1868 / 18 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Landtags⸗ Angelegenheiten. 8

Berlin, 21. Januar. Der die Errichtung öffentlicher

Schlachthäuser betreffende Gesetzentwurf wurde von dem

Handels⸗Minister Grafen von Itzenplitz mit folgenden Wor⸗ ten in der gestrigen Sitzung des Herrenhauses vorgelegt:

Mit Allerhöchster Genehmigung habe ich dem Hause einen Gesetzentwurf vorzulegen; derselbe betrifft eine nützliche Einrich⸗ tung, die in vielen großen Ortschaften, Städten u. s. w. als eine Nothwendigkeit hervortritt.

Es sind dies nämlich die öffentlichen Schlachthäuser.

Die Rücksichten, die dabei obwalten, sind die, daß in d großen Städten, wenn wir uns z. B. Berlin vorstellen wollen, jetzt leider hier und da an jeder Straße geschlachtet wird, und daß das Blut und andere Abgänge in den gewöhnlichen Rinnstein abgeführt werden, was entschieden in jeder Beziehung tadelnswerth ist. Es ist nun anderer Seits wohl kein Zweifel darüber, daß es nicht rathsam ist, weder dergleichen Anstalten zu befehlen, noch viel weniger sie auf Staatskosten einzuführen. „Es kann den Kommunen überlassen werden, ob sie der⸗ gleichen begründen wollen. Damit sie aber in die Möglich⸗ keit kommen, sie begründen zu können, muß ein Gesetz existiren, welches wir bis jetzt nicht haben, und welches den Kom⸗ munen, wenn sie überhaupt beschließen, ein solches öffentliches

Schlachthaus anzulegen, die Befugniß giebt, dann wieder durch einen zweiten Beschluß die betreffenden Schlächter zu verpflich⸗ ten, in diesem Schlachthaus zu schlachten. Ich darf mich wohl hierbei auf das Beispiel von Paris, was in dieser Beziehung nachahmenswerth ist, beziehen. Die großen abattoirs von Paris sind in dieser Beziehung musterhaft. Da sind die großen Viehmärkte in Verbindung mit der Cir⸗ kular⸗Eisenbahn an Einer Stelle neben der Stadt und dicht daneben wird geschlachtet, Alles wird präparirt, die Abgänge fortgeschafft. Aber um dergleichen herbeiführen zu koöͤnnen, muß die Kommune die Befugniß haben, durch Kommunal⸗ Beschluß und unter Genehmigung der Regierung die Schlächter zu verpflichten, sich dieser öffentlichen Schlachthäuser zu be⸗ dienen, natürlich unter Entschädigung nach gewissen Prinzipien. Das ist der Gegenstand dieses Gesetzentwurfs. Wenn ich mir über die Behandlung der Sache noch ein Wort erlauben dürfte, so würde ich glauben, daß wohl eine besondere Kommission zu erwählen sein möchte. Ich beehre mich die Allerhöchste Er⸗ mächtigung, Gesetz und Motive zu überreichen.

Nach den Ausführungen des Abg. Dr. Virchow er⸗

klärte der Minister des Innern Graf zu Eulenburg in der

gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses was folgt: Meine Herren! Die Spielbankfrage ist eine im Augenblick noch nicht gelöste, aber sie sieht, wie ich hoffe, ihrer Lösung binnen kürzester Frist entgegen. Die Beschluͤsse, die im Reichs⸗ tage und hier gefaßt worden sind, sind ja nicht ungehört an den Ohren der Regierung vorübergegangen; sie treffen außer⸗ dem mit den eigenen Anschauungen der Regierung in sosern überein, als sie es auch für unmöglich hält, die Spielbanken, die jetzt noch im Preußischen Staate bestehen, noch so lange bestehen zu lassen, als sie konzessionirt sind. Sie hat überhaupt für das Institut der Spielbanken kein Herz; aber sie hat ein warmes Herz für diejenigen Interessen, welche um die Spiel⸗ banken herum durch ihr jahrelanges Bestehen geschaffen worden sind, und die man nicht ohne Weiteres mit der Wurzel ausreißen kann, ohne Bevölkerungen von großer Zahl und Gemeindeinteressen im höchsten Grade zu schädigen. In das Strafgesetzbuch wurde aus diesem Grunde eine Klausel eingefügt, als dasselbe für die neuen Landestheile publizirt wurde, worin einstweilen das in unserem Strafgesetzbuch ausgesprochene Verbot von Hazardspielen für die jetzt bestehenden Spielbanken in Wiesbaden „Ems und Hom⸗ burg suspendirt wurde. Ich glaube, daß man dahin kommen nuß, diesen Vorbehalt aus der Gesetzgebung zu eliminiren.

Ich glaube auch, daß wenn dieser Vorbehalt gesetzlic heraus⸗ gebracht wird, den Spielbanken ein Rechseseblichg auf

ntschädigung nicht zusteht. Aber ich glaube, meine Herre man thäte Unrecht, wenn man bloß, um dem Grundfahe

»Spielbanken sind verwerflich« Ausdruck zu geben und Rech⸗

zung zu tragen, die Interessen schädigen wollte, welche dur

dieselben hervorgerufen sind und Leute berühren, an 5 disherigen Bestehen der Spielbanken durchaus unschuldig sind. Die Verhältnisse von Homburg, Wiesbaden und Ems haben

gerade dadurch sich so, wie sie jetzt sind, gestaltet, daß in ihrer Mitte Spielbanken bestanden haben, 8* Folge

ehen ein großer Konfluxus von Fremden aus allen Län⸗ dern sich dort zusammengefunden hat und entsprechende Anlagen geschaffen sind; wollte man diese mit einem Striche vertilgen, so würde man nicht blos damit ein wesentliches Ver⸗ schönerungsmittel dieser Städte ausstreichen, sondern diese Städte selbst in ihren Kommunalinteressen auf's Tiefste be⸗ rühren. Ich glaube deshalb auch, daß die bei weitem größte .“ 11114“ 1u“X“ 1 1

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Mehrzahl der Herren, welche im Rei 'sstage oder hier den Be⸗

schluß gefaßt haben, den Spielbanken solle ein Ende werden, doch nicht die Absicht gehabt nlge e 88 Regienacg

dahin zu drängen, mit einem Striche den Spielbanken u2 damit auch den Städten den Garaus zu machen.

So steht die Sache, meine Herren! Das einzige Mittel zu einem nach allen Seiten befriedigenden Resultate zu ge⸗ langen, besteht, meiner Ansicht nach, darin, daß man mit den Spielbankgesellschaften sich dahin einigt, sie noch eine Reihe von Jahren spielen zu lassen, unter der Bedingung, daß sie von ihrem jährlichen Spielgewinnste so viel abgeben, daß daraus Kapitalien gebildet werden können, aus deren Zinsen die Ge⸗ meinden künftig die Unterhaltung derjenigen Anlagen bestreiten welche jetzt unter der Protection dieser Spielbanken erwachsen sind.

Meine Herren! Wenn Sie die Vertretung der dortigen Gemeinden hörten und ich glaube, daß auch die Vertreter jener Landestheile darüber mit mir einverstanden sein werden so würden Sie mit ihnen anerkennen müssen, daß ein wirk⸗ licher Nohlstand begründet würde, wenn man mit einem Strich den Spielbanken ein Ende machen wollte. 1

Die Regierung verhandelt mit den Spielbank⸗Gesellschaf⸗ ten; sie hofft, in baldiger 8 mit ihnen zu dem Abschluß zu kommen, daß sie unter der Begünstigung, noch eine Reihe von

Jahren s vielen zu können, den Kommunen so viel überweisen daß die ommunen lebensfähig erhalten werden können, bel Homburg würde diese Lebensfäͤhigkeit wirklich alsbald ausge⸗ löscht sein, wenn man mit einem Schlage die dortige Spiel⸗ baut beseitigen wollte. Ich glaube, daß diese Intention, wenn

8 sich nur die Sache näher überlegen und nicht blos den swundfa Jia be 8 Spielbanken sind verwerf⸗

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Resarages sate 1 esvertretung und die Billigung des

. eber den Antrag des Abgeordneten von ig äuß sich der Minister des Innern Graf zu eis Föerh⸗ Ich wollte nur zu dem, was der Regierungs⸗Kommissar in Bezug auf die Polizei⸗Präsidentenstelle in Frankfurt a. M gesagt . Henige hinzufügen. M.

1 eine Herren, das ist ja bekannt, daß Frankf einer der theuersten Orte im jetzigen hee G de, e de. eet aabtgegrise diese Erfahrung gemacht

. erdem ist es bekann dort kei . waltungsbehörde besteht, als der Poltzeibogtid ene nhe 8 körpert sich also die Repräsentation der preußischen Verwaltungs⸗ behörden. Wenn Sienun einen Begriff davon haben, was 4000 Thlr für Jemanden sind, der in Frankfurt a. M. anständig wohnen und in allen Zirkeln der Gesellschaft sich bewegen und frei be⸗ wegen soll, so werden Sie es erklärlich finden, daß, wenn Sie 6 Bewilligung herabsetzen wollten, ich in die Verlegenheit Niemanden zu fipden, der diesen Posten annähme. Na h Frankfurt a. M. kann ich nicht den ersten besten guten Polizisten, keine subalterne Natur schicken, sondern nur Je⸗ mand, der denjenigen Anforderungen gewachsen ist, die dort nach allen Richtungen an ihn gestellt werden, und ich riskire daß jeder der Beamten, die ich dazu für fähig halten sollte, mir sagt: ich erkenne die gute Absicht an, kann die Stelle aber nicht annehmen, weil „ich mich so kompromittiren würde, daß ich bald gezwungen wäre, auf dieselbe zu renonziren. Daß der Polizei⸗Praͤsident von Frankfurt nicht in ein unverhältnißmäßig

hohes Gehalt eingesetzt wird, oder wie der Herr Abgeordnete v. Hennig es ausdrückt, daß eine Schwierigkeit entsteht, ihn in eine höhere Stelle rücken zu lassen, in welcher ihm kein höheres Gehalt gegeben werden kann, das ist dadurch vermieden, daß die Staatsregierung vorgeschlagen hat, demselben eine besondere Lokalzulage zu geben. Wenn Sie sich die Sache überlegen, so können Sie keinen Anstoß daran nehmen, den Polizei⸗ Präsi⸗ denten in Frankfurt gerade mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse dieser Stadt viel besser zu stellen, als unsere Poli⸗ zei⸗Direktoren und Präsidenten in den alten Städten, die aber meiner Meinung nach auch viel zu gering besoldet sind und deren Gehälter blos deshalb nicht im Etat höher angesetzt worden sind, weil die disponiblen Mittel dazu fehlten.

Nachdem die Abgeordneten von Kirchmann und von Hen nig gelegentlich der Ausgaben für die Polizei⸗Verwaltung in Berlin das Wort ergriffen hatten, erklärte der Minister des Innern, Graf zu Eulen burg, was folgt:

8 Auf die Aeußerungen des Herrn Vorredners habe ich durch⸗ gängig Nichts zu erwiedern, da die angeführten Gegenstände nicht mein Ressort betreffen. Was die Aeußerung betrifft, daß bauliche Anlagen u. s. w., ohne die Stadt zu fragen, angeord⸗ net seien, so möchte es doch in einzelnen Fällen erst auf eine Prüfung ankommen, wer bei dem entstandenen Konflikte die Schuld trägt, ob die Stadt dadurch, daß sie zu lange ge⸗ zögert hat, oder die Polizei dadurch, daß sie zu schnell war. Eine allgemeine Meinung darüber zu bilden, ist schwer, nur das will ich erwähnen: ich h be in den Zeitungen

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Andeutungen gelesen, daß man der Meinung ist, als seien die

aaugenblicklich bedrängten Zustände Berlins durch die Maß⸗ nahmen des Polizei⸗Präsidiums herbeigeführt. Läßt man sich

Liste desjenigen vorlegen, was das Polizei⸗Präsidium ver⸗ langt hat von der Stadt und was ausgeführt ist, so ist das ein Minimum im Verhältniß zu den Ausgaben der Stadt. Zu diesen sehr geringen Kosten, die die Stadt an den Staat zu zahlen hat, möchte ich die Kosten für die Po⸗ lizei rechnen. 130,000 Thlr. bei einem städtischen Budget von 4,000,000 ist sicher keine Ueberlastung. Das Feuerlöschwesen berührt mein Ressort speziell. Ich brauche nicht zu wiederholen, was ich in dieser Beziehung bereits gesagt habe, ich gebe den Zusammenhang des Feuerlösch⸗ mit dem Straßenreinigungs⸗ wesen zu, für Berlin ist aber eine ganz besondere Verwaltung für das Feuerlöschwesen nothwendig. In einer Stadt, wo der König residirt und viele Königliche Gebäude sind, gewinnt die Handhabung dieser Verwaltung einen ganz anderen Charakter, und mit meiner Zustimmung wird das Institut an die Verwaltung der Stadt nicht abge⸗ geben. Auf das Detail der Rede des Herrn von Kirch⸗ mann zu antworten, werden mir die Herren wohl er⸗ lassen. Nur eine Bemerkung will ich machen. Er for⸗ derte eine Vermehrung des Polizeipersonals; ich nehme dies dankbar hin, die Aufforderung ist jedoch mehr an die Adresse des Herrn Finanz⸗Ministers gerichtet. Ich werde mich in dieser Beziehung gewiß nicht säumig finden lassen, denn die Vermehrung dieser Beamten ist eine außerordentliche Nothwendigkeit. Der ambulante Dienst wird außer⸗ ordentlich sparsam versehen, weil die nöthigen Kräfte fehlen, während in den Straßen Berlins leicht ein Polizei⸗ Beamter zu finden sein müßte, an den man sich wenden kann. Mit einer bloßen Vermehrung der Polizei ist es aber nicht ab⸗ gethan. Ich werde die Bemerkungen, die hier gefallen sind, gewiß nicht unberücksichtigt vorübergehen lassen, jedoch die Po⸗ lizei allein reicht zur Abhülfe solcher Gegenstände, wie er sie berührt hat, daß Diebstähle nicht entdeckt, gestohlene Sachen nicht herbeigeschafft, daß Ungebührlichkeiten gegen Damen im Thiergarten vorgekommen seien, nicht aus. In dieser Be⸗ ziehung muß das Publikum eine gewisse Selbsthülfe üben. In großen Städten, wie Berlin, ist die Zunahme der Verbrechen etwas Natürliches und das Verschwinden ge⸗ stohlener Gegenstände noch natürlicher. In London und Paris werden 50 bis 70 Prozent aller Diebstähle nicht angezeigt, weil das Auffinden des Gestohlenen doch unmöglich ist. Besonders wird es an der Bevölkerung selber liegen, daß dergleichen un⸗ sittliche Ungebührlichkeiten, wie sie auf den Straßen vorkommen, beseitigt werden, sie stehen auf demselben Boden, wie die Vor⸗ gänge in der Neujahrsnacht, die in Berlin zur Verwunderung aller Fremden vorkommen. Jeder Einzelne muß hier Hülfe schaffen, und ich hoffe, daß die Bevölkerung Berlins es nicht

daran wird fehlen lassen.

Berlin, 21. Januar. Der durch den Handels⸗Minister, Grafen von Itenplitz, in der gestrigen Sitzung des Herrenhauses vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus⸗ schließlich zu benutzender Schlachthäuser, hat folgenden Wortlaut:

§. 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindean⸗ stalt zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeindebezirks oder eines Theils desselben das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Gattungen von Vich sowie gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt zu bezeichnende Verrichtungen ausschließlich in dem öffentlichen Schlacht⸗ hause vorgenommen werden dürfen.

In dem Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Ver⸗ bot der ferneren Benutzung anderer als der in dem öffentlichen Schlacht⸗

hause befindlichen Schlachtstätten, 1) auf die im Besitze und in der

Verwaltung von Innungen oder sonstigen Corporationen befindlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser, 2) auf das nicht gewerbmäßig betrie⸗ bene Schlachten keine Anwendung finde. 1

§. 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffent⸗ lichen Schlachthauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe gelan⸗ gende Schlachtvieh zur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch Sachverständige

u unterwerfen ist. b . .3. Die in den Paragraphen eins und zwei bezeichneten Ge⸗

meindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der ezirks⸗Regierung. .“ 86 Das Werbo⸗ der Benutzung anderer als der im öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten (§. 1) tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung des genehmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, sofern nicht in diesem Beschlusse selbst eine längere Frist bestimmt ist. §. 4. Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend ein⸗ zurichten und zu erhalten. 1 Ohne enefsbscheng der Bezirks⸗Regierung darf sie die Anstalt nicht eingehen lassen. 8 §. 59 Die Gemeinde ist befugt, für die Benutzung der Anstalt, sowie für die Untersuchung des Schlachtviehe s bezichungsweise des

Fleisches Gebühren zu erheben. Der Gebühren⸗Tarif wird durch Ge⸗ meinde⸗Beschluß, auf mindestens einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß 1) die für die Untersuchung (§. 2) zu entrichtenden Gebühren die Kosten dieser Unter⸗ suchung, 2) die Gebühren für die Schlachthausbenutzung, den zur Unterhaltung der Anlagen, so wie zur Verzinsung und allmäligen Amortisation des Anlage⸗Kapitals und der etwa gezahlten Entschädi⸗ gungssumme (§. 7) erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

„Ein höherer Zinssatz als fünf Prozent und eine höhere Amorti⸗ sationsrate als ein Prozent jährlich darf hierbei nicht berechnet werden.

§. 6. Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden.

§. 7. Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirk vorhandenen Privat⸗Schlachthäuser ist für den erweis⸗ lichen wirklichen Schaden, welchen sie an ihren zum Schlaächtbetriebe dienenden Gebäuden und Einrichtungen dadurch erleiden, daß diese Anlagen in Folge der nach §. 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestim⸗ mung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten.

Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchten, findet nicht statt. b

.8. Die über die Nutzung von Privatschlachthäusern bestehen⸗ den Pacht⸗ und Mieth⸗Verträge erlöschen mit dem Ablauf der nach §. 3 den Schlachthausbesitzern gewährten Frist.

Ein Entschädigungs⸗Anspruch wegen dieser Auflösung steht dem Verpächter und Pächter gegen einander nicht zu.

„§. 9. Die Eigenthümer und Nutzungs⸗Berechtigten (Pächter, Miether) von Privatschlachthäusern sind bei Vermeidung des Ver⸗ lustes ihrer Entschädigungs⸗Ansprüche verpflichtet, dieselben innerhalb 5 1b nach §. 3 gewährten Frist bei der Bezirks⸗Regierung anzu⸗ melden.

Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zu⸗ ziehung von zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat.

Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der Andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden mindestens zehn⸗ tägigen Frist, so ernennt dieser die Beisitzer.

§. 10. Nach Beendigung der Instruction reicht der Kommissarius die Verhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirks⸗Regierung ein, welche über den Entschädigungs⸗Anspruch durch ein mit Gründen ab⸗ gefaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissarius aushändigen läßt.

§. 11. Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten inner⸗ halb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.

§. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffent⸗ liche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem andern Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetze auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung der Bezirks⸗Regierung unterliegt. 1

§. 13. Die in diesem Gesetze den Bezirks⸗Regierungen beigelegten Befugnisse stehen in der Provinz Hannover, so lange Bezirks⸗Regie⸗ rungen daselbst nicht eingesetzt sind, den Landrosteien zu.“

§. 14. Wer der nach §. 1 getroffenen Anordnung zuwider außer⸗ halb des öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Gemeindebeschluß näher bezeichneten Verrichtungen vor⸗ nimmt, hat für jeden Uebertretungsfall eine Geldbuße von fünf bis wanzig Thalern oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Ge⸗ fangrnagserafe verwirkt... . 16 v11X“

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Aus den Motiven zu dem Gesetz⸗Entwurfe, betreffend die Er⸗ richtung öffentlicher ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, heben wir hervor: 1 3

In einer großen Zahl von Städten der älteren und neuen Lan⸗

destheile des preußischen Staats ist mehr oder minder fühlbar das Bedürfniß hervorgetreten, das Schlachten von Viech und die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Verrichtungen, wie nament⸗ lich das Reinigen und Kochen der Eingeweide u. s. w. aus den Privat⸗Schlachthäusern zu entfernen und den Schlachtbetrieb in einem öffentlichen Schlachthause zu concentriren. Weder die polizeiliche Conzessionirung, welche zur Errichtung von Schlachthäusern in dem rößern Theile des Staats gesetzlich vorgeschrieben ist, noch die Be⸗ ugniß der Polizei⸗Behörden zum Erlaß ortspolizeilicher Verordnungen, noch die schärfste polizeiliche Aufsicht haben erfahrungsmäßig die mit dem Schlachtbetriebe in Privatschlachtstätten verbundenen Mißstände zu beseitigen vermocht.

Namentlich in enggebauten, dichtbevölkerten und wasserarmen Stadttheilen mehren sich die Klagen der Nachbarn von Schlachthäusern über gesundheitsgefährliche Ausdünstungen, Anhäufung von Ungeziefer, Verunreinigung der Rinnsale durch Blut und andere thierische Ab⸗ gänge, Entwerthung ihrer Grundstücke, sowie über Störung und Ge⸗ fährdung des öffentlichen Verkehrs durch den Viehtransport von Jahr zu Jahr, Klagen, deren Berechtigung von den Polizei⸗Behörden in vielen Fällen anerkannt werden mußte, füͤr welche Abhülfe indeß nicht u erreichen war.

G Es Ri deshalb bereits seit einer Reihe von Jahren von den Ge⸗ meindebehörden der größeren Städte die Begründung öffentlicher

Schlachthäuser ins Auge gefaßt worden, eine Maßregel, welche neben ““ 8 e“ 1““ .