men, die Hände lieber in die Taschen zu stecken, statt sie zum
Geldhergeben zu benutzen, weil man gesagt hat, das Ganze ist
ja ein Humbug. in einer Art
Meine Herren! Dem gegenüber ist nur jetzt zu wirken, das ist, daß ich ange⸗ ordnet habe, daß mir jede Woche auf das Detailirteste gesagt wird, wie es in jedem einzelnen Kreise steht, und daß ich
diese Berichte jede Woche, sobald sie mir zugehen, veröffentlichen
es von der Regierung gegebene Artikel sind.
und das
lassen werde, an einer Stelle, wo an der Wahrhaftigkeit der⸗ selben, oder wenigstens daran nicht gezweifelt werden kann, daß Ich bitte aber, diesen Artikeln und diesen Schilderungen die Aufmerksamkeit
zuzuwenden, die ihnen gebührt, und sich nicht durch die einzel⸗
nen Nothstandsschilderungen bestechen zu lassen, die in den ver⸗ schiedensten Intentionen erlassen werden. Zu diesen Schil⸗ derungen, meine Herren, gehören zum großen Theil — wird ja, wenn ich es hier sage, der öffent⸗
lichen Wohlthätigkeit keinen Abbruch thun, — auch die Hülfe⸗
rufe besten
derjenigen Comité's und Vereinigungen, die in der Absicht, viel Geld zu bekommen, ein Bischen warm
malen, und der Aufruf, der eben hier verlesen worden ist, und
der — er ist mir nicht so erinnerlich — von dem Herrn Ober⸗ Präsidenten Eichmann unterschrieben sein soll, ist jedenfalls von
ihm unterzeichnet als Mitglied des Comité's und nicht als
Ober-⸗Präsident. Ich kann versichern, daß die Berichte, die
mir in den letzten drei Tagen zugegangen sind, sich nament⸗ lich concentriren in dem einen Satz, den ich hier verlesen will aus einem Berichte der Königlichen Regierung zu Gum⸗
binnen: diejenigen
«„Mit jedem Maaßregeln,
nimmt die Organisation für
Tage zur Bekämpfung des Noth⸗
die
standes ergriffen werden, weiteren Umfang an, und wir
niß verscheucht zu sehen.«
hoffen, dieselben in nächster Frist abgeschlossen, und jede Besorg⸗ Das ist der Knotenpunkt, um den
es sich hier handelt, und wenn Sie sagen, wir haben nicht ge—
hört, daß der Minister selbst nach Ostpreußen gegangen ist, oder daß er seine Beamten dorthin geschickt habe, um sich durch den Augenschein zu überzeugen, wie es steht u. s. w., so läßt sich
gegen das Erstere das einwenden: ich kann versichern, daß
mein Gefühl, schon als Ostpreuße, mich wesentlich und mit aller
Macht gedrängt hat, nach Ostpreußen hinzugehen. Ich habe mich aber gefragt: Ist es sachlich richtig? Was soll ich dort? Was dort geschieht, weiß ich durch die Berichte der Behörden ganz genau; Rath geben kann ich ihnen nicht; sie kennen die
Sache besser als ich, und wenn ich in die Provinz komme, so glaubt die ganze Provinz, ich komme mit vollen Taschen und
die habe ich nicht; ich habe nur gerade so viel, als Sie mir be⸗ willigt haben. Wenn Sie aber behaupten, daß die dortigen
Behörden in dieser Beziehung nicht ihre Schuldigkeit thun, dann
einzelnen Kreisstädte, um ihrer Pflicht anzuhalten und zu organisiren,
kann ich sagen, daß dies absolut falsch ist. sidenten Maurach und von Ernsthausen sind Tag und Nacht im Wagen, fahren umher, begeben sich in di die Kreisstände zur Erfüllung so viel als sie können. Ein hochgestellter Offizier, der in diesen Tagen von iner Reise nach Ostpreußen zuruückgekehrt ist, wohin er im Auf⸗
Die Herren Prä—
trage Ihrer Majestät der Königin gegangen war, um sich an Ort und Stelle zu überzeugen, wo es noth thut, hat noch L zu mir geäußert: »Ich muß sagen, man kann mit
uhe zurückkommen, eine so bewunderungswürdige Thätigkeit,
wie die des Regierungspräsidenten und der dortigen Behörden,
läßt keine Befürchtungen aufkommen.« Ich glaube, meine Herren,
wir können diesen Gegenstand damit fallen lassen. Ich weiß in der
hat nicht, welches Resultat ich aus der Rede des Herrn Abg. irchow im Ganzen für mich ziehen soll und welches das Haus araus ziehen soll. Auf mich hat sie wesentlich den Eindruck er Negation gemacht, die überhaupt die Partei charakterisirt, u der der Herr Abg. Virchow gehört, und die noch gesteigert st durch den Aerger, unterlegen zu sein.
Berlin, den 15. Januar. Der heute dem Herrenhause vor⸗
gelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einführung von Grund⸗
und Hypothekenbüchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu⸗ Vorpommern und Rügen, enthält 4 Abschnitte, nämlich: J. Allgemeine Bestimmungen, §. 1 bis §. 33. II. Hypotheken⸗Behörden, §. 34 bis §. 46. “ III. Verfahren bei Führung der Grund⸗ und Fypothekenbücher, .47 bis §. 113. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Eintragung des Eigenthümers. 3. Andere zur Eintragung geeignete Handlungen. 4. Von Löschungen. 5. Von Protestationen. IV. Von Hypotheken⸗Urkunden §. 114 bis §K. 125. V. Zertheilung von Grundstücken, §. 126 bis §. 131. VI. Prozeß⸗ in Feeceig Seshe §. 132 bis 141. s VII. Uebergangs⸗Bestimmungen, §. 142 bis §. 166. Aus den Motiven des Gesetz⸗Entwurfes heben wir das Fol⸗ gende hervor: Nach der jetzt in Neu⸗Vorpommern und Rügen bestehenden Ge⸗ setzgebung sind alle, auch mündlich abgeschlossene Verträge, mit sehr
wenigen Ausnahmen, ohne Unterschied ihres Gegenstandes, also auch
über Grundstücke, gültig, die sonstigen Vertrags⸗Erfordernisse voraus gesetzt. Es giebt keine nothwendig zu benutzende, die äußere Erkenn. barkeit begruͤndende Form.
Daher ist 1) der Uebergang des Eigenthums von Grundstücken, seit durch Vertrag, oder auch durch Erbgang, an keine feste Form gebnn den, und wenn auch schriftliche Verträge, wie schriftliche letzte Willene ordnungen, in Privat⸗ oder öffentlicher Gestalt, allgemein üblich sind so sind sie gesetzlich nicht nothwendig. Der Beweis des Eigenthum erscheint damit schwierig, er ist in Privatrechts⸗Verhältnissen dem alleinigen Ermessen, der Prüfung der Kontrahenten üün lassen. In gleicher Art verhält es sich 2) mit der Ke lastung des Grundeigenthums; so wie dies im Ganzm formlos übertragen werden kann, so können alle in dem 5 fassenden Begriffe des Eigenthums enthaltenen Rechte einzeln davon formlos gesondert und veräußert werden. Sowohl die Dispositione und Nutzungs⸗ als die Veräußerungsbefugniß des Eigenthums Uin
Ganzen wie im Einzelnen, in Betreff der einzelnen Rechte, wie dn
einzelnen realen Theile, ist nach dem Grundgedanken des gültigae römischen Rechts völlig frei; erst neuere bekannte Gesetze haben die Rechte des Eigenthümers beschränkt, namentlich die Veräußerun, einzelner im Eigenthnm enthaltenen Befugnisse, sowie ein zelner realer Theile, desselben theils ganz untersagt, theib an besondere Formen gebunden. Dem entsprechend ist 3) eben so Fn
die Sicherung aller die Persönlichkeit einschränkender Verbindlichkeitag
aller Obligationen, durch die Mitverhaftung von Sachen jeder A. also auch von Grundstücken, durch Pfand oder Hypothek, und 1 Antichrese bei Grundstücken. 1
Diese reale Sicherung wird nicht allein der Privatwillkür übg lassen, sondern, so wie das Gesetz einzelne Forderungen schon beva
zugt, sie andere im Falle einer Kollision vorzieht — privilegiu
exigendi — so privilegirt es auch einzelne Hypotheken, sobal s existent geworden, und legt außerdem einzelnen Forderungen, bal diesen selbst, bald der Person des Gläubigers, eine theils privilegin theils einfache Hypothek bei. Die Hypothek, die vertragsmäͤßin wie die gesetzliche oder stillschweigende, ergreift theils d. ganze, gegenwärtige und zukünftige Vermögen, theils m einzelne Gegenstände. Bewegliche oder unbewegliche Gegenstäng machen dabei im Wesentlichen keinen Unterschied. 1b „Bei diesen Verhältnissen ist schon der Beweis des Eigenthumg kein sofort darlegbarer oder zu übersehender, wenigstens nicht in all Fällen, und damit fehlt der Belastung des Vermögens vorzüglich d Grundeigenthums, insofern die erste Grundlage, als sie durch de Eigenthümer geschehen muß. Das von diesem, wenn er nah gewiesen, bestellte dingliche Recht scheint sodann noch zweit hafterer Natur, wenn man berücksichtigt, daß nicht die 30 der Bestellung, sondern der gesetzliche Vorzug entscheidet, d jüngste privilegirte Forderung oder Hypothek, also der ältest vorgehen, der Eigenthümer und Schuldner aber dagegen keinen Sch gewähren kann, weil Verhältnisse möglich sind, denen das Gesetz ein Vorzug gewährt, Verhältnisse, deren tief eingreifende Wirkung, olr nähere Rechtskenntniß, der Schuldner so wenig als der Gläubit vollständig übersehen kann. Eiine sichernde Milderung der bezeichneten Unsicherheit entläi jedoch das Separationsrecht, durch welches Gläubiger des Erblaste wie jedes Vorbesitzers einer veräußerten Sache, von denen des Bäh Nachfolgers gesondert, ausschließlich auf die übergegangenen Verm⸗ genstheile angewiesen sind. 8 Provinzial⸗Recht des Herzogthums Neu⸗Vorpommern und b Fürstenthums Rügen, Theil I. Titel 11. §. 205, Titel 12. §. A Titel 16. §. 281 bis 296. . 8 Damit in Verbindung steht die weitere Maßregel der Proclam tion, der Ediktalladung aller, welche Ansprüche zu machen habg welche bei Erbfällen und bei der Besitzveränderung von Grundstück zur Präklusion derer, welche sich nicht melden, fast allgemein üblichi Damit wird die Masse der vorhandenen und übergehenden Sche den unwiderruflich festgestellt: deren Umfang und Priorität ist ersith lich gemacht, und daher der Verkehr mit Papieren über Forderungge h 1 dergleichen Separationsrechten versehen sind, gesucht mm ebhaft.
Nur insoweit ist die Realsicherheit und der Realkredit von dae persönlichen Kredite geschieden; er ist sonst und namentlich durch!. General⸗Hypothek mit dem letztern eng verbunden; selbst bei Fonb rungen mit Separationsrechten bildet bei ihrem Fortbestande d Uebernahme ohne Neuerung durch den Erben oder sonstigen Bes nachfolger die Regel.
Dies ganze Verhältniß, das ausgedehnt ausgebildete Separatiorn
Recht ausgenommen, ist also im Wesentlichen das, was überall, “
gemeines (Römisches) Recht besteht, Gültigkeit, wenn auch theilw⸗h mit Modificationen, erhielt. Es hat seither für den Kredit durch fre leichte Anwendung, ohne erhebliche Kosten, die der Proclamation al genommen, für Grundbesitzer, wie für Kapitalisten, günstige Folz gezeigt, namentlich haben größere Gutsbesitzer, wenn sie als pünktlit Zahler bekannt waren, sich früher eines fast ungemessenen Kredits! freut. Nur Zeiten des Krieges und sonstige Geldkrisen haben hi. wie in anderen Gegenden mit wohl eingerichteten Hypotheksysteme ihren Einfluß geäußert durch schwierigere Beschaffung des erforde lichen Geldes und durch höhere, höchstens 5 pCt. betragende Zinsen. Dagegen hat der kleinere, ländliche wie städtische Grundbesitz nit blos diese Zeiten der Noth und ihre Schwankungen schwer fühlt, sondern überhaupt hypothekarische, Grundstücke speziell! treffende Verbindungen weniger eingehen können, weil d mangelnde Nachweisbarkeit einer bestimmten Sicherheit um mehr hindernd einwirken mußte, wenn sie nicht generell zuglch durch anderweites mitverhaftetes Vermögen unterstützt wurde. Beides, jene Schwankungen, besonders bei dem größeren Grung
die Bestimmungen über das Pfandrecht an
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besitze, dazu das bezeichnete Verhältniß des kleineren Grundbesitzes, hat chon öfter den Wunsch nach Hypothekenbüchern rege gemacht, um eine Ordnung des Realkredits herbeizuführen.
Verschiedenartige Vorarbeiten sind dadurch veranlaßt, aber aus sehr verschiedenen Gründen bisher ohne Resultat geblieben.
Die Konkurrenz, welche dem Grundbesitz in neuerer Zeit mit den Staats⸗Kreis⸗Kommunalpapieren und den industriellen und Actien⸗ Unternehmungen erwachsen ist, hat demselben durch die Leichtigkeit des Verkehrs mit anderen Papieren, Pünktlichkeit der Zinszahlung und
offnung auf höheren Zinsgewinn die früher dem Grundbesitzer zu⸗ geflkogenen Geldquellen entzogen, und sowohl Seitens der Grund⸗ besitzer, als der landwirthschaftlichen Vereine und der Pommerschen Privatbank sind seit dem Jahre 1861 wiederholte Anträge veranlaßt, ur Hebung des Real⸗Kredits in Neu⸗Vorpommern und Rügen, eine
Hypothekenverfassung einzuführen, durch welche der mehr oder minder
anerkannten Kreditnoth Abhülfe geschafft werde. “
Die Staats⸗Regierung hat in Uebereinstimmung mit diesen An⸗ trägen das Bedürfniß zu einer Abänderung der jetzt bestehenden Ge⸗ setzgebung nung von 1855 ermöglicht, und zugleich die Basis für die Errichtung eines landschaftlichen Kreditvereins „d: C Grundbesitz die wenig drückenden, durch Amortisation zu tilgenden Pfandbriefs⸗Kapitalien zugeführt werden können. Die Vorschläge für die einzuführende Hypothekenverfassung, welche von einer An⸗ zahl pommerscher Grundbesitzer im Jahre 1861 gemacht, sind zunächst dem Appellationsgericht zu Greifswald zur Prüfung zugestellt
worden, und ist von letzterem nach Anhörung der Gerichte und meh⸗
rerer städtischer Behörden der Entwurf eines Gesetzes über die Ein⸗ führung von Grund⸗ und Hypothekenbüchern und Verpfändung von See⸗ schiffen in Neu⸗Vorpommern und Rügen ausgearbeitet, welcher von dem im Jahre 1867 zusammenberufenen Neu⸗Vorpommerschen Kom⸗ munallandtage im Wesentlichen gebilligt ist.
Das Appellationsgericht zu Greifswald hat angenommen, daß dem Bedürfniß durch Beschränkung der oben bezeichneten Freiheit bei Uebertragung und Belastung des Grundeigenthums, wenn auch haupt⸗ sächlich nur durch bestimmte Formen abgeholfen werden könne, vor⸗ ausgesetzt, daß die damit untrennbar verbundenen Kosten so mäßig gestellt werden, daß dem zu erwartenden cheil i hältniß stehen, und daß zugleich die möglichste Sicherheit des bigers und seine Dispositionsbefugniß zu berücksichtigen sei.
Als Grundlagen der einzuführenden Hypotheken⸗Verfassung stellt dasselbe im Allgemeinen auf: 1) die Feststellung des Eigenthümers, 2) die Feststellung des Gegenstandes des Eigenthums nach Größen, Grenzen, Pertinenzien und Werth, 3) die Feststellung der Beschränkun⸗ gen des Eigenthums und der freien Dispositionsbefugniß des Eigen⸗ thümers, 4) die Feststellung der Priorität der Realforderungen nach der Reihenfolge der Eintragung in das Grund⸗ und Hypothekenbuch.
Wiewohl diese Grundsätze mit der in den altpreußischen Provin⸗ zen geltenden preußischen Hypotheken⸗Ordnung vom 20. Dezember 1783 und deren späteren Ergänzung durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 und zwar beziehentlich 1) der Publizität des Hypothekenbuchs, 2) der Spezialität des Pfandobjekts, übereinstimmen, so hat das Appella⸗ tionsgericht doch für eine Einführung desselben sich nicht ausgesprochen, weil einmal die Kypotheken⸗Ordnung mit der materiellen Gesetzgebung des in Neu⸗Vorpommern nicht geltenden Allgemeinen Landrechts im Zusammenhang steht, weil ferner das Legalitätsprinzip dieser älteren Hypotheken⸗Ordnung und die darauf sich gründende Prüfung der in das Hypothekenbuch einzutragenden Rechtsgeschäfte zu erheblichen Er⸗ schwerungen des Hypothekenverkehrs geführt hat und weil außer⸗ dem die Einführung der Hypotheken⸗Ordnung von 1783 eine nicht für nothwendig erachtete Abänderung des gemeinen Rechts in Beziehung auf die Form der Rechtsgeschäfte erfordern würde.
Der Entwurf bezieht sich zunächst auf die anderweite Regelung der Hypothekenverhältnisse in Beziehung auf Grundstücke, enthält aber zugleich mit Rücksicht auf die Einführung des deutschen Handelsgesctz⸗ buchs, welches d 1 zur Seefahrt bestimmten Seeschiffe in das Schiffsregister vorschreibt,
art. 432 “ leäcschen EEE“
Einführungsgesetz vom 24. Juni 1861 art. “
Einführungsgesetz vom 24. Ju1 Sceschiffen. Bei n Einzelheiten des Gesetzes ist der Inhalt der Preußischen Hypotheken⸗ ordnung und des Zusatzgesetzes vom 24. Mai 1853 berücksichtigt.
Da beide letzteren Gesetze einer Revigon unterworfen und durch den Entwurf einer neuen Hypotheken⸗Oreng erhebliche Aenderungen erlitten haben, so sind diese bei der Redaktion des vorliegenden Ge⸗ setzes berücksichtigt, und um beide Gesetzgebungen in möglichster Ueber⸗ einstimmung zu erhalten, zugleich 2 Vorschläge des Neu⸗Vorpommer⸗ schen Provinzial⸗Landtags, nämlich: 1) die Eintragung von Hypotheken für den Besitzer mit voller Gleichstellung derselben mit den Hypotheken
Gläu⸗
um so mehr anerkannt, als durch die Einführung einer angemessenen Hypotheken⸗Verfassung die Einführung der Konkursord⸗
gegeben wird, durch welche dem
sie mit dem zu erwartenden Vortheil im Ver⸗
Dritter, 2) die Zwangsverpflichtung des Eigenthümers zur Besitztitelbe⸗ richtigung, von der Staats⸗Regierung für zweckmäßig erachtet und hiernach der vom Appellationsgericht zu Greifswald ausgearbeitete Gesetzentwurf modifizirt worden.
Vereinsthätigkeit für Ostpreußen.
Berlin, 15. Januar. Das zum Besten der Nothleidenden in Ostpreußen am vergangenen Sonnabend im Victoria⸗Theater statt⸗ 1ee Monstre⸗Concert hat eine Einnahme von über 2000 Thlrn. erzielt.
— Zur Unterstützung der Hülfsbedürftigen in Ostpreußen wird von den Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft ein großes Concert vorbereitet, welches in beiden Sälen der neuen Börse stattfinden soll.
Stettin, 14. Januar. Der geschäftsführende Ausschuß des hie⸗
sigen »Hülfs⸗Comité für Ostpreußen« hielt gestern Abend eine zweite
Sitzung und beschloß in derselben, 1000 Thlr. an das Central⸗Comité für den Regierungsbezirk Gumbinnen und 200 Thlr. nach Prökuls, einem bedrängten Distrikte im Memeler Kreise, abzusenden. — Die Organisation des Central⸗Comités in Gumbinnen ist jetzt derartig ge⸗ regelt, daß die eingehenden Gaben auf das Schnellste sämmtlichen be⸗ theiligten Kreisen zugehen.
Posen, 13. Januar. Die »Landwirthschaftl. Zeitung für das Großherzogthum Posen« enthält einen Aufruf zur Unterstützung der Nothleidenden in Ostpreußen. Die Unterzeichneten bittet besonders um Zusendung von Naturalien.
— Der Theater-⸗Direktor Schwemer hat die gesammte Brutto⸗ Einnahme der am 9. d. M. zum Besten des Nothstandes gegebenen Theater⸗Vorstellung mit 181 Thlr. 7 Sgr. dem Ober⸗Präsidenten der Provinz abgeliefert.
— Das Lehrer⸗Kollegium, die Schüler und Schülerinnen der hiesigen städtischen Mittelschule haben für die Nothleidenden in Ost⸗ preußen unter sich die Summe von ca. neunzig Thalern aufgebracht, für welche 50 große Brode, 6 Centner feines Roggenmehl, 4*Scheffel Kocherbsen, 1 Ctr. Reis, 1 Scheffel Graupen, ¼ Scheffel Hafergrütze und Ctr. geräucherter Speck gekauft und an den »Hülfsverein für Ostpreußen« zu Gumbinnen mit dem Ersuchen geschickt worden sind, die Sendung ungetheilt einer der am meisten bedrängten Ortschaften des Kreises oder des Regierungsbezirks Gumbinnen, insbesondere Kindern, zu Gute kommen zu lassen. 8
Düsseldorf, 13. Januar. Die Sammlungen für Ostpreu betragen bis jetzt in unserer Stadt 1020 Thlr., wovon 1000 T bereits abgesendet sind. 1 1
Kreuznach, 11. Januar. Für die Nothleidenden in Ostpreußen ist durch das hiesige Hülfs⸗Comité heute die erste Sendung mit 1400 Thlr. an den Hülfsverein in Berlin abgegangen.
Peckelsheim in Westfalen, 11. Januar. In unserem, zum größten Theil von kleinen und wenig bemittelten Ackersleuten bewohn⸗ ten Orte betrug die Sammlung für Ostpreußen 50 Thaler.
Winningen, 12. Januar. Man sammelte hier für die Noth⸗ leidenden in Ostpreußen neben den baaren Geldbeiträgen 14 Sömmer weiße Bohnen, und verwendete nachträglich auch einen Theil der ein⸗ genommenen Geldsummen zum Ankaufe von Bohnen.
Minden, 11. Januar. Neben dem hiesigen Frauen⸗Vereine kon⸗ stituirte sich behus Sammlungen für Ostpreußen aufs Neue der im Jahre 1866 thätig gewesene »Bürger⸗Verein zur Pflege Verwundeter«; er erließ einen Aufruf, veranlaßte Sammlungen von Haus zu Haus und war nach zwei Tagen bereits im Besitze der Summe von nahezu 1150 Thlr., wovon 1000 Thlr. sogleich abgesandt sind. 1
— In Frankfurt a. M. sind bis jetzt für die Nothleidenden in Ostpreußen über 11,285 Gulden gesammelt worden. 13
Gießen, 12. Januar. Auch hier ist ein Comité zu Veranstal⸗ tung von Sammlungen für Ostpreußen zusammengetreten, welches in einem öffentlichen Erlasse zugleich die Geistlichen und Bürgermeister der Umgegend auffordert, in ähnlicher Weise in ihren Kreisen Samm⸗ lungen von Gaben veranlassen zu wollen. 1 8
Göttingen, 10. Januar. In der hiesigen Bürgerschaft sind bis jett für Ostpreußen 321. Thlr. 19 Sgr. 5 Pf. gesammelt. Auch unter den Studirenden hat sich ein Comité zur Sammlung von Gaben für Ostpreußen gebildet.
Aus Thüringen, 12. Januar. Zur Steuerung der Noth in Ostpreußen haben semintliche thüringische Zeitungen von einiger Be⸗ deutung Sammlungen eröffnet; in allen bedeutenderen Städten haben sich besondere Comité's gebildet. 1 1
Gotha, 9. Januar. Auch hier ist ein Comité zur Unterstützung der Nothleidenden in Ostpreußen zusammengetreten. .“
Dessau, 13. Januar. In verschiedenen Orten Anhalts bilden
n
ße hlr.
sich Vereine, um Sammlungen zur Linderung der Noth in Ostpreußen zu veranstalten.
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbrief. 8 16 Der unten näher bezeichnete, durch Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts 1.““ G einfachen Diebstahls im wiederholten Rückfalle zu einer vierjährigen Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilte Maschinenbauer Gottlieb Moritz, welcher auch in der Unter⸗ suchungssache R. 239. 67 C. II. implizirt und deshalb zunächst 68 die hiesigen Untersuchungsgefängnisse eingeliefert werden sollte, hat Gele⸗ genheit gefunden, seinem Transporteur auf dem Wege von dem hie⸗
J sigen Hamburger Bahnhofe
zur Stadtvoigtei zu entspringen. Ein Aufenthaltsorte des ꝛc. Moritz Kennt⸗
eder, welcher von dem 1 2 g Jeder, 2 der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗
niß hat, WEöB davon
nzeige zu machen. behorg 2hgaitig de . Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Moritz zu vigi⸗ liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm ich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an ie Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird
11ö1“