1867 / 306 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8

8*

v nn.

Eisenbahn-Stamm-Aetien.

Div. pro

22 S

Lins- termin.

Aachen-Mastr... Altona-Kieler.. Bergisch-Märk... Berfin-Anbalter 8

0

N⸗

Berlin-Görlitzer.

77 ½ bzu. B

termin.

Fam u. Kredit- Effekten.

1865/1

Dividende 866

Lins- termin.

dito dito dito

Fcderschlesische Zweigb. Oberschlesische Lit. A. Lit. B. .

1/1 u. 7. dito dito dito dito

Darmstädt. Bank Dess. Kredit Bank

Ferl. Hand.-Ges. Braunschw. Bk. Brem. Bk.-Anth. Coburger Kredit

Darmst. Zett. Bk. Dess. Land.-Bank

FERKMaw-

8

g=FF.

4111 ¼ bz

34 6 117 ½ bz 72 B

7.181 5 bz

98 ⁄at bz 2 G 92 bz G6

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ste Beilage zum Koͤniglich

NMorddeutscher Bund. Uebersetzung.) Schifffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen

4989

Anz

Preußischen Staats⸗

nach welchem Bestimmungsort es auch sein möge, ausgeführt sollen keinen anderen Abgaben noch

N

liegen, als wenn die Ausfuhr auf National⸗Schiffen erfolgt wäre,

Bunde und Italien. 6 2 und sie sollen unter der einen wie unter der anderen Flagge aller

96 ¾ B Vom 14. Oktober 1867.

165 bz

dito Lit. G... Ostpreussische Südbahn..

do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg.

5N

EUE 92 Ol 8.

Disk. Kdt.-Anth.

108 bz ([Genf. Kred. Bank

22 bz B

LSIIILILEt

Berl.-Potsd.-Mgd. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb.

Brieg-Neisser.. Cöln-Mindener..

Märk.-Posener.. do. Stamm-Pr. Magdb.-Halberst. do Fit. B. (St.-Pr.) Magdeb.-Leipz.. o. Lit. B... Münster-Hamm..

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92

213 ½ bz 3

17.1135 bz

120 bz 91 ½ bz 140 ¾¼ bz

7. 70 B

81 B 185 B 73 ½ etw. bz

86 ½ B 88 B 87 ¼ bz

257 ½ etw. bzu. B

Niederschl.-Märk.

do.

do. (Stamm-] Pr.

do.

Wo vorstehend kein LZins

Oppeln-Tarnow.. Recht. O4.-Uf. f.

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do.

usancemässig

76 bz; 95 bz

177 bz

72 etw. bzu. B 71 % bz

85 bz

118 bz 93 ½ B

130 etw. bzu. G 73 bz

88 ½ bz

fuss angegeben, we 4 pCt. berechnet.

Rheinische dito

dito dito

dito dito

dito

dito dito

v. Staate dito 3. Em. v. 1858 u. 60 dito dito v. 1862 u. 64 von 186 [Rheinische v. Staate gar. [Rhein-Nahe v. Staate gar. II. Em. R.-Cref.-Kr.-Gladb. I. Ser.

II. Ser. 6 Schleswig-Holsteinische..

dito IVVWw Serie Wilhelmsb. (Cosel-Oderb.) dito III. Em. dito IV. Em.

gar.

65

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21

S S.—8 Aʒe

dGeraer Bank... (Gothaer Pr. Bank

Hannov. Bank..

[Luxemb. Bank.

Hambrg. Ver. Bk. Leipz. Kred. Bk.

Meining. Kr. Bk. Mold. Land.-Bk. Norddeutsche Bk Oesterr. Kred. Bk Hp. Pf. (Hansem.) Hyp. Ctf. Hübner G. Bk. (Schuster) Rostocker Bank. Sächsische Bank Schles. Bk. Vr. A. Thüringer Bank

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Weimar. Bank.

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111 B J80 B 85 G

117 G 75 25 br

101 6 113 B 104 B 113 8

7.65 B

82 bz

Industrie-Actien.

Friedrichsd'or Gold-Kronen ..

0

Andere Gold-Münzen à 5 Thlr

Münzpreis

Eisenb ahn-Prioritäts-Act.

und

Obligationen.

2₰ Lins- termin.

Tachen-Düsseld. I. Em..

d

dito Aachen-Mastrichter dito

Bergisch

dito do. II. Ser. v. Staat 3 gar.

dito dito dito dito dito dito dito

dito

Berlin-Anhalter.

dit Berlin-A

dito

B. Potsd.-Magd.Lit. A.u. .

d

Berlin-Stettiner

dito dito

dito IV. Ser. v. Staat gar.

dito

Breslau-Schweidn.-Freib. Cöln-Crefelder.. Cöln-Mindener dito dito dito dito dito dlagdeburg-Halberstädter. dito dito Magdeburg-Wittenberge. Niederschl.-Märk. I. 8

dito II. dito

1

Düsseld.-Elb f. Priorit

dito Oblig. I. u. II. Serie

II. Em.. III. Em..

ito

II. Em.. I. Serie. II. Serie.

-Märk.

Lit. B.. IV./ Serie. V. Serie. VI. Serie.

dito II. Serie. Dortmund-Soest. dito II. Serie.

0 nhalter Lit. B...

ito Lit. CF-.

II. Serie III. Serie.

VI. Serie dito

I. Em. dito III. Em dito “““ von 1865 Wittenberge

berie Serie à 62 ½ Thlr. III. Serie IV. Serie

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I. Serie.].

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4 [1/1 u. 7.

1/4 u 10

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dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito dito

dito 1/1 u. 7. dito 1/1u. 7. dito dito dito dito 1/4 u 10 dito dito 1/1 u. 7. 1/4 u 10 1/1 u. 7.

Zinsfuss Für Wechsel

des Silbers bel der Kgl. Münze. Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 S

der Preussischen Bank. 4 pCt., für Lombar

Sgr.

d 4 ½ pCt.

Berl. Eisenb. Bed.-Fabrik-Actien..O Berl. Holzw.-Fabrik Berlin. Omnibus-Gesellschaft

Neue Berl. Gas-Ges. (Nolte u. Co.) Minerva, Bergwerks-Actien.. Hoerder Hüttenvereins-Actien Dessauer Kontinental-Gas-Act. Magdeb. Feuer-Versicher.-Actien. Renaissance, Ges. f. Holzschnitzkunst

137 bꝛz

59 bꝛz 6 105 G

28½ B

108 B

163 bz

900 G

60 B

Fonds.

Ausländische

8.

Zinstermin.

Nichtamtliche Notirungehn.

do. do.

Actien.

Eisenb.-Stamm- Dividendesa-

1865 1866

Lins- termin.

do. do. do.

Amstrd. Rotterd. Berl. Pferdebahn Gal. (Carl-Ldw.) Löbau-Zittauer. Ludwigsh. Bexb. Märk. 1eac. as F do. Stamm-Pr. Mainz-Ludwgsh. Mecklenburger-. Nrdh. Erf. St.-Pr. Oest. fr. Staatsb. Oest. s. Stb. (Lb.) Ostpr. Sb. S. Pr. Russisch. Eisenb. Warsch.-Bromb. Warsch.-Teresp. Warsch.-Wiener Westb. (Böhm.).

1

4

S 4

3, 4 ½

1/1 u. 7. 1/1. 11. 1/1 u. 7.

do.

do. do

do. Holl. ( Präm.-Anl. ( do. do.

do.

8 Pfandbr., n.i

( do.Liquidationsbr. Part. Obl. 500 Fl.

tionen.

Frioritäts-Obliga-

termin.

Amerikaner

do. do.

do.

Ostpr. Südb.-Pr Moskau-Rjäsan

do do.

Felg. Obl. J. de IEEst.. do. Samb. u. Meuse. gelez-Woronesch sEKozlow-Woronesch . Kursk-Kiew v. St. gar... [Lemberg-Czernowitzer.. Oesterr.-Französische

neue 3

Oesterr. südl. St.-B. (Lomb.) 3 do. do. 6 % Bonds... do. neue pro 1875 do. do. neue pro 1876

Galiz. (Carl Ludw.)

Rjisan-Kozlow gar. Riga-Dünaburg gar.. . Rjaschsk. Morsch.. 8

6

13/1

1/1 n. 7

5/4 u. 10

do. 1/4 u. 10177 bz

u. 7

do. do.

do.

do. 9. Anl. (Engl) do. (Holl.) Russ. poln. Sch. 0. (Cert. Lit. A. 300 Fl.

Dessauer Prüm.-Anl.. Hamb. Pr. A. 100 B. M. N. bad. 35 Fl. Pr. Obl. Schwed. 10 Thlr. Pr. A. Lübecker Präm.-Anl. Badische St.-Anl...

Bayrische Präm.-Anl. neue. Braunschw. Anleihe. Sächsische Anleihe..

Gesterr. Metalliques. 5 National-Anl. 5 250 Fl. Pr. O. 4

n. 100 Fl. Loose 5 pCt. Looses

do. (1864

do. Silb.-Anl. (1864

Italienische Anleihe..

Stieglitz 5. Anl..

Englische Anl..

Neue Anl.

do.

do. Engl. (1864)

1864) 1861] 1863

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pro Stück

1/5 u. 11

pro Stück

1/5 u. 11 1/1 u. 7 10

0. 1/3 u. 9 1/5 u. 11 1/5 u. 11 1/4 u. 10 1/4 u. 10 1/1 U. 1/7 1/3 u. 9 1/4 u. 10 do. 1/4 u. 10 1/1 u. 7

1/6 u. 12 1/1 u. 7 1/5 u. 11 1/4 pro Stück pro Stück pro Stück 1/4 1/1 u. 1/7 1/2 u. 1/8 1/6 1/6 u. 1/12 1/1 u. 1/7

do.

45 ½ bꝛz 53 bꝛz 63 B 72 bz 68 ⁄a¼ bꝛ 41 ½ bz 60 G 43 ½242½ 61 bz 75 ½⅔ B 84 ½ G 51 ⅞˖ bz 6 85 bz 87½ ·G 83 8 102 ¾ bz 98 bz 87 ½ bꝛ 83 B 62 ⅞bz 66 92 bz 58 ½ bz 48 ⅞b 94 ½ 6. 77 ½27b. 94 8

100 b- 104 b.

FNapeleonsd or

Dollars.. Sovereigns Bank-Disconto

Imperial pr. Pfund fein

Oesterreichische Bank-Noten Russische Banknoten Polnische Banknoten

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Warschau-Teresp. v. St. gar.

1

Berlin, Druck und

1/Au. 10171 ½ B

Redaction und Rendantur: Schwieger.

88 v11“

Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchd Decker).

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen rd⸗ Sees Bundes, ng. bin, 8 e 8 885 8 un VA Seeine Majestät der Köoͤnig von Italien andererseits von dem gleichen Wunsche bestelt⸗ 57 See eee der und Handels⸗Beziehungen zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Preußen: Seine Excellenz Karl Georg Ludwig Guido Graf von Usedom, Kammerherrn und Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Italien, Mitglied des preußischen Herrenhauses, Ritter

Schifffahrts⸗

des Rothen Adler⸗Ordens erster Klasse, Großkreuz des Ordens des

heiligen Mauritius und Lazarus u. s. w. u. s. w.; Seine Majestät der König von Italien: 9 Seine Excellenz den Ritter Urban Rattazzi“ Ritter des Ordens der heiligen Verkündigung u. s. w. u. s. w., Minister⸗Präsi⸗ dent, Staats⸗Secretair des Innern, beauftragten Minister der Finanzen, Mitglied des National⸗Parlaments u. s. w. u. s. w., welche nach Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befunde⸗ nen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. Art. I. Deutsche Schiffe, in die Häfen von Italien einlaufen oder von da auslaufen, lienische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen des Norddeutschen Bundes einlaufen oder von da auslaufen, sollen, woher sie auch kommen oder wohin sie auch gehen mögen, in diesen Häfen weder bei ihrem Eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch wäh⸗

85

rend ihres Aufenthalts, andere oder höhere Tonnen⸗, Lootsen⸗, Quaran⸗

taine⸗, Hafen⸗, Leꝛ chem Namen, auf Abgaben mögen

Leuchtthurmsgelder oder sonstige,

dem Schiffskörper ruhende für den

gleichviel unter wel⸗ Abgaben entrichten, diese

jenigen, welchen die von denselben Orten kommenden und nach dem⸗ selben Orte bestimmten Nationalschiffe daselbst unterliegen.

Art. II. In Bezug auf das Aufstellen der Schiffe, ihr Einladen und Ausladen in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmun⸗ gen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaften und ihre Ladungen unterworfen werden können, man übereingekommen, nen Schiffen des einen der und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in glei⸗ cher Weise den Schiffen des anderen zukäme, indem der Hohen vertragenden Theile dahin geht, ihre Schiffe auf delt werden sollen.

Art. III. Die nach den, jedem Grund der durch die zuständigen Behörden, den Capitainen, Schiffs⸗ patronen und Schiffern ausgefertigten Papiere anerkannt werden. Die Erhebung der Schifffahrtsabgaben soll Wahl des Schiffsführers, entweder nach dem in dem Hafen, in wel⸗ chem das Schiff sich befindet, üblichen Vermessungsverfahren, oder nach der in den obengenannten Papieren angegebenen T ragfähigkeit erfol⸗ gen. Zu dem Ende werden die Hohen vertragenden feste Grundlage für die Umrechnung

daß auch in dieser Beziehung

Staatsangehörigkeit der Schiffe soll beiderseitig

der italienischen Tonne in

Grundlage soll für die Erhebung der Schiffsabgaben in den beider⸗ seitigen Häfen als Richtschnur dienen.

Art. IV Alle Erzeugnissc und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Staaten des einen der Hohen vertragenden Theiler gesetzlich stattfinden darf, sollen auch auf den Schiffen des anderen Theils daselbst eingeführt oder von dort ausgeführt werden dürfen.

„Die auf den Schiffen des einen oder des andern Theils in die beiderseitigen Häfen eingeführten Waaren sollen daselböst zum Ver⸗ brauch, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr deklarirt oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner zur Niederlage gebracht werden können, und zwar Alles dies ohne höheren Magazingebühren, Aufsichts⸗ oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als diejenigen, welchen die auf National⸗ schiffen eingegangenen Waaren jetzt oder in Zukunft unterliegen. Art. V. Waaren jeder Art, welche von irgend einem Ort aus in die Staaten des einen der Hohen vertragenden Theile auf Schiffen des anderen Theils eingeführt werden, sollen daselbst derselben Be⸗ freiungen, Zollvergütungen, Prämien oder sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art theilhaftig, auch gegenseitig keinen anderen, noch hoͤheren Zoll⸗, Schifffahrts⸗ oder Wegeabgaben unterworfen sein, mögen solche für den Staat, Gemeinden, örtliche Corporationen, Privatper⸗ sonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, und keinen ande⸗ ren Förmlichkeiten unterliegen, als wenn die Einfuhr unter der Landes⸗ flagge stattfände.

Art, welche aus den Staaten des

„Art. VI. Waaren jeder 1 einen der Hohen vertragenden Theile auf Schiffen des anderen Theils,

Prämien, Zollvergütungen und sonstigen Begünstigun ig werden, welche von jedem der beiden hen, jeßt 25 eesn daohen SFle. be nnge werden.

rt. 6 ie ziffe des einen der Hohen vertragende ile, welche nach einem der Häfen des anderen Sohe henve eig. 8 geibs 1 nichts weiter beabsfichtigen, als ihre Ladung zu vervollständigen oder 8 einen Theil ihrer Ladung zu löschen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines anderen Landes be⸗- stimmten Theil der Ladung, an Bord behalten und ihn wieder aus⸗ führen, ohne für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe 28 zu bezahlen, außer den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach der für die eigene Schifffahrt bestehenden Taxe erhoben werden dürfen.

Art. VIII. Die Schiffe des einen der Hohen Theile, 1” S des der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen Theils im Nothfalle b

8 sollen daselbst weder für das Schiff, noch für dessen Ladung andere höchsten

Abgaben bezahlen, als diejeni 1b v— 1b ¹s diejenigen, welchen die Nationalschiffe in glei⸗ chem Falle unterworfen sind, und daselbst die nämlichen Begünstigun.

gen und Befreiungen genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit Han

des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß diese Schiffe keinen

welche mit Ladung oder mit Ballast V und ita⸗

1 1 den Staat, Gemeinden, örtliche Corporationen, Privatpersonen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, als die⸗

geschäfte unterworfen sind.

n, daß den eige⸗ Hohen vertragenden Theile kein Vorrecht

Wille der

dem Fuße einer vollkommenen Gleichstellung behan⸗-

richter oder zuständigen Beamten wenden,

gegenseitig nach der

Bevollmächtigten

delsverkehr treiben und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhal- ten, als vie Umstände, welche das Einlaufen nothwendig machten, er⸗ Die Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverke ran⸗- gesehen werden. 8 e

Art. IX. Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegen-

seitig das Recht, in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theils

General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Konsular⸗Agenten zu ernennen, mit dem Vorbehalte en

8 sowie dere

Kanzler, sollen, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, dieselben Vor⸗ rechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle

aber, daß sie Handel treiben wollen, sollen sie gehalten sein, sich den⸗ selben Gesetzen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die

. Gese d Angehö⸗ rigen ihres Landes an demselben Orte in Bezug auf ihre Handels⸗ Krt. N. Mie E“ Konsuln, Vice⸗Kon⸗ suln und Konsular⸗Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen ihren Amtssitz haben, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Beistand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeleute und anderer zur Mannschaßl der Kriegs⸗ oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, dieselben mögen eines, an Bord dieser Schiffe be⸗

V JöSeee. ee,et⸗ Vergehens oder einer Uebertretung beschuldigt Die Stas gehör sein, oder nicht. Theile eigenthuͤmlichen Gesetzen und Reglements, auf

Zu diesem Zweck werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzel⸗ ter oder z1 3 und durch Mittheilung der chiffsregister, der Musterrolle oder anderer amtlichen Dokumente, oder, im Falle das Schiff bereits abgegangen ist, durch gehörig von

S

ihnen beglaubigte Abschrift, oder Auszug aus den genannten Papie⸗

ren, den Beweis führen, daß die reklamirten Personen wirklich zu der

1 Mannschaft gehört haben. Theile über eine die deutsche Last und umgekehrt sich verständigen und die so festgestellte

Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Aus⸗ lieferung nicht versagt werden.

8 Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfügung der General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln oder Kon⸗

sular⸗Agenten bleiben, und können auf den Antrag und auf Kosten

der genannten Konsular⸗Beamten selbst in den Landes⸗Gefängnissen festgehalten und bewahrt werden. Diese Beamten werden sie, je nach Gelegenheit, am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder einstellen, oder in ihr Land auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes zurücksenden, oder auf dem Landwege in die Heimath zurück befördern.

Die Furacbitagerna auf dem Landwege soll unter Bedeckung der bewaffneten Macht auf den Antrag und auf Kosten der genann⸗ ten Konsular⸗Beamten erfolgen, welche sich zu diesem Zwecke an die zuständigen Behörden zu wenden haben. F

Wenn innerhalb zweier Monate, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, die Deserteurs nicht am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt oder nicht auf dem Land⸗ oder Seewege in ihre Heimath zurück befördert sind, desgleichen, wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem Theile, auf dessen Antrag die Verha tung geschehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit gesetzt werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.

Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder 1”¹“

Vergehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung 1 von der Ortsbehörde bis dahin hinausgeschoben werden können, daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil vollständig vollzogen ist.

Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute, oder 8

andere zur Schiffsmannschaft gehörige Personen, wenn sie Staats.

w r jedoch, dergleichen an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehmen wollen. Dies General⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln und Agenten,