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erstellung des vollständigen betriebsfähigen Zustandes der Berlin⸗ Föleln Eisenbahn düscendige mit dem im Gesellschaftsstatute vorge⸗ sehenen Actienkapitale von elf Millionen Thalern nicht hat bewirkt werden können, und zur Beschaffung von Betriebsmitteln, welche über den ursprünglich festgestellten Bestand hinaus nothwendig werden, die Aufnahme eines Darlehns von Einer Million zweimalhundert fünfzig Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung der vorgetragenen Verhältnisse durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. F 1. Die zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen werden in 12,500 Apoints von Einhundert Thalern von Nr. 1 bis Nr. 12,500 nach dem anliegenden Schema (I.) stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obli⸗ gation werden Zinscoupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Er⸗ hebung fernerer Coupons nach den anliegenden Schemas (II. und III.) beigegeben. Diese Coupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts⸗Obli⸗ gationen werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, zwei Mitgliedern der Eisenbahn⸗Direction und dem Haupt⸗Rendanten, die Zinscoupons und Talons von zwei Mitgliedern der Eisenbahn⸗ Direction und dem Haupt⸗Rendanten unterschrieben. Auf der Rück⸗ seite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. §. 2 Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit fünf Prozent jähr⸗ lich verzinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Berlin und Görlitz berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. .Z3. Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich, vom Jahre 1869 ab, die Summe von sechs Tausend zweihundert fünfzig Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisen⸗ bahn⸗Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1870. Es bleibt jedoch der General⸗Versammlung der Eisenbahngesell⸗ schaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations⸗Ver⸗ fahrens sämmtliche, alsdann noch vorhandene Prioritäts⸗Ohligationen durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats, sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Feststellung der Kündigungsfrist und der Rückzahlungs⸗ Termin überlassen. Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn⸗Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariat all⸗ jährlich ein Nachweis vorgelegt. §. 4. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf die Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahngesell⸗ schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts⸗Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm⸗ und Stamm⸗Priori⸗ tätsactien nebst deren Zinsen und Dividenden. §. 5. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisationsplans zu fordern, aus⸗ genommen: a) wenn ein Zinszahlungs⸗Termin länger als 3 Monate unberichtigt bleibt; b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; c) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. — In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a. bis zur Zah⸗ lung des betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. In dem sub c. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Priori⸗ täts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts⸗ Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver⸗ mögen der Gesellschaft zu halten befugt. §. 6. So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen eingelöst oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper 8 oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien⸗ Emmittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn
diesen Prioritäts⸗Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder der aufzunehmenden An⸗ leihe vorbehalten und gesichert ist.
§. 7. Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 3 zu amortisirenden Obligationen werden jährlich im April durch das Loos
bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.
§. 8. Die Verloosung geschieht durch die Eisenbahn⸗Direction in Gegenwart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet wird.
§. 9. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Berlin und Görlitz von der Gesellschaftskasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen, gegen Auslieferung derselben Mit diesem Tage hört
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1.
die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts⸗Obligationen auf. Mit lönerle sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinscoupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons
1ee, Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver⸗ wendet. Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies ge⸗ schehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (§. 5) oder Kündigung (§. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
§. 10. Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen vier Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung präsentirt sind, werden im Wege des gerichtlichen Verfah⸗ rens mortifizirt.
Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Nummern der alsdann ausgelvoseten, sondern auch diejenigen der schon früher ausgelooseten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortifizirten Prioritäts⸗Obligationen bekannt gemacht werden. §. 11. Die in den §§. 3, 7, 8, 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Berliner Börsen⸗Zeitung, die Berliner Bank⸗ und Handels⸗Zeitung und die Schlesische Zeitung zu Breslau.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem König⸗ lichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obli⸗ gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzs⸗Sammlung bekannt zu machen. .“X“ 2
Gegeben Berlin, den 13. Januar 1868. 8 (L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Dr. Leonhardt.
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v. d. Heydt.
Schema IJ. Prioritäts⸗Obligation
der 5 Berlin⸗Görlitzer Eisenbahngesellschaft. b Jeder Obligation sind 20 Cou⸗ Wegen Erneuerung der Cou⸗ pons auf zehn Jahre und ein 429. Pons nach dem Ablauf von Talon zur Erhebung fernerer 22.. zehn Jahren erfolgen jedesmal Coupons beigegeben. v besondere Bekanntmachungen.
iber 100 Thaler Preußisch Courant.
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom emittirten Kapitale von Einer Million zweimalbundertfünfzig Tausend Thalerk Preußisch Courant Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Görlitz, den... Der Weibats hh rarh der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahngesellschaft. N. N
Eingetragen Fol
Direction der Berlin⸗Görlitzer Der Haupt⸗Rendant. N.
Eisenbahn
Görlitzer Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation zahlbar am 1. Juli 18.
Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 18.. die halbjährigen Zinsen der obenbenannten Prioritäts ⸗Obligation über Hundert Thaler mit zwei und einem halben Thaler. 8
Görlitz, den.. “ 18.. 8
Die Direction der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahngesellschaft.
N. N. 8 N. N.
8 er Haupt⸗Rendant.
„Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffen⸗ den Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum
Vortheil der Gesellschaft.
ch em a III. Talon zu der
Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligation. 8
Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner
Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Obligation
neu anzufertigenden Zinscoupons für die nächsten zehn Jahre. Görlitz, den.. 18.. Die 88 der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft. N. N. N
Haupt⸗Renda
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
I ebereinkunft zwischen Preußen und den Niederlanden, betreffend
die Herstellung einer Eisenbahn von Venlo nach Osnabrück. Vom 23. November 1867.
„Se. Majesiät der König von Preußen und Se. Majestät der König der Niederlande, von dem Wunsche beseelt, dem Handel und dem Verkehre zwischen Ihren Staaten die Voriheile zu verschaffen, welche aus der Herstellung einer Eisenbahn von Venlo nach Osnabrück hervorgehen können, haben Bevollmächtigte ernannt, um zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft abzuschließen, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Ludwig August Wilhelm Heise, und Allerhöchstihren Wirklichen Legations⸗Rath Paul Ludwig Wil⸗ helm Jordan;
Seine Majestät der König der Niederlande: Allerhöchst⸗ ihren Kommissarius im Herzogthum Limburg Peter Joseph August Maria van der Does de Willebois, und Allerhöchst⸗ ihren Rath Jonkheer Wilhelm Johann Gerhard Klerck, welche, nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind.
A. rt. 1. Beide Regierungen sind gegenseitig bereit, die Herstel⸗ lung einer Eisenbahn von Venlo über Wesel und Münster nach Osna⸗ brück zu fördern.
Diese Bahn soll in Venlo an die Königlich Niederländischen Staatsbahnen und auf preußischem Gebiete an die bestehenden, inner⸗ halb einer Station von ihr durchschnittenen Eisenbahnen, sowie an die projektirte Bahn von Osnabrück nach Hamburg dergestalt ange⸗ schlossen werden, daß die Lokomotiven, Personen⸗ und Güterwagen Se Länder die verschiedenen Bahnlinien ohne Hinderniß durchlaufen önnen.
Der Grenzübergangspunkt und der dortige Bahnanschluß werden durch von den Verwaltungen beider Länder zu diesem Zwecke be⸗ zeichnete Kommissarien festgestellt und durch diese Kommissarien abge⸗ pfählt werden.
Art. 2. Beide Regierungen erklären, daß sie, eine jede für die auf Ihrem Gebiete belegene Strecke, die Konzession zum Baue und Betriebe dieser Eisenbahn der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesell⸗ schaft ertheilt haben.
Die Königlich preußische Regierung wird es Sich angelegen sein lassen, zu erreichen, daß die auf preußischem Gebiete belegene Bahn⸗ strecke binnen thunlichst kurzer Frist erbaut und in Betrieb gesetzt werde. Die Königlich niederländische Regierung Ihrerseits wird es Sich angelegen sein lassen, zu erreichen, daß die auf Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke innerhalb derselben Zeit wie die preußische Strecke erbaut und in Betrieb gesetzt werde.
Für den Fall, daß auf der zwischen Wesel und der Grenze beider Länder belegenen Bahnstrecke die Bauarbeiten innerhalb des Zeit⸗ raums zweier Jahre, vou dem Tage des Austausches der Ratifika⸗ tionen gegenwärtiger Uebereinkunft an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollten, behält die Königlich niederländische Regierung Sich das Recht vor, von dieser Uebereinkunft zurückzutreten.
Ebenso behält die Königlich preußische Regierung sich das Recht vor, von der gegenwärtigen Uebereinkuͤnft in dem Falle zurückzutreten, wenn auf der im niederländischen Gebiete belegenen Bahnstrecke die Bauarbeiten innerhalb desselben Zeitraums von zwei Jahren noch nicht begonmen sein sollten.
Art. 3. Beide Regierungen kommen überein, daß der Betrieb dieser Eisenbahn auf den beiverseitigen Gebieten keinen lästigeren oder erschwerenderen Bedingungen unterworfen werden soll, als denjenigen Bedingungen, welche den Gesellschaften, die in dem betreffenden Staate Eisenbahnen betreiben, allgemein auferlegt werden.
Beide Regierungen sind ferner darüher einverstanden, daß das Interesse des internationalen Verkehrs den Betrieb der ganzen Bahn⸗ strecke von Venlo bis Osnabrück durch eine und dieselbe Verwaltung erfordert.
Für den Fall, daß zu irgend einer Zeit und für irgend eine Strecke dieser Bahn das Recht des Betriebes von der Gesellschaft, welcher dasselbe von jeder der beiden Regierungen für Ihr Gebiet er⸗ theilt worden ist, entweder auf die Regierung des betreffenden Gebiets oder auf einen neuen Concessionair übergehen sollte, behalten beide Regierungen Sich die weitere Verständigung zu dem Zwecke vor, zu erreichen, daß der Betrieb auf der Bahn für die ganze Ausdehnung derselben einer Verwaltung allein übertragen werde.
Art. 4. Jede von beiden Regierungen wird innerhalb Ihres Ge⸗ biets die Bauprojekte der Eisenbahn genehmigen und feststellen.
Die Spurweite der Bahn soll 4 Fuß 8 ½ Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen.
Art. 5. Diejenige Verwaltung, welche die Bahn von Venlo nach Osnabrück bauen oder betreiben wird, soll gehalten sein, in bei⸗ den Staaten, insoweit sie darin nicht ihren wirklichen Sitz hat, einen Geschäftsführer und ein Domizil zu bezeichnen, wo die Erlasse, Mit⸗ theilungen und Requisitionen behändigt werden können, welche die betreffende Regierung und die zuständigen Behörden an die gedachte Verwaltung hinsichtlich des Baues oder Betriebes der Eisenbahn zu richten haben werden.
Art. 6. Beide Regierungen werden es Sich angelegen sein lassen, die Polizei⸗Reglements für die Eisenbahn von Venlo nach Osnabrück soweit als möglich nach übereinstimmenden Grundsätzen feststellen und v.eb so viel als thunlich in gleichförmiger Weise einrichten u lassen.
Art. 7. Beide Regierungen werden gemeinsam darauf Bedacht nehmen, auf den verschiedenen Stationen der Bahn nach beiden Rich⸗
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tungen hin möglichst unmittelbare Anschlüsse an die ankommenden und abgehenden direktesten Züge der beiden Länder herbeizuführen. 4 Sie behalten Sich die Bestimmung der geringsten Anzahl der zur Beförderung von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß täglich in keinem Falle weniger als drei solcher Züge in jeder Richtung stattfinden sollen, und daß von diesen drei Zügen min⸗ destens zwei eine direkte Beförderung zwischen Venlo und Osnabrück herstellen sollen.
Art. 8. Die Hohen vertragenden Theile werden dahin wirken, 11““ für alle die Grenze überschreitenden Trans⸗
g niedriger öglichst ichförmiger Tari Galtung Hea ger und möglichst gleichförmiger Tarif zur üuf der ganzen Ausdehnung der Bahn soll wischen den Unter⸗ thanen der beiden Staaten bünsichtlich 18” Ar⸗ 81 Weise 2189 der Preise der Beförderung und hinsichtlich der Zeit der Ab⸗ fertigung kein Unterschied gemacht werden. Die aus dem einen der beiden Staaten in den anderen übergehenden Per⸗ sonen und Waaren sollen hinsichtlich der Beförderungspreise sowohl, scn Zeit ““ nüc⸗ weniger günstig behandelt d s den betre S - Sgel darin verbkebbenden reffenden Staaͤten ausgehenden oder „ Art. 9. Beide Regierungen kommen überein, daß die Förmlich⸗ G; der ö heg. überhaupt der Hennhen Fash en ge Pin jedem der beiden Staaten zulässi Ünstigst
8s 98 zulässigen günstigsten Weise geregelt Art. 10. Um den Betrieb auf dieser Eisenbahn so viel als mög⸗ lich zu begünstigen, werden beide Regierungen den Reisenden und ihren Effekten und den auf der Bahn beförderten Waaren hinsichtlich der Föͤrmlichkeiten der zollamtlichen Abfertigung alle Erleichte⸗ rungen gewähren, welche mit der Zollgesetzgebung und den allgemeinen Reglements der beiden Staaten vereinbar sind, insbesondere alle diejenigen Erleichterungen, welche für irgend eine andere, die Grenze des einen der beiden Staaten überschreitende Eisenbahn hinsichtlich der Förmlichkeiten der Zollabfertigung bereits gewährt sind oder in der Folge gewährt werden.
Die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingehenden Waaren und Gepäckstücke, welche nach anderen Stationen, als nach den an der Grenze belegenen bestimmt sind, werden, ohne einer zoll⸗ amtlichen Reviston auf den Grenzämtern unterworfen zu werden, zur Durchführung bis nach ihren Bestimmungsorten unter der Voraus⸗ setzung verstattet werden, daß sich an dem Bestimmungsorte ein Zollamt befindet, und daß die Gesetze und allgemeinen Reglements beobachtet sind, jedoch vorbehaltlich des gesetzlichen Rechts der Zollbehörden beider Stgaten, in Ausnahmefällen die Waaren und Gepäckstücke wenn nöthig auch anderswo als am Bestimmungsorte zu revidiren.
Art. 11. Die den Betrieb dieser Bahn führende Verwaltun soll angehalten werden, hinsichtlich des Postdienstes zwischen und auf den Grenzstationen folgende Bedingungen zu erfüllen: 1) mit jedem Zuge für Reisende die Postwagen beider Regierungen mit den dazu gehörigen Utensilien, den Briefen und den mit dem Dienste beauf⸗ tragten Beamten kostenfrei zu befördern; 2) die Postfelleisen un die dieselben begleitenden Beamten in einem wohlverschlossenen und zu diesem Zwecke nach den Anweisungen der Regie⸗ rung, welche die Beförderung verlangt, eingerichteten Coupé eines ge⸗ wöhnlichen Eisenbahnwagens kostenfrei zu befördern, so lange die bei⸗ den Regierungen von der Ihnen unter der vorhergehenden Nummer dieses Artikels vorbehaltenen Befugniß keinen Gebrauch machen; 3) den Postbeamten den freien Zutritt in die zum Postdienste be⸗ stimmten Wagen zu gestatten und denselben die Möglichkeit zu ge⸗ währen, die Briefe und Packete herauszunehmen und mitzugeben; 4) gegen eine zu vereinbarende Vergütung ein für den Postdienst ge⸗ eignetes Lokal den Postverwaltungen beider Staaten zur Ver⸗ fügung zu stellen; 5) den Eisenbahnbetrieb mit dem Brief⸗ beförderungsdienste so weit als thunlich in diejenige Uebereinstimmung zu bringen, welche von den beiden Regierungen für nothwendig erachtet werden wird, um eine möglichst regelmäßige und möglichst schleunige Briefbeförderung herbeizuführen. 1
Im Uebrigen werden die Verpflichtungen, welche der §. 36 des preußischen Gesetzes vom 3. November 1838 den Eisenbahn⸗Gesellschaf⸗ ten auferlegt, für die im preußischen Gebiete belegene Strecke dieser Bahn in Geltung verbleiben.
Ueber die Benutzung dieser Bahn für den Postdienst zwischen den Grenzstationen werden die Postverwaltungen beider Staaten sich verständigen.
Art. 12. Beide Regierungen genehmigen die Anlegung eines für den Eisenbahndienst bestimmten elekro⸗magnetischen Telegraphen von Venlo nach Osnabrück.
Auch kann ein elektro⸗magnetischer Telegraph für den internatio⸗ nalen und öffentlichen Verkehr neben dieser Bahn durch die beiden Re⸗ gierungen, und zwar durch eine jede für Ihr Gebiet, hergestellt werden.
Art. 13. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Ratificationen derselben sollen in Berlin binnen sechs Wochen, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wenn thunlich früher aus⸗ gewechselt werden.
Dessen zu Urkunde haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterschrieben und mit ihren Insiegeln versehen.
So geschehen Berlin, den 28. November 1857.
(L. 89 Jordan. 4 (L. S.) van der Does de Willebois.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Au
lung der Ratifications⸗Urkunden hat stattgefunden.