'or
Imperial pr. Pfund fein
Dollars Sovereigns Bank-Disconto
Oesterreichische Bank-Noten Russische Banknoten
71 ½ bz
Polnische Banknoten
5 13 bz 469 bz .II 12 ½ bz 6 24 ½ G 4 pCt. 83 ½ bz 84 ⅞ bz
— 9—V
Berlin, Druck und Verlag der
Redaction und Rendantur: Schwieger.
R. v. Decker).
Köͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerii
Folgen zwei Beilagen
ELandtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 19. Dezember. In der gestrigen Sitzung des errenhauses nahm der Justizminister Leonhardt wieder⸗ holt das Wort. Ueber den von dem Herrenhausmitgliede von Frankenberg⸗Ludwigsdorf gestellten, den neuen Entwurf einer Civilprozeß⸗Ordnung für das Gebiet des Norddeutschen Bundes betreffenden Antrag, erklärte sich derselbe wie folgt: V
Gestatten Sie mir, meine Herren, daß ich über den Stand⸗ punkt, welchen ich zu dieser Vorlage einnehme, mich von vorn⸗ herein ausspreche, wenngleich einstweilen auch nur in bestimm⸗ ter und beschränkter Richtung. Es ist klar, daß dem Antrage ein großes sachliches Interesse zu Grunde liegt; meinerseits kann V ich das um so weniger verkennen, als ähnliche oder gleiche Er⸗ wägungen, wenn Sie wollen, für mich bestimmend ge⸗ wesen sind bei der Regelung meiner dienstlichen Thätig⸗ keit. Die Ordnung der Prozedur in bürgerlichen Rechts⸗ Streitigkeiten ist ein Gegenstand von außerordentlicher legis⸗ lativer Bedeutung. Dies gilt nicht blos an und für sich, son⸗
dern ganz insbes
sicher Weise auch präjudizirt wird. Das Interesse trite aber sehr bestimmt hervor für den preußischen Staat aus dem Grunde, weil in den verschiedenen Landestheilen des Reiches
nicht allein verschiedene Prinzipien der Justiz⸗Verwaltung, son⸗ dern auch in wesentlicher Beziehung sehr verschiedene der Justiz⸗ Just Errichtung V die neu erworbenen Landestheile
Verfassung zu Grunde liegen. .““ “ 6 Von diesem Standpunkte aus, meine Herren, hat es mir scheinen wollen, als wenn der Justizminister des preußischen Staates sich mit der Kommission, welche berufen ist, eine bür⸗ gerliche Prozeßordnung für den Norddeutschen Bund auszuar⸗ beiten, in nächsten Zusammenhang setzen müsse. “ Meine Herren! Es ist in den Kreisen dieses hohen Hauses vielleicht bekannt, daß ich vor verschiedenen Wochen durch die Wahl des Bundesrathes zum Mitgliede dieser Kommission er⸗ nannt wurde. Wie viel nun auch dafür sprach, meine Herren, daß ich aus dieser Kommission ausschied, nachdem ich durch die⸗ Gnade Sr. Majestät des Königs zum Justizminister ernannt wor⸗ den bin, so habe ich dennoch bei dem großen Interesse, welches die
Regelung der bürgerlichen Prozeßordnung hat, es für geboten
erachten müssen, von der Stellung, die mir angewiesen ist, nicht zurückzutreten. Meine Herren, in einer langen Reihe von Jahren im höchsten Justizverwaltungsdienst habe ich immer dafür gehalten, daß es den Zwecken der Justizpflege eines Landes nur zum Heil gereichen könne, wenn über wichtige Fragen der Justizverwal⸗ tung und der Justiz⸗Gesetzgebung die höheren Landesgerichte ge⸗ hört werden. Diesen meinen Grundsatz werde ich als preußischer ustizminister nicht verleugnen. “] 8 1 siha ssece nch um thun, als ich einerseits das hohe Ansehen der höheren Landesgerichte und die in denselben vertretene Intelligenz aufrichtig anerkenne, und weil ich anderer⸗ seits selbstverständlich mir sagen muß, daß die genaueste Kenntniß der Rechtsanschauungen und Bedürfnisse, welche ich rücksichtlich der einen Provinz habe, mir rücksichtlich der übrigen Provinzen dieses Reiches nicht zu Gebote stehen kann. Demgemäß, meine
Herren, wird es für mich ein wahres Bedürfniß sein, mich von
Landesgerichte zu verge⸗
den Recht hauungen der höheren G Rechtsanschauung höh E1“
wissern, und zwar insonderheit insoweit, als es Prinzipien der neuen Gesetzgebung handelt. 8.
Meine Herren, der Zweck des Antrags geht dahin, daß die hoͤheren Landesgerichte zum Gutachten aufgefordert werden, wenn das Gesetzgebungswerk durch die Kommission abgeschlossen ist. Ich meinerseits möchte nun glauben, daß es in der Natur der Sache liegt und durch die Erfahrung bestä⸗ tigt wird, daß eine solche nachträgliche Betheiligung der Gerichte an dem Gesetzgebungswerke keine großen Folgen haben, eine besonders wirksame nicht sein kann. Eine solche nachträgliche Begutachtung kann wohl zur Folge haben, daß einzelne Detait⸗Vorschriften abgeändert werden, aber es ist außerordentlich schwer, daß nun noch eine Abänderung in den Grund⸗Prinzipien hervortritt. Es hat eine solche Aenderung in den Grund⸗Prinzipien auch seine großen Bedenken, weil die Erfahrung in Gesetzgebungssachen lehrt, daß selbst der ein⸗ sichtigste Referent in späterer Zeit nicht mehr zu übersehen ver⸗ mag die einzelnen Konsequenzen, welche er aus einem Prinzip gezogen hat. Wird dieses Prinzip abgeändert, so kann leicht 1 was früher Konsequenz war, als Inconsequenz hervor⸗
en.
ondere auch in der Richtung, daß durch diese Ordnung sehr wichtige Fragen der Reestis Werichetefrge wie der ustiz⸗Verfassung eines Landes berührt werden, denselben mög⸗ als este hee fafsang und den Ruhm des Landes bildeten.
Meine Herren, es ist nun mein Wunsch, in einer wirk⸗ sameren Weise, wie dies der Antrag will, den Wünschen der Herren Antragsteller nachzukommen. Ich wünsche nämlich, daß die Gutachten der höheren Landesgerichte so zeitig eingefordert werden, daß sie benutzt und voll gewürdigt werden können, von der Kommission selbst.
Mieine Herren, bei dieser Sachlage, da die Verhältnisse sich seit der 25 des Antrages bis heute verändert haben und gegen⸗ über dieser meiner Erklärung kann allerdings wohl die Frage
aufgeworfen werden, ob denn nicht der Antrag überhaupt jedes
praktische Interesse verloren hat. diese Erklärung beschränken. „5In der General⸗Diskussion über den Gesetzentwurf, betref⸗ fend die Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem Obertribunal, erklärte der Justizminister Leonhardt nach der Rede des Dr. von Daniels: -
Meine Herren, es heißt im §. 92 der Verfassungs⸗Urkunde es soll in Preußen nur ein oberster Gerichtshof bestehen. Um diesem Grundsatz zu genügen, sind oberste Gerichtshöfe in den eiuzelnen Landestheilen gesunken, welche während eines mehr als 100jährigen Bestehens zu hohem Ansehen gelangt waren Man kann möglicher⸗ weise in Zweifel sein, ob die Errichtung des obersten Gerichts⸗ . welcher an Stelle der obersten Gerichtshöfe der neuen
andestheile getreten ist, vom Standpunkte der reinen
Justiz⸗Verwaltung aus gerechtfertigt war. Allein die des obersten Gerichtshofes zu Berlin für ist jedenfalls ein Weßer
politischer Akt und dieser Akt kann jedenfalls nicht ungeschehen emacht werden. Es bestehen jetzt neben einander zwei oberste
Perichtshöfe, das Ober⸗Tribunal und das Ober⸗Appellations⸗ gericht. Die Verfassungs⸗Urkunde fordert die Vereinigung dieser beiden Gerichtshöfe. Aber, meine Herren, es ist nicht bloß das Wort im Art. 92 der Verfassungs⸗Urkunde, welches die Ver⸗
Ich darf mich einstweilen auf
einigung fordert, vielmehr ist ganz entscheidend der Gedanke,
welcher diesen Worten zu Grunde liegt: das ist aber die durch die Staatseinheit geforderte Einheit in der Rechtspflege. Es kann nicht geduldet werden in Wahrung dieser hohen Interessen, daß Rechtsfragen von verschiedenen obersten Gerichtshöfen ver⸗ schieden beurtheilt werden, und geradezu widerwärtig würde es erscheinen, wenn derartige verschiedene Rechtssprüche ergingen
aus einem und demselben Gebäude, ja aus einem und dem⸗ selben Sitzungssaale eines und desselben Hauses.
Meine Herren, bei unbefangener Betrachtung der Verhält⸗ nisse ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Gründe, welche die Justizkommission des hohen Hauses veranlaßt haben, zu beantragen, den Gesetzentwurf einstweilen abzulehnen, von Ge⸗ wicht sind. Aber sie sind meiner Ueberzeugung nach nicht von so entscheidender Bedeutung, daß dadurch die Ablehnung des
—
Gesetzentwurfs, wenn auch nur einstweilen, gerechtfertigt werden
könnte. Ich glaube, die Sachlage ist so, daß nur aus Gründen,
die unüberwindlich erscheinen, die Erfüllung der Verfassungs⸗ vorschrift hintenangesetzt werden könnte. Ich sage also, ich ver⸗ mag das Gewicht der Gründe, welche zur Motivirung des Ableh⸗ nungsantrags angeführt worden sind, an sich nicht zu verkennen. Ich erkenne vielmehr deren Gewicht in der Richtung an, daß durch dieselben dargelegt wird, es sei zur Zeit unthunlich, eine an sich allerdings erwünschte vollständige innere Vereini⸗ gung der beiden Gerichtshöfe herbeizuführen. — Die Anträge der Justiz⸗Kommission dieses hohen Hauses bewegen sich jedoch in Extremen. Die Motive sollen zuvörderst die Ablehnung des Gesetzes rechtfertigen; wenn aber dieser Antrag den Beifall des hohen Hauses nicht finden sollte, so gehen die Anträge auf eine vollständige innere Vereinigung beider Gerichtshöfe zu Einem. Ich glaube, daß vom Herrn Präsidenten angeordnet ist, die §§. l und 2 bereits mit in Berücksichtigung zu ziehen. Unter dieser Voraussetzung würde ich Folgendes hinzuzufügen haben. Es liegt der Gedanke wohl nicht fern, daß im Laufe der Zeit daran gedacht werden muß, eine Reorganisation des Ober⸗ Tribunals eintreten zu lassen. 8 Dieser Zeitpunkt wird jedoch erst gekommen sein wenn die bürgerliche Prozeß⸗Ordnung ins Leben tritt; denn die bürgerliche Prozeß⸗Ordnung wird in Betreff der Regelung der Rechtsmittel⸗Instanzen die allergrößte Einwirkung auf die Ge⸗ schäfte des Obertribunals ausüben können. Vor diesem Zeit⸗ punkte an eine eigentliche Reorganisation des Obertrihunals zu denken, würde mir recht bedenklich scheinen, weil dann eine zweite Regelung der Verhältnisse erforderlich sein würde oder
oder doch werden könnte, wenn jener Zeitpunkt eingetreten sein