öffentlich bekannt gewesen ist, die Zusage der Unterstützung der für Minden behauptet worden, daß dies nur unvollkommen aus 543 8 Me 2 die ewesen is dieser Maßregel mit involvirt, g sei; die Unvollkommenheit besteht indessen lediglich darin, d unter Uebertragung der Pflicht zum Ausbau von 10 Meilen noch m-n. daß wir ein Recht zu haben glaubten in dieser Frage, auf EEEETE PMfat⸗ hatte rückständiger Staats⸗Chaussee⸗Strecken auf 8 IüIreenn. 8 v 2 di ü Jartei jeni Fartei 1 Seeee- vaen wuedine se hate den Wegeverbänden ni 1A“““ forgen mhssen, uute kescnen eons ar slteh, fasesen eeühe sin benas an dn gance deren Basis vorzugsweise das Vertrauen zur jetzigen Regierung 2½ hinsichtlich derjenigen Landschaften thun mußte, welche keine solln von 334,000 Thlr., die außerdem als Extraordinarium eine gewisse gewesen ist, ganz unbedingt zu zählen. Meine Herren, es ist Häuser hatten; daß ferner der ostfriesischen Landschaft, die überhans⸗ Reihe von Jahren hindurch bewilligt Ie a. sollte. Es ist schon be⸗ uA1“ Negit, us cenderen, weer nicht nähge ün erörternden Verhältnissen beson, merkt worden, daß nicht eine vollständige Amortisation selbst dieser. rung nicht auf eine der größeren Partei mit voller Sicherheit dere Ansprüche ableitete, ein freilich mit Schulden belastetes Ver extraordinairen Zuschüsse in Betracht genommen werden sollte, zählen kann, auch in solchen Einzelheiten, die der Partei viel⸗ mögen belassen wurde, und daß endlich der Verdenschen Land sondern nur eine Abzahlung von einem Simplum der Wege⸗Um⸗ leicht nicht ““ hi 1. “ 81 Partei lagen für eine Reihe von 20 Jahren, wodurch nicht in Aussicht ge⸗ das Facit ihrer Rechnung dahin zieht: Wir gehen im
schaft ein geringer Spezialfonds verblieb. Ich darf indeß gleich tnia2 änderunge äterhin einge⸗ ichne . iejenigen Veränderungen, welche späterhin einge 9 bemerken, daß eben wegen Ueberlassung dieses Spezialfond 8e ö die von — Gesetzgebungsbe⸗ nommen werden sollte und konnte, daß die ganze Summe von Großen und Ganzen mit der Regierung / wir finden zwar, daß 334,000 Thlr. wieder erstattet werden würde sie ab und zu eine Thorheit begeht, aber doch immer noch we⸗
die 2 ) L f fli „ 1 8 ; 1 8 S 8 1 d -de ichen Noßti it fin uri da sie erst später e en 2 — . — niger Thorheiten mache, als annehmbare Maßregeln; um des⸗ b“ Landschaft stited. Ne fraglichen Position nicht mit figurin erlassene Gesetz für Ostfriesland, was ich vorhin anzuführen mir er⸗ 1 togg “ d . Ich will ferner gleich hier bemerken ich werde noch hierauf zurüt des erwähnt lassen können, weil dasselbe willen wollen wir ihr die Einzelheiten zu Gute halten. Hat kommen —2 daß die ostfriesische Landschaft, welcher ein Vermögen erhaltn laubt habe, Auffassung durch das Gesetz von 1848 aufgehoben war, eine Regierung nicht wenigstens Eine Partei im Lande, die auf war, auch gehalten ist, auf dieses Vermögen einen Theil der Ausgaben nach seiner uffesun, de die nachherige Entscheidung nicht bestätigt :g . ihre Auffassungen und Richtungen in dieser Art eingeht, die hier in Frage stehen, selbst zu übernehmen, und daß nur ein Thei rine uss scmg d 9 81 5 1u“ dann ist ihr das constitutionelle Regiment unmöglich, derselben der Staatskafse zur Last gelegt worden ist. wortaenn ich mich etwas ausführlicher bei dieser Position aufgehall— I. 8 dann muß sie gegen die Constitution manövriren; sie muß sich Als nun diese Vereinigung der Finanzen erfolgt war, hat die al! ten habe, obgleich der Gegenstand ein allgemeineres Interesse in dem Das Verhältniß der Eisenbahnen in den neuen Landestheilen zu eine Majorität künstlich schafeen oder vorübergehend zu erwer⸗ gemeine Ständeversammlung in Hannover im Jahre 1816 oder 1 Grade nicht darbietet, so ist es geschehen, weil von anderer Seite diese denen der alten Provinzen ergiebt sich aus n Uebersich ben suchen. Sie verfällt dann in die Schwäche der Coalitions⸗ Ne V Ausgaben für die Provinziallandschaffen auf das Staatz, Position in ausführlicher Weise angegriffen ist. In Beziehung auf Es sind vorhanden 8 Ministerien, und ihre Politik geräth in Fluctuationen, die für das möte ge⸗ 888 Sie .u indeß 8 der Staatsregierung, andere Positionen werde ich mir erlauben, mich kürzer zu fassen. I .1) in Hannover. Staatswesen und namentlich für das konservative Prinzip von öchte ein bestimmter Etat über die in Frage kommenden.Ausgabe für einzelne Armen⸗Anstalten und milde Stiftungen darf Staatsbahnen in eigenem Gebiete (einschli aatswe — ch für da Prinzip B Ausg 1 e b theili Wirk ind Besoldungen und Diätensätze vorgelegt werden. Dies geschaich übergehen, indem dieselbe von keiner Seite angefochten ist. Strecke Göttingen⸗Ahrenshausen) 9 “ dg Ag Diest nahm der Präsident ö wiesen Etat d g Jahre 1824 19 seitdem ununte. ¹. Es folgt dann aber eine Gruppe von geysials n⸗ Füanch. F Eif. 102/s Mebe bes Abg. b j korm für die Bewilligung gedient, und die S Sanstalte n. Das sind die Blindenanstalten, die Desgl. it eigenem des Staats⸗Ministeriums, raf von Bismarck⸗Schönhau⸗ älterer Zeit herrührenden Besoldungen, die ben den Etat binausgehen Ebbböbehc aen Laldesloren issaten in Hannover. enüdem 8 sen, das Wort wie folgt: sind vermöge einer besonderen Budgetnote nur »ad dies vitae fur die Die Staatsregierung hat bei der Vereinigung Hannovers mit der Gebiet erbaut 3,501,800 Ich erlaube mir über die Aeußerungen des Herrn Vor⸗ veegerecgbe bewilligt« bezeichnet worden — ein Umstand, worauj preußischen Monarchie diese Anstalten als Staatsanstalten überkom⸗ Summa T200 Wl. mst 51/790,100 Thlr Angadekossen redners in Betreff seines Wahlkreises einige Worte, weil ich, es/ eiläufig bemerkt, auch noch beruht, daß, wie von einem früheren men, die Angestellten an denselben sind Staatsdiener und die König⸗ Privatbahnen W“ 1,367,000 „ ¹ 8 wenn auch nur indirekt, zu seinen Urwählern gehöre, vor deren Redner erwähnt ist, noch in den letzten Jahren von der Zahlung, diet liche Regierung betrachtet es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Aeberhaip I165 Ml mt 57157100 Sol Ancks ie- . 9 b G 70 8 bisher für die Provinziallandschaft geleistet war, eine Summe „I Caar; vls⸗ 2 nit auch die Ver flich tun auf sie übergegan⸗ 8 eberhaup 70 l. mi⸗ 23, „ Thlr. 2 nlagekosten Kritik er sich so sehr zu fürchten scheint Ich kenne diesen Wahl 1 - hat selbstverständlich, daß dan pflichtung 8 1 6 — — 5 -8 J“ 6 Abgeordnete, weil 1“ „Der b betraf aber einen schon vor dem gen ist, auch für diese Anstalten, die ja nicht derelinquirt werden Pön. sind daerget hertsesscerte 1.“ 5,5 Ml. fremder Bahnen e. 4 — 1b ahre 1824 angestellten B be ine Mꝓvc, ithin die Ausgabe rim S . ze — eben. glaube, daß man mir dort allseilig, wenigstens von Seiten schaft völlig weggefallen war. V buag eön g eine hen; Körperschaft übergegangen sein würde, Staatsbahnen (einschließlich 11/8 Ml. der von der Bebra⸗Hanauer derer, die für den Herrn Vorredner als Abgeordnete gestimmt Dieses Verhältniß, was schon vermoge seiner langen Dauer als daß es abe nicht gerechtfertigt und billig sein würde, ohne Ausgleich Bahn dem Betriebe übergebenen Strecken) b haben, beipflichten wird, wenn ich behaupte, das Heben und 1 C 8 30⅛ Ml. mit 16,228,500 Thlr. Anlagekosten Stützen kann mir nichts helfen, wenn es nicht in der Gesammt⸗ heit der Politik geschieht. Ich kann mich nicht partiell heben
die Zahlungen gegründet haben, oder in wiefern eine nelche sh gefehlt uunben. der verehrte Herr Abgeordnete für Min⸗ den behauptet hat. Die Behauptungen des Herrn Abgeordneten für Minden sind mir freilich vpöllig erklärlich, da der geehrte Herr die HQuelle angegeben hat, aus der er sie geschöpft hat. Es ist das ein Buch, welches im Jahr 1853/54 herausgegeben ist, gerade zu der Zeit, wo das Gesetz noch nicht aufgehoben war, welches die Landschaft als künftig wegfallend bezeichnete, zu einer Zeit also, wo diese Ausgaben vorübergehend in dem hannoverschen Budget als künftig wegfallend
ein rechtliches würde aufgefaßt werden können, hat aber au bei Ge⸗ ine solche über ene Staatsla erade der Provinz zur Last legenheit, die sich darbot, ausdrücklich Anerkennung durch bas Be L“ ö“ 1 1 Privatbahnen .22 5 » 2 13,500,000 „» „
erhalten. Ich darf mich zunächst berufen auf das Gesetz vom 5. Man Was die 2 a für das jüdische Schul⸗ und Synagogenwesen Summa 53 % Ml. mit 29728,500 Thir. Mlagekosten
1846, die Verfassung der Ostfriesischen dandbasfe büb kom 1ö in In zu 1 daß nah der hannoverschen, 3) in Nassau (Reg „Bez. Wiesbaden).
ausdrücklich folgende Bestimmungen enthalten sind: noch bestehenden Gesetzgebung die Landrabbiner, Vorsteher und Schul⸗ Staatsbahnen. 25,/1 Ml. mit 19,000,000 Thlr. Anlagekosten »Jeder Landrath bezieht einen Gehalt von 400 Thlr. Crt. aus de Lehrer eine mehr staatlich anerkannte Stellung haben, als nach den Privatbahnen 12,6 » » 6J,000,000 „» 86 allgemeinen Lan deskasse«, I in den übrigen Landestheilen der preußischen Monarchie geltenden Summa 371 Ml. mit 25,000/000 Thir. Unlagckosten
wie serner: “ 8 Gesetzen. Deshalb sind von Anfang an für Verbesserungen des Schul⸗ 4) auf Frankfurter Gebiet.
und stützen lassen, sonst komme ich aus dem Gleichgewicht. Die Regierung muß so gehoben und gestützt werden, wie sie in der Gesammtheit vorhanden ist, und wenn der Herr Vorredner sich vor bösen Worten der Wähler in seinem Kreise fürchtet, wenn er nach Hause kommt, so empfehle ich ihm dafür
—
8 —
»Der Landsyndikus hat ein Gehalt von 600 Thlrn. aus der all⸗ Staatsbahnen.. 2, 3 Ml. mit 3,547,000 Thlr. Anlagekosten
nur das Rezept, zu sagen, er habe mit mir gestimmt, und ich bin sicher, man wird ihm verzeihen!
— Ehe das Abgeordnetenhaus in der gestrigen Sitzung zu der Diskussion uͤber den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ueberweisung von Beständen des vormals hannoverschen Domanial⸗Ablösungs⸗ und Veräußerungsfonds an den pro⸗ vinzialständischen Verband der Provinz Hannover, überging, gab der Regierungs⸗Kommissar, Regierungs⸗Rath Küster, folgende Erläuterungen:
Meine Herren! ch habe mir das Wort erbeten Behufs einiger thatsächlicher Aufklärungen, für welche mir gestern bei der schon vor⸗ gerückten Tageszeit der Raum nicht mehr geboten war — Aufklärun⸗
en, welche die Frage betreffen, inwiefern eine Verpflichtung der Staats⸗ asse zur Leistung derjenigen Ausgaben besteht, welche auf die Provinz Hannover gegen Ueberweisung des fraglichen Fonds übertragen werden sollen. Es ist von einem der Herren Redner, dem geehrten Herrn Abgeordneten für Minden, behauptet worden, daß mit einer geringen Ausnahme — einer Zahlung von etwa 8000 Thlr. — eine solche Ver⸗ pflichtung nicht bestehe, und daß daher nicht davon geredet werden könne, daß eine Entlastung des Staatshaushalts durch die Ueberwei⸗ sung der fraglichen Ausgaben an die Provinz Hannover — dauernd wenigstens — erfolgen werde. Von anderen Nednern sind entgegen⸗ gesetzte Auffassungen zwar schon vorgetragen, es wird mir indessen noch obliegen, auch Namens der Staatsregierung ihre Auffassung mit eeinigen näheren Gründen zu belegen, denn die Staatsregierung ist eben von der Auffassung ausgegangen, daß eine, dem zu überweisenden Fonds entsprechende dauernde Entlastung des Staatshaushalts ein⸗ treten werde.
Ich bin genöthigt, mich zu einzelnen der fraglichen Positionen zu wenden, und da stehen an der Spitze die Ausgaben für die Land⸗ schaften — nicht zu verwechseln mit denen für den Provinzial⸗Land⸗ tag von Hannover, dessen Kosten bereits durch die Verordnung vom August v. J. der Provinz zur Last gelegt worden sind. Hinsichtlich dieser Landschaften ist nun gerade von dem Herrn Abgeordneten für Minden auf die entschiedenste Weise behauptet worden, daß eine Ver⸗ pflichtung der Staatskasse zur Leistung der fraglichen Ausgaben überall nicht bestehe und auch früher zur Zeit des ehemaligen Königreichs Hannover nicht bestanden habe. Ich muß dieser Auffassung entgegen⸗ treten und erlaube mir, Folgendes zu bemerken. Bis zu der franzö⸗ sischen Occuͤpation bestand im vormaligen Königreich Hannover keine all⸗ gemeine Staatskasse, sondern jeder Landestheil, aus dem es zusammen⸗
gemeinen Landeskasse und au erdem 350 Thlr. aus dem Of⸗ friesischen Ständischen Fonds.« 8 1“ Endlich ähnliche Bestimmungen noch hinsichtlich weiterer Ange⸗ stellter, die ich nicht glaube, im Einzelnen noch vorlesen zu sollen. Es hat ferner in spaͤteren Gesetzen, vom 3. Mai 1863, vom
3. Juni 1863 und vom Jahre 1865, welche die Verfassung der Hoya⸗
Bremen⸗Verdener Landschaften neu geordnet haben, ausdrücklich die
gesetzt war, hatte seine besondere Finanzwirthschaft. Nach Be⸗ endigung der französischen Herrschaft wurden indessen die Provinzen zu Einem Staate vereinigt und das Vermögen der einzelnen Landschaften, Activa wie Passiva, zur allgemeinen Staats⸗
Bestimmung Platz gefunden, nachdem vorher Bestimmungen getroffen waren, welche Ausgaben für die landschaftlichen Angestellten an Diäten u. s. w. geleistet werden sollen:
Feigen⸗ werden von der Provinz, d. h. von dem landschaftlichen ezirk aufgebracht«,
oder wie es an einer andern Stelle heißt, »sofern sie nicht nach den bisherigen Grundsätzen aus der Staatskasse erfolgen« ꝛc. Diese Gesetesstellen nehmen eben auf das von mir erwähnte Verhältniß als ein rechtlich bestimmtes Bezug, das Verhältniß nämlich, daß diejeni— gen Ausgaben, die im Etat vom Jahre 1824 vorgesehen waren, aus
Landschaft es für gut fände, höhere Ausgaben für ihre Angestellten fochsehen zu wollen, sie dieses Plus für sich selbst würde aufbringen en.
Ich habe vorhin bemerkt, daß diese Verhältnisse und diese Zah⸗ lungen aus der Landeskasse von 1817 —1866 unverändert fortbestanden haben. Ich muß diese Bemerkung hinsichtlich einiger Jahre modifi⸗ ziren. Im Jahre 1848 nämlich wurde durch eine Verfassungs⸗ Bestimmung vorgeschrieben, daß die bestehenden Landschaften ver⸗ ändert werden sollten, und es erfolgte im- Jahre 1851 ein Gesetz/ welches die Landschaft in ihrer damaligen Gestalt aufhob und andere Corporationen an deren Stelle setzte. Dieses Gesetz wurde von den landschaftlichen Corporationen oder einzel⸗ nen Kurien derselben im Wege der Beschwerdeführung angegriffen; die Folge war, daß dasselbe durch Bundesbeschluß inhibirt und sodann im Jahre 1854 wieder aufgehoben wurde. Während dieses Zwischen⸗ zustandes und in Folge der Gesetzgebung von 1848 hatte die allge⸗ meine Ständeversammlung die Ausgabe für die Provinzial⸗Landschaft, die ja das Gesetz aufheben wollte, unter die künftig wegfallenden Ausgaben gestellt. Als indessen die Entscheidung erfolgt war, daß das Gesetz gegen die Rechte und Verfassung der Landschaft verstoße / und folgeweise wieder zurückgezogen werden müsse, von diesem Zeit⸗ punkte an, von 1856, sind die Ausgaben wieder unter die bestehenden und ordentlichen fortlaufenden Ausgaben der Staatskasse in dem han⸗ noverschen Budget gesetzt worden.
Meine Herren, ich darf nach diesen thatsächlichen Bemerkungen
kasse gesammelt. Es ist nun von dem geehrten Herrn Abgeordneten
der Würdigung des Hohen Hauses die Beurtheilung der Frage über⸗ lassen, in wiefern hier ein wirklicher Rechtszustand bestanden hat, auf
Diepholzer, der Calenberg⸗Grubenhagener, der Lüneburger und der
„die vorstehenden Ausgaben, soweit sie nicht aus der Landeskasse er-
der Landeskasse bestritten werden müssen, daß aber, wenn etwa ein’
d Synagogenwesens, namentlich auch für Errichtung und Erhal⸗ nn Siong8 gen nan Lehrer⸗Seminars, soweit die Kräfte der Beitrags⸗ flichtigen nicht ausreichten, Beiträge aus der Staatskasse gegeben. In 8” Provinz sind die Juden gerade ihrem Wohnorte nach sehr spora⸗ disch vertheilt und nirgend sehr zahlreich. Im Jahre 1866 betrug die Zahl der Beitragspflichtigen 2200 etwa, und diese haben für ihre Zwecke rund 50,000 Thlr. aufzubringen neben den allgemeinen Staatssteuern und Kommunallasten. Die Etatssumme von 2500 Thlr. hat sich bereits als unzureichend erwiesen, und wird demnächst, wenn die Provinz die Sorge übernehmen wird, die Rücksichten zu erfüllen, die in Beziehung auf eine Organisation Fa jüdischen b und “ erfüllt verden müssen, erheblich gesteigert werden müssen. 8 dehan i endlich EE11“ anlangt, so ist ja schon von verschiedenen Seiten der in den Gesetzen begründete Unterschied der Gestaltung der Landstraßen und des Chausseewesens in der Provinz Hannover, gegenüber den anderen Theilen der preußischen Monarchie, hervorgehoben worden. Ich erlaube mir nur kurz aus dem Gesetz zu konstatiren, daß nach den bestehenden Gesetzen die Amtsverbände gezwungen und gesetzlich gehalten sind, ein im voraus festzustellendes umfassendes Landstraßen⸗Netz zu bauen, daß sie dieserhalb sehr beträchtliche Lasten übernehmen müssen, was nicht von ihrem freien Willen abhängt, sondern wozu sie ge⸗ zwungen werden können, bis zu einem gewissen Maximum; daß da⸗ gegen aber auch das Gesetz speziell eine Mitleidenschaft der Landeskasse ausgesprochen bat, sowohl in Beziehung der Unterhaltung in einem unbestimmten Maße, als hinsichtlich des Beitrages zu den Neubauten in einem bestimmten Maße, indem darin ausdrücklich steht: es solle auf Bewilligung eines der Neubauleistung des Verbandes gleichen Betrages in so weit gesehen werden, als die verfügbaren Mittel es erlauben. 8 1t Es ist ferner anerkannt, daß die in früherer Zeit aus der Landes⸗ kassegewährten Zahlungen der gesetzlichen Absicht nicht vollkommen genügen, sondern daß sie eine erhebliche Steigerung, wenn der Absicht des Gesetzes ent⸗ sprochen werden soll, erfahren müsse. Darauf beruhte das umfassende Wegeprojekt, welches im Jahre 1866 von der vormaligen hannover⸗ schen Regierung mit der allgemeinen Ständeversammlung in gesetzliche Verhandlung genommen war. In Beziehung auf diejenigen Bemer⸗ kungen, die über das Projekt gefallen sind, wollte ich mir nur erlau⸗ ben, ein mögliches Mißverständniß zu beseitigen; wenigstens hatte ich die Aeußerung des geehrten Herrn, welcher die Bemerkung zgemacht hatte, so aufgefaßt, daß nach dem Wege⸗Projekt die Wege⸗Verbände ver⸗ pflichtet sein sollten, alle diejenigen Zuschüsse, die sie aus der Staats⸗ kasse erhalten hatten, in einer Reihe von Jahren später durch Amor⸗ tisation der Staatskasse wieder „zurückzuerstatten, so daß also diese Zuschüsse nur als Vorschüsse und nicht als definitive Zahlung der Staatskasse erachtet werden müssen. Meine Herren, dieser Vorbehalt hbat nicht Bezug auf die in Frage stehen⸗
(Die außerdem auf Frankfurter Gebiet belegenen 1,32 Ml. der hessischen Ludwigsbahn, sowie kleinere Strecken der Taunusbahn, Ham⸗ burger und Frankfurt⸗Hanauer Bahn sind hierbei außer Betracht
geblieben.) ee 5) in Schleswig. Privatbahnen 30/6 Ml. mit 8,250,000 Thlr. Anlagekosten 6) in Holstein und Lauenburg. Privatbahnen.. dl. mit 17,800,000 Thlr. Anlagekosten. Demnach sind in den “ neuen Provinzen im Ganzen vorhanden an Staatsbahnen 168,8 8 90,565,600 an Privatbahnen 121,9 * 46,917,000 „ Summa 290,7 Ml. mit 137,582,00 Tbir. Anlagekosten. Die Anlagekosten betragen hiernach 472,936 Thlr. pro Ml. Bahnlänge, gegen 531,613 » „ „ „ Für Hannover berechnet sich ““ der Flächeninhalt auf Ml. mit 1,924,200 Ei Für Hessen auf. ““ 173 „ » 7745,000 ür Nassau auf „ 468,300 Für das Frankfurter Gebiet auf „ 90,000 Für Schleswig auf „ 406,500 Für Holstein und Lauenburg f 604,500
„
zusammen 1298 ¶ Ml. mit 4,238,500 Einw.
Hiernach kommen auf 100,000 auf 1 Ml. 1 Meile Einwohn., Bahn, Bahn.
in den alten Provinzen.
auf 1 Ml.
Land in Hannover: 0,17 M. Vahn, 6,03 M. Bahn, 16,588 Einw., auf 6% M. Hessen. 0,31 2 7,1 1 2 14,056 » „ 3,3 2 12,422 „ „ 2,3 13,328 2 v 5,4
1 1,709 „
Nassau... 0,44 „ 8,05 „ Schleswig 0,18 „ 7,50 „ olstein u. auenburg 0,20 „ 8,47 „
i. d. neuen Pro⸗ 8 vinz.überhaupt 0,22 M. Bahn, 6,86 M. Bahn, 14,580 Einw., auf 4,5 M.,; Dagegen i. den 1 alt. Provinzen 0,17 M. Bahn, 4,54 M. Bahn, 22,000 Einw., auf 5,s M. Breslau, 5. Februar. (W. T. B.) In der heute abgehastenen General⸗Versammlung der Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft wurde der Antrag des Verwaltungsrathes bezüglich des Baues der Linie Posen⸗Thorn mit einer Zweigbahn nach Bromberg einstimmig angenommen. Ob als Knotenpunkt Inowraclaw oder Pakosc zu nehmen, solle der Entscheidung der Regierung üperlassen bleiven.
den ordinairen Zuschüsse, welche im Betrage von insgesammt etwa
400,000 Thlr., dem Neubaue dienten und zu diesem Behufe allerdings
* b 81“ 8
b1““
1“