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des Absenders bei der Aufgabe⸗Post⸗Anstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertige Duplicats der fraglichen Post⸗Anweisung Behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu 8 Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Post. An sung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des De cats vom Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfreix]. 1111“ I Auf Post⸗Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durj Post⸗Anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Post⸗Anstalt am Bestimmungsorit Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe⸗ als auch am Bestimmungsorte eine U öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen⸗Station sich befindet. 8 .“ 1 8 . 1I Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegram vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Post⸗Anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der sender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilmn zu machen, so muß er diese der Post⸗Anstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in abzulassende Telegramm mit aufnimmt. . hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs⸗Degn zustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betra Empfängers versehenen Ueberweisungs⸗Depesche Iv Die Telegraphen⸗Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Post⸗Anstale
Beträge auf Post⸗Anweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen „ von!
am Bestimmungsorte auszuzahlen. S. 1..
8 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von funfzig Thalern oder si und achtzig und einem halben Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender aus zahlen. (Vorschußsendungen. Nachnahmesendungen. Postvorschüsse.) 1II Nachnahmen von Transport⸗Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind 7 zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 87 ¼ Gulden zulässig. lcheI Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet,
Vorschußbetrag mit den Worten: b1-1-1ö1ö1ööböbß;
1 »Vorschuß (Nachnahme) von .. . U†A¶... . .. . . . . 1
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfol kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letzterer stattfinden. Die Thaler⸗ oder Gulden sum muß in Zahlen und in Buchstaben gtsgebräct seikhiht. 18 v“
IVv Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft. Wo Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen werden, so unterliegen dergleit Sendungen demselben Porto wie gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. Postvorschußsendungen Adressaten im Bestellbezirke der Aufgabe⸗Post⸗Anstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so fh bei einzelnen Post⸗Anstalten die Annahme derartiger Sendungen an Adressaten in dem umliegen Land⸗Bestellbezirke bisher gestattet war, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
vVy Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erhe
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der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werd
solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.
vI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des V rages ausgehänd werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andern Währung statt, als derjenig in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages Seitens der Po
Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpf nige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendue
muß spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Post⸗Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werde wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit d Vermerke „»poste restante«¹.,,“
vII Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten Abf
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der
unter “ der im Falle der Reservirung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist
eine Sendung mit declarirtem We Anwendung. 3 vin Erst durch die Ein bindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Post⸗Anstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zurückgiebt. Die Post⸗Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsentirt.
gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag
zurückzalen. x Die Postvorschuß
nicht einlösen sollte. II Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht
Zahlung nicht getrennt serfolgen.
Durch Expressen zu be-⸗
ellende Sendungen.
unft durch besondern Boten erfolgen solle.
daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ank Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen:
per express zu bestellen«', per express zu befördern«, „durch besondern Boten zu „sofort zu bestellen.⸗ X“ “ Bezeichnungen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig ꝛc., sind nicht als das Verlangen der Ex⸗ preß⸗Bestellung ausdrückend anzusehen. II Recommandirte Sendungen werden den Expreß⸗Boten stets mitgegeben. Packete, so wie Sendungen mit declarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von dem Absender verlangt ist, werden Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Adressaten besonders zugestellt: 1) Bei Expreß⸗Bestellung im Orts⸗Bestellbezirke der Post⸗Anstaldl: 88 Packete ohne Werths⸗Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, so wie Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87 ½¾ Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch den Expreß⸗Boten in die Wohnung bestellt, so weit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegensthehen. Bei Sendungen mit declarirtem Werthe von mehr als 50 Thlr. oder 87 ½ Gulden, so wie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf das For⸗ mular zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief. Bei Expreß⸗Bestellungen nach dem Land⸗Bestellbezirke der Post⸗Anstalt: Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief, und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie auf Sen⸗ dungen im declarirten Einzelwerthe bis zu 5 Thalern oder 8 ⅞ Gulden und bis zum Ge⸗
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wichte von 5 Pfund. aAA““ III Bei Expreß⸗Post⸗Anweisungen nach dem Orts⸗Bestellbezirke der Post⸗Anstalt werden
Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 87 ½¼ Gulden, nach dem Land⸗
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Iv Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung an Adressaten, die im Orts⸗ oder im Land⸗Bestellbezirke der Aufgabe⸗Post⸗Anstalt wohnen, haben die Post⸗Anstalten sich nicht zu befassen. Eben so wenig haben die Post⸗Anstalten Versendungen mittelst
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ch solchen Orten zu
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esorgen, an welchen sich ebenfalls eine Post⸗Anstalt befindet.
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