n) Ertraposten ꝛc., welche 8 über eine Station hin⸗üher eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf letzten Post⸗Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pfa
gleich bis zum Bestimmungsorte gegen öö 1“ Sätze für die wirkliche
xXXv Geht die Fahrt von einer Station bezirhungsweise von einem Eisenbahn⸗ Galtepu ab und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt, kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen En
für die wirkliche Entfernung hinweggefahren werden. Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern nimmt er auf frische Pferde, so tritt die folgende Bestimmung ein.
XXXVI Station, welche er überfahren könnte, ꝛc. nach XXXVII Drten unter 2 Meilen. hestehenden Bestimmungen Extrapost⸗ꝛc. Pferde — sei es auch nur für Extraposten, die am Orte entspringen
gegeben werden, oder bei Beförderungen zwischen einer Extrapost⸗Station und einem Eisenbahn⸗Haltepu findet die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, jedoch mindestens für eine Meile ste Ist der Bestimmungsort nicht Stations⸗Ort oder Eisenbahn⸗Haltepunkt, so ist für die wirll Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Ist dagegen ein solcher Best⸗
o) Extraposten 8
mungsort auf einer Extrapost⸗Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stations⸗Ort oder Eisenbah
Haltepunkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu diesem Stations⸗O oder Eisenbahn⸗Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet. P) 8b S Ban. 1 XXXVvIII Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der Bruchpfennige, sowie wegen Umr⸗ pfennige, so wie Um⸗ n ung der Beträge an Extrapost⸗ 8 Silbergroschen⸗ Währung gelten die Vorschriften im K 41 Abs. XIX und XXI. 9 Ausnahmswelse Anwenn XXXIX Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund seines 8* vagrehh h Lerfuhr⸗ Contractes für die Beförderung von Extraposten und Courieren höhere alsd oben angegebenen Vergütungssätze beanspruchen kann, sind bis zum Ablaufe d Contractes die in demselben stipulirten Vergütungssätze bei der be 1 Erhebung des Extrapost⸗ ꝛc. Geldes zur Anwendung zu bringen.
XIL. In dem Post⸗Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost⸗ oder Courier⸗Pferden stimmten Station befindet sich ein Extrapost⸗Tarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen, aus welchem derselbe den, für jede Station 6s zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nel 1 8 ersehen kann.
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mit ausschluß d des Trinkgel
Reisenden muß über die Geaiiche Extrapost⸗ ꝛc. Gelder 8 Nebenkosten dert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene zahlung der Extrapost⸗ ꝛc. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und solche daher zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis wo die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so setzt er sich der Gefahr aus, daß in zweifelhaf Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des veegühlen Betrrhes .ig oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
III Die Entrichtung der Extrapost⸗ ꝛc. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Cvursen statthaft, auf lüe e wegen
Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für
Besorgung der Kassen⸗, Buch⸗ und Rechnungsführung, und zwar für jeden Transport, welcher Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapost⸗Gelde erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten und Couriere
bis incl. 20 Meiln 10 Sgr.
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Für Beförderung zwischen zwei Post⸗Anstalten — Stationen — bei welchen nach 4
ꝛc. Gebühren in den Gebieten mit anderer, als der Thaler⸗
Abferügung.
V Im Fall der Vvrausbezahlung! w verden das ꝛc. Geld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister⸗Gebühr, Chaussee⸗, Damm⸗, Brücken⸗ und Fährgeld, von der Post⸗Anstalt am Abgangsorte für alle Stationen, so weit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons⸗Trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs⸗Kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, beziehungsweise wo b Poflhzalter auf Verlangen des “ für Erleuch⸗ tung des Wagens sorgt. 8
vI Findet der Reisende sich bhee heh. unterwegs die ürsprünglich beabsichtigte Route vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extrapost⸗Geld ꝛc. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von der⸗ jenigen Post⸗Anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, beziehungsweise sich länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der 8 ; Quittung und gegen Empfangsbescheinigung üben 8 ö 8
nach dem Umfange und der Cwer der Ladung.
II Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Unzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem expedirenden Be⸗ amten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht
dem Vorsteher der Post⸗Anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es — unbeschadet des so⸗ wohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober⸗ Post⸗ “ “ bei der mit den der Ober⸗Post⸗ “
IV Der Posthalter darf sich mit dem Nessenden nicht in Erörterungen und Etreitigkten ein⸗ lassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem expedirenden Beamten an⸗ zubringen.
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Bei vorausbestellten gr. bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
raposten und Courie-⸗-
Bei nicht vorausbestell⸗ — 8 Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stations⸗Wagen
en Extraposten Courieren.
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen , und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom n Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. ““ II1 Die Abfertigung muß, so fern der Reisende sich nicht aufholten will, bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stations⸗Wagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungs⸗ mäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich stt. 8 Iv Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der
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gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Courier⸗Reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stations⸗ Wagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden 8 “
V Auf Stationen, die auf Nebenrouten hn auf welchen s˖ hen Extraposten und dnases vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Aufenthalt bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind.
VI Die der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in welcher 8— Hpahs
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