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Verschiedene Bekanutmachu
Monats-Uebersich 8 der Bank des Berliner Kassen-Vereins. Activa. 1
Geprägtes Geld und Barren Thlr. 422,285.
Kassen-Anweisungen, Noten und Giro-
Anweisungen der Preussischen Haupt-Bank 1,652,545. 2,259,587.
Wechsel-Bestände Lombard-Bestände.. 8 1,838,200. Grundstück, verschiedene Forderungen und Activa-. 8 8 122,734. Staats- und andere Werthpapiere 665,916. Passiva. Bank-Noten im Umlauf. b Thlr. 876,540. Guthaben von Instituten und Privat-Per- sonen mit Einschluss des Giro-Verkehrs. „ 4,230,987. Berlin, den 31. Dezember 1867. 8 Die Direction. 8 Paul Mendelssohn-Bartholdy. 8
Gelpeke.
Monats⸗Uebersicht der Provinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Posen.
Activa. Thlr. 321,960. 2,360. 1,303,070. 3,470.
88
Gevprägtes Geld Noten der Preuß. Bank Wechsel.. zCombard⸗Bestän Effekten. Grundstück und diverse F
Noten im Umlauf “ Forderungen von Korrespondenten.. Verg s(ise Depositen mit zweimonatlicher Kün⸗ 11X“X“ “ Posen, den 31. Dezember 1867. h““ Die Direction. Hill.
936,370. 6,440.
Monats⸗Uebersicht 8 der städtischen Bank pro 31. Dezember 1867 gemäß §. 23 des Bank⸗Statuts vom 18. Mai 1863.
Activa. 1b
18 358,833 26 Königl. Bank⸗Noten, Kassen⸗Anweisung und Darlehns⸗Scheine... 165,086 — Wechsel⸗Bestände.. 8 25 Lombard⸗Bestände. 8 — Effekten nach dem Courswerthe 22
Passiva.
Thlr. Sgr. 989,400 — 180,197 23
Geprägtes Geld
22 22258525b925ã5b222b2bub—neeene
1) Banknoten im Umlauhf..
2) Guthaben der Theilnehmer am Giro⸗Verkehr
3) Depositen⸗Kapitalien.. 831,770 —
4) Stamm⸗Kapital .. 1,000,000 — — welches die Stadt⸗Gemeinde der Bank in Gemäßheit der §§. 4 und 10 des Bank⸗Statuts überwiesen hat.
Breslau, den 31. Dezember 1867. Die städtische Bank
88 M. onats⸗Uebersicht EWüu“ A gh Privatban
ktiva.
Gemünztes Geld Thlr. 336,618.
Kassen⸗Anweisungen, Noten und der preußischen Bank „ 23,902. Wechselbestände... » 1,415,590. Lombardbestäande „ 274,900. Effektenbestände . 77,628. Diverse Forderungen.. 1 126,766. Thlr. 1,000,000.
975,670. 18,381.
92,570. 107,412.
Eingezahltes Actienkapital.. Banknoten in Umlauf.. Guthaben von Privatpersonen ꝛc. mit Einschluß des Giro⸗Verkehrs. „
Verzinsliche Depositen mit zweimonatlicher Kün⸗ Reservefonds.. 8 Magdeburg, den 31. Dezember
8 Der Aufsichtsrath. Der Direktor. Denecke. la Ervir.
Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsche Verordnung wegen Auf⸗ hebung der Gesetze, betreffend den Verkehr auswärtiger Han⸗ dSddeelstreibender im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin. Friedrich Franz ꝛc. Im Einverständnisse mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg⸗Strelitz und nach stattge⸗ “ mit Unsern getreuen Ständen verordnen Wir hiedurch: deaß die Verordnung vom 20. Januar 1838 wegen Besteue⸗ rung der in hiesigen Landen nach Charten und Proben han⸗
delnden Ausländer, und deren Erläuterung vom 12. Februgr 1840, sowie alle darauf bezüglichen späteren Verordnungen insbesondere die revidirte Patent⸗Verordnung vom 21. Ma 1863 und die Verordnung vom 9. Juni 1866, betreffend dem Verkehr auswärtiger Handlungstreibender in hiesigen Landen, mit dem 1. Januar 1868 außer Kraft gesetzt sein sollen.“ Gegeben Schwerin, den 27. Dezember 1867. 2 8 Ad mandatum Serenissimi proprium.ß Grosherzoglich Mecklenburgsches Staats⸗Ministerium. Gez. J. v. Oertzen. v. Müller. Buchka. Wetzell.
8 Bekanntmachung. 1 Um denjenigen Passagieren, welche nach ihrer Ankunft in Berlin auf der Ostbahn mit dem nächsten Zuge weiter zu reisen beabsichtigen, eine prompte Ueberfuhr nach dem betreffenden Bahnhofe zu sichern, oder auch den in Berlin bleibenden Personen eine bequemere Erlan⸗ gung von Fuhrwerk zu verschaffen, ist die Einrichtung getroffen wor⸗
den, daß dieselben auf der Station 8 Cüstrin 8
gegen Erlegung von 10 Sgr. eine Bestellkarte für eine Droschke in erlin lösen können, wogegen auf telegraphischem Wege diese Beftel⸗
lung in Berlin erfolgt.
In Berlin angelangt, erhält der Reisende, gegen Rückgabe der
Bestellkarte, von einem dazu öö. und auf dem Perron auf⸗
gestellten Schutzmann eine Marke der für ihn bestellten Droschke aus.
ehändigt. Dieser muß sich der Reisende gegen die betreffende Drosch⸗ en⸗Taxe bedienen, indem er sich der getroffenen Wahl, ob Tag⸗, Früh⸗ oder Nacht⸗Droschke, unterwirft.
„Sollte die Bestellung nicht haben ausgeführt werden können, so wird das erlegte Bestellgeld von der Stations⸗Kasse Berlin zurück ge⸗ währt, wogegen jede anderweitige Reclamation, namentlich auch wegen einer etwaigen Verspätung des Zuges, unzulässig ist.
Bromberg, den 20. Dezember 1867. —
Königliche Direction der Ostbahnhn.
1II Magdeburg:Halberstaͤdter Eisenbahn.
Am 7. Januar 1868 wird auf unserer Zweigbahn von Frose nach Ballenstedt der Betrieb für den Personen⸗ Güter⸗ und Gepäck⸗Verkehr eröffnet.
Die Züge auf dieser Strecke fahren nach folgendem Fahrplane:
XV. Gemischter Zug. XVII. Gemischter Zug. Abf. v. Frose 10 U. — M. V., 5 Uhr 35 Minuten Nachmittags,
» » Ermsleben 10 » 25 »„ » 6 »„ —= „ „
Ank. i. Ballenstedt 10 » 50 „ » [6 » 25 „ Abends. XVI. Gemischter Zug. XVIII. Gemischter Zug. Abf. v. Ballenstedt 8 U. 30 — Mg., 3 Uhr 15 Minuten Nachmittags, » » Ermsleben 8 » 50 „ » [3 » 35 „ „ Ank. i. Frose 9 » 10 » Vm. 3 » 55 „ „ Das Nähere wird durch Aushang der Fahrpläne und Perso nen⸗ Geldtarife ꝛc. auf den Stationen bekannt gemacht werden. Magdeburg, den 30. Dezember 1857. “ 8 Direktorium. 8
8
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Salz aller Art
wird vom 1. Januar 1868 ab im Binnen⸗Verkehr auf den unter unserer Verwaltung stehenden Bahnen in Wagenladungen von 100 Ctr. ab zu einem ermäßigten Frachtsatze von 1,35 Pf. pro Centner und mal 1 Zuschlag von 1 Thlr. fixe Expeditionskosten per 100 Ct efördert.
Soweit der Spezial⸗Tarif für Staßfurter Förder⸗ ꝛc. Salz in Blöcken ꝛc. vom 10. Oktober cr. (Anlage 9 zum Binnen⸗Tarif) billige ist, bleibt letzterer für diese Salz⸗Art in Anwendung.
Quantitäten unter 100 Ctr. unterliegen dem gewöhnlichen Tarif — unter Beachtung der Grundsätze §. 39 und 46 des Binnen⸗Tarif
—
vom 1. November 1867 über die Frachtberechnung. Saarbrücken, den 31. Dezember 1867. Königliche Eisenbahn⸗Direction.
mn
So eben erschien im Verlage von Carl Meyer in Hannover⸗ Zusammenstellung der sämmtlichen, für das ehemalige Königreich Hannover in der Zeit vom 20. September 1866 bis zum 1. Oktober 1867 erlassenen Gesetze, Verordnungen, Allerh⸗ Erlasse, nesfbnngs⸗Zekanntmachungen und sonsti⸗ gen allgemeinen Verfügungen. Nach Materien geord⸗ net und mit Sachregistern versehen vom Obergerichts⸗ Wath LEET111314“*“ Celle. .Verfassungsrecht, Behördenwesen, persönli erhältni t Beamten, bürgerliche Reigtofeche bb“ II. vT 1 „Der 3te Band, das Gesammtgebiet der Verwaltung umfeassend einschließlich aller Gesetze, Verordnungen und ng mnfassag Bekanntmachungen, welche bis zum Schlusse des Jahres 1867 publizirt sind, erscheint Ende Januar 1868. Das ganz’ Werk hat einen Umfang von 120 — 130 Bogen in größtem Oktavformal und ist auf Schreibpapier gedruckt. „Preis für alle 3 Bände 6 Thlr. Das Königliche Justiz⸗Ministerium in Berlin hat die 9 Livil⸗Administration in ber für die Regiminal⸗Behörden verfugt. 8 Wüh e
e Beilage
öniglich Preußischen Staats⸗An Zu No 2 vom 3. Januar 1868. 8
Allgemeine Beschaffken: t der Postsend
ungen.
Auf Grund der Vorschrift des F 57 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Reglement, dessen Bestimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.“)
11152
1 8 8 §. 1. 888 mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 1“
II Das Gewicht der Sendu übersteigen.
1 Die Adresse muß den Bestimmungsort, so wie die Person Desjenigen, an welchen die Zu⸗ stellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. II Dies gilt auch bei solchen mit „poste restante« bezeichneten Gegenständen, für welche die
Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Ver⸗
Außenseite.
merk »poste restante« darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in angewendet sein. v11XXX“X“ “ §. 3. 4 Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben darf Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Waarenproben und bei Post⸗Anweisungen siehe § 15 und 11.
II Die Freimarken sind so weit als thunlich in die obere rechte Ecke der Vorderseite der Briefe
1 Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von Briefen mit declarirtem rthe und von Briefen mit Postvorschuß — muß ein Begleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann
entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch mindestens aus einem Viertelbogen Papier gefertigt sein muß. v“
II Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht übersteigen.
Norddeutschen Bunde nicht ange
*) Aunmerk. Die Bestimmungen dieses Reglements beziehen sich auch auf denjenigen Theil des Großherzogthums Hessen, ““ X“