8E1“
Dividende 1865ʃ1866
Bank- u. Kredit- Effekten.
ber⸗ Hand -Ges. raunschw. Bk.] Brem. Bk.-Anth. Coburger Kredit Darmstädt. Bank Darmst. Zett. Bk. Dess. Kredit Bank Dess. Land.-Bank Disk. Kdt.-Anth. Genf. Kred. Bank Geraer Bank... Gothaer Pr. Bank Hambrg. Ver. Bk. Hannov. Bank.. Leipz. Kred. Bk. Luxemb. Bank. Meining. Kr. Bk. Mold. Land.-Bk. Norddeutsche Bk Oesterr. Kred. Bk HIp. Pf. (Hansem.) Hyp. Ctf. Hübner G. Bk. (Schuster) Rostocker Bank. Sächsische Bank Schles. Bk. Vr. A. Thüringer Bank Weimar. Bank.
Eisenbahn-Stamm-Aetien. 1866—„Zins-
ltermin. 1/1. do. do.
1/1. u 7. do. do. 1/1. do.
termin.
1/1 u. 7. dito dito dito dito 85 G 1⁄4 u 1078 B
dito — dito [92 bz 1/1 u. 7. 93 ¼ B dito — — dito — dito [92 G 1/4 u 10 92 bz
dito — — 1/4 u 10 97 ¾ G 93 ½ B
1/1 u. 7. 93 ½ B
dito 80 G
111 ¼¾ 6,— 94 ½8 6 117 ⅔ 73 B 815 G 98 ½˖ B 2 B 92 G 109 ¾ 22 ½ b. 102 B 99 bz 111 B “ 85 ½ G
9 1 ¼ bz 117 ½ 6 75 as bz
Div. pro
Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Dienstag, den 24 Dezember
27 ¼ b⸗ 129 ¾ B 138 ¾¼ bz 6“ 78 ½ à77 ½% à78 97 ½¼˖ B
164 B 215 ½¼ bz
Aachen-Mastr... Altona-Kieler .. Bergisch-Mürk... Berlin-Anbalter. Berlin-Görlitzer. do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg. Berl.-Potsd.-Mgd. Berlin-Stettiner.. Brsl.-Schw.-Frb. Brieg-Neisser... Cöln-Mindener .. Märk.-Posener .. do. Stamm-Pr. Magdb.-Halberst. do. Lit. B. (St.-Pr.) Magdeb.-Leipz.. E“ Münster-Hamm.. Niederschl.-Märk. Niederschl. Zwgb. Nordb. Fr.-Wilh. Oberschl. L A. uC. do. Oppeln-Tarnow.. Recht. Od.-Uf.-B.
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Gesetz, betreffend die Stempelsteuer von Spielkarten. Vom 23. Dezember 1867. 8
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:
Die von Spielkarten zu entrichtende Stempelsteuer beträgt *) 8 Sgr. (28 Kreuzer) für das Spiel Tarokkarten und Französische Karten von mehr als 32 Blättern, b) 3 Sgr. (10 ½ Kreuzer) für das Spiel Französische Karten von 32 oder weniger Blättern (Piquet⸗ karten), Deutsche Karten und Traplierkarten, und wird zur Staats⸗ fasse erhoben.
§. 2. Gegen Entrichtung der im §. 1 bestimmten Steuer erfolgt die Stempelung der französischen und deutschen Karten auf dem Coeur⸗ Aß, der übrigen Karten auf dem von dem Finanz⸗Minister zu bezeich⸗ nanden 1 “ 1 enthält unter dem Adler die An⸗ 1 2 abe des Steuerbetrages, so wie das Zeichen der Steuerbehörde, bei azu angesagten Räumen vorgenommen, so tritt dieselbe Gel bllcher die Stempelung verrichtet ist. g 15) nebst Confiscation der⸗ in den “ “ ceafe
§. 3. Die Einfuhr von Spielkarten in Unsere Staaten ist erlaubt. ichen Geräthe, Materialien und gefertigten oder in der Anfertigung
3 ½ 3 §. 4. Alle in Unsere Staaten zum Verbleibe daselbst eingehende begriffenen Karten ein. 105 ½ 3 Mevielkarten unterliegen derselben Stempelsteuer, wie die im Inlande „§. 17. Werden gegen die Vorschriften in dem von dem Finanz⸗ 113,6 8 Murfertigten, die vom Zollvereins⸗Auslande eingeführten Spielkarten minister nach §. 9 zu erlassenden Regulative die in einer Fabrik ge⸗ 65 B außerdem der tarifmäßigen Eingangs⸗Abgabe. fertigten Karten den revidirenden Steuerbeamten nicht vollständig an⸗ 81 bz gegeben und vorgelegt, oder ungestempelte Karten ohne Mitwirkung
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betreibt, ungestempelte Karten hat, oder die dem Einbringer Auslande eingehender Karten
feilhält, veräußert oder in Gewahrsam 4ei ehnsene Empfänger vom na .5 obliegenden Verpfli — gen nicht erfüllt, so soll gegen dieselde die 8 — ET“ Falle auf einen geringeren Betrag als 200 Thlr. Geld estgesetzt werden, soweit nicht na 13 8 ße ⸗ nungsstrafe “ hat. k“ §. 15. Wer ohne vorgängige Genehmigung des Finanzministers Spielkarten zu verfertigen unternimmt (§. 6), oder nach erhaltener Er⸗ laubniß vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fabri⸗ kation beginnt, verfällt neben Confiscation der Geräthe, Materialien und bereits verfertigten oder in der Anfertigung begriffenen Spiel⸗ karten in eine Geldstrafe von 500 Thlrn. Für jedes Spiel, das über 50 bereits verfertig t ist, wird die Geldstrafe um 10 Thlr. verschärft §. 16. Wird die Fabrikation von Karten in anderen, als den
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Ostpreussische Südbahn.. Rheinische.. dito v. Staate gar., dito 3. Em. v. 1858 u. 60 dito dito v. 1862 u. 64 dito dito von 1865 Rheinische v. Staate gar. Rhein-Nahe v. Staate gar. dito dito II. Em. R.-Cref.-Kr.-Gladb. I. Ser. dito II. Ser. dito III. Ser. “ Schleswig-Holsteinische.. 87 bz sß;ttargard-Posen 95 ⅞ bzu. B 1““ 197 ½ bz TfThüringer I. Serie.. 177 ⅔ B dito II. Serie 1 dito III. Serie “ dito IV. Serie
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dito dito dito dito 1/4 u 10 dito dito 1/1 u. 7. dito dito dito
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1/1 u 10 9110.6711 1/1. 1/1 u. 7.
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do. Stamm-Pr. Rheinische Rhein. (St.) Prior. Rhein-Nahe Stargard-Posen. Thüringer WIhb. (Cos. Odb)
do. (Stamm-) Pr.
do. do.
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Wo vorstehend kein Zinsfuss angegeben, werden
27 ½ bzu. B 131 B 74 bz 84 vC½ bz 89 X⅞ bz
usancemässig 4 pCt. berechnet.
Eisenbahn-Prioritäts-Act. und Obligationen.
Zf.
Zins- termin.
Zachen-Düssesd. 1. Em.. dito II. Em.. dito IIHII Em..
Aachen-Mastrichter dito II. Em..
Bergisch-Märk. I. Serie.
dhto II. Serie. do. III. Ser. v. Staat 3 ½ ˖gar. dito dito Lit. B.. dito IV. Serie. dito 8 V. Serie. dito VI. Serie dito Düsseld.-Elbf. Priorit dito dito II. Serie. dito Dortmund-Soest. dito dito II. Serie. Berlin-Anhalter 8 dito 8 Berlin-Anhalter Lit. B.ü Berlin-Hamburger. 8 dito II. Em. B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. dito Lit. C. Berlin Stettiner I. Serie. dito II. Serie dito III. Serie. dito IV. Ser. v. Staat gar. dito VI. Serie dito Breslau-Schweidn.-Freib. Cöln-Crefelder Cöln-Mindener I. Em. dito II. Em. dito
dito dito III. Em dito dito dito IV. Em. “ V. Em. Magdeburg-Halberstädter. dito gdito Wittenberge Magdeburg-Wittenberge
Niederschl.-Märk. I. Serie⸗
dito Oblig. I. u. II. Serie dito III. Serie
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1/1 u. 7.
1/1 u. 7. dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito
1/4 u 10 83 ¼ dito 82
1/1 u. 7. 92 dito 8 dito dito dito dito
1/4 u 10 dito dito
1/1 u. 7
1/4 u 10 1
1/1 u. 7. 1/1.
dito dito dito dito dito
IFeg. o 7. de IEs. —
dito dito dito
Wilhelmsb. (Cosel-Oderb.) dito dito III. Em. dito dito IV. Em.
Geldsorten.
FeEFrThoee m2 Gold-Kronen. 9 10 G 112¼ G
Münzpreis des Silbers bel der Kgl. Münze. Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 Sgr.
Zinsfuss der Preusslschen Bank. Für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 ½ pCt.
Industrie-Actien.
b
Berl. Eisenb. Bed.-Fabrik-Actien .. Berl. Holzw.-Fabrik Berlin. Omnibus-Gesellschaft
Neue Berl. Gas-Ges. (Nolte u. Co.) Minecrva, Bergwerks-Actien Hoerder Hüttenvereins-Actien Dessauer Kontinental -Gas-Act..... Magdeb. Feuer-Versicher.-Actien. Renaissance, Ges. f. Holzschnitzkunst
Neuhaus)
137 ½ bz 58 ⅔˖ G 105 G 28 ¾˖ G 107 bz 163 G 900 G 60 B
Ausländische
Fonds.
Zinstermin.
Oesterr. Metalliques. National-Anl.
Nichtamtliche Notirungen.
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Eisenb.-Stamm- Dividendes, LZins- Actien. 1865 186688 termin. Amstrd. Rotterd.] 7 ½ 4 ½ 4 [1/1 u. 7. Berl. Pferdebahn 1/1. 11. Gal. (Carl-Ldw.) Löbau-Zittauer. Ludwigsh. Bexb. Märk. Posener.. do. Stamm-Pr. Mainz- Ludwgsh. Mecklenburger. Nrdh. Erf. St.-Pr. Oest. fr. Staatsb Oest. s. Stb. (Lb.) Ostpr. Sb. S. Pr. Russisch. Eisenb.] Warsch.-Bromb. Warsch.-Teresp. Warsch.-Wiener Westb. (Böhm.).
Prioritäts-Obliga- tionen.
103 B
50 B
84 ⅞ bz
37 ½ bz
154 ½ B
70 ½ B
81 ¼ B
. 74 bz
1/1 u. 7. 87 ½ bz G do. [134a3 1 a4 bz
1/5. 11. 9423 ⁄24 bz
1/1 u. 7.71 G
1/1 u. 7. 76 ½ bz 1/1. 57 B
1/4. 10.— —
1/1 u. 7.16 1 % G
Lins-
termin.
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NRRRSESSEAnNSRRmRnEsSEZf. EEnRnEEE=SEWNN=VnEnEFE
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do. Samb. u. Meuse.. ....
Jelez -Woronesch....
Kozlow-Woronesch.
Kursk-Kiew v St. gar..
Lemberg-Czernowitzer.
Oesterr.-Französische do. do.
Oesterr. südl. St.-B. (Lomb.) do. do. 6 % Bonds... do. do. neue pro 1875 do. do. neue pro 1876
Ostpr. Südb.-Pr.
Moskau-Rjäsan
Galiz. (Carl Ludw.) do. do. neue.
Rjäsan-Kozlow gar.. .
Riga-Dünaburg gar.
Rjaschsk. Morsch
1/1 u. 7 1/1 u1/7 /2 u. 87
1/3 u. 9ʃ9 do. 8 do.
1/1 u. 7.
1/2 u. 8 do. do.
1/4 u. 10
13/1 u. 7
5/4 u 10
A
1/4 u. 10
do. do. do. do. do.
do. (1864
do. Silb.-Anl. (1864) Italienische Anleihe..
Stieglitz 5. Anl. do. 6. Anl.. Englische Anl... do.
do. do.
do.
do. do.
do. neue
Braunschw. Anleihe. Sächsische Anleihe..
250 Fl. Pr. O. n. 100 Fl. Loose 5 pCt. Loose
Neue Anl.
do. Engl. (1864) do. Holl. (1864) Präm.-Anl. (1864) do. do. (1866) do. 9. Anl. (Engl) do. (Holl.) [Russ. poln. Sch. 0. (Cert. Lit. A. 300 Fl.
) Pfandbr., n. i. S. R. do. Liquidationsbr. Part. Obl. 500 Fl. Amerikaner Dessauer Präm.-Anl.. Hamb. Pr. A. 100 B. M. N. bad. 35 Fl. Pr. 0 bl Schwed. 10 Thlr. Pr. A. Lübecker Präm.-Anl. Badische St.-Anl.... neue Bayrische Präm.-Anl.
— — SSrsESSSASsEERENSSSISRnns A SSERx7F
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verschied. verschied. 1/4 pro Stück 1/5 u. 11 pro Stück 1/5 u. 11 1/1 u. 7 1/4 u. 10 do. 1/3 u. 9 1/5 u. 11 1/5 u. 11 1/4 u. 10 1/1 u. 1/7 1/3 u. 9 1/4 u. 10 do. 1/4 u. 10 1/1 u. 7
1/6 u. 12 1/1 u. 7 1/5 u. 11 1/4 pro Stück pro Stück pro Stück
1/1 u. 1/7 1/2 u. 1/8 1/6
1/1 u. 1/7 do.
22/6 u. 22/12
1/6 u. 1/12
45 ½ bz 54 bz 62 ½ G 72 B 68 ½ bz 41 ¾ bz 60 G 43 1ax bz 60 ⅔ bz 75 ¾⅔ G 85 G
5¾ 87 G 83 ½ B 102 ½ bz 97 ½ bz 87 G
84 B
63 b2 63 bz 92 ½⅔ B 57 ¾ bz 48 ½ bz 94 ¼ bz 77 ½ bz 94 ½¼ B
29 B 10 ½¼ B 47 ¾ B 92 ¾¼ 6G 95 ⅞ bz 98 ½ bz 94 bz 100 ¾ G
104 ⅞ bz
Gold und Papiergeld.
Napoleonsd'or Imperial pr. Pfund fein Dollars Sovereigns Bank-Disconto Oesterreichische Bank-Noten Russische Banknoten Polnische Banknoten
dito IV.
Warschau-Teresp. v. St. gar.
1 Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag de EnGcne Geheimen Ober Hofbuchdruckeren R
Pahrsam
§. 5. Wer Spielkarten in Unsere Staaten einbringt oder unge⸗ seempelte Spielkarten daselbst empfängt, ist verpflichtet, dieselben nach Gattung und Menge mit der Angabe, ob sie zum Verbleibe im In⸗ lande oder zur Durchfuhr bestimmt sind, beim Eingange beziehungs⸗ weise Empfange der Steuerbehörde anzumelden und nach deren An⸗ weisung die zum Verbleibe im Inlande bestimmten Spielkarten zur Stempelung gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempelsteuer vorzulegen.
Die näheren Anordnungen in Betreff der Anmeldung und Vor⸗ legung der Karten zur Stempelung werden von dem Finanz⸗Minister ewlassen.
§. 6. Die Fabrication von Spielkarten darf nur mit besonderer Erlaubniß des Finanzministers und in den von demselben genehmigten Räumen betrieben werden. Die Genehmigung zu einer neuen Spiel⸗ kartenfabrik wird nur in dem Falle ertheilt, wenn 1) dieselbe in einem Drte, woselbst sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen Aufsicht ge⸗ ignete Steuerbehörde befindet, angelegt werden, und die zu einem fabrikmäßigen Betriebe, sowie zu einer angemessenen Aufsicht und Kontrole erforderliche Einrichtung erhalten soll; 2) eine auf 3000 bis 5000 Thlr. zu bestimmende und nach ertheilter Konzession sofort zu bestellende Caution angeboten wird.
Die Fabrikanlage muß spätestens binnen 3 Jahren, von dem Zeit⸗ punkte der Genehmigung an gerechnet, vollendet werden, widrigenfalls die letztere ihre Gültigkeit verliert.
§. 7. Die Vorschriften im §. 6 finden auf den Fortbetrieb der bereits bestehenden Kartenfabriken in den bisher benutzten Räumen kine Anwendung. Auch sind erst die Besitznachfolger der gegenwärti⸗ gen Inhaber der Fabriken bei Verlust des Fabricationsrechtes zu einer Lautionsstellung von 3000 bis 5000 Thlrn. (§. 6 zu 2) verpflichtet.
§. 8. Sämmtliche Kartenfabrikanten stehen unter steuerlicher Con⸗ srole und unterliegen den steuerlichen Revisionen.
§. 9. Was hinsichtlich der Fabrikeinrichtung, der Fabrication, Stempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, sowie hinsichtlich der Buchführung, der bei der Steuerbehörde zu machenden Neldungen und des Einzelverkauss der Spielkarten von den Inhabern der Spielkartenfabriken zu beobachten ist, wird durch ein von dem sinanzminister zu erlassendes Regulativ vorgeschrieben. 8
„K. 10. Für die Abführung der Steuern können angemessene Fristen gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. “
Steuererlaß oder Ersatz kann nur von dem Finanzminister und swar für inländische Karten nur in dem Falle gewährt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in en dazu bestimmten Fabrikräumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauche untauglich geworden sind, und das Ereigniß binnen Stunden unter Einlieferung der verdorbenen uneröffneten Karten⸗ hiele, sofern dieselben durch den Zufall nicht ganz verloren gegangen, it Steuerbehörde angezeigt wird.
J. 11. Der Detailhandel mit Spielkarten, welche nach den Be⸗
mmungen in §§. 1 und 2 gestempelt sind, unterliegt, unbeschadet der
89s bezüglich der Spielkartenfabrikanten getroffenen Bestimmung,
hifden, allgemeinen gewerbe⸗polizeilichen und gewerbesteuerlichen Vor⸗ isten weine besondere Genehmigung ist dazu nicht erforderlich.
end⸗ 12. Karten, welche nicht mit dem nach diesem Gesetze erforder⸗ hen Stempel versehen sind, werden, wo sie sich vorfinden, konfiszirt.
Wer ungestempelte Karten feilhält, veräußert, vertheilt, in Ge⸗ tafe n e oder damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine snen, w 1 Thlrn. — Gastwirthe, Kaffeeschänker und andere Per⸗ ren W 1 Gäste halten, haben dieselbe Strafe verwirkt, wenn in orden ichnungen oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt schehen si nd sie nicht nachweisen können, daß dies ohne ihr Wissen „H. 13. Die Nichterfüllung einer der nach §. 5 dem Einbringer siehungsweise Empfänger vom Auslande eingehender Spielkarten
jegenden Verpflichtungen wi im 12 besti 8b Straf ahndet. K lichtungen wird mit der im §. 12 bestimmten Strafe
8 1 jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß
sa npelsteuer nicht habe Seeten können oder wollen, so r eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thlrn. statt. Wenn eine Person, welche den Handel mit Spielkarten
der Steuerbehörde versendet, oder aus dem Mitverschluß der Steuer⸗ behörde unbefugt entfernt, so zieht dies Verfahren die Konfiscation der nicht angegebenen oder versendeten oder aus dem Steuerverschluß entfernten Karten und die im §. 15 verordnete Geldstrafe nach sich.
. §. 18. Wer wegen eines dieser Vergehen (§§. 15 — 17 inkl.) schon einmal bestraft worden ist, und sich desselben oder eines anderen in den §8§. 15.—17 gedachten Vergehens abermals schuldig macht, ist nicht nur mit den vorbestimmten Strafen zu belegen, sondern auch des Rechtes, die Kartenfabrication ferner zu betreiben, für verlustig zu er⸗ klären, ohne daß es einer vorgängigen Belehrung über diese Folge der Wiederholung des Vergehens bedarf.
§. 19. ie Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik, oder der Ausschußblätter, bevor letztere nach Vorschrift des Regulativs (§. 9) unbrauchbar gemacht worden sind, ist, sofern nicht nach dem Vorstehenden eine hohere Strafe eintritt, mit einer Geldbuße von 10 bis 50 Thlrn. zu belegen.
§. 20. Zuwiderhandlungen gegen die nach §. 5 und §. 9 von dem Finanzminister zu erlassenden Vorschriften, worauf keine beson⸗ dere Strafe in diesem Gesetze angeordnet ist, ziehen eine Ordnungs⸗ strafe von 1 bis 10 Thlrn. nach sich.
.K. 21. Den Geldstrafen ist für den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu entrichten unvermögend sein sollte, eine verhältniß mäßige Freiheitsstrafe zu substituiren. 3 8 5 22. Denunzianten erhalten keinen Antheil an den Geld⸗ strafen.
§. 23. Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf⸗ verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und hin⸗ sichtlich der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen kommen dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren und die Haftung dritter Personen wegen Zollvergehen bestimmt.
§. 24. In Betreff der Haussuchungen und der Verpflichtung zur Hülfsleistung, sowie in Betreff der Bestechung von Steuerbeamten und der Widersetzlichkeit gegen dieselben sind die hierüber in den Gesetzen wegen Besteuerung des Braumalzes enthaltenen Bestimmungen —
B. 54, 55, 88, 89 der Steuerordnung vom 8. Februar 1819 (Gesetz⸗
bamml. S. 102), §§. 18, 19, 36, 37 der Verordnung vom 11. Mai 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 652), §§. 17, 18, 33, 34 des Gesetzes vom 17. Mai 1856 (Gesetz⸗Samml. S. 445) — innerhalb des Geltungs⸗ bereiches derselben anzuwenden. 8
§. 25. Die in den §§. 11—13 der Verordnung vom 4. Juli d. J. (Gesetz⸗Samml. S. 1057) enthaltenen Uebergangs⸗Bestimmungen wegen der Anmeldung, der Nachversteuerung und des Gebrauches vorräthiger ungestempelter oder nach den bisherigen Gesetzen gestempelter Spiel⸗ karten bleiben in Kraft und erlangen mit diesem Gesetze auch in den Hohenzollernschen Landen und im Jadegebiet mit der Maßgabe Ge⸗ setzeskraft, daß an die Stelle des in §§. I1 und 12 a. a. O. auf den 1. August d. J. bestimmten Zeitpunktes der 1. Januar 1868 tritt.
Was in den §§. 12 und 14 dieses Gesetzes von ungestempelten Karten verordnet ist, findet in allen Landestheilen, wo die vorbezeich⸗ neten Uebergangs⸗Bestimmungen gelten, auch hinsichtlich der nach früher daselbst gültigen Gesetzen gestempelten Karten Anwendung, wenn die erforderliche anderweite Stempelung derselben nicht stattgefunden hat.
§. 26. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Stempelsteuer von Spielkarten in der Monarchie bestehen — mit der im §. 25 bestimmten Ausnahme aufgehoben.
Unser Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift gedrucktem Königlichen Insiegel. ““
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1867.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow SGr. zu Eulenburg. Leonhardt.
und bei⸗