1868 / 41 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§. 7. Die Ausführung dieses Gesetzes, über welche dem Landtage

bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben Rechenschaft zu geben ist, wird den Ministern der Finanzen und des Innern über⸗ tragen. gerkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben ꝛc. 8

Die Motive zu dem Gesetz⸗Entwurf e Schließung der Spielbanken (s. Nr. 40 d. Bl.) lauten: 3

Seit der Vereinigung des ehemaligen Herzogthums Nassau und der ehemaligen Landgrafschaft Hessen⸗Homburg mit der preußischen Monarchie hat der Gewerbebetrieb der zu Wiesbaden, Ems und Homburg noch bestehenden öffentlichen H azardspielbanken einen Ge⸗

genstand der Erwägung für die Königliche Staats⸗Regierung ge⸗ bildet. Die Staats⸗Regierung hat sich die Bedenken nicht ver⸗ hehlt, welche gegen die fernere Duldung dieser Institute erhoben werden können; sie hat gleichwohl, vor einem definitiven Einschreiten, es für geboten erachtet, die dabei in Betracht kommenden rechtlichen und thatsächlichen Momente einer eingehenden Prüfung zu unter⸗ werfen und diejenigen der Schonung würdigen Interessen nicht außer Betracht zu lassen, welche durch eine sofortige Schließung der in Rede stehenden Spielbanken der Gefährdung ausgesetzt sein würden.

Die Hazardspiele zu Wiesbaden und Ems werden durch die landes⸗ herrlich konzessionirte, zu Wiesbaden domizilirende Aktiengesellschaft »zum Betriebe der Kur⸗Etablissements in den Badeorten Wiesbaden und Ems«, die Hazardspiele zu Homburg durch die ebenfalls landes⸗

herrlich konzessionirte „anonyme Gesellschaft der vereinigten Pachtungen 2 und der Mineralquellen zu Homburg vor der Höhe« etrieben.

Die Konzessionen und die mit beiden Gesellschaften von der frühe⸗ ren Landes⸗Regierung abgeschlossenen Pachtverträge laufen für die

Gesellschaft zu Wiesbaden resp. Ems bis eeinschließlich 1881,

für die Gesellschaft zu Homburg bis einschließlich 1896. Ein Widerruf ist in denselben nicht vorbehalten; ihrer äußeren Form nach erscheinen die Pachtverträge und Konzessionen Unanfechtbar. Beide Gesellschaften haben aus ihrem Gewerbebetriebe bisher einen sehr hohen und in steter Steigerung begriffenen Gewinn

bezogen; die von ihnen zu erhebenden Entschädigungs⸗Forderungen für entgehenden Gewinn würden eine fast unerschwingliche Höhe erreichen, wenn die Einstellung des gedachten formell gültiger Weise erfolgen sollte.

Eine solche Einstellung würde, auch wenn sie alsbald erfolgte, den Actionairen der beiden Gesellschaften voraussichtlich nur insoweit einen positiven Schaden bereiten, als von einzelnen Personen

etwa in neuerer Zeit das Wagniß unternommen worden ist, Spiel⸗ bankactien zu einem erhöhten Kurse an sich zu bringen. Schon aus diesem Grunde also würden die Interessen der Actionaire kein Hinderniß gegen die alsbaldige Schließung der Spielbanken darbieten.

Anders verhält es sich dagegen mit den Gemeinden Wiesbaden, Ems und vor allem Homburg. Diese Gemeinden haben bisher von den Spielbank⸗Gesellschaften auf Grund theils gesetzlicher theils kon⸗ traktlicher Verpflichtung namhafte Beträge an Steuern und sonstigen

Preästationen bezogen, deren plötzlicher Wegfall den Kommunal⸗Haus⸗ halt einer erheblichen Störung aussetzen würde. Ganz abgesehen da⸗ von aber haben sich unverkennbar zu Wiesbaden, Ems und vor allem wie bemerkt zu Homburg, auf Grund der einmal landes⸗ herrlich ertheilten Konzession und im Vertrauen auf dieselbe die Verkehrsverhältnisse der Art gestaltet, daß ein plötzlicher Wechsel ohne Zweifel vielen Unverschuldeten zum größten Schaden gereichen müßte. Es würde bei einem unvermittelt eintretenden Wegfall dessen, was die Gesellschaften in die Kommunalkassen haben fließen lassen und was sie im Interesse der Kurfremden, so wie zur Unterhaltung der Kuranlagen aufgewendet haben, fortan nicht möglich sein, diese Unter⸗ haltung in so ausgiebiger Weise wie bisher zu bewirken. Eine er⸗ hebliche alsbaldige Verminderung des Badeverkehrs würde hiervon die unvermeidliche Folge sein, und Gewerbetreibende wie Hausbesitzer würden durch das Ausbleiben zahlreicher Fremden, durch Kündigung von Hypotheken⸗Kapitalien in Folge der verminderten Sicherheit des Pfandobjekts u. s. w. u. s. w. in ihrer Existenz auf das Härteste be⸗ droht werden.

Alle diese Erwägungen sprechen für die Zulassung einer Ueber⸗

gangsperiode, während deren gegen Schädigung der in der That be⸗ rücksichtigungswürdigen Interessen die geeignete Vorkehrung zu treffen sein würde.

„Es würde nach der Ansicht der Staatsregierung statthaft er⸗ cheinen, den Spielbank⸗Gesellschaften den Betrieb ihres Gewer⸗ bes noch auf eine kurze Reihe von Jahren unter der Be⸗

dingung zu gestatten, daß sie einen nicht zu geringe bemessenen Theil ihres Gewinnes gemeinnützigen Zwecken zu widmen sich be⸗ reit erklären. Es würde in solcher Weise ein, der Verwaltung einer öffentlichen Behörde zu unterstellender Fonds gegründet werden kön⸗ naeen, welcher seine ausschließliche Bestimmung in der Förderung der Kur⸗ und Bade⸗Industrie der genannten drei Ortschaften zu finden hätte. Eine Duldung, wie die hiermit vorgeschlagene, würde mit Grund zu versagen sein, sofern die gedachten Gesellschaften oder eine derselben den Feeithg r ihres Gewerbes wesentlich nur in ihrem eigenen Interesse und ohne gleich⸗ zeitig den öffentlichen Interessen in dem erforderlichen Maße Rechnung ragen zu wollen, beanspruchen sollte.

Die Nothwendigkeit, für das hiernach einzuschlagende Verfahren Raum zu geben, dient der Fassung des Gesetz⸗Entwurfes zur Moti⸗ virung. Um den beabsichtigten Erfolg zu sichern, ist im §. 1 der für zulässig zu erklärende letzte Termin auf das Ende des Jahres 1872

E“ Möglichkeit einer früheren Schließung aber offen gehal⸗ en.

ewerbebetriebes nicht ebenfalls in

Der §. 2 wird seine Rechtfertigung in sich selbst finden. Wenn demnächst auf das gewerbemäßige Hazardspiel die Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausnahmelos zur Anwendung kommen, so folgt daraus schon von selbst der Wegfall jeder Entschädigungs⸗Forderung für den entgehenden Gewinn aus einem solchen Gewerbebetriebe; es hat gleichwohl angemessen erschienen, diese Folge durch den §. 3 aus. drücklich außer Frage zu stellen.

Nachrichten aus Ostpreußen.

ehehe

Insterburg. Der hiesige Landrath weist im Kreisblatt darauf hin, daß Personen, welche am Typhus erkranken, nicht aus ihrem

zeitigen Aufenthaltsorte forttransportirt werden dürfen, sondern am Orte der Erkrankung Pflege, sowie ärztliche Behandlung erhalten und daselbst womöglich in abgeschlossenen geräumigen Zimmern unterge⸗ bracht werden müssen. Der Transport solcher Kranken nach anderen Orten oder nach dem städtischen Lazareth wird als unzulässig be⸗ zeichnet, einmal, weil er für die Kranken selbst gefährlich ist, zum andern aber auch, weil das weitere Kontagium dadurch gefördert wer. den könnte.

Die Ortsvorstände und die Sanitätskommissionen sind angewiesen jede Erkrankung mit typhösen Merkmalen sofort dem Poleännicsn walter zur Anzeige zu bringen, welcher der Kreisbehörde unverzüglich darüber Bericht erstatten soll.

Gumbinnen. Der Regierungs⸗Präsident Maurach hat die Sanitäts⸗Kommissionen durch die Landräthe auffordern lassen, die Wochenberichte über den Gesundheitszustand derartig einzureichen, daß sie ihm an jedem Sonnabend regelmäßig zugehen.

Wehlau. Das Domainen⸗Rent⸗Amt hierselbst zeigt den Schul⸗ en und Ortsvorständen an, daß Arbeiter, welche große Familien haben, Reisig bis zu 1 Klafter gegen ¾ der Taxe und die Nebenkosten, letztere zum Gesammtbetrage von 5 Sgr. 6 Pf., ganz arme Leute aber umherliegende Aeste gegen eine Gebühr von 1 Sgr. pro Klafter in der fiskalischen Forst stihnmemn dürfen.

Gerdauen. Die im diesseitigen Kreise belegenen Dörfer Klo⸗ nofken und Dogla sind zu Anfang dieses Monats durch Brandunglüc betroffen worden. Es ist indessen durch sofortiges der bestehenden Wohlthätigkeitsvereine bereits hülfe geschafft worden und daher für die Verunglückten kein Grund dornesecn ihrerseits noch außerdem private Mildthätigkeit in Anspruch zu nehmen.

Königsberg i. Pr. Auf den Vorschlag der hiesigen Königlichen Regierung hat der Finanz⸗Minister die Vorschriften des Erlassce vom 27. Dezember v. J. zu Gunsten der Beleihung ganz kleiner Grundstücke unter dem 30. v. M. einer wesentlichen Modification unterzogen, so daß nunmehr auch den Eigenkäthnern, welche mehr als 3 und weniger als 10 Morgen besitzen und genügende Sicherheit zu bestellen vermögen, ein Darlehn von 15 Thlrn. gewährt werden kann. Außerdem haben die Grundsätze für die Prüfung der Sicherung durg

das Pfandobjekt eine Erweiterung zu Gunsten der Darlehnsnehma

erfahren.

Landwirthschaftliche Nachrichten. Berlin, 17. Februar. Der erste Kongreß Norddeutscher Landwirthe wurde heute Vormittag nach 10 Uhr in Saale des Englischen Hauses hierselbst durch den Vorsitzenden

des Comités, Rittergutsbesitzer von Hrn. Saenger⸗Grabowo

mit einer Ansprache eröffnet, die folgendermaßen schloß: Die großartige Umgestaltung in den politischen Zuständen unseres gemeinsamen Vaterlandes drängte unabweislich und m⸗ widerstehlich auch auf dem Gebiete der Volkswirthschaft in neuen Formen, zur Zusammenfassung aller Kräfte zur Eröffnung neuer und breiterer Wege auch für das wirthschaftliche Leben de Volkes. Daß die Landwirthschaft sich der Erkenntniß dieser in viele Beziehung wesentlich veränderten Lage der Dinge diesen neuen und

bedeutungsvollen Impulsen nicht entziehen kann, ohne Schädigung ihra

materiellen Interessen, daß sie sich ihnen gegenüber nicht unthätig und gleichgültig verhalten darf, ohne Schädigung der ehrenvollen Aufgabe ihres Berufes, darüber wird in dieser verehrten Versamm⸗ lung ein Zweifel wohl nicht bestehen. Es liegt einmal in dae

Natur der Dinge, daß die Landwirthschaft die sicherste und unentbechte

lichste Grundlage für das Leben der bürgerlichen Gesellschaft und der Staaten bildet, daß in ihr die Kraft vorhanden ist, das einflußreichst Moment für die soziale und politische Entwickelung der Nationen in sein. Meine Herren! Thun wir das Unsrige, um nicht hinter dem naturgemäßen Bedingungen unseres Berufes mit unserem Wisseg Wollen und Können zurückzubleiben und lassen Sie uns denn - diesem Sinne an unser Werk gehen. . Demnächst theilt der Vorsitzende mit, daß bis vor einer Stunde sih schon nahe an 300 Mitglieder in die Liste haben einzeichnen lassen und die Zahl derselben noch im fortwährenden Steigen begriffen se Die Sitzungen des Kongresses werden im Saal des Englischen Hauss stattfinden, wo auch das Büreau des Kongresses errichtet sei. Dan⸗ auf erstattete der erste Schriftführer des Comités für den Kongri Herr Dr. Wilckens, den Bericht des geschäftsführenden Vorstandet über die den Kongreß vorbereitenden Angelegenheiten. Der drite Gegenstand der Tagesordnung ist die Vorlage der Geschäftsordnung des Kongresses. Es liegt als solche ein Statut⸗Entwurf zur 2 rathung vor. b Nach längerer Diskussion über die Geschäftsordnung wurde el Antrag Dr. Wilckens angenommen, die Artikel 5, 6, 7 und 8 Statuts als Geschäftsordnung anzunehmen und zur Berathung de Statuts sodann auf Antrag der Herren v. Wedell und Jüssen 6 schlossen, eine Kommission zu wählen, in der die verschiedensten Landesthen des Norddeutschen Bundes möglichst gleichmäßig vertreten sind. M kurzerUnterbrechung erfolgte die Wahl des ersten Vorsitzenden, bei welcherh

„Einschreiten ausreichende Ab

ist in den Akten Z. 109. 67. C. II.

““

1“ v“ öi11XXX“ Zaenger⸗Grabow mit 116 von 154 Stimmen gewählt Perfelbe ahm die Wahl dankend an. Der Zweck des Kongre den bestehenden Institutionen nicht entgegen zu treten, vielmehr dieselben zu unterstützen. Redner schloß mit einem Hoch. auf Seine Majestät den König, in welches die Versammlung drei Mal ein⸗ stimmte. Dann wurde auf Vorschlag des Hrn. Dobbert Hr. Landes⸗ Oekonomie⸗Rath Ruder aus Oldenburg als erster Vice⸗Präsident gewählt Bei Schluß des Blattes begann der Namensaufruf für den zweiten Vice⸗Präsidenten. 3 3 Uebersicht über die Weizen⸗ und FeggcPreh auf den Haupt⸗Getreidemärkten der Monarchie. Um die Vergleichung zu er⸗ leichtern, sind die in den Börsenberichten notirten Preise, der Verliner Usance entsprechend, auf 2100 Pfd. Weizen und 2000 Pfd. Roggen (loco und ohne Säcke) in Thalern berechnet.. 1 Weizen. 25. Januar. 1. Februar. 8. Februar. 15. Februar Königsberg 103 102 ½½ 102 4 19279, Danzig 95 ½ —- 112 ½ 78 111 ½ 97 ½ —- 108 ¾ 95—11 3 Posen 79 100*) 79 102 *) 83 101*) 83 102*) Stettin 93 104 ½ 96 104 ½ 96 104 ½¼ 96 104 ½ Berlin.... 1“ 89 106 89 - 106 89 107 90 108 Breslau 90 102 ½ 90 101 ⅛¼ 89 ½% 100 ½ 90 —- 100 % 91 ¾ 96 ½ 93 96 Cöln 103 ¾ 101 ½ 101½ 101 ½

Magdeburg. 96 99 95 99 Roggen: 25. Januar. 1. Februar. 8. Februar. 15. Februar. 7 80 80⅔ 74 78 75 80 74 ½ 782) 76 81*) 8129, 28.—80 Berlin 78 80 ½ 76 ¾ Breslau 1 2. 72 6 76 7 71¾ 76 f Magdeburg.... 1 182 82 81—-—83

Stettin

Wien, 15. Februar. Die Kredit⸗Anstalt macht bekannt, d zwoͤlfte ordentliche General⸗Versammlung am 31. März stattfinder wird. Unter den Gegenständen der Berathung befinden sich auch Mit⸗ theilungen des Verwaltungsrathes betreffs der stattgehabten Verhand- lungen über die Frage eines weiteren Rückkaufs der Gesellschafts⸗ Actien und eventuell ein Antrag auf Abänderung der Gesellschafts⸗ Statuten.

Die Gesammtsumme von Verlagsfirmen in den Ver einigten Staaten beläuft sich gegenwärtig auf 179, davon kom men 80 auf Newyork, 31 auf Philadelphia und 25 auf Boston.

Die Besteurung von Auctionen und Gewerbescheinen in den Vereinigten Staaten gewährt die Möglichkeit einer allgemeinen Ueber⸗ sicht über die Geschäftsthätigkeit der Handelsstädte der Union. Unter den 20 Städten, die auf der Liste obenan stehen figurirt natürlich Newyork zuerst und zwar in so überwältigendem Grade, daß es die zwei nächstgrößten Plätze Boston und Philadelphi um das dreifache ihres Geschäftes überflügelt. Nach den Steuerein nahmen repräsentirte im vergangenen Jahre die Summe der Trans actionen der Engros⸗ und Detailhändler in Spirituosen und anderen Waaren sowie der Auctions und andern Makler 1,976,565,000 Doll. in Newyork, Boston und Philadelphia stehen daneben mit 600,000,000 und 700,000,000 Doll. vermerkt. New⸗Orleans erscheint an fünfte Stelle mit 367,591,000 Doll. San Francisco ist bedeutend im Stei gen und weist 161,225,000 Doll. nach, so daß es Chicago mi 174,145,000 Doll. und Cincinnati mit 180,753,000 Doll. bald gleich stehen dürfte. 8

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. 8

Gegen den unten näher bezeichneten Oekonom Eduard Schmidt die gerichtliche Haft wegen Ver⸗ brechens in Beziehung auf den Personenstand aus §. 138 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufent⸗ haltsorte des ꝛe. Schmidt Kenntniß hat, wird aufgefordert, da⸗ von der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militairbehörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Schmidt zu vigi⸗ liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigte.⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen, und den verehrlichen Behöͤrden des Auslandes eine gleiche Rechtswill⸗ fährigkeit versichert. S

Berlin, den 12. Februar 1888.

Köni s Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.

I“ Kommission II. für Voruntersuchungen.

Signalement. 8 Der Oekonom Eduard Schmidt ist 26 Jahre alt, am 26. Ok⸗ tober 1841 in Berlin geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 6—7 Zoll roß, hat blonde Haare, blaugraue Augen, blonde Augenbrauen, Sieeber Schnurr⸗ und Backenbart, rundes Kinn, gewöhnliche Nase, nde Gesichtsfarbe, ist

1

gewöhnlichen Mund, ovaler Gesichtsbildung, schlanker Gestalt und trägt eine Brille.

Steckbrief. .

chneidergeselle Johann Heinrich Wilhelm Sander aus Bitter soll wegen begangener Unterschlagung verhaftet werden, und ist mit den mit sich führenden Gegenständen im Betretungsfalle in dem hiesigen Gefangenhause abzuliefern.

Signalement. 8 Alter: 23 Jahre, Größe: etwa 5 100„ Statur: schlank, Haare: blond, Gesicht: länglich schmal, Gesichtsfarbe: blaß.

Kleidung: schwarzer Tuchrock, schwarzseidene Weste, schwarze Tuchhose, Hut von grauem Buckskin, Stiefeletten, und führt wahr⸗ cheinlich die unterschlagene graubräunliche Hose und Weste mit sich. Neuhaus i. L., den 13. Februar 1868.

Der Polizeirichter des Königlich preußischen Amtsgerichts.

Alle betreffenden Behörden werden ersucht, den Schneidermeister Conrad Geschwindner und dessen Ehefrau Elisabethe, geb. Greb, von Steinau im Betretungsfalle verhaften und zur Voll⸗

ziehung der gegen sie erkannten Gefängnißstrafe von 2 Monaten bezw.

4 Tagen anher abliefern zu lassen. Hanau, am 13. Februar 1868. Der Staatsanwalt, Wilhelmi.

Steckbrief. Der Dienstknecht Julius Wehmeier von Hör den, Provinz Hannover, ist durch rechtskräftiges Erkenntniß von 1. August 1867 wegen Unterschlagung in 3 Tage Gefängniß verurtheilt Die Strafe hat an dem Angeklagten nicht vollstreckt werden können weil der Aufenthaltsort desselben unbekannt ist.

Sämmtliche Militair⸗ und Civil⸗Behörden ersuchen wir deshalb, den ꝛc. Wehmeier im Betretungsfall zu verhaften und in hiesiges Amtsgerichts⸗Gefängniß abliefern lassen zu wollen. Groß⸗Almerode, am 14. Februar 1868.

Koönigliches Amtsgericht. Dietz. 1

C

Ediktal⸗Citation.

Auf die Anklage des Staats⸗Anwalts vom 9. Januar 1868, ist

gegen

1) den Leopold Heinrich Max Flemming aus Brandenburg, geb den 24. November 1844,

2) den Julius Wilhelm Carl Schmidt ebendaher, geb. am 12. No vember 1844,

3) den Friedrich Ferdinand Nielebock aus Brettin im 2. Jerichowe Kreis, geb. 29. Februar 1844,

4) Carl Friedrich Wolff aus Selbelang, geb. den 23. Auguf

5) den Carl Friedrich Brandt ebendaher, geb. am 1. Februar 18.

6) den Ferdinand Friedrich Otto Janicke aus Brandenburg, geb den 4. März 1845,

7) den Hermann Theodor Protz 2. Januar 1845,

8) ““ Friedrich Albert Frosch von hier, geb. den 8. Mär

9) 1““ Ferdinand Kerkow von hier, geb. den 14. Augus 1845,

10) ““ Theodor Dänicke von hier, geb. den 27. Novembe 1 22

11) den Leopold Wilhelm Ferdinand August Rähmel von hier, geb den 18. September 1845,

12) den Albert Paul Janicke von hier, geb. den 15. Mai 1847, wegen Verlassens der Königlichen Lande ohne Erlaubniß und Ent⸗ ziehung des Eintritts in den Dienst des stehenden Heeres die Unter suchung eingeleitet und haben wir zum mündlichen Verfahren einern Termin auf 1 8

den 26. Mai 1868, Vormittags 11 Uhr, 3 in unserem Gerichtslokale Nr. 46 anberaumt, wozu die dem jetzigen Aufenthalte nach unbekannten Angeklagten mit der Aufforderung vor geladen werden, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden That⸗ sachen uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.

Erscheinen die Angeklagten nicht, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Brandenburg, den 16. Januar 1868.

aus Brandenburg, geb. den