1868 / 2 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Verpackung und Ver⸗ chluß der Sendungen mit

declarirtem Werthe.

Transports nicht stattfinden kann.

Von der Postbeförde⸗ ung ausgeschlossene Ge⸗ genstände.

so bleiben gefettete Wolle,

1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein,

beförderung be⸗ .“ Gegen⸗

daß Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. Wegen der Drucfa⸗ t zugelassene und wegen der Waarenproben siehe §§ 14 und 15. lII Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegell oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden. blmhmII Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mi Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen. Iv Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses v Wegen der Briefe mit declarirtem

beschaffen und festg nicht abgestreift oder geöffnet werden kann Werthe siehe § 11 Abs. 1I. I Briefe mit declarirtem Werthe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. v. müssen mit einem haltbaren Kreuz⸗Couvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe de II Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eing schlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während d

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III Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.

11 Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, so fern der Werth bei Papiergeld nict 3000 Thlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 Fl. übersteigt, dürfn in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden v Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in halz

barem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, so wie die Naht hin länglich oft versiegelt sein. * VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w.

aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin einigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus w Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht und außerdem über beiden Schnur⸗Enden muß das Sieg den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf nicht über 50 Pfund schwer sein. vII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein

oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläg müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen o VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden der gestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürungx oder des Siegels nicht möglich ist. 8 8 IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der

der in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.

Drucksachen

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versandt ecgeh et können in dem Falz gehörig eingerollt, oder zu Päckchen ven enigstens doppelter Leinwand hergestellt seing zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist el deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welch selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen solle

Inhalt gerollt sein. Gel

6 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförde rung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sons leicht entzündliche Sachen so wie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer⸗Ul werks⸗Gegenstände, Reib⸗ oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallsilber, Pyropapier Sprengöl oder Nitroglycerin „Aether oder Naphtha, Photogen, Petroleum, Mineralsäuren u. s. w. Eben Kienrußschwärze u. s. w. von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. II Die Post⸗LAnstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände

der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Declaration des Inhalts zu verlangen. III Diejenigen,

welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung g zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich d Bestrafung nach den Landes⸗ gesetzen für jeden entstehenden Schaden zu haften. 8

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halts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein in w

ersetzen, welcher in Folge d

Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen.

1] Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem sind, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäume „Sträucher und dergleichen, können von den Post⸗Anstalten zurückgewiesen werden. .“ 8 85

1I Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Post⸗ verwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffen⸗ heit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.

III Die im § 12 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Post⸗Anstalten, Declaration des In⸗ elchen Grund zu der Annahme vorliegt, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder

schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt ferner lebende Thiere,

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daß die Sendungen Flüssigkeiten 2 lebende Thiere enthalten.s 1 Iv Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu er Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird. Vv Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus allenfallsiger Explosion entstehend Schaden 1 Das Gewicht eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im Allgemeinen 100 Pfund 1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegen⸗ stände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 1“ II Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif⸗ oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 8 e Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts⸗Avise, Preis⸗Courante, Familien⸗ Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maß eines Postanweisungs⸗Formulars oder eines gewöhnlichen Brief⸗Couverts abweichen. 8 Iv Die Adresse kann auf dem Streif⸗ oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse beigefügt werden. v Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so fern sie von dem⸗ lben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß⸗Umschlägen versehen sein 16“ d-XX““ vr Circulare ꝛc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter einem Bande

versendet werden.

vI Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze, mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrie⸗ ben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durch⸗ stechen, Ab⸗ oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch ge stattet sein. 8 8

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