1868 / 4 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Preußen in den 20 Jahren bis Ende 186.

Ministerium füͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten

ist eine Denkschrift, betreffend die Verwendung des Fonds für Landes⸗ Meliorationen, abgefaßt worden, welche die Wirksamkeit der durch die Gesetze vom 28. Februar, 11. Mai 1853 und 28. Januar 1848 begründeten Genossenschaften für Be⸗- und Entwäösserungen, sowie für Eindeichungen und die diesen Genossenschaften ge⸗ währte Staats⸗Unterstützung nachweist. Die Zahl der Ge⸗ nossenschaften, welche in den letzten 20 Jahren bis 1866 entweder neugebildet sind oder ihre Statuten abgeändert oder erhebliche Bauten ausgeführt haben, beträgt für Deichbau 94, für Ent⸗ und Bewässerung mit landesherrlich vollzogenem Statut 95, mit ministeriell (unter Zu⸗ stimmung aller Betheiligten) bestätigtem Statut 170. Die Oeich⸗ verbände haben auf eine Meliorationsfläche von 1,861,440 M. 10,040,546 Thlr. Baukapital verwendet, wovon 1,095,859 Thlr. vom Staate, 2,481,700 Thlr. durch Obligationen au porteur und 3,367,364 Thaler durch Contrahirungen von Privatschulden angeliehen sind. Die größt en Deichverbände sind: im Danziger Werder (115,556 M.), in der Marienwerderschen (54,763 M.), Schwetz⸗Neuenburger (33,865 Priegnitzer Elb⸗Niederung I. Div. (32,002 M.) und II. und III Div. (49,511 M.), der Ober⸗ (115/601 M.) und Nieder⸗Oderbruchs⸗Deichverband (142,223 M.), im Warthebruch (122,870 M.), die Deichverbände Oder⸗Niederung unterhalb Seeh berg (20,371 M.), Sternberg (39,297 M.), Kl.⸗Dombsen (24,526 M.), Bautke⸗Tschwirtschen (44,823 M.), Neumarkt (43,817 M.), Alt⸗Cöln⸗ Peisternitz (42,035 M.), Bartsch⸗Weidisch (34,143 M.), Grünberg 34,733 M.), Wilkau⸗Carolath (60,280 M.), Aufhalt⸗Glauchow 36,000 M.), Aken⸗Rosenburg (47,204 M.), Magdeburg⸗Rothensee⸗ Wolmirstedt (24,941 M.), Wische (156,774 M), Haemerten (26,512 M.), Wittenberge (55,615 M.), Dautzschen⸗Schützberg (56,787 M.), Quer⸗ damm⸗Düffelt (29,640 M.) und Friemersheim (30,000 M.)

Die 265 Ent⸗ und Bewässerungs⸗Genossenschaften umfassen eine Kulturfläche von 1,065,482 M. und haben ein Bau⸗ Kapital von 5,905,385 Thlr. verwendet, wovon 1,664,336 Thlr. vom Staate, 1,995,150 Thlr. durch Obligationen au porteur und 1,307,266 Thaler durch Kontrahirung von Privatschulden angeliehen sind. Die größten derartigen Genossenschaften sind: Linkuhnen⸗Seckenburger Ent⸗ wässerungs⸗Verband (60,000 M.), Grabenschau⸗Verband für die Nuthe und Nieglitz (68,754 M.), Nolte (40,272 M.), Brandenburger Krau⸗ tungs⸗Verband (43/411 M.), Soldiner See (20,750 M.), Obra (115,230 M.), Obrzychofluß (20,623 M.), Landgräben zur Bartsch in den Kreisen Kröben u. s. w. (42,420 M.), Goplo⸗Bachorze (31,629 o.) Drömling (88,523 M.), Schwarze Elster⸗Niederung (99,182 M.), Cremitzbach (23,912 M.), Kreis Lübbecke (42,600 M.). 1

Die Deichverbände und die Ent⸗ und Bewässerungs⸗Genossen⸗ schaften zusammen haben auf eine Meliorationsfläche von 2,926,922 M. (132 QMeilen) 15,945,931 Thlr. Baukapital verwendet, wovon 2/760,195 Thlr. vom Staate, 4,476,850 Thlr. durch Obligationen au porteur und 4,674,630 Thlr. durch Kontrahirung von Privatschulden, zusammen 11,911,675 Thlr. angeliehen waren. Hiervon waren am 31. Dezember 1866 zurückbezahlt (381,362 271,865 1,670,542) 2,323,769 Thlr., so daß noch rückständig blieben 9,587,906 Thlr. (2,378,833 4,204,985 3,004,088 Thlr.).

Im Ganzen sind vom Jahre 1850 bis 1866 3,328,/768 Thlr. (im Durchschnitt 195,809 Thlr. jährlich) im Ressort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staatsmitteln für Deich⸗ bauten und Landesmeliorationen flüssig gemacht worden, von denen der überwiegende Theil darlehnsweise vorgestreckt ist und in die Staats⸗ kasse zurückfließt. Die aus dem Dispositionsfonds (1850 1866: 2,477,000 Thlr.) gewährten Darlehne werden seit 1853 einem beson⸗ deren Rückeinnahme⸗Meliorationsfonds überwiesen, dessen Eingänge zu neuen Meliorationsdarlehen verwendet werden. Sein Bestand stellte sich Ende 1866 auf 1,356,468 Thlr (11,807 Thlr. baar, 1,344,660 Thlr. in ausstehenden Forderungen); 198,891 Thlr. Darlehne waren aus demselben bewilligt.

Die Waldkultur auf der Eifel, welche aus besonderen Fonds bestritten wird, erstreckte sich Ende 1866 auf 43,763 M., wofür 118,890 Thlr. ausgegeben waren. Etwa 81,000 M. blieben noch zu kultiviren.

Außerdem sind noch einzelne umfangreiche Landesmeliorationen, die rein fiskalischen Meliorationen der Tuchelschen Haide u. s. w., Deichbauten an der Weichsel und Nogat und im Nieder⸗Oderbruch (mit 1,300,000 Thlr. Staatszuschuß) außerhalb des Ressorts des Mi⸗ nisteriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staats⸗ mitteln ausgeführt worden.

Gebhard Carl Rudolph von Alvensleben war am 31. August 1798 geboren und begann seine militairische Lauf⸗ bahn im Jahre 1815 als Freiwilliger im 5. Kurmärkischen Land⸗ wehr⸗Kavallerie⸗Regiment, mit welchem er an den Schlachten von Ligny und La Belle⸗Alliance und den Einschließungen von Maubeuge und Givet Theil nahm. Im Jahre 1816 wurde er als Portepeefähnrich in das Brandenburgische Kürassier⸗Regiment Nr. 6 (Kaiser von Rußland) versetzt, dem er bis zum Jahre 1846 angehörte und in welchem er bis zum Major (1845) be⸗ fördert worden war. Im Jahre 1846 wurde von Alvens⸗ leben zum General⸗Kommando des IV. Armee⸗Corps komman⸗ dirt und gleichzeitig zum Flügel⸗Adjutanten Sr. Majestät des

Königs Friedrich Wilhelm IV. ernannt. Im Jahre 1848 ver⸗ fiel er in eine schwere Krankheit, die ein organisches Leiden in ihm zurückließ, welches seine weitere Verwendung bei der Feld⸗ armee unmöglich machte. 1850 zum Oberst⸗Lieutenant, 1851 zum Obersten und wurde 1856 zum General⸗Major und General à la suite Sr. Majestät des Königs befördert. Neben dem persönlichen Allerhöchsten Dienst war ihm acht Jahre hindurch in Vertretung des er⸗ krankten Ober⸗Stallmeisters Grafen Brühl die Verwaltung der Königlichen Marställe übertragen. 1857 wurde von Alvens⸗

leben zum Kommandanten von Berlin ernannt und mit der

Leitung der Land⸗Gendarmerie beauftragt. Se. Majestät der König befürderte ihn 1860 zum General⸗Lieutenant und 1866 zum General der Kavallerie, nachdem er 1865 zum Chef der Land⸗Gendarmerie ernannt worden war. Er erlag am 29. De⸗ zember, 65 Uhr Morgens, nach kurzem Kampfe dem organischen Leiden, welches ihn

Der Handel des Zollvereins mit Frankreich. Nach dem Exposé de la situation de l'empire, Novembre 1867, welches

von der französischen Regierung dem gesetzgebenden Körper vorgelegt

ist, war die Einfuhr des Zollvereins nach Frankreich in den ersten neun Monaten dieses Jahres gegen die ersten neun Monate des Jahres 1866 von 66,871,000 auf 127,686,000 Fres., also um 60,815,000 Fres. (nahe an 100 pCt.) gestiegen. Die Mehreinfuhr bestand hauptsächlich in Getreide (1866: 192,000 Quint. Metr. [a 100 Kilogr. = 2 Zollctr.] = 4,477,000 Fr., 1867: 973,000 Q.⸗M. = 21,626,000 Fr.) und Vich Pferde 1866: 819 St. = 800,000 Fr., 1867: 2487 St. = 2,409,000 Fr.,

indvieh 1866 = 0, 1867: 32,745 St. = 9,973,000 Fr., Schafe 1866 = 0, 1867: 380,095 St. = 15,394,000 Fr., Schweine 1866 = 0, 1867. 18,180 St. = 1,727,000 Fr., Fleisch 1866: 67,000 Kilogr. = 87,000 Fr. 1867: 872,000 Kil. = 1,418,000 Fr.). Auch die Einfuhr gewöhnlichen Holzes hat sich von 5,941,000 auf 7,377,000 Fr. gesteigert. Von mine⸗ ralischen Rohstoffen sind im J. 1867 52,023,000 Kil. Eisen, im Werthe von 1,040,000 Fr. (1866 = 0), und 3,014,000 Kil. Blei, im Werthe von 1,537,000 Fr. (1866 = 0) eingeführt worden. Außerdem bilden Haare aller Art (213,000 Kilogramm = 1,816,000 Francs), Glas und Krystall (1,073,000 Francs) und zubereitete Häute (79,000 Kilogramm = 1,575,000 Francs) solche Einfuhr⸗Artikel, die nur in der Tabelle pro 1867, nicht in der pro 1866 figuriren. Der Bier⸗ Import ist von 1,966,000 Litre Quart] (688,000 Fr.) auf 2,708,000 Litre (948,000 Fr.) gestiegen. Unter den Fabrikaten hat sich die Einfuhr von Seidenwaaren von 3000 Kil. (464,000 Fr.) auf 13,000 Kil. (1,341,000 Fr.), von Papier und Papierwaaren von 90,000 Kil. (952,000 Fr.) auf 122,000 Kil. (1,382,000 Fr.) und von Kurzwaaren (mercerie) und Knöpfen von 156,000 Fr. auf 1,397,000 Fr. gesteigert. Eine Minder⸗Einfuhr weisen nach: Wolle (nur 2,605,000 Kil. = 7,780,000 Fr. gegen 4,257,000 Kil. = 12,407,000 Fr. im J. 1866), Oelsaaten und Sämereien. Die Einfuhr der Steinkohlen und Coaks ist ziemlich unverändert (10,173,000 Kil. = 20,428,000 Fr.) geblieben.

Frankreichs Ausfuhr nach dem Zollverein ist in den ersten neun 99,028,000 Fr.

Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866 von auf 134,913,000 Fr., also um 35,885,000 Fr., etwa 35 pCt., gestiegen. Die bedeutendste Steigerung zeigen Wolle (von 363,000 Kil. = 1,124,000 Fr. auf 2,162,000 Kil. = 10,473,000 Fr.) und Wollengarne (von 320,000 Kil. = 4,607,000 Fr. auf 654,000 Kil. = 9,788,000 Fr.), wogegen wollene Gewebe von 798,000 Kil. = 15,909,000 Fr. auf 717,000 Kil. = 13,582,000 Fr. gefallen sind. Gestiegen ist die Aus⸗ fuhr von Seide (von 41,000 Kil. = 3,340,000 Fr. Kil. = 5,785,000 Fr.), rohem Pelzwerk (von = 718,000 Fr. auf 133,000 Kil. = 2,055,000 Fr.), Getreide und Mehl (von 52,000 Quint. Meter = 5,910,000 Fr. auf 420,000 Quint. Meter = 8,362,000 Fr.), gewöhnlichem Holz (von 3,540,000 auf 4,722,000 Fr.), Eisen (von 47,606,000 Kil. = 1,428,000 Fr. auf 93,050,000 Kil. = 2,791,000 Fr.), chemischen Produkten (von 500,000 Kil. = 1,856,000 Fr. auf 554,0,0 Kil. = 2,844,000 Fr.). Indigo (von 29,000 Kil. = 428,000 Fr. auf 121,000 Kil. = 1,778,000 Fr.), Krapp (von 1,031,000 Kil. = 2,730,000 Fr. auf 1/818,000 Kil. = 4,636,000 Fr.), gewöhnlichem Wein (von 3000 Hektol. 80 Quart] = 1,053,000 Fr. auf 5000 Hektol. = 1,604,000 Fr.), Baum⸗ wollenwaaren (von 204,000 Kil. = 1,723,000 Fr. auf 267,000 Kil. = 2,166,000 Fr.), kurzen Waaren (von 1,068,000 Kil. = 15,354,000 Fr. auf 1,551,000 Kil. = 17,976,000 Fr.) und von Pariser Artikeln (von 1,210,000 auf 2,381,000 Fr.). Gefallen ist die Ausfuhr von Pferden (von 2324 St. ä= 1,455,000 Fr. auf 892 St. = 557,000 Fr.), Lum⸗ pen (von 1,636,000 auf 863,000 Kil.), Steinen, Erden und Leder⸗ waaren.

Die Ein⸗ und Ausfuhr verglichen, ergiebt für Frankreich in den ersten neun Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866: Mehr⸗ einfuhr 60,815,000 Fr., Mehrausfuhr 35,885,000 Fr., es verblieb also dem Zollverein ein Plus von 24,930,000 Fr. Frankreichs gesammte Mehreinfuhr betrug in jenem Zeitraum 276,264,000 Fr., woran also der Zollverein mit 22 pCt. partizipirte. Frankreichs gesammte Ein⸗ fuhr belief sich in jenem Zeitraum auf 2,346,684,000 Fr., woran der Zollverein 127,686,000 Fr., 5,s pCt. lieferte, die Ausfuhr betrug 2,197,018,/000 Fr., wovon der Zollverein 134,913,000 Fr., 6 pCt. nahm.

55,000 Kil.

Er avancirte als Flügel⸗Adjutant

seit dem Jahre 1848 nicht mehr verlassen

C uf 69,000 3

Ppoas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. 8

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Preußis

alle pa- nstatten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗Straßte Nr. 10.

wischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonierstr.)

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N16e6““ Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um 3 Uhr den von Sr. Majestät dem Kaiser von Brasilien zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Allerhöchsten Hofe ernannten Herrn Vianna de Lima in einer Privat⸗Audienz zu empfangen und aus dessen Händen das betreffende Beglaubigungsschreiben entgegenzunehmen geruht.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt:

Dem Minister⸗Residenten von Magnus den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse zu verleihen, sowie

Den Kreisgerichts⸗Direktor Allerdt in Rogasen in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Jüterbog zu versetzen; und

Dem kommissarischen technischen Mitgliede der Königlichen Direction der Westfälischen Eisenbahn, Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor Kecker zu Münster den Charakter als Bau⸗Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1867, betreffend die Aufhebung der Königlichen Polizei⸗Direction zu Emden.

Auf den Bericht vom 27. Dezember d. J. will Ich die Polizei⸗ Ordnung für die Stadt Emden vom 25. Mai 1859. (Gesetz⸗Samml. für das vormalige Königreich Hannover S. 648 ff.) hiermit außer Kraft setzen und Sie ermächtigen, die Ortspolizei in der genannten Stadt der dortigen Stadtgemeinde zur eigenen Verwaltung nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Vorschriften, und insbesondere unter Vorbehalt der, der Staatsregierung nach §. 78 der revidirten Städte⸗Ordnung für Hannover vom 24. Juni 1858 und nach §. 2 der Verordnung über die Polizei⸗Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 zustehenden Befugnisse zu überlassen.

1““ Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 30. Dezember 1867. 166“

Wilhelm.

8 8 G Gr. An den Minister des Innern.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vertrag zwischen Preußen und Waldeck⸗Pyrmont, betreffend die Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyr⸗ mont an Preußen. 8

Vom 18. Juli 1867. 1 G Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den Uebergang der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont in den Nord⸗ deutschen Bund erleichtert zu sehen, haben beschlossen, zu diesem Be⸗ hufe einen Vertrag abzuschließen und demgemäß bevollmächtigt:

Seine Majestät der König von Preußen: Allerhoöchstihren

*Geheimen Legations⸗Rath Bernhard König;

Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont:

Höchstihren Geheimerath Carl Wilhelm von Stock⸗

T. ra. und Höchstihren Geheimen Regierungs⸗Rath Ludwig

8 app;, - welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über nachstehende Artikel geeinigt haben.

Art. 1. Preußen übernimmt die innere Verwaltung der Für⸗ stenthümer Waldeck und Pyrmont.

Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vor⸗ behalten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Kon⸗ 1 storium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des Stifts Schaaken.

8.— Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Ge⸗

setzen der Fürstenthümer geführt.

Art. 3. Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der

ntlichen Landesausgaben mit Konsistorium in seiner Eigenschaft

Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen Ausschluß der Ausgaben für das als Oberkirchenbehörde.

Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungs⸗ mäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Orga⸗ der Justiz⸗ und Verwaltungsbehörden (Art. 6) betreffen, vor⸗

ehalten. Art. 5. An die Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer tritt ein von Sr. Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Verant⸗ wortlichkeit übernimmt. 6

Art. 6. Preußen ist berechtigt, die Justiz⸗ und Verwaltungs⸗ behörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Be⸗ fugnisse der Behöͤrden höherer Instanzen können preußischen Behörden übertragen werden.

Art. 7. Die sämmtlichen Staatsdiener werden von Preußen ernannt, sie sind preußische Unterthanen und leisten Sr. Majestät dem Könige den Diensteid. Dieselben, einschließlich des Landesdirektors, haben die Verfassung der Fürstenthümer gewissenhaft zu beobachten und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu geloben. 1

In den Diensteid des Landesdirektors wird das Gelöbniß aufge⸗ nommen, in Bezug auf die Sr. Durchlaucht dem Fürsten in den Ar⸗ tikeln 4 und 9 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein. b

Art. 8. Die gegenwärtig in Function stehenden Fürstlichen Staatsdiener werden, soweit ihre Dienste in den Fürstenthümern in Folge der neuen Organisation entbehrlich werden, oder soweit sie nicht bei der Fürstlichen Domanialverwaltung (Art. 10) Anstellung finden, unter Beibehaltung ihres Ranges und Einkommens und unter Be⸗ rücksichtigung ihres Dienstalters in Preußen angestellt. Diejenigen, welche sich nicht in dieser Weise verwenden lassen wollen oder solcher⸗ gestalt nicht verwendet werden können, werden in Gemäßheit des 54 ö Staatsdienstgesetzes pensionirt, beziehungsweise auf Warte⸗ geld gesetzt.

Bei Anstellung und Pensionirung ꝛc. dieser Staa'sdiener wird Preußen auf die bestehenden Verhältnisse möglichst Rücksicht nehmen.

Art. 9. Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des Staats nach außen durch den Landesdirektor und unter dessen Verantwortlichkeit. 1

Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten.

Art. 10. Die Verwaltung des in dem Rezesse vom 16. Juli 1853 dꝛc. bezeichneten Domanialvermögens wird durch den gegenwär⸗ tigen Vertrag nicht berührt und verbleibt Seiner Durchlaucht dem Fürsten. Es findet ebensowenig einerseits ein Geldbeitrag des Do⸗ maniums zu den Landesausgaben wie andererseits eine Mitbenutzung der Landesdienststellen durch die Domanialverwaltung statt.

Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1868 ab auf die Dauer von zehn Jahren in Kraft und wird nach Ablauf dieser Frist auf anderweite zehn Jahre verlängert angesehen, wenn nicht mindestens Ein Jahr vorher von dem einen oder dem anderen Theile eine Kündigung erfolgt.

Art. 12. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und der Austausch der Ratifications⸗Urkunden innerhalb vier Wochen in Ber⸗ lin bewirkt werden, vorbehaltlich der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten terzeichnet und untersiegelt. *

Berlin, den 18. Juli 1857.

Bernhard König. Carl Withehmn v. Ludwig Klapp.

88 X.X“ 1.“ * . ha. .

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt word tausch der Ratifications⸗Urkunden stattgefunden.