1868 / 2 p. 17 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

v An Einwohner im Land⸗Bestellbezirke der Aufgabe⸗Post⸗Anstalt werden angegommen wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen abholen zu lassen. wöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie recommandirte Sendungen, wenn der Adressat die Abholung der Sendungen nicht erklärt hat: gewöhnliche Ba Drucksachen und Waarenproben, sowie recommandirte Sendungen, ferner Packete ohne Wen Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund und Sendungen mit declarirtem Werthe zum Betrage von 50 Thalern oder 87 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund

Wegen der Post⸗Anweisungen siehe § 17 und wegen der Postvorschüsse siehe § 19.

vI Die in den vorstehenden Abs. 1. bis v. angegebenen Bestimmungen sind in Betref Umfangs der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, beziehungsweise sichtlich der Besorgung von Gegenständen nach dem Orts⸗ oder Land⸗Bestellbezirke der Aufgabe⸗J Anstalt, als Norm anzusehen. Bei denjenigen Post⸗Anstalten, bei welchen hiervon abweichende schriften bestehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. C“ Anordnungen getroffen sind, nach welchen von Conducteuren Postillonen gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, ferner auch Zeitungen untern abgegeben werden, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.

1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts⸗Briefträger eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Land⸗Briefträger Bestellu nach Orten, an welchen sich Post⸗Anstalten nicht befinden, zu bewirken habben.

II Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen« zu bestellenden Gegenstände (6! müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. .“

III Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: »„poste restante« werden bei der P Anstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten behändigt, wenn sich selbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt. v

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1 Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Post⸗ Anstalten erfolgt an den Adressaten se oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnah der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausste und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befe

soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Richtigkeit um ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde⸗ oder Bezirks⸗Vorsteher oder von einem ande Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselb

beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der läßt, niedergelegt werden. 8 6“ 8 Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, heren Be zeichnung Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an N. N. bei N. N., so ist dieser zwe Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnale von gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohm des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwiꝛ auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. Wegen der Bezeichnung »zu Händen des« und abzugeben an« siehe am Schlusse des Abs. VI. 1

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III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter Beue

getroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutn so erfolgt die Bestellung

der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben 3

an einen Haus⸗ oder Comtoir⸗Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehöri

ressaten beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben, oder an den Porte

Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfol

dieselbe an den Hauswirth oder an den Miether einer Wohnung im Hause.

welche die Bestellung ausfüͤhs

1V Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths⸗Declaration ( § 30 Abs. 1I.)

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beziehungsweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter

nicht angetroffen wird, an einen Haus⸗ oder Comtoir⸗Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen des Adressaten beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben. Unterhält der Adressat oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die Aus⸗ händigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben stattfinden.

v Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne declarirten Werth beziehungsweise der Packete selbst an Militair⸗Personen oder an Zöglinge von Erziehungs⸗Anstalten, Pensionaten ꝛc. erfolgt auf Grund der mit den Militair⸗Behörden und den Vorstehern der Erziehungs⸗Anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militair⸗Behörden resp. den Anstalts⸗Vorstehern beauftragten 11AX“*“X“

vI Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von

1) recommandirten Sendungen 16.), v .“

2) Post⸗Anweisungen 17.),

3) Depeschen⸗Anweisungen 18., 84

14) Formularen zu Ablieferungsscheinen 30 Abs. 1.)

8 handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legitimirten Bevoll⸗

mächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: »An A. zu Händen des B.« oder: »An A. ab⸗ zugeben an B.“«, so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden.

VII Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unterschreiben. .u“

vVIII In Betreff der Behändigung von Expreß⸗Sendungen, einschließlich der Expreß⸗Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden dungen maßgebend sind..

I Die in dem gegenwärtigen § 32 angegebenen Bestimmungen sind als Norm anzusehen Bei denjenigen Post⸗Anstalten, bei welchen hiervon abweichende Vorschriften bestehen können hhesetee vorerst noch beibehalten werden. 3 u“ 8

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echtigung des Abrese 8 1 Wenn Jemand die im § 30 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände nicht auf die im §8 32 bestimmte 1“ Weise sich zusenden lassen, sondern von der Post⸗Anstalt selbst abholen oder abholen lassen will, so

kommen die Bestimmungen im § 55 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom

2. November 1867 zur Anwendung. Dieselben lauten:! 11““ 8

Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Post⸗Anstalt eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, so fern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen.

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diesem und der Post⸗Anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.

Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen,

Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post⸗Anstalt niederlegen Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des § 32 Abs. 1. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgesetz⸗

II Die mit den Posten ankommen en gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

II Bei recommandirten Sendungen, so wie bei Briefen und Packeten mit declarirtem Werthe

wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei Packeten, deren Werth nicht declarirt

ist, der Begleitbrief an den Abholer verabfolgt. Bei Post⸗Anweisungen wird zunächst nur die Post⸗ Anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 9 1