1868 / 29 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Krreistags⸗Beschlusses vom 8. April 1867 wegen Aufnahme einer Schuld. Zeschmsoh Thalern bekennt sich die ständische Kom⸗ nission für den Chausseebau des Allensteiner Kreises, Namens des Kreises, durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern preußisch Courant, welche für den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 83,000 Thalern ge⸗ sgi vom Jahre 1868 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Ein Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des genehmigten Reanngeplanek. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre

868 ab in dem Monate... jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschrei⸗ bungen werden, unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung er⸗ folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt

echs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg i. Pr., so wie n zwei zu Königsberg erscheinenden Zeitungen. 8

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am .. ten und am ten. von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich n gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Allenstein, und vwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeilstermins folgen⸗

en Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind . an die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

8 Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗

halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an

gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter

Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- bei dem Königlichen Kreis-

Ordnung Theil J. Titel 51 §. 120 seqd. gerichte zu Allenstein. 1

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer⸗ den. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscou⸗ pons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis⸗ verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablanf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres.. aus egeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Allenstein gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

8 Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. 3

Allenstein, den 189

Die stäͤntsche Kocmsston für den Chausseebau im Allensteiner Kreise.

Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Königsberg Zinscoupon Serie zu der Kreisobligation des Mülüß teiner Freisecs über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über. Silbergroschen. Prs gtceh

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis „resp. vom E 1X“ bis. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis. mit (in Buchstaben) Thalern groschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Allenstein.

Allenstein, den. ten 18.. Die ständische Kommission für den Chausseebau im Allensteiner Kreise.

8 Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen eldbetrag nicht innerhallb

vier Jahre nach der Fälligkeit, vom

Schluß des betreffenden Kalenderjahres

an gerechnet, erhoben wird. Provinz Ostpreußen. Waterungshetirt Königsberg. a o n

zur Kreis⸗Obligation des Allensteiner Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Allensteiner Kernef gt gegen desse gabe 3

Fittr. .. W e.... über

die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.ö, bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Allenstein.

Allenstein, den ten 18. Die han hre hogutsfton für den Chausseebau im

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und b Mediziual⸗Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Programm. Große Kunstausstellung

von Werken lebender Künstler des In⸗ und Auslande im Königlichen zu Berlin

1 Die Kunstausstellung wird am Sonntag den 30. August d. J. exöffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuch des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr und Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. 2) Nur die von Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung eingesandten Werke werden zur Ausstellung zugelassen. 3) Die fuͤr die Ausstellung be⸗ stimmten Kunstwerke sind bis zum Freitag, den 7. August, Abends 6 Uhr, bei dem Inspektor der Akademie abzu⸗ liefern, und werden die Herren Einsender noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der angegebene Einliefe⸗ rungstermin unabänderlich eingehalten werden wird, mithin kein später eingehendes Kunstwerk Aufnahme finden kann. Dagegen bedarf es einer vorhergehenden Anmeldung nicht. 4) Die eingehenden Kunstwerke sind mit zwei gleichlautenden Anzeigen zu begleiten, wovon die eine als Empfangsbescheini⸗ gung gestempelt zurückgegeben wird, die andere für die Anfer⸗ tigung des Katalogs dient. 5) Diese Anzeigen müssen außer dem Namen und Vornamen des Künstlers, zugleich dessen

““

Wohnort enthalten, die dargestellten Gegenstände bezeichnen

und bemerken, ob das Kunstwerk verkäuflich ist. 6) Meh⸗ rere Kunstwerke können nur dann unter einer Nummer zu⸗ sammengefaßt werden, wenn sie in einem gemeinschaftlichen Rah⸗ men befindlich sind. 7) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, bezeichnet, und bei Gegen⸗ ständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen, der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden. 8) Anonyme Arbeiten, Kopien (mit alleiniger Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich) und Studien, ferner musikalische Instrumente, so wie mechani⸗ sche und Industrie⸗Arbeiten aller Art sind von der Ausstellung ausgeschlossen.é 9) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen Gegenstand zurückerhalten. 10) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wäh⸗ lende Kommission entscheidet über die Zulässigkeit der Kunstwerke. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat. 11) Eine besondere auf gleiche Weise ge⸗ wählte Kommission besorgt die Aufstellung der Kunstwerke.

12) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten

ihrer Mitglieder. Kunstwerke von bedeutendem Gewicht und aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vor⸗ gängiger Anfrage und mit Genehmigung der Akademie auf Rechnung der letzteren eingesandt werden. Alle an⸗ deren Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Rücktrans⸗ ports selbst zu tragen. 13) Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke, so wie die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen nebst allen dahin gehörigen Be⸗ sorgungen und Correspondenzen, kann nicht von der Akademie übernommen werden; desgleichen muß die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen u. s. w. von den Einsendern besorgt werden. 14) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in An⸗ spruch genommen werden, dagegen sorgt dieselbe für;

Versiche⸗

rung gegen Feuersgefahr während der Ausstellung.

Berlin, am 29. Januar 1868. 1 Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Nach einer Mittheilung des Fürstlich schwarzburg⸗sonders⸗

hausenschen Ministeriums ist

1) durch Bekanntmachung desselben vom 5. v. M. zur Ein⸗ lösung der präkludirten, auf Grund des Gesetzes vom 25. Okto⸗ ber 1859 für die Staatsschulden⸗Verwaltung emittirten Fürstlich

Thaler à fünf Prozent Zinsen,

ESee daß nach Ablauf der verlängerten Fif eine weitere Ein⸗

l1ösung der fraglichen Kassenscheine nicht mehr

vpielmehr für die Inhaber dieser Kassenscheine die in den Bekannt⸗ machungen des Fürstlichen Ministeriums vom 12. Oktober 1866

schwarzburgsondershausenschen Einthalerkassenscheine noch eine weitere Frist bis zum 31. Mai des Jahres 1868 gesetzt, derge⸗

stattfinden kann,

und 27. August 1867 erwähnten Nachtheile unwiderruflich ein⸗

treten;

2) durch Bekanntmachung desselben Ministeriums vom 7ten

v. M. der Endtermin der durch Bekanntmachung vom 13. De⸗

zember 1860 noch fernerhin gestatteten Einlösung der auf Grund des Gesetzes vom

20. Dezember 1855 für den Kammer⸗Schul⸗

den⸗Tilgungsfonds emittirten Fürstlich schwarzburg⸗sonders⸗

8

hausenschen Zehnthalerkassenscheine auf den 1. März 1868 fest⸗ gesetzt worden, dergestalt, daß alle Inhaber solcher Kassenscheine dieselben vor dem Ablaufe des Endtermins bei der Fürstlichen Staatshauptkasse zu Sondershausen Behufs der Ersatzleistung

einzureichen haben, nach dem Ablaufe dieses Termins aber eine

in keinem Falle mehr stattfindet,

Ersatzleistung für dieselben solcher Papiere die in den früheren

vielmehr für die Inhaber

Bekanntmachungen des gedachten Ministeriums angedrohten Nachtheile unwiderruflich eintreten.

An sämmtliche Koͤnigliche Regierungen.

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wird am 11. Februar d.

Berlin, den 18. Januar 1868. Der Finanz⸗Minister. Der Minister für Handel, Gewerbe d. Heydt und öffentliche Arbeiten. bbbosed

8.

Die Ziehung der 2. Klasse 137. Königl. Klassen⸗Lotterie J., Morgens 8 Uhr, im

Ziehungs⸗Saale des Lotterie⸗Gebäudes ihren Anfang nehmen.

Die Erneuerungsloose, so wie die Freiloose zu dieser Klasse

sind nach den §§. 5, 6 und 13 des Lotterieplanes unter Vor⸗ legung der bezüglichen Loose aus der 1. Klasse bis zum 7ten d. M., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anrechts einzulösen.

3) Wechsel⸗Bestände.. 4) Lombard⸗Bestäne. . 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen

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8—

7 8—

. 9 Geprägtes Geld und Barren..

Berlin, den 4. Februar 1868. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Preußische Bank.

Weochen⸗Uebersicht der Preußischen Bank vom 31. Januar 1868.

Activa. Thlr. 85,061,000 Kassen⸗Anweisungen, Privatbanknoten 2 und Darlehnskassenschine 22* 2,041,000 69,700,000 16,955,000 und Activu 19,458,000 Passiva. ““ 3 Banknoten im Umlaull TLhlr. 136,138,000

FGeaerEUrrüuruAnE’OE’E;’E;E’NEEVENEE

Depositen⸗Kapitatien.. 1 20,605,000 Guthaben der Staats⸗Kassen, Instituiuie und Privatpersonen, mit Einschluß des 6 Giro⸗Verkehs .. neg 6,689,000 Berlin, den 31. Januar 1868. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann.

Nichtamtliches.

Preußen.

Berlin, 3. Februar. Se. Majestät der

König nahmen im Laufe des heutigen Vormittags die Vor⸗ träge des

Beisein de Meldungen entgegen.

aus⸗Ministers sowie des Civil⸗Kabinets und im

Gouverneurs und Kommandanten militairische Später ertheilten Allerhöchstdieselben dem Landgrafen Alexis zu Hessen⸗Philippsthal⸗Barchfeld eine Audienz

unnd empfingen vom Major von Brandt des Großen General⸗ sttabes die Orden des verstorbenen Generals der Infanterie und Präses der General⸗Ordens⸗Kommission Dr. von Brandt.

Ihre Majestät die Königin war vorgestern in der bten Vorlesung des Wissenschaftlichen Vereins und später in der Schluß⸗Versammlung des Comitées für den Bazar im Königlichen Schlosse anwesend. Gestern wohnte Ihre Majestät dem Gottesdienste in der Garnisonkirche bei, besichtigte eine der neubegründeten Volksküchen und erschien in dem Concerte für die Nothleidenden in Ostpreußen, welches in der neuen Börse veranstaltet war. Das Familien⸗Diner fand bei Ihrer Majestät der verwittweten Königin in Char⸗ lottenburg statt. 1

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm am Sonnabend militatrische Meldungen entgegen, stattete Ihrer Königlichen Hoheit der Herzogin Wilhelm von Mecklenburg

8

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h1““ einen Gratulationsbesuch ab und wohnte der Vorlesung in de Singakademie und Abends dem Schlusse des Bazars im niglichen Schlosse bei. 8

Gestern fuhr Se. Königliche Hoheit zum Gottesdienst nach dem Dom und wohnte dem Concert zum Besten der Noth⸗ leidenden Ostpreußens in der Börse bei. . 5

Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin statteten Ihre Königliche Hohert die Groß erzogin⸗Mutter von Mecklen⸗ durg⸗Schwerin, Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl und Abends Ihre Majestät die Königin Besuche ab. 28

Im Verlaufe der (40.) Sitzung des Abgeordneten hauses vom 1. Februar nahmen in der Spezialdiskussion das Wort die Abgeordneten Dr. Löwe, Arndts, Dr. Wal⸗ deck. Nunmehr wurde die Diskussion geschlossen und nach einigen persönlichen Bemerkungen zur Abstimmung geschritten Das Amendement des Abg. von Sybel wurde abgelehn Der Antrag der Kommission wurde in namentlicher Abstim mung mit 254 gegen 113 Stimmen angenommen. Der Schlu der Sitzung erfolgte um 4 ½ Uhr.

Die heutige (41.) Plenar⸗Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses wurde vom Präsidenten von Forckenbeck um 10 Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Finanz⸗Minister Frhr. v. d. Heydt, der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz, der Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Sel⸗ chow, der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs⸗Kommissare.

Der Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Anstellung im höheren Justiz⸗ dienst, bildete den ersten Gegenstand der Tagesordnung.

Der Referent, Abgeordneter Müller (Solingen) begründete die Vorschläge der Kommission.

Der Zustiz⸗Minister Dr. Leonhardt erklärte sich im All⸗ gemeinen mit den von der Kommission vorgeschlagenen Abände⸗ rungen einverstanden, aber gegen den Zusatz zum L§. 1 des Ge⸗ setz⸗Entwurfs, wonach die Vorschriften des Gesetzes auf Fälle hervehe speen. im Wege der Disziplinarstrafe keine Anwendung

nden sollen.

An der General⸗Debatte betheiligten sich die Abg. Bering, Struckmann, Reichensperger, Dr Bähr, Windthorst (Meppen) und Lampagnani.

Die General⸗Debatte wurde hierauf geschlossen, und nach⸗ dem der Referent Abg. Müller (Solingen) nochmals die Anträge der Kommission gegen die Angriffe einiger Vorredner vertheidigt hatte, begann die Spezial⸗Diskussion. In derselben ergriffen die Abgeordneten Dr. Waldeck, Peltzer, Lasker und v. Guerard das Wort. Der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt erklärte sich wiederholt gegen den von der Kommission beschlossenen oben erwähnten Zusatz.

Bei der Abstimmung wurde §. 1 mit diesem Zusatze an⸗ genommen. 8

Beim Schlusse unseres Blattes wurde die Diskussion über

§. 2 eröffnet.

Sachsen. Dresden, 1. Februar. Die Zweite Kam⸗ mer hat heute den Bericht ihrer ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die Emeritirung der ständigen Lehrer an evan⸗ gelischen Volksschulen betreffend, berathen und den Gesetzentwurf mit einigen Abänderungen und Zusätzen gegen 1 Stimme an⸗ genommen.

Baden. Karlsruhe, 2. Februar. Die erste Kammer erledigte heute den Gesetzentwurf, betreffend die Anlage der Ortsstraßen und die Feststellung der Baufluchten.

Württemberg. Stuttgart, 1. Februar. In der Estrigen Abend⸗Sitzung der Zweiten Kammer war der Justiz⸗

tat Ssgecsne der Tagesordnung, so wie er sich jetzt durch die neue Gerichtsorganisation gestaltet, wobei zum Ausgangs⸗ punkt genommen wurde, daß dieselbe mit dem 1. Januar 1869 wirklich ins Leben tritt, so daß also von der dreijährigen Etats⸗ periode vom 1. Juli 1867 bis 30. Juni 1870 die Hälfte nach dem alten, die andere Hälfte auf das neue Verfahren be⸗ rechnet ist.

Bayern. München, 29. Januar. Gestern hat der erste Zusammentritt der bayerischen Kommissäre, des Staats⸗ raths v. Weber und Ministerial⸗Raths v. Sutner, mit dem Vertreter der Herzoglich Meiningenschen Regierung, Staatsrath Giseke, im Ministerium des Aeußern stattgefunden. Die Ver⸗ handlungen betreffen die in Aussicht genommene Bahnlinie von Kissingen nach Meiningen. Der Bau der Eisenbahn von Schweinfurt nach Kissingen darf nach dem Gesetz vom 20. April 1867 erst dann in Angriff genommen werden, wenn deren Anschluß in der Richtung nach Meiningen gesichert ist.

31. Januar. Die feierliche Trauung des Prinzen Ludwig von Bayern mit der Erzherzogin Maria Theresia wird am 2. Februar in Wien stattfinden und das hohe Paar

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