1868 / 2 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Maschinenbau⸗Anstalt in Greifswald,

einzelnen Falle den Weg, welchen sie mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Portos und den Unterschied in der Zeit der Ueberkunft der Briefe gewählt zu sehen wünschen, auf den

Briefen zu bezeichnen.

„Vermag der Absender sich so einzurichten, daß seine Briefe behufs Erreichung der Schiffe in Bre⸗ men oder Hamburg abgelassen werden und kommt

es hinsichts der Ueberkunft der Briefe nach Amerika überdies auf einen mäßigen Zeit⸗Unterschied nicht an, so empfiehlt es sich, daß die Korrespondenten dergleichen Briefe mit der allgemeinen Bezeichnung: via Bremen oder Hambur

versehen; die Postanstalten leiten danach die Briefe, gemäß der Ab⸗ gangszeit der Schiffe, auf Bremen oder auf Hamburg. In gleicher Weise werden diejenigen Briefe nach den Vereinigten Staaten via Bremen oder via Hamburg befördert, welche einen Spedi⸗ tionsvermerk nicht tragen, bei denen aber der Betrag der vom Absender verwendeten Freimarken auf die Benutzung der Spe⸗ ditionswege via Bremen oder via Hamburg berechnet ist.

In den übrigen Fällen wird der schnellste, wegen des hin⸗ zutretenden belgischen und englischen, wie höheren See⸗Porto's indeß auch kostspieligere Weg über Cöln (Belgien und Eng⸗ land) benutzt. u“ 1

Berlin, den 3. Januar 18688.

1 General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 6 Prbeiteen.

Der Königliche Eisenbahn⸗ Baumeister Thiele zu Lands⸗ berg a. W. ist in gleicher Eigenschaft nach Berlin versetzt und die früher angeordnete Versetzung desselben nach Elbing zurück⸗ genommen worden.

Der Firma C. Kesseler u. Sohn, Eisengießerei und ist unter dem 31. De⸗

zember d. J. ein Patent

auf eine, in ihrer ganzen Zusammensetzung für neu und eigenthümlich erkannte Flachsbrech⸗Maschine, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.

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Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der Bergbau⸗Actien⸗Gesellschaft Gelria zu Altendorf im Kreise Bochum beschlossenen Aenderungen der §S§. 2 und 19

1 des Gesellschafts⸗Statuts. 11“

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Dezember 1867 die von der Bergbau⸗Actien⸗Gesellschaft Gelria zu Altendorf, im Kreise Bochum, in der General⸗Ver⸗ sammlung vom 18. Juni 1867 beschlossenen Aenderungen der S§. 2 und 19 des Gesellschafts⸗Statuts zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst den Statut⸗Aenderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden. 1

Berlin, den 30. Dezember 1857. 8

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Hermann

zu Königsberg i. Pr. ist

Im Auftrage: Herzog.

8 1

8

BI1I1uAu“ 11“ Ministerium

der geistlichen Unterrichts . Medizinal⸗Angelegenheiten. 8“

8 1“ 182 Dem Custos an der Königlichen Bibliothek zu Berlin Dr. . Theodor Bruns ist das Prädikat »Bibliothekar⸗ verhe. worden.

evangelischen Waisenhause und Schullehrer⸗Seminar

estellt worden.

Kriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 19. Dezem ber 1867 betreffend

welche ihrer Dienstpflicht nicht bei

Se. Majestät der Köni

die Formel des Fahneneides für diejenigen Militairpflichtigen, 1 einem Truppentheile des Bundesstaates genügen, dem sie angehoͤren.

Mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 14. d. M. haben 1— aajestät de g die nachstehende Formel des Fahnen⸗ eides für diejenigen Mi itairpflichtigen zu genehmigen geruht,

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welche ihrer Dienstpflicht nicht bei einem Bundesstaates genügen, dem sie angehören. »Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen um Allwissenden einen leiblichen Eid, daß ich (folgt der Nam des Landesfürsten) meinem Allergnädigsten Landesherrn, resy dem hohen Senate der freien Hansestadt ꝛc. „in allen und jeden Vorfällen, zu Lande und zu Wasser, in Kriegs⸗ und Friedenszeiten, und an welchen Hrten es immer sei getre und redlich dienen, Allerhöchst (Höchst) Dero (Hochdessen! Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachtheil aber

Truppentheile de

leisten, die mir vorgelesenen Kriegs⸗Artikel (bei Offizieren de Kriegs⸗ und Dienstgesetze) und die mir ertheilten Vorschrifte

genau befolgen und mich so betragen will, wie es eine

rechtschaffenen, unverzagten, pflicht⸗ und ehrliebenden Soldaten (Offizier) eignet und gebührt. So wahr mir Gott helfe!« Dies wird zur Nachachtung bekannt gemacht. Berlin, den 19. Dezember 1867. 1uX.X““ Kriegs⸗Ministerium.

Berlin, 3. Januar. Se. Majestät der König habe Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaub niß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden ꝛc. zu ertheilen

und zwar: des Offizier⸗Kreuzes des Kaiserlich der Ehrenlegion:

Ordens

dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Krupp zu Essen,

des Ritterkreuzes desselben Ordens:

dem Direktor der polytechnischen Schule zu Hannover Karmarsch, dem Kommerzien⸗Rath Borsig zu Berlin, den Fabrik⸗Inhaber Dr. Siemens daselbst, dem Ober⸗Bergratz Blume zu Bonn und dem Fabrikanten Hoesch zu Düren; der zweiten Klasse der Königlich belgischen Decora

tion für Geschicklichkeit und Moralität:

dem Obersteiger der Gesellschaft des Altenberg (vieill

montagne) Philipp Krauß zu Preußisch⸗Moresnet, sowie

der Elementarlehrer Kirchhoff als

des Ritterkreuzes zweiter Klasse vom Großherzog lich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig:

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dem Regierungs⸗Assessor Gemmel.

Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der König vereinigten Friedrichs⸗Universität Halle „Wittenberg im Wintersemester 1867 —– 68.

Im Sommer⸗Semester 1867 sind immatrikulirt gewesen 821 Davon sind abgegangen 198. Es sind demnach geblieben 623. Dag sind in diesem Semester gekommen 224. Die Geammtzahl der imma trikulirten Studirenden beträgt daher 847. Die evan gelisch⸗theo logische Fakultät zählt 326 Inländer, 43 A usländer, zus. 360 Die juristische Fakultät zählt 48 Inländer, Ausländern Die medizinische Fakultät zählt 101 Inländer, 3 Ausländern us. 104. Die philosophische Fakultät zählt: a) Inländer me em Zeugniß der Reife 168, b) Inländer mit Nichtreife nach §. 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 c) Inländer ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 desselben Reglemen 89, d) Ausländer 68, zus. 847. Außer diesen immatrikulirte Studirenden besuchen die hiesige Universität als nur zum Hören d Vorlesungen berechtigt: 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten 2 2) Hospitanten 2. Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zu hörer ist demnach 26. Es nehmen mithin an den Vorlesungen üben haupt Theil 873.

Vormals nassauisches 4proz. Staats⸗Anlehen von .7,200,000 Fl., d. d. 30. September 1862. 8 Bei der stattgehabten ersten Verloosung des planmäßig für da Jahr 1868 festgesetzten Tilgungsfonds des unter Vermittelung de Bankhauses M. A. von Rothschild u. Söhne in Frankfurt a. M negociirten vormals nassauischen 4prozentigen Staats⸗Anlehens vo 7,200,000 Fl., d. d. 30. September 1862, sind die nachstehen verzeichneten Partial⸗Obligationen im Nominalwerthe von zusamme 46,500 Fl. zur Rückzahlung gezogen worden, und 1 8 A. Rückzahlbar am 1. Lit. N. a 100 Fl. Nr. 151. 592. 1429. 3096. 3513. 3553. 3946. 4058. 4262. 5195. 5205. 5212. 592 Lit. O. a 200 Fl. Nr. 331. 663. 672. 981. 1254. 1434. 1450. 15 1 86 8 6G“ 612. 642. 672. 189 —. 3308. 3408. .3703. . 7. 6152. 6361. 6490. 65. 6601. 7248. 7305. 7993, Lit. Q. a 1000 Fl. Nr. 163. 483. 1171. 1179. 1280. 1490. 2066. B. Rückzahlbar am 1. Oktober 1868: Lit. N. a 100 Fl. Nr. 1. 10. 11. 20. 464. 561. 1171. 2035. 26!11 2941. 3016. 3372. 3759. 4150. 4949. 5100. 5500. 5569. 5700. 5746. Lit. O. a 200 Fl. Nr. 17. 496. 506. 1397, 1497. Lit. P. a 500 Fl. Nr. 109. 446. 471. 1186. 1206. 1236. 1366. 139 1404. 1547. 2005. 2122. 2138. 2185. 2953. 3069. 3089. 4364. 4430 4449. 4689. 5276. 6718. 7114. 7180. 7381. 7416. 1

zwar 8 874. 958. 968. 1145. 1205. 122

Lit. Q. a 1000 Fl. Nr. 91. 101. 23 852. 1699

abwenden, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folg.

französischen

dem Zeugniß d

Die Inhaber dieser Obligationen werden hierdurch benachrichtigt, daß die Kapitalbeträge, deren Verzinsung von den bezeichneten Terminen an aufhört, sowohl bei dem Bankhaufe der Herren M. A. von Roth⸗ schild & Söhne in Frankfurt a. M., als auch bei der König⸗ lichen Regierungs⸗Hauptkasse dahier, oder bei den Königlichen Recepturen des diesseitigen Regierungsbezirks gegen Rück⸗

abe der Partial⸗Obligationen nebst den dazu gehörenden, nicht allenen Zinscoupons und Talons erhoben werden können.

Wiesbaden, den 20. Dezember 1867.

Königliche Regierung, 4 Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Berlin, 3. Januar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Polizei⸗Präsidenten, des General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele und des

ilitair⸗-Kabinets entgegen.

Sb. Se. Königliche Foheit der Kronprinz wohnte gestern der feierlichen Einsegnung der Leiche des verstorbenen Generals von Alvensleben in dem Königlichen Kommandanturgebäude bei. Um 5 Uhr dinirten in dem Kronprinzlichen Palais Ihre Majestäten, Ihre Königlichen Hoheiten die Großherzogin Mutter und die Herzogin Alexandrine und Se. Hoheit der Herzog Wil⸗ helm von Mecklenburg⸗Schwerin. Um 8 Uhr präsidirte eben⸗ daselbst Se. Königliche Hoheit der Kronprinz dem Comité zur Linderung der Noth der arbeitslosen Bewohner in Ostpreußen und nahm darauf den Thee bei Ihren Majestäten ein. Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin hatte um 12 Uhr den Professor Sußmann empfangen. 1.“ 1 8

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Die vom Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ein⸗ gesetzte Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer „Prozeß⸗Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Staaten des Norddeutschen Bundes« ist heute Mittag im Bun⸗ deskanzleramt zusammengetreten. Die Sitzung der Kommission wurde von dem Bundeskanzler eröffnet. Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern: 1) dem Staats⸗ und Justizminister Dr. Leonhardt, 2) dem Ober⸗Tribunals⸗Vice⸗Präsidenten, Wirkl. Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Grimm, 3) dem Geh. Ober⸗Justiz⸗ Rath Dr. Pape, 4) dem Ober⸗Tribunals⸗Rath Dr. Löwenberg, sämmtlich zu Berlin, 5) dem Ober⸗Appellationsgerichts⸗Rath Dr. Tauchnitz zu Dresden, 6) dem Geheimen Rath und Ge⸗ neral⸗Staatsprokurator Dr. Seitz zu Darmstadt, 7) dem Ober⸗Appellationsgerichts⸗Rath Professor Dr. Endemann zu Jena, 8) dem Ober⸗Gerichts⸗Präsidenten Dr. Trieps zu Wolfenbüttel, 9) dem Ober⸗Appellationsgerichts⸗Rath Dr. Drechsler zu Lübeck, 10) dem Geheimen Ministerial⸗Rath von Amsberg zu Schwerin. Nach den Beschlüssen des Bundes⸗ raths in der Sitzung vom 2. Oktober 1867 erfolgt die Wahl des Referenten auf Vorschlag des Vorsitzenden mittelst Verein⸗ barung oder in Ermangelung einer solchen durch Abstimmung der Kommission. Jedes Mitglied führt Eine Stimme, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag;, im Uebrigen regelt sich der Geschäftsgang nach der von der Kommission selbst festzustellenden Geschäftsordnung. Nach Vollendung des Auftrags hat die Kommission den Entwurf dem Bundes⸗Kanzler zur Vorlegung bei dem Bundesrathe zu überreichen. .““

Potsdam, 2. Januar. Heute, am Sterbetage Sr. Majestät Königs Friedrich Wilhelm IV., fand zum Gedächtniß des hochseligen Herrn Mittags 1 Uhr in der Friedenskirche bei Sanssouci eine gottesdienstliche Feier statt. Derselben wohnten Ihre Majestät die Königin⸗Wittwe und Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg⸗ Schwerin bei, welche von Charlottenburg nach Potsdam ge⸗ kommen waren. Weiter waren anwesend: frühere General⸗ und Tlügel⸗Adjutanten des hochseligen Königs, der Kommandant der Stadt Potsdam, die Regiments⸗ resp. Bataillons⸗Commandeure der Garnison, der Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg, der Präsident der Regierung zu Potsdam, außerdem Angehö⸗ rige des Hofstaates Ihrer Majestät der Königin⸗Wittwe und die frühere Dienerschaft des Königs, sowie viele Mitglieder der Gemeinde. Die gottesdienstliche Feier wurde in liturgischer Weise mit einer das Gedächtniß des entschlafenen Königs feiern⸗ den Ansprache vom Hofprediger Heym geleitet. Sachsen. Weimar, 2. Januar. Die »Weim. Ztg.“« ist in der Lage, bestimmt mittheilen zu können, daß die Berufung des Landtags für den 12. d. M. erfolgen wird. 88 Anhalt. Dessau, 31. Dezember. Das Staatsministe⸗ rium erläßt heute folgende Verordnung, die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer betreffend: »Mit höchster Geneh⸗ migung Sr. Hoheit des Herzogs bringen wir in Ausführung der bezüglichen Vors chrift im §. 1 des Gesetzes vom 24. April

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ver⸗

1866, die Einführung einer neuen Ergänzungssteuer Herzogthum Anhalt betreffend, hiermit zur öffentlichen Kennt⸗ niß, daß die in den Städten des dessau⸗köthenschen Landestheils bestehende Mahl⸗ und Schlachtsteuer, so wie die damit in Ver⸗ bindung stehende Eingangssteuer von Mehl, Brod und Fleisch⸗ waaren vom 1. Januar 1868 ab nicht mehr erhoben werden wird und von demselben Zeitpunkte an die dieser Steuern halber angeordneten Kontrolen gänzlich in Wegfall kommen.“« Baden. Karlsruhe, 29. Dezember. Im Laufe der nächsten Woche wird das

für das

Institut der Handelsgerichte hier

und in Mannheim eroͤffnet, nachdem die Ernennung der Handelsrichter und ihrer Ersatzmänner, sowie der rechtsgelehrten

Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter erfolgt ist.

Württemberg. Stuttgart, 30. Dezember. Der Ge⸗

setzentwurf über die Rekruten⸗Aushebung für die Jahre 1868, 1869, 1870 ist dem Landtage vorgelegt worden. 4600 Mann sollen 5800 jährlich ausgehoben werden.

Das Reg.⸗Bl. vom 30. Dezember enthält eine rungs⸗Verordnung, betreffend den Abschluß von Postverträ⸗ gen zwischen Württemberg, dem Nordd. Bund, Bayern, Baden

und Oesterreich. . 3

Wir geben im Nachfolgenden nach dem »W. Staats⸗ Anz.« die Hauptgrundzüge der durch Königliche Verordnung bestimmten Organisation einer Landessynode der evange⸗ lischen Kirche Württembergs:

Um der Gemeindevertretung in der evangelischen Landeskirche, welche in unterer Stufe durch die Pfarrgemeinderäthe, in mittlerer Stufe durch die Diözesansynoden vermittelt wird, auf oberster Stufe den Abschluß zu geben, wird eine Landessynode in's Leben gerufen, welche zur Vertretung der Genossen der evangelischen Landeskirche ge⸗ genüber dem landesherrlichen Kirchenregiment bestimmt ist. Die⸗ selbe tritt ordentlicher Weise je im vierten Jahre (der frühere Entwurf hatte je im sechsten Jahre vorgeschlagen) auf landesherrliche Berufung zusammen.

Die Landessynode besteht 1) aus 50 von den Diözesansynoden erwählten Abgeordneten, 25 geistlichen und 25 weltlichen, wovon a) die Diözesansynode der Stadt Stuttgart 2, einen weltlichen und einen geistlichen, b) die übrigen Diözesansynoden je einen geistlichen oder einen weltlichen Abgeordneten nach einem zum Voraus bestimmten Turnus wählen; 2) aus einem Abgeordneten der evangelisch⸗theologischen Fakultät der Landesuniversität; 3) aus sechs von dem evangelischen Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, wovon die Hälfte dem welt⸗ lichen, die Hälfte dem geistlichen Stand angehören soll. Für jede ordent⸗ liche Synode wird eine neue Wahl bezw. Ernennung der Mitglieder vorgenommen. Wählbar zum geistlichen Abgeordneten ist jeder im ordentlichen Kirchendienst ständig angestellte Geistliche, wählbar zum weltlichen Abgeordneten jeder Angehörige der evangelischen Landes⸗ kirche, welcher die für das Amt eines Kirchenältesten (Pfarrgemeinde⸗ raths) erforderlichen Eigenschaften besitzt. Die Wählbarkeit ist auf Einwohner des Wahlbezirks nicht beschränkt.

Die Hauptaufgabe der Landessynode besteht in der Mitwirkung zur kirchlichen Gesetzgebung, in deren ganzem Umfang. Außerdem liegt ihr die Begutachtung der von dem Kirchenregiment an sie ge⸗ brachten Vorlagen aus dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung ob. Sie hat ferner das Recht, in Wahrnehmung des Zustandes der Landes⸗ kirche nach den verschiedenen Lebensgebieten derselben Anträge, Wünsche und Beschwerden an das Kirchenregiment zu bringen, worauf jeden⸗ falls motivirter Bescheid ertheilt werden wird. Sodann ist sie befugt, von dem Stand und von den Rechnungen der unter der Verwaltung der Oberkirchenbehörde stehenden allgemeinen kirchlichen Fonds, sowie von den für die evangelisch⸗kirchlichen Bedürfnisse bestimmten Positio⸗ nen des Staatshaushaltungs⸗Etats behufs etwaiger Erinnerungen Kenntniß zu nehmen. Endlich hat die Landessynode vor ihrem Schluß zu ihrer Vertretung bis zur nächsten Synode einen Ausschuß zu wählen.

Das Bekenntniß der evangelisch⸗lutherischen Kirche bildet keinen Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung. Dagegen gehört zu derselben 1) die Lehr⸗ und Gottesdienstordnung, 2) die kirchliche und sittliche Lebensordnung in den Gemeinden, 3) die Verfassung der Landes⸗ kirche, einschließlich der Organisation der kirchlichen Aemter und de zu erlassenden Normen über die vermögensrechtlichen Angelegenheite der Kirche. Gesetzentwürfe werden von dem Kirchenregiment einge⸗ bracht. Die Sanction und Verkündigung der kirchlichen Gesetze ist Sache des evangelischen Landesherrn. Einberufung und Entlassung ““ erfolgt auf Entschließung des evangelischen Lan⸗

esherrn.

Unter Leitung des Aeltesten der theologischen und rechtsgelehrte Mitglieder der Versammlung wählt die Landessynode je nach ihren Zusammentritt in geheimer Stimmgebung für das Amt ihres Vor sitzenden (Präsidenten) aus ihrer Mitte drei Mitglieder, aus welchen die Ernennung durch den evangel. Landesherrn erfolgt. Ein Gleiches geschieht nach E sitzenden und unt mit der Wahl seines Stellvertreters (Vice⸗Präsidenten). Ueber Zu lassung der Oeffentlichkeit der Sitzungen der Landessynode wird da

Naäͤhere durch die Geschäftsordnung bestimmt, deren definitive Fest⸗

setzung im Einvernehmen der Landessynode mit dem Kirchenregiment erfolgt, während insolange, bis dies geschehen kann „von Kirchen

regiments wegen eine provisorische Ordnung der Geschäftsbehandlung erlassen werden wird.

Der die Landessynode von einer Versammlung zur andern ver⸗

tretende Ausschuß sollaus dem Präsidenten der Synode und 4 von der⸗

9 Sti lben mit absoluter Stim

rnennung dieses Vorsitzenden und unter dessen Leitung

Statt

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nenmehrheit gewählten Mitgliedern, 2 geist⸗ 8