111“
Bank- u. Kredit-Dividende
J1u¹“
Eisenbaha-Stamm-Aetien.
Div. pro 1866 44
Zins- termin.
S Aachen-Mastr... — Altona-Kieler.. Bergisch-Mäirk.. Berlin-Anbalter. Berlin-Görlitzer.
do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg. Berl.-Potsd.-Mgd. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. Brieg-Neisser.. Cöln-Mindener.. Märk.-Posener.. do. Stamm-Pr. Nagdb.-Halberst. do. Lit. B. (St.-Pr.) -Leipz.. 0. neue.. do. Lit. B.. MNünster-Hamm.. Niederschl.-Märk. Niederschl. Zwgb. Nordb. Fr.-Wüh. Oberschl. L. A. uC. do. Lit. B Oppeln-Tarnow.. Recht. Od.-Uf.-B. do. Stamm-Pr. Rheinische Rhein. (St.) Prior. Rhein-Nahe. Stargard-Posen. Thüringer. do. Lit. B. 40 proz. Interimsscheine do. Lit, B. vollgez. Whhb. (Cos. Odb.) do. (Stamm-) Pr. do. do.
—,— ggA 2ꝑ
88*
ꝙ el
Wo vorstehend kein Zinsfuss angegeben, werden
28 ½ bz 124 bzu. B . [136 8¼ bz 11 bz 78 ½ bz 97 bzu. G 160 ½ bz 199 bz
s118 ½ B 90 ½3 bz
170 etw. bzu. B 73 Q½ bz 204 ⅞ bz 189 bz 88 bz 89 G 88 8½ bz * 95 ¾ bz J184 bz 164 ¾ G 73 ½ bz 73 ½ bz 88 ½ bz 115 ⅞ bz 30 bz 93 8 bz 129 G
85 B 85 B 77 ¼ bz 85 bz 89 ⅔ B
usancemässig 4 pCt. berechnet.
FNiederschlesische Zweigb. oberschlesische Lit. A..
Rheinische v. Staate
R.-Cref.-Kr.-Gladb. I. Ser.
Thüringer I. Serie
TWülhelmsb. (Cosel-Oderb.
Erssenbahn-Priorsais-Act. und Obligationen.
Zins- termin.
Tachen-Dösseld. IL. Em.. dito II. Em.. dito III. Em..
Aachen-Mastrichter dito II. Em..
Bergisch-Märk. I. Serie.
dito II. Serie. do. III. Ser. v. Staat 3 ⅞ gar.
dito dito Lit. B...
IV. Serie.
V. Serie.
VI. Serie. Düsseld.-Elbf. Priorit. dito II. Serie. Dortmund-Soest.
— II. Serie.
qEE=q
dito Berlin-Anhalter Lit. B... Berlin-Hamburger .. dito II. Em. B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. dito Lit. C. Berlin-Stettiner I. Serie. dito II. Serie dito III. Serie. dito IV. Ser. v. Staat gar. dito VI. Serie dito Breslau-Schweidn.-Freib.
dito V. Em. agdeburg-Halberstädter. dito von 1865 dito Wittenberge. Magdeburg-Wittenberge. Niederschl.-Märk. I. Serie dito II. Serie à 62 ½ Thlr.
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1/1 u. 7.83 ½ G dito 83 B dito — — dito 71 B dito [74 ¾ B dito. — — dito 95 ¼ B dito 77 bz dito 77 bz dito [93 ¼ bz dito [91 ½ bz dito [89 B dito [83 G dito — — dito 82 ½ G dito [91 bz dito [90 ½ bz dito [96¾ G dito [96 ¾ G dito [91 G dito 190 G dito [86 ¾ G dito [85 ¾ B dito — —)
1/4 u 10/84 bz u. G dito 84 B
1/1 u. 7. 94 ¾ bz
1/4 u 10183 B
1/1 u. 7./ — dito [91 G dito 97 ½ G
dito 84 ½ B 1/4 u 1083 ¼ bz dito 94 bz dito 83 ¼ G 1/1 u. 7.83 G 1/4 u 10—- 1/1 u. 7. 95 ¼ 1 . 68 ¼ bz 1/1 u. 7. 94 ½ G dito 88 bz dito 8
B
Effekten. 1
Nd. Märk. Oblig. I. u. II. Ser. dito III. Ser. dito IV. Ser.
I1
Lit. E.. dito Lit. F... dito Lit. G... Ostpreussische Südbahn.. Rheinische . u“ dito v. Staate gar. dito 3. Em. v. 1858 u. 60 dito dito v. 1862 u. 64 dito dito von 1865 gar. Rhein-Nahe v. Staate gar. dito dito II. Em.
dito dito dito dito
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II. Ser. III. Ser.
dito II. Serie. dito III. Serie dito IV. Serie
dito III. Em. dito IV. Em.
dito dito
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8
22
Geldsorten.
Friedrichsd'or Gold-Kronen ..
Andere Gold-Münzen à 5 Thlr
[113 ⅔% bzu. G 9 10 G 112 ½ bz
münzpreis des Silbers bei der Kgl. Münze. Das Pfund fein Silber 29 Thlr. 23 Sgr. Zinsfuss der Preussischen Bank. Für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 ½ pCt.
Brem. Bk.-Anth. [Coburger Kredit Darmstädt. Bank Darmst. Zett. Bk. Dess. Kredit Bank Dess. Land.-Bank
[Gothaer Pr. Bank Hambrg. Ver. Bk.
LLuxemb. Bank. Meining. Kr. Bk. Mold. Land.-Bk.
(Oesterr. Kred. Bk
Hyp. Ctf. Hübner (G. Bk. (Schuster)
Rostocker Bank. [Sächsische Bank (Schles. Bk. Vr. A. Thüringer Bank Weimar. Bank.
Berl. Hand.-Ges. Braunschw. Bk.
Disk. Kdt.-Anth. Genf. Kred. Bank Geraer Bank..
Hannov. Bank., Leipz. Kred. Bk.
Norddeutsche Bk Hp. Pf. (Hansem.)
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₰Sh. † 5. 0 8*—
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l S. O . N.
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do.
1/1 u 10 9110.6711
1/1 u.7.
96 ½ 3
In dustrie-Actien.
BBerl. Eisenb. Bed.-Fabrik-Actien.. Berl. Holzw.-Fabrik (Neuhaus). Berlin. Omnibus-Gesellschaft. Neue Berl. Gas-Ges. (Nolte u. Co.) Minerva, Bergwerks-Actien..
Hoerder Hüttenvereins-Actien
Dessauer Kontinental-Gas-Act.... Magdeb. Feuer-Versicher.-Actien. Renaissance, Ges. f. Holzschnitzkunst
5 5 5
Ausländisech Fonds.
e
LZf.
Zinstermin.
Nichtamtliche Notirungen.
Dividende 1866 1867
Eisenb.-Stamm- Actien.
8
Lins- 8 termin.
Amstrd. Rotterd. Berl. Pferdebahn
S
[dGal. (Carl-Ldw.) [Ludwigsh. Bexb.
Löbau-Zittauer. — Märk. Posener.. do. Stamm-Pr. Mainz-Ludwgsh. Mecklenburger. Nrdh. Erf. St.-Pr. do. do.
Oest. fr. Staatsb. Oest. s. Stb. (Lb.) Ostpr. Sb. S. Pr. Russisch. Eisenb. Warsch.-Bromb. Warsch.-Teresp. Warsch.-Wiener Westb. (Böhm.).
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1/1 u. 7.
1/1. 11.
1/1 u. 7. do.
93 ⁄2 ⁄2 ½ bz 72 etw. bz B
Oesterr. Metalliqu do. do.
do.
do. do.
do.
0.
do. do.
77 ⅔ bz
Prioritäts-Obliga- tionen.
Zf.
termin.
Belg. 0Obl. J. de IEst. do. Samb. u. Meuse. Fünfkirchen-Bares Jelez-Woronesch Kozlow-Woronesch. Kursk-Kiew v. St. gar... Lemberg-Czernowitzer.. Oesterr.-Französische
do. do.
dito [101 ⅞ bz Oesterr. südl. St.-B. (Lomb.)
(Galiz. (Carl do
do. do. 6 % Bonds... do. do. neue pro 1875 do. do. neue pro 1876 Ostpr. Südb.-Pr. Moskau-Rjäsan Ludw.) b do. neue. Rjäsan-Kozlow gar. Riga-Dünaburg gar. Rjaschsk. Morsef öu
̊UoRMReroeh⸗eG oUennnnnnn
Warschau-Teresp. v. St. gar.
71 B 74 ¾ B 76 bz
1/4 u. 10 1/1 u. 7 1/1u 1/7 1/2 u. 8174 ⅞ bz 1/5 u. 11 67 ¾ G 1/3 u. 91259 ½ bz do. [248 bz G 1/1 u. 7[209 bz B
do. do. (H.
S 2
Part. Obl. 500
Amerikaner
[Dessauer Präm.-A Hamb. Pr. A. 100 B. M. N. bad. 35 Fl. Pr. Obl. Schwed. 10 Thlr. Pr. A. Lübecker Präm.-Anl.
Badische St.-Anl. do. do.
do.
1/3 u. 990 ⅛ bz do. 87 ¼ B 87 ⅔ G 86 B 80 H bz 76 G
1/4u. 1073 ⅞ bz
National-Anl. 250 Fl. Pr. 0. do. n. 100 Fl. Loose 5 pCt. Loose (1864 [do. Silb.-Anl. (1864) Italienische Anleib ö 5. Anl.ü
6. Anl.. Englische Anl. Neue Anl.
do. Holl. (1864 Präm.-Anl. (1864) do. do. (1866 do. 9. Anl. (Engl of.
do. Engl. 1861)
URuss. poln. Sch. 0. Cert. Lit. A. 300 Fl. (0° hPfandbr., n. i. S. R. do. Liquidationsbr.
neue Bayrische Präm.-Anl.
Braunschw. Anleihe Söächsische Anleihe..
1
es.
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Fl.
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nl. .
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verschied. verschied. 1/4 pro Stück 1/5 u. 11 pro Stück 1/5 u. 11 1/1 u. 7 10
0. 1/3 u. 9 1/5 u. 11 1/5 u. 11 1/4 U. 10 1/4 u. 10 1/1 u. 1/7 1/3 u. 9 1/4 u. 10 do. 1/4 u. 10 1/1 u. 7 22/6 u. 22/12 1/6 u. 12 1/1 u. 7 1/5 u. 11 1/4 pro Stück pro Stück pro Stück
/ 1/6 u. 1/12 1/1 u. 1/7 do.
48 bz 55 ⅞ bz 63 bz G 73 G
71 ½ bz 44 ½ bz 61 ¾ bz G 43 ½ bz 61 G 75 ½¼ bz 85 ¾¼ bz G
FZEI“ 88 b⸗ 84 ½ ’G 102 ½ bz 101 ½ bz 88 bz 83 ½ G 63 ⅞ bz 63 ½ bz 92 B 57 ⅞ bz 50 bz
4 G
bz
x etw. bz
Gold und Papiergeld.
b Napoleonsd'or — pr. Pfund fein Do
ars ° % %% % 0 0 0 0
Sovereigns Bank-Disconto
Oesterreichische Bank-Noten. [Russische Banknoten
5 13 ⅜ bz 471 ⅓ bz 1 12 G
..I6 24 ½ G
85 ½a85 bz 84 ⅞ bz
mungen
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werden Grundbücher von gleicher Form und Kraft geführt.
Berlin, Druck und Verlag der Köni vG“ (R. v
Redaction und Rendantur: Schwie ger.
„Decker).
glichen Geheimen Ober⸗ Hosbuchdruckerei 8
en Staats-⸗Anzeiger.
Berlin. Der auf Veranlassung des Bundeskanzlers veröffent⸗ lichte Entwurf einer Grundbuch⸗Ordnung für das Gebiet
des Norddeutschen Bundes hat wesentlich den Zweck, als Grund⸗-
lage und Ausgangspunkt für die öffentliche Diskussion über diese An⸗ gelegenheit zu dienen. Wir theilen daher die hauptsächlichen Bestim⸗ desselben wie folgt mit.
Von den Grundbüchern und deren Zubehör.
(1. Die Grundbücher.) Innerhalb des ganzen Peeg Fehetes Die Einsicht derselben steht Jedem frei. 3. — An eingetragenen Grund⸗ stücken können Hypotheken und Grundschulden nur durch Eintragung bestellt werden. 5. — Gegen die eingetragenen Rechte ist nur die Ein⸗ rede des Erwerbes in bösem Glauben zulässig. Der böse Glaube des Erblassers gewährt dieselbe auch gegen die Erben. 4. 9. — Eingetra⸗ gene Rechte werden nur durch Löschung aufgehoben. 7. Jedes eingetragene selbstständige Grundstück erhält ein eigenes Folium. Jedes Folium zerfällt in drei Rubriken. 12. — Die erste Rubrik ent⸗ hält die Eintragungen des Titelblattes und der ersten Rubrik der preußischen Hypotheken⸗Ordnung, die dem Eigenthümer anhaftenden persönlichen Dispositionsbeschränkungen, und auf Verlangen die Auf⸗ führung des Vertreters desselben und dessen Dispositionsbefugniß. Die dritte Rubrik enthält die Pfandrechte und Grundschulden, einschließlich ewiger Geldrenten, bei denen der Kapitalsbetrag angegeben sein muß, sowie den Vorbehalt des Eigenthums als Verpfändung für eine bestimmte Summe. 1 1 — Rubrik. 13— 15. — Bei Eintragung von Pfandrechten wird stets, bei Grundschulden nur auf Antrag der Name bucht. 16. — 8 8 18 (2. Grundakten.) Für jedes Folium sindzbesondere Grundakten anzulegen. Die Einsicht derselben steht denen zu, bei welchen der Buchamtmann ein wohlbegründetes Interesse annimmt. Ihre Ver⸗ sendung ist nur zulässig, wenn der Zweck derselben nicht durch Mit⸗ theilung von Auszügen erfüllbar ist. 18. 19. —
(3. Grundkarten.) Die Buchämter sind verpflichtet, Grundkarten anzulegen, in welche die Grenzen aller eingetragenen Grundstücke mit geodätischer Genauigkeit verzeichnet werden. 20. — Bei allen Grenz⸗ irrungen geben dieselben endgültige Entscheidung. 21. —
(4. Die Immobiliarschuldbriefe.) Ueber eingetragene Pfandrechte werden auf Antrag Hypothekenbriefe ausgegeben. Dieselben enthalten die wesentlichen Angaben der ersten Rubrik, diejenigen Eintragungen der zweiten Rubrik, durch welche der
Jerkaufswerth des Grundstücks um mehr als 10 pCt. vermindert wird, und aus der dritten Rubrik die Bezeichnung und den Kapitals⸗ betrag der Hypothek, sowie die Summe der Kapitalsbeträge aller vor derselben eingetragenen Posten und offengehaltenen Stellen. Sie lauten auf den Namen des Gläubigers, und ist derselbe mit Ausgabe der Briefe im Grundbuche zu löschen. 22. — Ueber Grundschulden werden stets Grundschuldbriefe ausgestellt. Sie lauten auf den Namen des Eigenthümers oder auf den Inhaber, und entsprechen im übrigen den Erfordernissen der Hypothekenbriefe. 23. — Statt eines Dokuments kann auch eine Mehrzahl gleichberechtigter Apoints ausgegeben werden. Auch können bei zinsbaren Forderungen auf den Inhaber lautende Coupons
Die übrigen Eintragungen enthält die zweite
des Gläubigers ge⸗
beigefügt werden. 24. 25. — Der Hypotheken⸗ oder Grundgläubiger kann unter Production der alsdann mit dem Außerkurssetzungsver-
merke zu versehenden Immobiliarschuldbriefe die Eintragung seines
Namens fordern. Mit der Wiederinkurssetzung der Immobiliarschuld⸗ V
briefe ist die Namenslöschung zu verbinden. 27. — 8 1 (5. Der Grundanzeiger.) Alle auf das Grundbuchwesen bezüg⸗ lichen Gesetze, Verordnungen und allgemeinen Verfügungen, sowie alle an unbekannte Realinteressenten zu erlassenden Erklärungen sind durch den Grundanzeiger zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 28. 29. —
II. Von den Grundbuchämtern. (1. Verfassung) Die Verwaltung des Grundbuchwesens geschieht durch eine Centralstelle in Berlin und Grundbuchämter, deren jeder Kreis und jede größere Stadt je eines besitzt. 30. — Jedes Buchamt ist besetzt mit einem zum Richteramt qualifizirten Buchamtmann und dem erforderlichen Unterpersonal. Die
Bestellung derselben geschieht von der Centralstelle nach Anhörung der
tificationsvermerk zu löschen. Andernfalls sind nach erfolgter Proclama⸗
Vorschläge der Kreistage und resp. der Stadtverordneten⸗Versamm⸗-
lungen. ʒ vorschriften sind bei den Appellationsgerichten, von denen keine weitere
Berufung stattfindet, anzubringen. 36. —
(2. Verwaltung.) Alle Buchungen erfolgen entweder auf den An⸗ V
trag desjenigen, gegen den sie wirken sollen, oder auf die Requisition des kompetenten Gerichts. 39. — Niemand darf ein Recht zugeschrieben werden, dessen Einwilligung dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen wäre. 40. — Die Buchungsanträge erfolgen in mündlicher oder schriftlicher Form. Der mündliche Antrag ist vor dem Amtmann zu Protokoll u nehmen. Die Recognition des Antragstellers erfolgt durch zwei em Amtmann persönlich und als glaubwürdig bekannte Männer. Schriftliche Anträge müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. 41 — 43. — Der Buchamtmann hat nur die rechtliche Zu⸗ lässigkeit der eingegangenen Anträge zu prüfen. 44. — Bei Buchungs⸗ requisitionen hat der Amtmann nur zu prüfen, ob, wenn dieselben gegen nichteingetragene Interessenten gerichtet sind, ein Proclamationsverfahren durch den Grundanzeiger voraufgegangen ist. 45. — Der die Ein⸗ gangszeit der Anträge und Requisitionen betreffende Vermerk ist in das Buch zu übertragen. 46 — Die obervormundschaftlichen Behörden sind verpflichtet, bei den ihnen bekannten eingetragenen Rechten ihrer
31. — Beschwerden über angebliche Verletzungen von Rechts⸗
51
Pflegebefohlenen den Vermerk der Dispositionsunfähigkeit beifügen zu lassen. 57. — Die Anträge auf Eintragung der Versicherung von Ge⸗ bäuden und stehenden Früchten ist die Gesellschaft, welche die Ver⸗ sicherung übernimmt, zu stellen verpflichtet. 65 — Löschungen von Ein⸗ tragungen, die wider Recht geschehen, können nur auf Grund gericht⸗ licher Requisitionen erfolgen. 66. —
63 Bankthätigkeit.) Vacat. Die Bestimmungen bierüber soll ein besonderes Statut geben, dem sich dann die gesetzlichen Bestimt ge anzupassen haben.
III. Die Rechtsverhältnisse aus Buchung. 1 1) Die Haftung der eingetragenen Grundstücke im Allgemeinen. Den eingetragenen Realinteressenten haften das Buch⸗ stück mit allen Pertinenzien, sowie die Versicherungsgeldforderungen, selbst wenn sie bereits cedirt oder verpfändet worden. 78. — Alle neu zugeschriebenen Accessionen sind allen vorher eingetragenen Rechten der zweiten und dritten Rubrik ebenso verhaftet, wie die älteren Stücke desselben Foliums. 87. — Ein und dasselbe Recht darf nicht auf ver⸗ schiedene Buchstücke eingetragen werden. 89. Jedes Buchstück haftet auch für die Kosten der Kündigung, Ausklagung und Beitrei bung der in II. und III. Rubrik eingetragenen Rechte. 90. — Grund stücke, die bisher ein eigenes Folium gehabt, und Trennstücke von solchen dürfen auf anderen Folien nur dann zugeschrieben werden wenn auf den ursprünglichen Folien Lasten und Schulden II. un III. Rubrik nicht verzeichnet stehen, oder die unbedingte Zustimmun aller Realinteressenten erfolgt, oder von dem kompetenten Gerich ein von allen Interessegten genehmigtes Regulativ⸗Instru ment überreicht wird. Interessenten der III. Rubrik brauchen ihre Zustimmung nur dann zu ertheilen, wenn ihnen die sofortige Befriedigung ihres Anspruches geboten wird. 83. 88. — (2. Die Immobiliarschulden.) Für Zinsen und Interesse⸗ forderungen haftet das Buchstück bis zum Belauf von 10 pCt. 93. — Sind Zinsen ohne Angabe des Prozentsatzes eingetragen, so sind fünf vom Hundert jährlich zu entrichten. 94. — Bei der Eintragung eines neuen Postens in die dritte Rubrik kann der Eigenthümer vermerken lassen daß vor derselben die Stelle für einen beliebig zu bestimmenden Ka pitalsbetrag offen gehalten werden solle. 95 — 97. — Die Rechte aus auf Namen lautenden Immobiliarschuldbriefen werden übertragen durch die Uebergabe des mit der Uebertragungsklausel versehenen Do kuments. Die Uebertragungsklausel muß von dem Veräußerer eigen händig unterschrieben sein, und den Namen des Erwerbers enthalten. 99. — Ist der Name des Immobiliargläubigers in das Grundbuch eingetragen, so erfolgt die Uebertragung des Rechts nur durch Um⸗ schreibung im Buch. 100. — Ein Kündigungsrecht steht dem Immo biliargläubiger nur dann zu, wenn dasselbe im Grundbuch eingetragen steht. Dem Eigenthümer steht die Kündigung zu jeder Zeit frei, falls dieselb nicht im Grundbuche und auf den etwa ausgegebenen Immobiliarschuld briefen durch einen kalendermäßig angegebenen Termin beschränkt ist 102 — 105. — Ist trotz gehöriger Kündigung des Immobiliargläubigers derselbe die richtig angebotene Zahlung anzunehmen nicht bereit, oder werden die ausgegebenen Immobiliarschuldbriefe nicht zurückgereicht, so kann der Eigenthümer den ganzen Schuldbetrag auf dem Grund⸗ buch⸗Amt deponiren, und auch lediglich auf seinen Antrag die Ein⸗ tragung einer Löschungsprotestation erfolgen. 106. Geht dem Grundbuch⸗Amte die Anzeige zu, daß Immobiliar⸗Schuldbriefe dem berechtigten Inhaber verloren gegangen, so ist dies im Buͤche zu vermerken und ein Mortifications⸗Verfahren einzuleiten. Melden sich angeblich berechtigte Inhaber, so ist der Mor⸗
—
tion und nach Ablauf von fünf Jahren neue Immobiliarschuldbriefe auszugeben. 108. —
(3. Der Prozeß.) Wegen der Posten der dritten Rubrik findet der unbedingte Mandatsprozeß statt. 110. — Die Klage geht alter⸗ nativ auf Zahlung der Schuld oder Herausgabe des verhafteten Grundstückes. Die Execution findet nur gegen das Grundstück statt. 111. — Die Execcution geschieht durch Sequestration oder gerichtlichen Verkauf. 112. 113. — Alle Gläubiger von älterem Eintragungs⸗ Datum als dem des Klägers werden von der Subhastation nicht berührt. Das die Execution begründende und alle späteren Rechte werden gelöscht. 114. — An dem zur Ausschüttung gelangenden Er⸗ löse partizipiren die zur Löschung kommenden Gläubiger nach ihrer Priorität, wobei auch der eingetragene Eigenthümer, insofern er sein Recht aus offen gehaltenen Stellen, aus Eintragungen auf seinen Namen, oder aus Immobiliarschuldbriefen herleitet, zu berücksich⸗ tigen ist. 116. —
Die vorstehenden Bestimmungen sollen durch eine vom Bundes⸗ kanzler⸗Amt zu erlassende Instruction ergänzt und durch Partikular⸗ Novellen (Einführungsgesetze) nach den hervortretenden Eigenthümlich⸗ keiten der einzelnen Territorien abgeändert werden. §. 11. Motive.
1 Die Nr.4 der⸗Ztg. des Vereins deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen« vom 24. Januar 1868 hat folgenden Inhalt: Ueber die verschiedenen Systeme der Verdingung von Eisenbahnbauten. — Eisenbahn⸗Gesetzgebung: Freiburg⸗Breisach, Gesetz⸗Entwurf. — Projekte und Bau: Preußen, Landtags⸗Verhandlungen. Lübeck⸗Kleinen, Verhandlungen wegen des Baues. Projekte der Hessischen Ludwigsbahn auf der Tagesordnung der Generalversammlung. Bayerische Staatsbahnen, zweites Geleis von Hof bis zur bayerisch⸗sächsischen Grenze. — Betrieb: Preußische Eisenbahnen, Beförderung baaren Geldes ꝛc. Preußische Ostbahn,