1868 / 18 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 ““ 8 Im Verlauf der gestrigen Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses erledigte sich die Nr. 6 des Grumbrecht'schen Antrages durch die Erklärung des Regierungskommissars, des Geh. Re⸗ ierungs⸗Raths von Kehler, daß für Stade nicht 4000 Thlr., s nur 3822 Thlr. gefordert würden. Der Antrag des Abg. Bening, die Aufhebung der Königlichen Polizeiverwal⸗ tungen in verschiedenen Städten der Provinz Hannover be⸗ treffkend, wurde angenommen, der des Abg. von Hennig, dem Polizeipräsidenten zu Frankfurt a. M. statt 4000 nur 2600 Thlr. zu bewilligen, abgelehnt.

Es folgte die Berathung über die Ausgaben für die Polizei⸗ verwaltung in Berlin. In der Diskussion über diese Position nahmen das Wort die Abgeordneten von Kirchmann, von Hennig und der Minister des Innern Graf zu Eulenburg.

Nach Schluß der Diskussion wurde die Sitzung vertagt. Um 4 Uhr wurde die letztere geschlossen.

Die heutige (33.) Plenarsitzung des Abgeordneten⸗ hauses wurde von dem Präsidenten v. Forckenbeck um 10 Uhr mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnet. Am Mi⸗ nistertische befanden sich der Finanzminister Freiherr v. d. Heydt, der Minister des Innern Graf zu Eulen burg, der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten v. Selchow und meh⸗ rere Regierungs⸗Kommissare.

Auf der Tagesordnung stand die Fortsetzung der Vorbe⸗ rathung des Staatshaushalts⸗Etats pro 1868, Etat des Mini⸗ steriums des Innern. Die Titel 15 bis 18 der fortdauernden Ausgaben wurden ohne Debatte bewilligt. geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei 40,000 Thlr.) ent⸗ spann sich eine Diskussion, an welcher sich die Abgeordneten

von Unruh, von Mitschke⸗Collande, von Hoverbeck, Lasker, Kan⸗

tak und Graf v. Schwerin betheiligten. Der Minister des Innern Graf zu Eulenburg nahm ebenfalls das Wort. Die Aus⸗ gabe wurde mit großer Majorität bewilligt.

Die Berathung der Titel 20 25 Landgendarmerie wurde

durch einen Vortrag des Regierungs⸗Kommissars, Geheimen Re⸗

gierungs⸗Raths von Kehler, eingeleitet. Der Abgeordnete von Bonin (Genthin) hatte folgenden Antrag gestellt:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, einen Gesetz⸗Vorschlag, betreffend die anderweite Organisation der Land⸗Gendarmerie, den beiden Häusern des Landtages baldmöglich vorzulegen.

Vom Abgeordneten Aßmann lag folgender Antrag vor:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, im Etat des Ministeriums des Innern Ausgabe Tit. 20. Nr. 4. 10 Offiziere a 1500 Thlr. 17,000 2000 = 15,000 Thlr. Nr. 5. a 1200 Thlr. 15,400 2200 = 13,200 Thlr., darunter künftig weg⸗ fallend 1200 Thlr. Nr. 6. 1 Offizier a 1000 und 9 Offiziere a 900 Thlr. 12,100 3000 = 9100 Thlr. zu bewilligen. Nr. 8. Für 11 Bri⸗ ade⸗Adjutanten 6600 Thlr. nicht zu bewilligen und somit den Tit. 20 mit 1,101,820 13,800 = 1,088,020 Thlr., darunter ünftig wegfallend 2980 Thlr., zu bewilligen. Tit. 21. Nr. 1. Zu Reisekosten⸗Zulagen für 5 Brigadiers à 500 Thlr. 2700 200 = 2500 Thlr., für 6 Brigadiers à 300 Thlr. 2400 600 = 1800 Thlr. zu bewilligen, die Reisekosten⸗Zulagen für 1 Distrikts⸗Offiziere à 100 Thlr. mit 3100 Thlr. nicht u bewilligen, und somit den Tit. 21 mit 13,798 Thlr. 6 Sgr. 3 Pf. 3900 Thlr. = 9898 Thlr. 16 Sgr 3 Pf. u bewilligen. Tit. 22. Fouragekosten 198,720 4488 = 194,232 hlr., darunter künftig wegfallend 240 Thlr., zu bewilligen. Tit. 24. r. 1. Zu Schreibmaterialien und Bürcaubedürfnissen 1) für en Chef der Gendarmerie 420 120 = 300 Thlr., 2) für Brigadiers à 48 Thlr. = 240 Thlr., für 6. Brigadiers 36 Thlr. = 216 Thlr. Summa 1100 644 = 456 Thlr 3) für

7 Distrikts⸗Offiziere a 14 Thlr. = 98 Thlr., für 24 Distrikts⸗Offiziere

12 Thlr. = 288 Thlr., Summa 1116 730 = 386 Thlr. und somit

den Tit. 24 mit 21,748 Thlr. 8 Sgr. 10 Pf. 1494 = 20,354 Thlr.

8 Sgr. 10 Pf., darunter künftig wegfallend, 12 Thlr. zu bewilligen.

An der Diskussion betheiligten sich die Abgg. Janßen, v. Bonin (Genthin), v. Vincke (Olbendorf), Aßmann, Staven⸗ hagen, Twesten und Graf zu Eulenburg (D. Crone). Der Minister des Innern, rungs⸗Kommissare Geh. Regierungs⸗Rath v. Kehler und Major v. Borries begründeten die Regierungsvorlagen, die bei der Ab⸗ stimmung mit dem Aßmannschen und dem Boninschen Antrage angenommen wurden.

An der Diskussion über Tit. 25 bis 29 (Straf⸗, Besserungs⸗ und Gefangen⸗Anstalten) betheiligten sich die Abgeordneten von Saltzwedell (Rastenburg), Dr. Eberty, Strosser und v. Windt⸗ 1 ö Der letzte motivirte einen von ihm eingebrach⸗ en Antrag:

Das rus der Abgeordneten wolle beschließen: Die Königliche Staats⸗Regierung aufzufordern, diejenigen Einleitungen zu treffen, welche erforderlich sind, die gesammte Strafvollstreckung und die Be⸗ arbeitung der Angelegenheiten der sämmtlichen Straf⸗ und Besserungs⸗ Anstalten, sowie der Gefängnisse im Ressort des Königlichen Justiz⸗ Ministeriums zu vereinigen.

Der Regierungs⸗Kommissarius Ober⸗Regie

gi b ng⸗Rath von Eichhorn erklärte sich gegen diesen Antrag. 8 8

Ueber Titel 19 (zu

11 Offiziere

Graf zu Eulenburg und die Regie⸗

———N .——

Beim Schlusse unseres Blattes wurden die Ausgaben dieses Titels bewilligt und der Windthorst'sche Antrag, jedoch auf ein Amendement des Grafen von Schwerin ohne die Worte »im

Ressort des Königlichen Justiz⸗Ministeriums⸗ angenommen.

Der in unserer gestrigen Nummer erwähnte Erlaß des Finanz⸗Ministers vom 3. d. an den Ober⸗ Präsidenten der Provinz Preußen enthält die nachfolgende nähere Bestim⸗ mung:

Der beifolgende Bericht der dortigen Königlichen Regie⸗ rung, betreffend die in Folge des diesjährigen Nothstandes zu bewilligenden Abgaben⸗Erlasse und Stundungen, in Verbin⸗ dung mit den Anträgen, welche des Gegenstandes wegen auch von anderen Seiten an mich gelangt sind, giebt mir Veran⸗ lassung, Ew. ꝛc. diejenigen allgemeinen Grundsätze, nach welchen hinsichtlich der Steuer⸗Einziehung in den vom Nothstande be⸗ troffenen Kreisen zu verfahren sein wird, unter dem Ersuchen mitzutheilen, danach die betheiligten Königlichen Regierungen des Schleunigsten mit näherer Anweisung zu versehen und Ihrerseits darüber zu wachen, daß diese Grundsätze demnächst auch überall gleichmäßig zur Anwendung gelangen.

Vorweg erkennt es die Staats⸗Regierung als Pflicht an, dafür Sorge zu tragen, daß in den von der Noth heimgesuchten Gegenden bei Einziehung der Staats⸗Abgaben mit Milde und Schonung verfahren und unter allen Umstäaͤnden vermieden werde, die an sich schon bestehende Noth etwa durch ein strenges und ungeschicktes Verfahren in Beitreibung der Steuern noch weiter zu steigern. Andererseits gebietet jedoch die Natur des Gegenstandes, um welchen es sich hierbei handelt, daß in der Ausführung mit besonderer Vorsicht zu Werke ge⸗ gangen werde, theils um die mühsam erreichte Pünktlichkeit der Censiten in Erfüllung der ihnen dem Staate gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht zu erschüttern und für längere Zeit zu gefährden, theils um zu verhüten, daß nicht unter dem Deckmantel und Vorwande des Nothstandes sich ganz steuer⸗ fähige Personen ihrer Steuerpflicht entziehen und adurch das Steuer⸗Einkommen, auf dessen thunlichst vollständigen Eingang zur Bestreitung der Staats⸗Ausgaben gerechnet wird, zur Un⸗ gebühr und auf Kosten der ü brigen Staats⸗Einnahmen schmälern.

Von diesem Standpunkt aus erscheint es unzulässig, auf die für ganze Kreise, bez. Gemeinden gestellten Anträge wegen Bewilligung von Steuer⸗Erlassen und Stundungen einzugehen. Vielmehr ist es nothwendig, hierbei überall die individuellen Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen in's Auge zu fassen, und nur für diejenigen unter denselben, deren Leistungsfähig⸗ keit und Erhaltung im Besitz sich in der That als gefährdet herausstellt, den Umständen entsprechend, die erforderlichen Be⸗ günstigungen und Erleichterungen eintreten zu lassen. Es wer⸗

den daher die in den mittleren und höheren Stufen der Klassen⸗

steuer veranlagten Grundbesitzer insoweit außer Betracht bleiben können, als angenommen werden darf, daß dieselben sich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, event. mit Hülfe ihnen zu bewilligender Darlehne selbst durchzuhelfen im Stande sind.

Eine Steuerstundung ferner verbessert in der Regel die Lage derjenigen Klassen von Steuerpflichtigen, um welche es sich hier vorzugsweise handelt, auf die Dauer nicht, indem dieselben nach Ablauf des Zeitraums, für welchen die Stun⸗

dung bewilligt worden, nur ausnahmsweise in der Lage zu

auch noch die in Erfah⸗

sein pflegen, neben den laufenden Steuern Rückstand gebliebenen Abgaben⸗Beträge abzuführen.

rungsmäßig vermehren sich durch solche allgemeine Stundungen

nur die Abgaben⸗-⸗Rechte überhaupt und bereiten späterhin der Verwaltung Schwierigkeiten, welche gehofften Vortheilen der Maßregel nicht im richtigen Ver⸗ hältniß stehen. Vielmehr ist es vorzuziehen, diejenigen Steuern der kleineren und ärmeren Grundbesitzer, welche sich zu Zeiten einer Noth mit den milderen Graden der Execution als uneinziehbar darstellen, sogleich definitiv niederzuschlagen, von dem Mittel der Steuerstundung aber nur da Gebrauch zu machen, wo die Verhältnisse der Steuerpflichtigen (z. B. der oben erwähnten Grundbesitzer) begründete Aussicht darbieten, durch zeitweise Hinausschiebung der Steuerzahlung wirksam zu helfen und später die gestundeten Steuerbeträge der Staatskasse auch wirklich zuführen zu können. In den bezüglichen Fällen wird sich das Verfahren dem⸗ nächst verschieden gestalten, je nachdem es sich um die Klassen⸗ steuer oder um die Grund⸗ und Gebäudesteuer handelt. Hinsichtlich der Klassensteuer sind die Königlichen Regie⸗ rungen nach der Geschäfts⸗Anweisung vom 31. Dezember 1825, Abschnitt II. C., berechtigt, einzelnen Klassensteuerpflichtigen, welche durch ungewöhnliche Unglücksfalle in ihrer Nahrung zurückgekom⸗ men sind, ohne Berichts⸗Erstattung zur Erhaltung im leistungs⸗ fähigen Stande Erlaß bis zum halbjäͤhrlichen Betrage der

in ihren Folgen mit den

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1“ 8 b““ 8 11“ 8 Steuer, jedoch er Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten,

der auch die diesfälligen Verfügungen mitzuzeichnen hat, zu

bewilligen. Das hierbei zu befolgende Verfahren ist allgemein g 9

vorgeschrieben.

leistungsfähigen Stande nothwendig sei. Die Königlichen Regie⸗ rungen haben hiernach sämmtliche auf Bewilligung von Klassen⸗ steuer⸗Remissionen gerichteten Anträge eingehend und sorgfaͤltig zu prüfen und, soweit sie hierbei die Ueberzengung von der Nothwendigkeit der beantragten Maßregel gewinnen,

sechs Monaten selbst zu bewilligen.

sind die diesfälligen Änträge unter näherer Begründung und

Beifügung der gehörig aufgestellten Nachweisungen durch Ver⸗ ziersaspiranten Berührungspunkte schaffen, welche die gründliche Beseitigung dessen, was ein solides einheitliches Zusammengehen hemmt, wünschenswerth machen. Zu dem Letzteren gehört auch die Verschiedenheit der Bestim⸗ mungen auf dem von dem vorliegenden Gesetzentwurf berühr⸗ ten Gebiet.

mittelung Ew. ꝛc. rechtzeitig mir zur weiteren Bestimmung ein⸗ zureichen.

Was die Grund⸗ und Gebäudesteuer betrifft, so ist den ge⸗

setzlichen Vorschriften gemäß und im Interesse einer geregelten Steuerverwaltung mit Einziehung derselben nach wie vor recht⸗ zeitig und in dem vorgeschriebenen Wege vorzugehen; dagegen in Veitreibung der verbleibenden Reste aus Rücksicht auf den

allgemeinen Nothstand und zur Erhaltung der Steuerpflichtigen

im Besitz und im leistungsfähigen Zustande ausnahmsweise den strengeren Vorschriften der Executions⸗Ordnung gegenüber ein milderes Verfahren zu befolgen.

Nach Ablauf der gesetzlich feststehenden Zahlungsfristen sind innerhalb jeder Gemeinde von sämmtlichen, mit ihren Steuern in Rest gebliebenen Pflichtigen Nachweisungen aufzustellen, in welchen für jeden Restanten ersichtlich zu machen, a) die Größe seiner Besitzung, b) der Umfang seines Inventars und Vieh⸗ standes, c) seine allgemeine Lage, in wie weit darauf der all⸗ gemeine Nothstand von Einfluß gewesen u. s. w.

Die Orts⸗Vorstände haben diese Nachweisungen genau zu prüfen und alle diejenigen Steuerpflichtigen, deren Zahlungs⸗ unfähigkeit nicht feststeht, daraus zu entfernen, hinsichtlich der übrigen aber ausdrücklich zu bescheinigen,

daß die Censiten sowohl jetzt als später zur Entrichtung der fraglichen Steuerbeträge außer Stande, die letzteren daher ohne vorgängige Execution als uneinziehbar anzuerkennen eien. Gegen diejenigen unter den Restanten, welche für zah⸗ lungsfähig erachtet werden, ist dem Executions⸗Verfahren die vorschriftsmäßige weitere Folge zu geben.

ihre Gesammt⸗Verhältnisse noch eine Gewähr dafür darbieten, daß sie später die Rückstände nachzuzahlen im Stande sein wer⸗ den, sind dieselben in eine besondere Nachweisung zusammen⸗ zustellen, und ist für sie auf Grund der letzteren unter einst⸗ weiliger Aussetzung weiterer Executions⸗Maßregeln bei der Königlichen Regierung die Stundung der Steuer auf einen bestimmten, zunächst sechs Monate nicht überschreitenden Zeit⸗ raum zu beantragen.

Die Nachweisungen selbst hat der Landrath auch seinerseits event. persönlich an Ort und Stelle einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen; demnächst als richtig zu bescheinigen und der Königl. Regierung mit dem Antrage auf Niederschla⸗ gung beziehungsweise Stundung der betreffenden Steuerraten einzureichen. Die Königliche Regierung hat darnach das Er⸗

forderliche selbst zu verfügen.

Mit Rücksicht auf die vorangeschickten allgemeinen Bemer⸗ kungen darf ich kaum noch besonders hervorheben, daß überall mit besonderer Vorsicht und sorgfältigem Eingehen in die Ver⸗ hältnisse zu Werke gegangen werden muß; insbesondere die Landräthe, deren Umsicht und Takt der wesentliche Theil des Verfahrens anzuvertrauen, keine Mühe scheuen dürfen, um neben thunlichster Wahrung der Staats⸗Interessen zugleich der allgemeinen Noth und dem Elende ihrer Kreis⸗Einsassen jede nur zulässige Schonung zu Theil werden zu lassen.

Abschrift der den Regierungen zu ertheilenden näheren Anweisung wollen Ew. ꝛc. mir einreichen; in letzterer auch zu⸗ dich anordnen, daß mir allmonatlich von jeder der Königlichen

egierungen eine Nachweisung a) über die bewilligten Klassensteuer⸗Remissionen, über die als uneinziehbar niedergeschlagenen Grund Gebäudesteuer⸗Beträge, und ) über die gestundeten Beträge eingereicht werde, um auch von hier aus die ganze Angelegen⸗ heit des Näheren im Auge behalten und verfolgen zu kennen. Sofern Ew. ꝛc. über das einzuschlagende Verfahren noch irgend Bedenken oder hinsichtlich desselben noch andere Vor⸗ schläge, welche Ihrer Ansicht nach den Verhältnissen besser ent⸗ sprechen möchten, machen zu können glauben, würde ich dem Bericht darüber möglichst bald entgegensehen.

und

Insbesondere bedarf es der Bescheinigung des

Landraths, daß der Erlaß zur Erhaltung der Verungluͤckten im beben wir

die nach⸗ gesuchten Klassensteuer⸗Erlasse zunächst bis auf den Zeitraum von n. Soweit sich späterhin die Noth⸗ wendigkeit der Verlängerung jener Erlasse herausstellen sollte,

Baden. Karlsruhe, 19. Januar. Aus dem Bericht

der Kommission der Ersten Kammer über den Gesetzentwurf, betreffend die Einführung der Ehrengerichte, welcher von

Sr. Großherzoglichen Hoheit Prinz Wilhelm erstattet wurde, Der Bericht bezeichnet als Zweck des Entwurfs, das Großberzoglich badische Offiziercors denselben Gesetzen zu unterwerfen, denen die norddeutschen und bereits auch die stehen, bezw. dieselben theilnehmen zu macht pen im Fgfagüen badischer Offiziere zu Dienstleistungen nach Preußen, Urch Norddeutschlands und durch die Sendung von badischen Offi⸗

das Folgende hervor.

Großherzoglich hessischen Offiziere unter⸗ an den nämlichen Rechten wie Jene

Das Schutz⸗ und Trutzbündniß badischer neben norddeutschen Trup⸗ unvermeidlich, und durch die Befeh⸗

lassen.

das Auftreten Kriegsfall

die Betheiligung derselben an den Bildungsanstalten

auf norddeutsche Kriegsschulen sind weitere mit den norddeutschen Truppenkörpern ge⸗

Der Bericht äußert sich hierauf über das preußische Institut

der Ehrengerichte.

»Die Folgen der Jahre 1806 und 1807 und die Unmög⸗

lichkeit, alle Handlungen oder Unterlassungen im Krieg ledig⸗ lich mit dem Strafgesetz zu behandeln, Wilhelm III. bestimmt, festen militairischer und nationaler Ehre neu zu beleben. ser Geist, der durch alle Artikel des uns vorliegenden Gesetzes geht, wirkte fort und fort unmerklich übergehend vom Vater

hatten König Friedrich der Armee auf den Grund⸗

den Geist 99 ie⸗

auf den Sohn, ja auf das ganze Volk. Geleitet durch diesen

Geist strengster Pflichterfüllung im übernommenen Beruf, im anvertrauten Amt, sehen wir heute diesen Staat in vollem Aufschwung begriffen, auf große Waffenthaten sich stützend, die Hand am Schwert, um Deutschlands Ehre kräftig zu wahren.«

Württemberg. Stuttgart, 20. Januar. (W. T. B.) In der Abgeordnetenkammer begann heute die Spezialdebatte über das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste Die Bestimmung, betreffend die allgemeine Wehrpflicht, vo welcher auch die Standesherren nicht ausgeschlossen sein sollen, wurde angenommen. Der Antrag Mohl', die Stellvertretung

im Heere beizubehalten, wurde mit 55 gegen 27 Stimmen ab V Sofern sich dearunter aber solche befinden, welche nur durch die augenblick⸗ lichen Zustände vorübergehend zahlungsunfähig sind, während

gelehnt. Bayern. München, 18. Januar. Die Patrontascher

der bayerischen Infanterie werden, nach der »A. A. Ztg.“«, in

der Weise abgeändert, daß sie ein größeres Munitionsquantum

fassen, und die Patrone beim Gebrauch der Hinterlader leichter

erfaßt werden kann. 8 Zum Generalstabe des General⸗Kommando's Würzburg

wurden der Oberst Friedrich Lessel, welcher früher Militair⸗ bevollmächtigter beim deutschen Bunde zu Frankfurt a. M. ge⸗ wesen, und der Hauptmann Karl Lindhamer, beide vom Generalquartiermeisterstab, beordert, und an die Stelle des als Militair⸗Attaché bei der Königlichen Gesandtschaft nach Berlin beorderten Majors

Freiherrn v. Freyberg⸗Eisenberg, der Gene⸗

neralstabshauptmann Robert v. Pylander dem General⸗

Kommando München als zweiter Generalstabs⸗Offizier bei⸗ gegeben.

Als Wahllokal für die demnächstigen Zollparlaments⸗ Wahlen soll nach einer Verfügung der Ministerien des Innern und des Handels wo möglich ein öffentliches Gebaäͤude, nament⸗ lich das Rath⸗ und Gemeindehaus oder Schulhaus, bestimmt werden.

20. Januar. Die Kammer der Reichsräthe wird mor⸗ gen die Berathung des Wehrgesetzes beginnen.

Oesterreich. Wien, 19. Januar. Der Minister Graf Taaffe bringt in der heutigen »Wiener Zeitung« das Folgende zur öffentlichen Kenntniß:

»Se. Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Januar d. J. zu genehmi⸗ gen geruht, daß dem Ministerium für Landesvertheidigung und öffentliche Sicherheit die bisher im Kaiserlich Königlichen Mini⸗ sterium des Innern nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Vorschriften behandelten, auf das Militairwesen und die Kaiserlich

Königliche Landesgendarmerie bezüglichen Agenden, vorläufig mit

Ausschluß der Stiftungen für Militairs und der Stiftungsplätze in den Militairbildungsanstalten, sofort überwiesen werden und daß in Bezug auf öffentliche Sicherheit dieses neu errichtete Ministerium die Geschäftsagenden der vormaligen Polizeiab⸗ theilung des Ministerrathspräsidiums zu übernehmen habe.⸗ 20. Januar. (W. T. B.) Bei dem heutigen Empfange der ungarischen Delegation durch den Kaiser hielt der Führer der Delegation, Graf Majlath, folgende Ansprache: »Zufolge

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