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Für nachzusendende Packete mit oder ohne Werths⸗Declaration, für nachzusendende Brief declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und beziehn weise auch die Assecuranz⸗Gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für an Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. .“ 1G
chsendung
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ration, für zurückzusendende B.
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zurückzuse endende Packete
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mit declarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto beziehm
weise auch die Assecuranz⸗Gebühr für die Hin⸗ und für die Rücksendung zu entrichten. Für an Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt.
Recommandations⸗Gebühr (§ III), Gebühr für Post⸗Anweisungen (§ IV) und Postvorschuß⸗Geh (§ VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 8.
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber 1 bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Fl. einschließlich: 2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber monatlich 18 b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thlr.: für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Thalerbeträge sub a bemej und für den über 50 Thlr. hinaus creditirten Betrag: ½ Sgr. für jeden Thaler oder eines Thalers; bei einer monatlichen Summe über 50 Fli für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach obiger Festsetzung für Guldenbeträge sub a beme nd für den über 50 Fl. hinaus creditirten Betrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder I eines Guldens. 8 b 8 “ 1 §. XI. 8 In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler⸗ und Silbergroschen⸗ beziehungsn der Gulden⸗Währung, sind die nach obigem Tarif zu erhebenden Beträge aus der Thaler⸗ und Sil groschen⸗Währung in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen; ergeben sich hie Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. “
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ostvorschuß ·Ge
Das Abdonnement beträgt 1 Thlr.
Ale Post-⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Zestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigerse: Jäger⸗Straße Nr. 10. (wischen d. Friedrichs- u. Kanonierstr.)
Se. Majestät der König haben] gnädigst geruht: Dem vormaligen Kurfürstlich Hessischen Ober⸗Hof⸗Bau⸗ meister von Dehn⸗Rothfelser zu Cassel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Major Jüngst zu Hannover, aggregirt der 3. Ingenieur⸗Inspection und beauf⸗ tragt mit den Functionen eines Garnison⸗Bau⸗Direktors beim X. Armee⸗Corps, und dem Garnison⸗Verwaltungs⸗Ober⸗In⸗ spektor Funcke zu Cassel, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen; ferner 1 Die Kreisrichter Bernhard, Henning und Vogt in Cassel, Henning und Wiß in Fulda, Fulda und Stein⸗ haus in Marburg, Kempf in Rinteln, Mertz, Faust und Schimmelpfeng in Rotenburg ernennen. 11.“ I
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Norddeutscher Bund.
Bekanntmachung.
In Folge eingetretenen Frostes ist die Seepost⸗Verbin⸗ dung mit Dänemark auf der Route Kiel⸗Korsoer für jetzt unterbrochen. Zur Vermittelung des Postverkehrs mit Däne⸗ mark, Schweden und Norwegen wird bis auf Weiteres die Route durch Schleswig, dann über Jütland und Fünen, unter Verwendung von Eisbooten über den großen und kleinen Belt, ausschließlich benutzt. 1“ 1 8
Berlin, den 3. Januar 186c 8.
von Philipsborn.
Bekanntmachung vom 31. Dezember 1867 — betreffend die Bewilligung von Unterstützungen an 1) die Offiziere und oberen Militair⸗Beamten der vormaligen schleswig⸗holsteinschen Armee, 2) die Wittwen und Waisen der im Kriege gebliebenen oder verstorbenen Militair⸗Personen desselben Ranges jener Armee, soweit dieselben dem Norddeutschen Bunde angehören.
In Folge eines vom Reichstage des Norddeutschen Bun⸗ des über Pensionirung der Offiziere der vormaligen Schleswig⸗ Holsteinschen Armee gefaßten Beschlusses hat der Bundesrath. des Norddeutschen Bundes beschlossen, das Bundespräsidium zu ersuchen: “
vom 1. Juli 1867 ab bis zur gesetzlichen Regelung der An⸗ gelegenheit den dem Norddeutschen Bunde angehörigen Offi⸗ zieren der vormaligen Schleswig⸗Holsteinschen Armee, so wie den Hinterbliebenen solcher Offiziere Unterstützungen aus der Bundeskasse nach folgenden Grundsätzen zu gewähren:
I. Die Unterstützung wird nur denjenigen dem Norddeut⸗ schen Bunde angehörigen Offizieren und oberen Militair⸗Beam⸗ ten gewährt, welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850 (Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig⸗Holstein 1850, 3tes Stück Nr. 6) pensionsberechtigt gewesen sein würden und weder eine Pension beziehen, noch nach der Auflösung der Schleswig⸗Holsteinschen Armee anderweit eine dauernde Anstel⸗ lung im Militairdienste gefunden haben. Sie wird nicht ge⸗ währt denjenigen Offizieren und Beamten, welche mit Zeit⸗ beschränkung angestellt oder zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetreten waren, oder deren Ausscheiden weder durch Inva⸗ lidität, noch durch die Auflösung der Armee bedingt war.
II. Die Unterstützungen werden nach dem für die preußische Armee erlassenen Pensions⸗Reglement vom 13. Juni 1825, be⸗ ziehungsweise unter Berücksichtigung des auf dem Gesetze vom 16. Oktober 1866 (preuß. Gesetz⸗Samml. S. 647) beruhenden Anspruchs auf Pensionserhöhung bemessen, und zwar auch für
zu Kreisgerichts⸗Räthen zu
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diejenigen, welche bereits Pensionen beziehen, wenn sie dadurch günstiger werden.
IiI. Die dem Norddeutschen Bunde angehörigen Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848—1850 gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen und Beschädigungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen Offiziere und oberen Militair⸗Beamten erhalten Unterstützungen nach Maß⸗ gabe des oben angeführten Gesetzes vom 16. Oktober 1866.
Auf Anordnung des Allerhöchsten Bundes⸗Präsidiums for⸗ dert nunmehr das unterzeichnete Kriegsministerium alle diejeni⸗ gen Personen, welche nach dem Vorangeschickten Ansprüche auf Unterstützung zu haben glauben, hiermit auf, diese Ansprüche bei der Abtheilung für das Invaliden⸗Wesen anzumelden.
Zur näheren Beurtheilung der Pensions⸗ und Unter⸗ stützungs⸗Gesuche ist dem Anmeldeschreiben ein in der Mitte gebrochener Bogen beizufügen, auf welchem linker Hand die nachstehenden Fragepunkte und rechter Hand die entsprechenden Antworten hinzuschreiben sind:
A. Von den Offizieren und Militair⸗Beamten: a) Vor⸗ und Zuname, sowie die innegehabte militairische Charge und Stellung. b) Datum und Jahr der Geburt. c) Angabe der zurückgelegten activen Militairdienstzeit. Hierbei ist zur Begründung des Anspruchs die Vorlage der Militair⸗Dienst⸗ papiere im Original, vornehmlich das Anstellungs⸗ und Entlassungs⸗Patent, den Schleswig⸗Holsteinschen Dienst betreffend, erforderlic — Der Nachweis der Gesammt⸗ dienstzeit ist nur von denjenigen zu führen, welche eine Dienst⸗ zeit von 20 Jahren und darüber erreicht haben. 8) Welche Feldzüge und in denselben, welche Gefechte der Betreffende mit⸗ gemacht hat. — Auch hierüber ist ein besonderer amtlicher Nach⸗ weis erforderlich. e) Angabe der empfangenen Wunden und Beschädigungen. Auch über diese Angabe ist ein besonderer amtlicher Ausweis vorzulegen, insofern auf Grund der Verwun⸗ dungen ꝛc. nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866 ein Anspruch auf Pensions⸗Erhöhung geltend gemacht wird. †) Mittheilung über die gegenwärtige Lebensstellung. Hierhin gehört besonders eine etwaige Anstellung im Staats⸗ oder
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Kommunaldienst, unter Angabe des jährlichen Gehaltsbetrages.
z) Angabe derjenigen Stellungen, welche der Betreffende seit
dem Jahre 1851 im Civil⸗ oder Militairdienst inne gehabt,
aber bereits verlassen hat. n) Welcher Betrag an Pension aus
Staats⸗ oder Kommunal⸗Fonds jährlich empfangen wird. B. Von den Wittwen und Waisen:
a) Vor⸗, Zu⸗ und Geburtsname der Wittwe, Vor⸗ und Zuname der Waise, b) Angabe der Charge resp. des Truppen⸗ theils, welchem der Gatte oder Vater angehört hat (bei Beamten Angabe der Behörde). Hierzu ist ein besonderer amtlicher Ausweis erforderlich und beizufügen. c) Sterbetag und Ort, so wie die Todesart des Gatten oder Vaters. Hierzu ist ein Todtenschein beizubringen; d) in welchem Jahre die Wittwe mit dem verstorbenen Gatten sich verheirathet und ob dieselbe mit ihm in ungetrennter Ehe gelebt hat; c) Zahl, Name und Geschlecht der Kinder, welche aus dieser Ehe hervor⸗ gegangen oder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, mit genauer Bezeichnung des Jahres und Tages ihrer Geburt; †) welche dieser Kinder der Fürsorge der Wittwe noch nicht enthoben und welche davon schon versorgt sind und in welcher Art die Versorgung stattgefunden hat; g) ob und welches eigene Vermögen die Wittwe resp. die Kin⸗ der besitzen oder durch den Tod des Vaters ererbt haben und wie hoch das Privat⸗Einkommen der Wittwe sich beläuft; h) wenn der Verstorbene Interessent einer Wittwenkasse gewesen, in welchem Betrage die Wittwe eingekauft worden, i) in wel⸗ chem Alter und Gesundheitszustande die Wittwe sich befindet,