1867 / 306 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

angehöͤrige des Landes sind, wo die Desertion stattgefunden hat, von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen sein sollen.

Art. XI. Im Falle des Scheiterns oder des Schiffbruchs eines Schiffes eines der Hohen vertragenden Theile an den Küsten des an⸗

deren Theils, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung der betreffenden Staaten den Schiffen des eigenen Landes in gleicher Lage bewilligt. Es soll jede Hülfe und aller Beistand dem Kapitain und der Schiffsmannschaft geleistet werden, sowohl für ihre Person wie für das Schiff und dessen Landung. Die auf die Rettung bezüglichen Maß⸗ regeln sollen den Landesgesetzen gemäß getroffen werden. Es soll jedoch den Konsuln und Konsular⸗Agenten gestattet sein, im Falle Schiffe, welche an der Küste gescheitert sind, oder Schiffbruch gelitten haben, reparirt, oder verproviantirt oder verkauft werden, die hierauf bezüglichen Ge⸗ chäfte zu überwachen. Alles, was von dem Schiffe oder dessen La⸗ dung gerettet worden ist, oder der für diese Gegenstände erzielte Kauf⸗ preis, soll den Eigenthümern oder deren Bevollmächtigten zurück⸗ erstattet werden und es sollen für die Rettung keine höheren Kosten bezahlt werden, als von Nationalschiffen in gleicher Lage bezahlt wer⸗ den müßten.

Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zoll⸗ abgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Ver⸗ brauch übergehen.

Art. XII. Die Hohen vertragenden Theile werden in Zukunft in Betreff der Schifffahrt kein Vorrecht, keine Begünstigung oder Be⸗ freiung irgend einem anderen Staate zugestehen, welche nicht auch von Rechtswegen und gleichzeitig auf ihre beiderseitigen Unterthanen aus⸗ gedehnt würde.

Art. XIII. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jetzt oder künftig dem Zollverein angehörenden Staate vorbehalten. .

Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Italien bewirkt werden.

Art. XIV. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft.

Er soll dieselbe Dauer haben wie der Handelsvertrag, welcher am 31. 1865 zwischen dem Zollverein und Italien abgeschlossen worden ist.

Er soll ratificirt und die Ratificationen sollen zu Florenz, inner⸗ halb zweier Monate, vom Tage der Unterzeichnung, oder, womöͤglich noch ruber, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt. Geschehen zu Florenz am 14. Oktober 1867.. Usedom. U. Rattazzi. (L. S.) (L. S.)

Die Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages sind aus⸗ gewechselt worden. 1 v

1 Protokoll. 8 Bei der Unterzeichnung des Schifffahrts⸗Vertrages, welcher unter dem heutigen Tage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien abgeschlossen worden ist, erklären die beiderseitigen Bevollmächtigten auf Grund giltiger Ermächtigung von Seiten ihrer Regierungen:

1) Daß, so lange noch Landes⸗Konsuln der Staaten des Norddeutschen Bundes vorhanden sind, die Bestimmungen des Ar⸗ tikel IX. u. ff. des oben erwähnten Schifffahrts⸗Vertrages über die

uständigkeiten, Befreiungen und Vorrechte der Konsuln und Konsular⸗ genten auf jene Konsuln gleichfalls Anwendung finden sollen.

2) Daß die sämmtlichen Bestimmungen des Handels⸗Vertrages, welcher unter dem 31. Dezember 1865 zwischen Italien und dem Zollverein abgeschlossen worden ist, von dem Zeitpunkte des Inkraft⸗ tretens des Schifffahrts⸗Vertrages an auf alle Staaten des Norddeut⸗ schen Bundes Anwendung finden sollen; mögen dieselben zum Zoll⸗ verein gehören oder nicht.

3) Daß folgeweise von demselben Zeitpunkte an die sämmtlichen Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge und Uebereinkünfte außer Kraft treten sollen, welche früher zwischen einigen der erwähnten Staaten und der italienischen Regierung oder einigen der ehemaligen, jetzt zum Köonigreich Italien gehörigen Staaten abgeschlossen worden sind.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das eeee Protokoll, welches dieselbe bindende Kraft haben soll wie der Schifffahrts⸗Vertrag, von dem es einen Theil bildet, unter⸗ des— sund der Nusf eschehen in doppelter Ausfertigung zu Florenz;,,

am- 14. Oktober 1867. -. 3

Usedom. U. Rattazzi.

Verordnung, betreffend 8 der unmittelbaren Bundes⸗ eamten. Vom 3. Dezember 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koöͤnig von Preußen ꝛc. verordnen, auf Grund des Artikels 18 der Verfassung des Norddeut⸗ schen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

Der Diensteid aller Bundesbeamten, deren Anstellung von dem Bundes⸗Präsidium ausgeht, wird, sofern nicht durch Bundesgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Beamten des Norddeutschen Bundes bestellt worden, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Königlichen Majestät von Preußen treu und gehorsam sein, die Bundesverfassung und die

gedrucktem Bundes⸗Insiegel. 2 Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867.

6 8 88 (L. S.)

Allerhöchster Präsidial⸗Erlaß vom 18. Dezember 1867, bbetreffend die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Janunar 1868 ab.

Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post⸗ und Telegraphenwesen getroffenen, mit dem 1. Ja⸗

Ihren Bericht vom 16. d. M. Folgendes: 1) Die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens des Bundes wird unter Leitung des Bundeskanzlers von dem »General⸗Postamt des Norddeutschen Bun. des« und der »General⸗Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes⸗ geführt. Diese Behörden bilden die I. beziehungsweise II. Abtheilung des Bundeskanzler⸗Amts. 2) Dem General⸗Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober⸗Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober⸗Postämter in den freien und Hanse⸗ städten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet. 3) Der General⸗ Direction der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind die vor⸗ handenen Ober⸗Telegraphen⸗Inspectionen, welche fortan die Bezeich⸗ nung »Telegraphendirectionen« erhalten, sowie die Telegraphendirection zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphensta⸗ tionen untergeordnet. 4) Die Ober⸗Postdirectionen, Ober⸗Postämter und sonstigen Postanstalten, sowie die Telegraphendirectionen und Telegraphenstationen erhalten die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend bezeichnet. Berlin, den 18. Dezember 1867.

8 88 Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Justiz⸗Ministerium.

““

treffend Beamten zu entrichtenden Pensionsbeiträge 8 vom 1. Januar 1868 ab.

Das Haus der Abgeordneten hat sich bei der Vorberathung des Staatshaushalts⸗Etats für das Jahr 1868 mit dem Vor⸗ schlage der Staatsregierung, daß die von den Civil⸗Staats⸗ dienern nach den Bestimmungen des Pensions⸗Reglements vom 30. April 1825 und der Allerhöchsten Verordnung vom 6. Mai 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 713) zu entrichtenden einmaligen und fortlaufenden Pensionsbeiträge vom 1. Januar k. J. ab nicht mehr erhoben werden, ve erklärt.

In der Voraussetzung, daß dieser Beschluß bei der Schluß⸗ berathung des Etats ebenfalls angenommen werden und dem⸗ nächst auch die Zustimmung des Herrenhauses erhalten wird, hat der Herr Finanz⸗Minister zur Vermeidung der erheblichen Weiterungen, welche für das Rechnungs⸗ und Kassenwesen da⸗ mit verbunden sein würden, wenn die von den am 2. Januar k. J. zu leistenden Besoldungszahlungen zur Hebung gelangen⸗ den Pensionsbeiträge später zurückgezahlt werden müßten, die Königlichen Regierungen veranlaßt, sofort anzuordnen, daß von den vom 1. Januar k. J. ab zu zahlenden Besoldungen die laufenden Pensionsbeiträge nicht mehr erhoben und die Zwölf⸗ tel⸗Beiträge zum Pensionsfonds bei neuen Anstellungen und von Gehaltszulagen, welche vom 1. Januar k. J. ab erfolgen, nicht ferner in Abzuß werden, dabei jedoch ausdrück⸗ lich vorzubehalten, daß, wenn wider Erwarten der Erlaß der Pensionsbeiträge noch Anstand finden sollte, dieselben bei der nächstfolgenden Gehalts⸗ oder Pensionszahlung nachträglich zu entrichten seien.

Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hiervon in Kenntniß gesetzt, und diejenigen, von denen aus ihren Kassen oder Re⸗ zepturen Gehaltszahlungen zu leisten sind, angewiesen, nach denselben Grundsätzen zu verfahren und demgemäß die erfor⸗ derlichen Anordnungen unverzüglich zu treffen. Dabei wird übrigens zur Nachachtung bemerkt, daß die Zwölftel⸗Abzüge von allen neu bewilligten Gehältern und Zulagen, deren Zah⸗ lung noch im laufenden Jahre beginnt, vollständig einzuziehen sind, wenn auch die letzten Raten der Abzüge erst im nächste Jahre fällig werden und zu vereinnahmen sind.

Beerlin, den 26. Dezember 1867. 5 Der Justiz⸗Minister Leonhardt.

Gesetze des Bundes beobachten und alle mir vermöge meines Amtes

85 1

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

nuar k. J. in Wirksamkeit tretenden Vorschriften bestimme Ich auf

Allgemeine Verfügung vom 26. Dezember 1867,

die Sistirung der Erhebung der Seitens der Justiz⸗ treffend.

ummarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der g-esh ee.s. Universität za Breslau im Winter⸗Semester 1867/68. Im Sommer⸗Semester 1867 sind immatrikulirt gewesen 918, davon sind Hengeneen 231, es sind demnach geblieben 687; dazu sind in diesem Semester gekommen 169, die Gesammtzahl der immatriku⸗ lirten Studirenden beträgt daher 856. Die wang l ch ee1ei1 . kultät zählt 67 Inländer, 1 Ausländer, zusammen 68; die katholisch⸗ theologische Fakultät 153 Inländer, 2 Ausländer, zusammen 155; die juristische Fakultät 153 Inländer, 1 Ausländer, zusammen 154; die medizinische Fakultät 164 Inländer, 6 Ausländer, zusammen 170; die philosophische Fakultät: a) 253 Inländer mit dem Zeugniß der Reife, b) 2 Inländer mit dem Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prü⸗ 18 s⸗Reglements vom 4. Juni 1834, c) 18 Inländer ohne Zeuß niß er Reife, nach §. 36 des Reglements, d) 36 Ausländer, zusammen 9; in Summa 858. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt: 1) 56 nicht immatrikulirte Pharmaceuten, 2) 8 nicht immatrikulirte Oekonomen ꝛc. Die der nicht immatrikulirten Zuhörer ist 64. Es nehmen folglich 920 an den Vorlesungen Theil.

8

Die Nummern 73 und 74 (vom 24. Dezember) des Amts⸗

blattes des Königlichen Post⸗Departements enthalten General⸗

Verfügungen vom 21. Dezember: 1) betreffend die Ausführung des unterm 21. Oktober 1867 zwischen der Postverwaltung des Nord⸗ deutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Post⸗Vertrages; 2) betreffend die Post⸗Druckformulare im Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika; 3) die Einziehung der bisherigen Freimarken und Franco⸗ Couverts und die Einführung norddeutscher Postfreimarken beziehungs⸗ weise Franco⸗Couverts betreffend; 4) die Uebergangs⸗Bestimmungen in Bezug auf die Auseinandersetzung der diesseitigen Postkasse mit der Kasse des Norddeutschen Bundes betreffend; 5) die Ueberg angs⸗Bestim⸗ mungen wegen der Auseinandersetzung der diesseitigen Postkasse mit der Kasse des Norddeutschen Bundes in Ansehung der Beträge aus dem Karten⸗ wechsel betreffend; 6) die Uebergangs⸗Bestimmungen bezüglich des ver⸗ abredeten Kartenwechsels zwischen diesseitigen Postanstalten und ande⸗ ren Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets betreffend; 7) die Uebergangs⸗Bestimmungen wegen der Anwendung der neuen Porto⸗ Tarife für den Norddeutschen internen Verkehr, für den Wechselverkehr mit den süddeutschen Staaten, mit Oesterreich und mit Luxemburg, sowie für den Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika betreffend, und 8) die Uebergangs⸗Bestimmungen in Betreff des Post⸗ anweisungs⸗Verkehrs und der Briefe mit baaren Einzahlungen be⸗

Das »Centralblatt der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und Handels⸗ Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten« (Nr. 26 vom 21. Dezember) enthält u. A. Cirkular⸗Verfügungen des Königlichen Finanzministeriums, 1) die Herabsetzung des Be⸗ trages der Zollzahlung, von welchem die Bewilligung des Zollkredits abhängig ist, betreffend, vom 4. Oktober 1867; 2) das Amtscautions⸗ wesen betreffend, vom 13. Oktober 1867; 3) die Kreditirung der

betreffend, vom 14. Oktober 1867.

Sttatistische Nachrichten. Nach der in Nr. 272 d. Bl. veröffentlichten »Uebersicht der in

den Staaten des Norddeutschen Bundes vorhandenen Papiergeld⸗

Emissionen« ist Hessen mit einer Summe von 4,300,000 Gld. oder 2,457,142 Thlrn. Papiergeld belastet und als durchschnittlicher Betrag für den Kopf der Bevölkerung 9,7 Thlr. berechnet. Diese Zahlen sind jedoch nicht zutreffend, da die in der Uebersicht in Ansatz gebrachte Summe sich auf das gesammte Großherzoglich hessische Staats⸗ papiergeld bezieht, an welchem, nach dem gewählten Theilungs⸗ modus, mithin nicht die oberhessische Provinz allein, sondern die drei Provinzen des Landes nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu partizipiren haben. Die Bevölkerung der Provinz Oberhessen ergiebt (einschl. Kastel und Kostheim) im Ganzen 258,681 Einwohner, deren Antheil an dem hessischen Staats⸗Papiergeld sich in runder Summe auf ca. 770,000 Thlr. oder für den Kopf der Bevölkerung auf nicht wie in der gedachten Uebersicht 9,7 sondern etwa 3 Thlr. beziffern würde.

Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.

Die »Austria« veröffentlicht eine Reihe von Tabellen, welche die Resultate des österreichischen Waarenverkebhres, sowie den Verkehr von Dalmatien im ersten Semester 1867, verglichen mit den Ergebnissen der gleichen Zeitperiode des Vorjahres, umfassen. Nach diesen Tabellen 8 der Verkehr im Vergleiche zum Vorjahre einen bedeutenden Aufschwung genommen. Eine nennenswerthe Zunahme der Einfuhr zeigt sich hauptsächlich bei rohem Tabak, Reis, Schlachtvieh, rohen Schaffellen, Wein, den meisten Farb⸗ und chemischen Hilfsstoffen, Roheisen, unedlen Metallen, Gespinnst⸗ und Webestoffen, gemeinen und mittelfeinen Wollenwaaren. Dagegen ergab sich eine belangreiche Abnahme der Einfuhr bei feinen Gewürzen, Südfrüchten, Zucker, Gartengewächsen und Obst, Getreide (mit Aus⸗ nahme des Welzens), Schweinen, bei Steinkohlen, Halbfabrikaten, Edel⸗ metallen, Hanf, Maschinen, Kurzwaaren. Der Export hat vorzüglich eine Steigerung erhalten bei Zucker und Zuckermehl gegen Steuer⸗ Rückverguͤtung, bei rohem Tabak, Gartengewächsen, Cerealien (mit Ausnahme von Mais und Gerste), bei Mehl und Oelsaat, Häringen, Ochsen und Pferden, bei Fellen, Federn, Honig, bei Bier gegen Steuer⸗

11“ He

Rückvergütung, Wein in Flaschen, Brennholz, Holz⸗ und Steinkohlen, Salz, den meisten chemischen Hülfsstoffen und Erzen, bei gefrischtem Eisen, rohem Stahlblech und Zinn, bei den Edelmetallen, bei Baum⸗ wolle, Flachs und Schafwolle, bei den Webe⸗ und Wirkwaaren (mit Ausnahme der ungebleichten Seiler⸗ und gemeinsten Leinenwaaren, dann der gemeinen Woll⸗ und Seidenwaaren), Maschinen und gemein⸗ sten Kurzwaaren; bei den chemischen Produkten und Farbwaaren. Zu⸗ rückgeblieben ist der Export bei Mais, Gerste, Reis, Hopfen, Kleesaat und Sämereien, bei allen Thiergattungen (mit Ausnahme von Ochsen und Pferden), bei Fetten, Branntwein gegen Steuer⸗Rückvergütung, Wein, Werkholz, bei mehreren Mineralien, rohem Blei, Roheisen, grobem Eisenguß, bei Hanf, den rohen Baumwollgarnen, ungebleichten Waa⸗ ren, Knochen und Hörnern. Der Zollertrag sämmtlicher Wagren in den deutsch⸗slavischen Kronländern mit Einschluß von Croatien und Slavonien betrug: 8

ö“ im ersten Semester

8 1867 mehr

1 ö fl. fl.

in der Einfuhr 4,521,835 4,296,478 225,357

2 Ausfuhr 131,203 112,732 18,471 u“ zusammen 4,653,038 4,409,210 243,828 Die Zoll⸗Einnahmen sämmtlicher nach Dalmatien impo

Waaren betrugen: v“ im ersten Semester 1867 112,818 fl. 9 2 1866 123,085

ersten Semester 1867 weniger um 10,267 fl. London, 24. Der Export von Schieneneisen hat in diesem Jahre einen beträchtlichen Zuwachs aufzuweisen. In den mit 31. Oktober abschließenden ersten 10 Monaten dieses wurden 513,071 Tonnen ausgeführt gegen 430,141 in derselben von 1866 und 361,652 für 18-65. Davon entnahm Rußland 125,513 Tonnen (gegen 55,396 Tonnen im vergangenen Jahre). Die Union erscheint ebenfalls mit dem doppelten Quantum des vorigen Jahres 145,136 Tonnen und das englische Indien mit 140,606 Tonnen, was gleichfalls eine beträchtliche Zunahme repräsentirt.

Landwirthschaftliche Nachrichten.

Haag, 19. Dezember. In Folge der in der Nähe von Ant⸗ werpen vorgekommenen neuen Fälle von Viehseuche hat die niederländische Regierung die strengen Vorsichtsmaßregeln auf der Grenze wieder in Kraft treten lassen.

Das K. französische Ministerium für Ackerbau, Handel und öffentliche Arbeiten hat, wie die »Karlsr. Ztg⸗ meldet, nachdem die Rinderpest in England und in den Frankreich benachbarten Ländern erloschen ist, das Einfuhrverbot aus Großbritannien, Belgien und Holland aufgehoben. Doch hat man auf der ganzen West⸗ und Nord⸗ küste, sowie auf der Nord⸗ und Ostgrenze vorläufig noch die Unter⸗ suchung der aus Belgien und Holland kommenden Thiere als Vorbe⸗ dingung des Uebergangs über die Grenze aufrecht erhalten. Die Prä⸗ fekten sind beauftragt, die Häfen und die Zollstellen zu bezeichnen, an welchen die Untersuchung Faltfinden kann, sowie auch den Zeitpunkt zu bestimmen, an welchem die neue Anordnung in Kraft tritt. 8

Telegraphische Witterungsberichite v. 28 Dezember.

St. Bar. Abw Temp. Abw 3 P. L. v. M% R. v. M. Wind. mimmelsansicht.

Mg 6 338,3]+¼₰1,0 0s -0,s N., schwach. bedeckt. 7 Königsberg 338,3 41,1 0,6 .s SW., s. schwach.bedeckt. 6 7 6 „2

Allgemeinc

5 Danzig 339,1]+† 1, 8 0 7,+0,5NW, schwach sbedeckt, Nebel. Cöslin. . 338,6 41.5 0,4 2 Windstille. starker Nebel. Ltettin. 39, 7]1†£2 .— 0, 1£ϑ,6[NO., schwach. [bed., gest. Scha. Putbus 337,6]/ 2,66 0,71+¼1. 110., schwach. bez.., gest. Nebe. und Regen. starker Nebel. bed., gest. Son- nenschein. berdeckt. bez., gest. Abd. Schnee. bed., gest. Schn. rübe. starker Nebel. neblig. trüb., Reif. rübe. schön, nebliger Horizont. schön.

bedeck

338,3]/† 2 2 1, 1INW., sehwach. 336,9 + 1, 9 1,9 No., stille.

Ratibor 331,2 *+† 0, 4 + 2, 1[SO., schwach. Breslau 333, 6 †0,: 21+ 1,2 W., scha ach.

Berlin 9 9 90 22 Posen.

Torgau 336,0 + 1,2 0,2 +¼₰ 1,0W., mässig. Münster 338,7 + 3.3 0.s1-2.218 W., schwach. 338,4 +† 2,4 2,4-3,0., schwach. 335,1 1† 2 3 2,1] -2.3 NO., schw ach. 340,1 0 N, massig. 340, 8 1,4 [NO. schwach.

Flensburg

NN0., schwach. N., schwach.

Brüssel. 340 9 0,3 IIaparanda. 36,7 15,2 HeLingkars Petersburg. [337,2 67 bewölkt. Riga 338, 2 ma Libau 8 Stockholm . 3 hbbewölkt. 8 Gest. Ab. SW. schwach. 27. Max. + 1 6 1 Min. 3,5. SSW., schwach. Regen. NW.z W. s schw. neblig. Helder.... 311,3 NW., s. schw. Hernösand. 335, 4 SW. schwach. [edeckt.

Skudesnäs. 32 Gröningen. 41 0

Christians. [394,9 [WSW., s. stark.-bedeckt.