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nden des Absenders voraus
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Behandlung reglements⸗ I Alles nden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und ver
widrig besch
affener Sen⸗ schlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adres
rung, Signirung, Verpackung und Ver
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schließung zurückgegeben werden. 1 1I Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderun
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche in so weit geschehen, als aus de
gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienßt
betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und dies Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: »auf, meine Gefahr« ausdrückt und unterschreih
Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilhee so hat die Post⸗Anstalt über die Verzich! leistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk machen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 1
l Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht be
anstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich auf einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind
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Anstalten an denjenigen Beamten geschehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.
8 II Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, in so fern sie dem Francozwange nicht unterliegen imgleichen solche gewöhnlichen Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch aufgeklebte Postfreimarken oder gestempelte Brief⸗Couverts entrichtet ist (5 39 Abs. VI.), könne in die Briefkasten gelegt und auch den Conducteuren, Postillonen, Postfußboten (Beförderern der Botenposten) und Land⸗Briefträgern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden
4* §. 23. 1 Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Post⸗Anstalten und , wenn
sendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll,
der Schlußzeit dieser Post geschehen. II Die Dienststunden der Post⸗Anstalten für den Verkehr mit dem Publicum sind: 1) in dem Sommer⸗Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgene 2) in dem Winter⸗Halbjahr (vom 1. October 1 Uhr Mittags, unnd 1“ 8
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags F“
III An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 ühr; 1
116“ tags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die
Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags sowohl des Vormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aben mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet Die ausfallenden Stunden werden für jede Post⸗Anstalt durch die vorgesetzte Ober⸗Post⸗Directio beziehungsweise Functionen beauftragte Postbehörde des Publicums gebracht werden. ectionen beziehungsweise die mit deren Functionen beauftragten Poft⸗
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en sind ermächtigt: AX“ ö 1 1) bei einzelnen Post⸗Anstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 genannten Dienststunde eine größere Ausdehnung zu geben, wobei aber von den Bestimmungen wegen Beschrän⸗ kung der Dienststunden an Sonn⸗ und gesetzlichen Festtagen nicht abgewichen werden darff 2) in Ansehung solcher Post⸗Expeditionen, welche durch einen allein stehenden Beamten ver
waltet werden, die Dienststunden in so weit zu beschränken, als es zur Erleichterung des
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8.
Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen muß bei den Post⸗
enden Beamten nothwendig und in Beziehung enlauf ohne
fährdung der Interessen des Publicums zulässig ist, 1““ b
3) in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrs⸗Bedürfnisses Abweichungen voon den obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn⸗ und ge⸗
ssetzlichen Festtagen zeitweise nachzulassen. 8
v In so fern bei einer Post⸗Anstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn⸗ und gesetzlichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Be⸗
vI Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden mü ur Kenntniß des Publicums gebracht werden. † w 8 v “ v“*“ vII Die Sch Fbzeit tritt ein: n 8 — 1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein Einliefe⸗ rungsschein nicht zu ertheilen ist: 8 8 eine halbe Stunde vor dem planmäßi und bei Posten, welche den Ort passiren, eeine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post.
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Bei Bahnhofs⸗Post⸗Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstän Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittel⸗ bar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn⸗Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden;
2) für recommandirte Sendungen und für Post⸗Anweisungen: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, dX“ eine Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post, 3) für Packete mit oder ohne Werths⸗Declaration, für Briefe mit declarirtem und für Briefe mit Postvorschüssen: zwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, “ zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der X.“ ““ VuIII Bei Post⸗Transporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Post⸗ Anstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 16““ 8 IX Die Ober⸗Post⸗Directionen beziehungsweise die mit deren Functionen beauftragten Post⸗ behörden sind verpflichtet, wo die Umstände es gestatten, insbesondere bei den Bahnhofs⸗Post⸗Expedi⸗ tionen, die Schlußzeiten so viel als thunlich abzukürzen. Zu jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der obersten Postbehörde erforderlich. x Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden. x Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern nicht, nach Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. ö“ 8 8 xn Die an den Dienst⸗Localen der Post⸗Anstalten bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst⸗ Local gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst⸗Local gelangen. Zu welchen Zeiten die Brie geleert werden, ist zur Kenntniß des Publicums zu bringen. X
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