III Der Schluß der Post für die e persenebeföcbermg tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den Ferylis Festellten 2 b Minuten, und 2
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Die Meldung muß Uinerhalß der 2 den Geschäftsverkehr mit dem Publicum bestimme Dienststunden (§ 23.) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, a noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelh
bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, so weit dadurch die pünktliche Absendung derselben m
Personen, Rese mit der Post ausge⸗ schlossen sind.
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dem Ermessen der Post— Anstalt nicht verzögert wird.
V. Erfolgt die Meldung bei einer Post⸗ Anstalt mit Station, so kann die Annahme nur die wegen mangelnden Platzes beanstandet werd den, wenn zu der betreffenden Post Beichaisen überha
nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs⸗Station bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Post⸗Anstalt ohne Station, so findet die Annahme 1
unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beichaisen m unbesetzte Plätze sich darbieten.
Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, können Plaͦ⸗ nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur in so weit vergeben werden, als s bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhanden
Platz sich dadurch sichern, 6 er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächst Station bezahlt.
vIII Die Meldung an Haltestellen kann hhr dann berücksichtigt werden, wenn noch 1Gcg ecG Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind. Der Reisende muß an diesen Haltestelle wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisende kann nur in so weit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere im P⸗ sonenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöff! werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
Wünschen Reisende sich die B Beförderung mit der Post von einer oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich melden,
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Post⸗ „Anstalt ohne Stato
bei der vorliegenden Post⸗ Anstalt mit Statit von dort ab einen Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen.
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Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: —
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit anstechenden oder Ekel G ge Uebeln behaftet sind,
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Be⸗ unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen,
3) Gefangene, 6
4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und 8 5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwafen mit sich führen wolle.
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Post⸗ »Anstalt, so erhält der Reisende gegen Ent
richtung des Personengeldes ein Billet, in welchem 1.) der Tag und der Bestimmungsort der Reise angegeben find, 2) die Zeit des Abganges der Post bestimmt, und
welchen der Reisendei im Wagen einzunehmen hat durch eine Nummer bezeichnet 1
“ 11“ Hrundsätze der Perso⸗
anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur dahin bestimmt wer die Post geht ab Stunden Minuten nach Anssuft1 des Isten, 2ten ꝛc. ““
zuges (der Post) 8
Die Nummer des richtet der Reihefolge, in welcher die Meldung ur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen.
d Passagier⸗Billet erst bei der nächsten Post⸗Anstalt ausgestellt erhalten, und haben bei dinss oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur oder Postillon das Personzugel zu entrichten.
11““
Das Personengeld wird erhoben, enteh eder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post atachz eaa en Meilenzahl, unter Anwendung des für den Cours pro Meile angeordneten Satzes, oder
g- nach dem für einen Büsgäündhtan Cours e Local “
geld⸗Erhebung
hüII Will der Reisende seine Reise über den Cours 8 an einem Seiten⸗Course fort⸗ setzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu “ des Courses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten das Passagier⸗Billet er⸗ alten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, so fern nicht wegen Durch⸗Erhebung des Personengeldes Einrichtungen getroffen worden sind. B 2 2 88 8 auf dem Course gelegenen Orte (Swischenorte) “ werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Post⸗Anstalt befindet, oder nicht, das Personengeld nach der wirklich öö Meilenzahl, als Minimum jedoch der Betrag für eine halbe Meile, zur Erhebung. v Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zugehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld h1n G gabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder „wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt ““ .“ Betrag für eine halbe Meile zur Erhebung. 8 8 “ 8 hcse an Hhcteste len zugegangene Personen mit t perfelchen Post von der näbhen St
Bei Reisen von Halte⸗ stellen aus
““
VI
VII Für e ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein Betrag nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besondern Platz einnehmen, sondern muß Vif dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden.
vIII Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle Personengeld zu erheben, und demgemäß auch ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Fättt einen 8 Cücg. schlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so 88 18 Lus 88 8 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine 1 G werden, in so fern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von “ en 6 ü8e beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur in so weit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.