1868 / 7 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 8 8— 1111A1AXAX“; in Bayern sowohl auf eine möglichst vollkommene Waffe, wie auf Herstellung eines mit dem bei den übrigen deut⸗ schen Truppen eingeführten möglichst gleichen Kalibers Rücksicht genommen werden solle. Bayern würde das Zündnadelgewehr ohne Weiteres angenommen haben, wenn dieses nicht durch inzwischen gemachte neuere Erfindungen überholt worden wäre. Paris, Donnerstag, 9. Januar, Vormittags. Der preu⸗ ßische Botschafter, Graf v. d. Goltz, ist hier wieder eingetroffen. Washington, Mittwoch, 8. Januar. (Pr. atlantisches Kabel.) Die Staatsschuld der Vereinigten Staaten hat sich seit dem 1. Dezember v. J. um 3 Millionen Dollars vermehrt und der Staatsschatz sich um 4 Millionen Dollars vermindert. Im Senate wurde eine Bill angenommen, wonach die Steuer auf die in den Vereinigten Staaten zu erntende Baum⸗ wolle für das Jahr 1868, und der Eingangszoll auf ausländische Baumwolle, welche bis zum April 1869 geerntet werden wird, aufgehoben wird. Der Militärausschuß des Senats hat empfohlen, sich gegen die Absetzung Stanton’s zu erklären. Das Repräsentantenhaus hat eine Resolution angenommen, welche die Regierung zum Verkauf von 54 überetatsmäßigen Panzerfahrzeugen ermächtigt.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 9. Januar. Die Rede, mit welcher in der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses der Regierungs⸗ Kommissar, Geheime Justiz⸗Rath Sydow die Diskussion über den Etat des Justizministeriums einleitete, lautet wie folgt:

Gestatten Sie mir nur einige erläuternde Bemerkungen zu dem Ihnen vorgelegten Etat der Justiz⸗Verwaltung. Er schließt in der Einnahme mit einer Summe von 12,714,800 Thalern, und in der Ausgabe, soweit sie die dauernden Bedürfnisse betrifft, mit einer Summe von 15,523,500 Thalern ab. Es ist daher auch im nächsten Jahre ein erheblicher Zuschuß für die Justiz⸗Verwaltung, nämlich in Höhe von 2,808,700 Thalern erforderlich, zu welchem das Extraordi⸗ narium mit 572,150 Thalern hinzutritt, so daß der Gesammtzuschuß 3,380,850 Thaler beträgt.

Was die Einnahmen betrifft, so ist zu bemerken, daß bei den einzelnen Ansätzen überall die nöthige Rücksicht genommen worden ist auf die dem Staatsgebiete hinzugetretenen neuen Landes⸗ theile. Was zunächst den Titel 1 anlangt: »An Gerichtskosten, einschließlich der von den Gerichten zu verrechnenden Stempel und baaren Auslagen«, so setzt sich der dafür ausgeworfene Betrag von 11,400,500 Thalern zusammen aus demjenigen Betrage, welchen der Etat für 1867 bereits enthalten hat, in der Höhe von 10,024,970 Thlr., und aus derjenigen Summe von 1,375,530 Thlr., welche für die neuen Landestheile in Aussicht genommen worden ist. Wie für die neuen Landestheile diese Position ermittelt worden, ergiebt die Er⸗ läuterung, welche dem Tit. 1 des Etats beigefügt ist, ich bemerke nur noch zur näheren Beleuchtung, daß für das Gerichts⸗Departement Hannover der Satz von 415,860 Thlr. ermittelt worden ist nach der Fraeten der Jahre 1864, 1865 und 1866, ebenso für das Gerichts⸗

epartement Frankfurt a. M. Für die Gerichte in denjenigen Lan⸗ destheilen, in denen die Verordnungen vom 26. Juni 1867 Gesetzes⸗ kraft erlangt haben, sind 954,850 Thlr. in Ansatz gebracht. Diese Position ist gefunden worden unter Zugrundelegung der Einwohner⸗ zahl in der Art, daß der in den altländischen Provinzen nach der Fraction von 1864 1866 aufgebrachte Kostenbetrag nach Maßgabe der Bevölkerungszahl für jedes Departement in Ansatz gebracht ist, je⸗ doch nach Abzug a) eines bestimmten Prozentsatzes als Betrag des Gerichtskostenzuschlags, welcher in den neuen Landestheilen überhaupt nicht erhoben wird, und ferner b) eines anderweitigen Prozentsatzes als Ausfall der Einnahmen, bei den Vormundschafts⸗, Nachlaß⸗, Re⸗ gulirungs⸗ und Hypothekenkosten. In Beziehung auf letztere ist zu bemerken, daß nach den bestehenden Verhältnissen in den neuen Landes⸗ theilen die Geschäfte in diesen Angelegenheiten den Gerichten eine ge⸗ ringere Arbeitslast verursachen als in den älteren, und daß die An⸗ sätze dafür in den Gerichtskostengesetzen der neuen Landestheile deshalb auch niedriger gegriffen sind, als in denen der alten Provinzen.

Zu Titel 2, Einnahmen, welche als Emolumente für

Beamte zur Verwendung kommen, wird nichts zu bemerken sein, es kehren diese Positionen sämmtlich in den betreffenden Aus⸗ gabe⸗Titeln wieder. DZu DTitel 3, Strafen, ist zu bemerken, daß der Betrag, welcher im Etat der alten Provinzen pro 1867 mit 240,000 Thlr. angesetzt gewesen, dem Fractionssatz annähernd um 25,000 Thlr. erhöht wor⸗ den ist, im Uebrigen ist der Ansatz für die neuen Landestheile ebenso wie bei den Gerichtskosten, nämlich für die Gerichte in Hannover und Frankfurt am Main nach der Fractions von 1864—1866, für die Gerichte in den übrigen neuen Landestheilen nach der Bevölkerungs⸗ zahl bemessen worden.

In Bezug auf den Titel 4 wird nichts zu erinnern sein, und bei Titel 5 ist nur zu bemerken, daß ein Ansatz für die neuen Landes⸗ theile hier nicht hat erfolgen können, weil in keiner Weise ein Anhalt dafür vorhanden war, welche Einnahmen aus denselben zur Justiz⸗ offizianten⸗Wittwenkasse fließen werden.

Was die Ausgaben anlangt, so gestatten Sie mir wohl, nur mit wenigen Worten auf diejenigen Positionen Bedacht zu neh⸗ men, welche klarer auseinander setzen, um wie viel sich diese Ausgabe⸗ positionen vermehrt haben gegen die Ansätze vom Jahre 1867. Ich bemerke dabei, daß auch hier der Ansatz für die alten Provinzen ge⸗ schieden werden muß von dem Ansatze für die neuen Landestheile. Seite 13 des Etats ist bereits bemerkt, daß der Mehrbetrag für die

alten Provinzeu 367,630 Thlr. beträgt und für die neuen Landestheile 1,220,665 Thlr. Was den Ansatz für die alten Landestheile anlangt, so ist derselbe entstanden aus den Mehrausgaben von 368,490 Thlr. nach Abzug der bei Titel 11 in Frage kommenden 860 Thlr. weniger Ausgaben für die Examinations⸗Kommission. Unter diesen 367,630 Thlrn. befinden sich aber 191,730 Thlr., welche lediglich aus dem Etat der Finanz⸗Verwaltung übernommen worden sind und diejenigen Gehalts⸗ Zulagen betreffen, welche für die gerichtlichen Unterbeamten bereits im vorigen Jahre von dem Hause bewilligt waren, damals aber sämmt⸗ lich auf dem Finanz⸗Etat standen, jetzt aber auf die einzelnen Etats und somit in dem genannten Betrage auf den Etat der Justiz⸗Ver⸗ waltung übergegangen sind.

Zieht man diese 191,730 Thlr. von der Mehrausgabe, die ich vorhin genannt habe, ab, so bleiben 175,900 Thlr. als Mehrausgabe für die alten Provinzen. Davon kann ich vorweg nehmen diejenigen 40,980 Thlr., welche in Tit. 43 an Kriminalkosten, und diejenigen 45,343 Thlr., welche im Titel 43 an baaren Auslagen und anderen Ausgaben in Parteisachen nöthig geworden sind. Dieselben sind ledig⸗ lich durch den erhöheten Fractionssatz der letzten drei Jahre erforderlich geworden und deshalb so hoch gestellt, damit der Etat auch nach Möglichkeit inngehalten werden kann. Eigentliche Mehrausgaben sind also, wenn man diese 86,323 Thlr. für Tit. 42 und 43 abzieht, für die alten Provinzen nur 89,577 Thlr., von wel⸗ chen einzelne Positionen für sächliche Ausgaben, andere für einige neue Stellen, welche bei den betreffenden Behörden aufgeführt worden sind, und andere zur Deckung sonstiger kleinerer Ausgaben erforderlich geworden sind.

Was die neuen Landestheile anlangt, so beträgt das Mehr gegen das vorige Jahr, wie ich mir schon zu bemerken er⸗ laubte, 1,220,565 Thaler. Es ergiebt sich dieser Ansatz, wenn man die bei den Titeln 1, 8—10, 21 23 und 44 ermittel⸗ ten Minderbeträge, zusammen mit 71,930 Thaler, in Abzu bringt von der gesammten Mehrausgabe von 1,292,495 Thlr. Diese letztgenannte Summe setzt sich in der Weise zusammen, daß bei Tit. 18 20, betreffend die Ausgabe für das Appellationsgericht zu Celle und die Obergerichte des dortigen Departements 4329 Thlr. 18 Sgr. 8 Pf., bei Titel 24, betreffend das Appellationsgericht in Frankfurt a. M. 25,590 Thlr., bei Titel 33 35, betreffend die han⸗ növerschen Amtsgerichte 223,128 Thlr., bei Titel 36—38, be⸗ treffend die Kreis⸗ und Amtsgerichte in den Landestheilen, in welchen die Verordnungen vom 26. Juni 1867 Gesetzeskraft haben, 770,808 Thlr., bei Tit. 39 41 für das Stadtgericht und die sonstigen Gerichtsbehörden erster Instanz in Frankfurt 65,600 Thlr., bei Tit. 42 an Kriminalkosten 55,531 Thlr., bei Tit. 43 an baaren Auslagen und anderen Ausgaben in Parteisachen 143,733 Thlr. 11 Sgr. 4 Pf. und bei Tit. 45 zur Unterhaltung der Justizgebäude mit Ausschluß der größeren Neubauten und Hauptreparaturen und zu den Kosten bau⸗ licher Einrichtungen in den Gefängnissen 3775 Thlr. mit Rücksicht auf die neuen Landestheile mehr in Ansatz gebracht worden sind.

Zu Vermeidung von Mißverständnissen erlaube ich mir, jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß diese Positionen, welche den An⸗ schein einer außerordentlichen Höhe annehmen, in den bezeichneten Beträgen durchaus nicht überall eigentliche Mehrausgaben gegen das vorige Jahr bilden. Es ist nämlich in Betracht zu ziehen, daß zunächst die Beträge, welche für die Gerichtsbehörden zu Frankfurt a. M. aus⸗ geworfen sind, eben ganz neu in dem Etat erscheinen, indem für diese ein Etat des Jahres 1867 nicht zur Unterlage gedient hat, daß ferner die bei den hannöverschen Amtsgerichten mehr angesetzten 223,128 Thlr. aus Gebühren bestehen, welche früher nicht durch den Etat ersichtlich wurden, jetzt aber nach den allgemein angenommenen Grundsätzen darin aufgenommen sind. Daß ferner die für die Kreis⸗ und Amtsgerichte in den Landestheilen, in denen die Verordnungen vom 26. Juni 1867 Gesetzeskraft haben, mehr angesetzten 770,808 Thlr. ebenfalls theils überhaupt nicht als Mehrausgabe, theils nicht als eine die Bövölkerung neu belastende Mehrausgabe anzusehen sind.

„Es ist dabei nämlich die frühere, einzelnen Landestheilen eigen⸗ thümliche Art der Kostenerhebung zu berücksichtigen. Die Kosten für diejenigen Akte, für welche die Parteien eine gerichtliche Thätigkeit in Anspruch nahmen, wurden nämlich mehrfach von den Beamten direkt und für sich, als ihr Einkommen, als Gebühren erhoben, ohne daß sie durch die Staatskasse gingen, so in Schleswig⸗Holstein bekanntlich durchweg, auch in Nassau zum Theil, und diese Gebühren sind natür⸗ lich früher gar nicht zur Anrechnung gekommen, weil der Etat dafür keine Position haben konnte. Außerdem kommt in Betracht, daß in einzelnen Landestheilen, beispielsweise auch in Kurhessen, die Gerichts⸗ kosten durch Stempel erhoben worden sind, die der Finanzverwaltung zuflossen und der Betrag dafür also im Etat der Justizverwaltung früher gar nicht erschien. Es läßt sich also aus diesen an sich beträcht⸗ lichen Summen nicht etwa der Schluß ziehen, daß die Ausgaben für die Justizverwaltung jetzt in diesen Landestheilen um diese Beträge theurer geworden sind als früher der Fall war. Hiermit glaube ich diejenigen Vorbemerkungen gegeben zu haben, welche mir im Allge⸗ meinen nöthig schienen und behalte ich mir vor, bei denjenigen Posi⸗ tionen, wo eine besondere Auskunft noch wünschenswerth sein sollte, ü bei den gestellten einzelnen Anträgen auf Spezielleres zuruckzu⸗ ommen.

ve Der in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 7ten d. Mts. durch den Handels⸗Minister Grafen von Itzenplitz vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend die Abänderung des für das vormalige Königreich Hannover zur Anwendung kommenden Gesetzes über Gemeinde⸗ wege und Landstraßen vom 28. Juli 1851, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni

8 1“

mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer L. für das mit derselben vereinigte Gebiet des vormaligen

zniarei annover, was folgt: 1 Königreichs Has Betrag der AUmlage, sowohl zur Wegeverbands⸗

endia nach §. 35 als zum Gemeinde⸗Voraus nach §. 37 des leistngcg nsc Feneindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 wird ermittelt unter Zugrundelegung a) der nach §. 3 der Verordung vom 28. April d. J. im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover bis auf Weiteres zu erhebenden Grund⸗ steuer von den Liegenschaften mit Einschluß der auf den Haus⸗ gärten bis zur Größe eines preußischen Morgens haftenden Steuer⸗ beträge in der dort bestimmten Höhe von z der früheren Steuern; daneben b) des ganzen Betrages der Gebäudesteuer C. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 28. April d. J.) und c) von zwei Fünfteln der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer: sowie d) von zwei Fünfteln der Gewerbesteuer mit Ausnahme der vom Ge⸗ werbebetriebe im Umherziehen zu entrichtenden Steuer (§. 2 Nr. 2 und 3 derselben Verordnung). Dabei soll jedoch für solche Gewerbe⸗ treibende, welche die Wege in besonders erheblicher Weise benutzen, auf Antrag des Wegeverbandes von der Obrigkeit bei der Ermittelung des Betrages der Umlage auch eine größere Quote als zwei Fünftel der Gewerbesteuer bis zu deren vollem Betrage zu Grunde gelegt werden

Die Obrigkeit hat in denjenigen Fällen, in welchen auf Grund des §. 21 des Gesetzes vom 19. Juli 1861, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820, die Gewerbesteuer vom Finanzminister herabgesetzt oder erlassen ist, die Verbands⸗ oder Vorausleistung für das Jahr nach Verhältniß, unbeschadet der nöthigen Abrundung, zu ermäßigen.

§. 3. Die Obrigkeit ist befugt, im Einver tändnisse mit dem Wegeverbande den Beitragspflichtigen, welche zur Klassensteuer in der Stufe I., Unterstufen a. und b. beschrieben sind, wegen Armuth, Ge⸗ brechlichkeit oder E. an Verdienst die Beitragsleistung

oder theilweise zu erlassen. . 4. Füͤr das Halbjahr vom 1. Juli bis Ende Dezember 1867 behält es bei der noch in bisheriger Weise geschehenen Feststellung der Landstraßen⸗Umlagen auf der Grundlage der für das Jahr vom 1. Juli 1866—67 entrichteten Hannoverschen direkten Landessteuer sein

ewenden.

8 88 5. Als der für die Vertheilung der Gemeindewegelast nach §. 25 und §. 27 des Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 aushülflich zur Anwendung kommende Landstraßen⸗ suß gilt für die Zeit vom 1. Januar 1868 der im §. 1 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes 1 2.

§. 6. Die den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes wider⸗ streitenden Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juli 1851 über Ge⸗ meindewege und Landstraßen sind aufgehoben. 1u“

§. 7. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Vorschriften zu treffen

Vereinsthätigkeit für Ostpreußen.

Berlin, 9. Januar. In der »Spenerschen Zeitung« werden folgende nähere Mittheilungen über die Bestrebungen des Vater⸗ ländischen Frauen⸗Vereins gemacht. b 8

Der von Ihrer Majestät der Königin gleich nach dem Friedens⸗ schlusse im Jahre 1866 ins Leben gerufene Verein hat die Auf⸗ gabe, bei jedem größeren Nothstande in dem Vaterlande die Kräfte der Menschenfreundlichen nach Möglichkeit zu vereinigen und die Noth besonders auf den der Frauenhilfe zugänglichen Gebieten zu lindern.

Er hat deshalb, sobald die traurige Wirkung des Mißwachses in einem sehr beträchtlichen Theile von Ostpreußen hervortrat, von An⸗ fang November an sein Augenmerk auf dieselbe gerichtet, und in sei⸗ nem Kreise um Theilnahme hierfür gebeten. I

Anfangs bat er nur um Geld, obald ihm aber die Frachtfreiheit für Lebensmittel, Kleidungsstücke und Arbeitsmaterial zu Theil wurde, hat er auch hierum am 4. d. M. öffentlich auf das Dringendste gebeten. Seine Bitten sind nicht unerfüllt geblieben, und es ist ihm deshalb möglich gewesen, seinen Zweig⸗Vereinen in Ostpreußen mit ansehn⸗ lichen Geldhilfen beizuspringen; auch fährt er von Woche zu Woche fort, und die Zweig⸗Vereine wecken ihrerseits, ein jeder in seinem nächsten Bereiche, mit gutem Erfolge die Theilnahme der Mildthätigen.

Der Bazar, welcher, um dem Frauen⸗Verein größere Mittel zu gewähren, auf Veranlassung Ihrer Majestät der Königin in den schön⸗

sten Theilen des hiesigen Königlichen Schlosses stattfinden wird, ver⸗

spricht sehr guten Erfolg. Der Frauen⸗Verein hat das Netz seiner Zweig⸗Vereine über alle Theile der nur zu großen nothleidenden Gegenden Ostpreußens ver⸗ . In Königsberg und Gumbinnen sind Bezirks⸗Vereine hätig. Namentlich wirkt der Frauen⸗Verein mit dem von des Kron⸗ prinzen Königlicher Hoheit vor Kurzem gebildeten Hilfsvereine für Ostpreußen auf das Freundlichste zusammen. „Da der letztere sich ausschließlich die Aufgabe gestellt, den Arbeitsfähigen Gele⸗ genheit und Mittel für häusliche Arbeit zu geben, so benutzt, er für die Löͤsung derselben gern die Mitglieder des Frauen⸗Vereins, welche ihrerseits von den Organen des Hilfs⸗Vereins für ihre Ar⸗ men das Arbeitsmaterial mit Freuden empfangen und vertheilen.

Der Frauen⸗Verein selbst muß seine Mittel, zumal jetzt, ehe die

von der Regierung unter Zustimmung der Landesvertretung angeord⸗

neten großen öffentlichen Arbeiten recht in Gang kommen können, be⸗ sonders auf die Ernährung von Hungernden wenden. Für diesen Zweck hat er zunächst für die Kreise Gumbinnen, Insterburg, Anger⸗ burg, Darkehmen, Lötzen, Nagnit, Landkreis Königsberg, Gerdauen,

Braunsberg, Rastenburg, Labiau, Fischhausen und andere nach Kräften

eine sechste Arbeitsstelle für einen Chausseebau angelegt. sind beiden Städten des Kreises zur Einrichtung von Suppen⸗Anstal⸗ ten überwiesen. ninisterium 6 p Magazine; der Kreistag garantirt die Rückgewähr E“ 8

1““ 8 2 18 8

Geldmittel gewährt. rten 1 1 Suppen⸗Anstalten zu Stande kommen mögen, ist sein ernstes Anliegen.

an recht vielen Orten wohl eingerichtete

Der vaterlaͤndische Frauen⸗Verein hat gestern einen Transport

Lebensmittel und eine dritte Geldsendung von 8000 Thlr. für die Nothleidenden in Ostpreußen abgesandt. 1

Der „Berliner Hülfsverein für die Nothleidenden in Ostpreu-

ßen« bittet für die Letzteren in einem Aufrufe um Lebensmittel, Klei⸗ der, Wäsche und Geld.

Pr.⸗Holland, 6. Januar. Am 2. Januar z. B. hat der zahl⸗

reich besuchte Kreistag zu Pr.⸗Holland einmüthig beschlossen, den dis⸗ poniblen Kreischaussee⸗Fonds e neuen offenen Höeoc- von 30,000 Thalern hinzuzufügen, um an fünf Stellen des Kreises Arbeitsstellen für Chaussee⸗Bauten zu etabliren. . e. wenn die Königliche Regierung die begonnene Kanalisirung

1500 Thlr. sind als Beihülfe zu⸗

Geschieht dies nicht, so wird

es Sorgeflusses im Frühling fortsetzt. fescas 1 8 200 Thlr.

Das Kriegsministerium öffnet den Vorrath seiner

Zum Besten der Nothleidenden in Ostpreußen hat der Sirektor

der Ackerbauschule in Nienburg (Provinz Hannover), Dr. Schröder, Vorlesungen über Gegenstände aus dem Gebiete der Naturwissen⸗

schaften angekündigt.

Telegraphische Witterungsberichte v. 8. Januar.

St.

Mittel⸗Preise.

Spielt nicht mit dem Feuer.

Far. AbwsTemp. Ibw 8 Allgemeine P. L. v. M.] R. 5 M. Wind. Himmelsansicht. 2,4 NW., fast windst. bedeckt. 43

9. Januar.

4,2 9,4.-5,5/0., stille.

4,2 10,6 -6,4 S08S., schwach. 3,9 4,5 -2.4S., schwach. 4,5 3,5 -0,9180., schwach. 2,6 0,4NO., schwach. Putbus 339,2 4,5 2,0 -0, 1[S0., schwach.

Berlin 339,2 3,2 1,7+¼1, 2 0., schwach. genz bedeckt. Posen 338,0 2,6 4,0*†0, 10., mässig. ftrübe.

8 Paris

bedeckt. bedeckt. bedeckt, bedeckt. bedeckt. bewölkt.

341,1 Königsberg 341,3 Danzig 341,1 Cöslin 140,6 stettin, 41,3] 4,0

Ratibor 331,7 1,4 3,0] *¼2,2 N., mässig. sbedeckt. Breslau. 334,4 1,9 2,6 41, 2 NOS., sehwach. strübe. Torgau 336,4 2,3 2,2] *₰0, 4 080., mässig. neblig. Münster 338 0 3,1, 3,3 -3,1[NO., schwach. strübe. Cöln 337,7] 2,6 2,2 -2,0, 080., schwach. sbedeckt. Trier.... 334,2 2 °0% 3.1]-2,9 NO., schwach. bedeckt, neblig. Flensburg .340,7 N., schwach. bedeckt. 340,0 sschwach. bedeckt, dichter Nebel.

1

u SSSUESv L v NvSIS—S.

NNO., schwach. W., schwach.

Brüssel 339, 7 Haparanda. 334, 7 Uebbingkors Petersburg. .“ Riga schwach. bed Libau.. Moskau 1 Stockholm 338, 9 Windstille. heit., gest. Abend rubiger Wind. 8. Ma x. - 4,8. Min. 8,2. heiter, rubig, still. bedeckt. mässig ruhig. heiter.

bedeckt, unruhig 1

eeckt.

ES S S8 S x8 S g L

1I1““ 1“ 1““

Skudesnäs. 345,4 080., frisch. Gröningen 341,2 3,5 0. stillä. Helder 341, 0 4,0 80., stil. Hernösand. 337, 7 1.3 0., schwach. Christians. 340, 0 3,4 SW., frisch.

Königliche Schauspiele. Freitag, den 10. Januar. Im Opernhause. lung.) Der Postillon von Lonjumeau. 3 Abtheilungen,

(7. Vorstel- Komische Oper in nach dem Französischen des Leuven und Brunswick von M. G. Friedrich. Musik von A. Adam.

Magdalene: Frl. Grün. Chapelou: Hr. Wachtel. Im Schauspielhause. (9. Abonnements⸗Vorstellung.) Aschenbrödel. Schauspiel in 4 Aufzügen von R. Benedix. Mittel⸗Preise. Sonnabend, 11. Januar Im Opernhause. (Ste Vor⸗ stellung.) Marie, oder: Die Tochter des Regiments. Komische. Oper in 2 Abtheilungen, nach dem Französischen des St. Ge⸗ orges. Musik von Donizetti. Marie: Frl. Artét. Hierauf: La Séguidilla, spanischer Nationaltanz vom K. Balletmeister Im Schauspielhause. (10te Abonnements⸗Vorstellung.) Lustspiel in 3 Akten von G. zu Putlitz. Vorher: Die drei Curiatier. Schwank in 1 Akt von P. Thys und M. St. Germain, deutsch von P. Helmm. Mittel⸗Preise. 3 Sonnabend, 11. Januar. Premières représentations de: Au printemps. Comédie en un acte de Mr. Léopold Laluyé. La partie de piquet. Comédie en un acte de Mrs. Fournier et Meyer. Riche d'Amour. Comédi un acte de Mrs. Xavier Duvert et Lauzanne. G 1 8

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