1868 / 42 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1X“ 11““ vA“ 8 nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Altona⸗Kieler Eisenbahn⸗Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen sie aber . nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf ur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an as Gesellschaftsvermögen, welches unter Angabe der Nummer der werthlos gewordenen Prioritäts⸗Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist Die Gesellschaft hat aus solchen aus⸗ geloosten und nicht innerhalb der bezeichneten Frist erhobenen Priori⸗ täts⸗Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch steht es der Gene⸗ ral⸗Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung der⸗ selben aus Billigkeitsgründen zu beschließen. §. 8. Alle nach diesen Bedingungen erforderlichen öffentlichen

8

Bekanntmachungen erfolgen in nachstehenden Zeitungen: in dem Altonager Merkur, 14 5 n der Kieler Zeitung, in den Itehoer Nachrichten, in den Schleswig⸗Holsteinischen Anzeigen, in den Hamburger Nachrichten, in der Leipziger Eisenbahn⸗Zeitung, in der Berliner Börsen⸗Zeitung. Für den Fall, daß im Laufe der Zeit die eine oder die andere dieser Zeitungen eingehen sollte, wird es in den übrigen Blättern be⸗ kannt gemacht werden, welche andere in demselben Territorio erschei⸗ nende Zeitung der eingehenden Zeitung substituirt werden wird.

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Gemäßheit des umstehend abgedruckten

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dem chsten Privilegiums emitt der worden 18 Zins⸗

Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Ein-Hundert õ Obligationen

Dieser Obligation sind bei⸗

gegeben Coupons der Serie I. für die Jahre 1868 1876

Thalern an Allerh

76.

Stamm-Ende. Altona-Kieler Prioritäts-Obligation II. Emission

18 Zins⸗Coupons der Serie I. für die Jahre 1868 18

Schema B.

Altona⸗Kieler Eisenbahn⸗Gesellschaft. Serie I. Hids enpon Nr. (3.) G1“ zu er Prigbö II. E

6 r. 00000 8

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Inhaber empfängt am. ten.. gegen diesen Coupon

an den auf der Rückseite der Obligation bezeichneten Zahlstellen onen - b Artillerie Herbst⸗Uebungen abhalten. Diesen Uebungen ist die

Thtltk. Sgr. e . ö“ Altona, den

Pf. Preußisch Courant als Zinsen vom bis 18. .ten

Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zahlungs⸗ termine an gerechnet, nicht gesch ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

8.

5 Eb II. Emission Inkhaber empfängt gegen Rückgabe dieses Talons an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die folgende Serit Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritäts⸗Obligatiohn.

Altona, den . ten .. 8

*

Kriegs⸗Ministerium.

r.

chste Kabinets⸗Ordre vom 21. Januar 1868,—

betreffend Kommandirung von Stabsoffizieren der Kavallerie zum Militair⸗Reit⸗Institut.

Ich bestimme hierdurch: Um die Kenntniß von dem Dienste betriebe auf dem Militair⸗Reit⸗Institut auch unter den älteren Kavallerie⸗Offizieren mehr zu verbreiten und um die spezielee Verwendbarkeit einzelner Stabsoffiziere für dieses Institut näher festzustellen, soll künftig stets ein Stabsoffizier der Kavallerie zum Militair⸗Reit⸗Institut kommandirt werden. Ich werde diese Kommandirungen eintreten lassen, auch über die Beendi⸗ gung derselben verfügen und beauftrage das Kriegs⸗Ministerium, das sonst Erforderliche bekannt zu machen. 8

Berlin, den 21. Januar 1868. 8

(gez.) Wilhelm.

8 1.

An das Kriegs⸗Ministeriun Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 1. Februar 1868. 2 Kriegs⸗Ministerium. In Vertretung: von Podbielski.

*

wird hiermit zur

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 23. Januar 1868, betreffend die Gleichstellung der Offiziere der Land⸗ und Hafen⸗ gendarmerie mit den aktiven Offizieren des stehenden Heeres bezüglich der Aufnahme ihrer Söhne in das Kadetten⸗Corps.

„Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Offiziere der Land⸗ und Hafengendarmerie bezüglich der Auf⸗ nahme ihrer Söhne in etatsmäßige Stellen des Kadetten⸗Corps und in solche mit einer ermäßigten Pension von jährlich ein⸗ hundert und funfzig Thalern wie die aktiven Offiziere des stehen⸗ den Heeres behandelt werden sollen. Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 23. Januar 1868.

(gez.) Wilhelm.

An das Kriegs⸗Ministerium.

Die vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.

Berlin, den 10. Februar 1868.

Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. J. A. v. Hartmann.

Verfügung vom 9. Februar 1868 jährigen Truppen⸗Uebungen.

Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ka⸗

binets⸗Ordre vom 20. Januar d. J. in Betreff der diesjährigen Truppen⸗Uebungen Nachstehendes zu bestimmen geruht: .1) Hinsichtlich der Uebungen des Garde⸗Corps, zu denen eine Feld⸗Telegraphen⸗Abtheilung heranzuziehen ist, hat das General⸗Kommando Vorschläge einzureichen. b

Das 3. Garde⸗Regiment zu Fuß, das 3. Garde⸗Grenadier⸗

Regiment, Königin Elisabeth, und das 4. Garde⸗Grenadier⸗ Regiment, Königin, haben resp. bei dem 10., 6. und 8. Armee⸗

Corps an den Brigade⸗ und Divisions⸗Uebungen Theil zu nehmen. Welchen Linien⸗Brigaden, resp. Divisionen diese Regimenter zu⸗ zutheilen sind, ist Seitens der betreffenden Provinzial⸗General⸗ Kommandos zu bestimmen. 1b

2) Bei sämmtlichen Provinzial⸗Armee⸗Corps sollen die Di⸗ visionen unter Theilnahme der gesammten disponibeln Feld⸗

Zeit⸗Eintheilung zum Grunde zu legen, welche die Ordre vom 27. Februar 1845 für diejenigen Armee⸗Corps vorschreibt, die keine großen Herbst⸗Ulebungen abhalten, es dürfen jedoch auch während der für die Manöver in der ganzen Division be⸗ stimmten ersten dreitägigen Perioden Quartier⸗Wechsel respektive Bivouaks stattfinden. An den eilftägigen Uebungen einer jeden Division hat eine entsprechende Abtheilung des Train⸗Bataillons Theil zu nehmen. Die Zeit⸗Eintheilung ist in der Art zu treffen,

Ausgefertigt: V

betreffend die dies⸗

hältniß

daß die- Uebungen im Allgemeinen bis zum 15. September be⸗ d. endet; ide. Regiments⸗Uebungen der Kavallerie sind im Sinne der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 5. Dezember v. J. anzu⸗ ordn Im Monat Juli ist bei Graudenz eine Pontonier⸗Uebung unter Betheiligung der Pontonier⸗Kompagnien des Garde⸗ Pionier⸗Bataillons, Ostpreußischen Pionier⸗Bataillons Nr. 1, Pommerschen Pionier⸗Bataillons Nr. 2, Niederschlesischen Pio⸗ nier⸗Bataillons Nr. 5 und Schlesischen Pionier⸗Bataillons Nr. 6 und in den Monaten August und September eine grö⸗ ßere Sappeur⸗Uebung bei Koblenz unter Betheiligung des Rhei⸗ nischen Pionier⸗Bataillons Nr. 8, sowie der beiden Sappeur⸗ Kompagnien des Westphälischen Pionier⸗Bataillons Nr. 7, Hannoverschen Pionier⸗Bataillons Nr. 10, Hessischen Pionier⸗ Bataillons Nr. 11 abzuhalten. 5) Uebungen der im Reserve⸗ und Landwehr⸗Ver⸗ befindlichen Mannschaften der Infanterie, der Jäger und Schützen, der Kavallerie, der Artillerie, der Pioniere und des Trains haben nicht stattzufinden. Es sind jedoch diejenigen reservepflichtigen Mannschaften der Infan⸗ terie und Artillerie aus dem Bezirke des 9. Armee⸗Corps, welche auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 20. April vorigen Jahres bisher nicht geübt haben, auf die ungefähre Dauer von 6 Wochen zur Uebung einzuziehen.

6) Offiziere und Offizier⸗Aspiranten des Beurlaubtenstandes aller Waffen sind nach Maßgabe des durch die betreffenden Vorgesetzten für jeden speziellen Fall zu beurtheilenden Bedürf⸗ nisses zu vier⸗ bis sechswöchentlichen Uebungen bei der Linie heranzuziehen.

Vorstehendes wird hierdurch unter dem Hinzufügen zur

Kenntniß der Armee gebracht, daß die bezüglichen Ausführungs⸗

91

Bestimmungen nachfolgen werden.

Berlin, den 9. Februar 186838. ““ Kriegs⸗Ministerium. In Vertretung: von Podbielski.

erfügung vom 9. F. d sibe fangr Pörtofreiheit und Porto⸗Ermäßigung für Soldaten im Norddeutschen Postgebiete.

Durch Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 28. Januar c. hat Seine Majestät der König die folgende Zusammenstellung der wegen der Porto⸗Vergünstigungen für die Militair⸗Personen des Norddeutschen Bundes zu befolgenden Grundsätze, Aller⸗ öchst genehmigt. 1“ 28 chs wmenstellung der Grundsätze über Portofreiheit und Porto⸗

Ermäßigung für Soldaten im Norddeutschen Postgebiet.)

Die in Reih und Glied stehenden Soldaten bis zum Feld⸗

webel oder Wachtmeister einschließlich aufwärts und die ent⸗

sprechenden Mannschaften der Bundes⸗Kriegs⸗Marine genießen

ür ihre Person folgende Porto⸗Vergünstigungen: 1) Für die 16 Cre. den ꝛc. Briefe di zum Gewichte von 4 Loth kommt kein Porto zum Ansatz. 2) Für die an Soldaten ꝛc. gerichteten Post⸗Anweisungen über Beträge bis 5 Thaler be⸗ trägt das Porto 1 Sgr. Dieses Porto muß vorausbezahlt werden. 3) Für die an Soldaten ꝛ. gerichteten Packete bis um Gewichte von 6 Pfund einschließlich beträgt das Porto 2 Sgr. ie Adressen der zur Porto⸗Vergünstigung geeigneten Sendungen müssen die Bezeichnung: »Soldaten⸗Brief. Eigene Angelegenheit des Empfängers« enthalten.

Alle Postsendungen von Soldaten ꝛc., sowie die unter 1, 2 und 3 nicht bezeichneten Postsendungen an Soldaten, unter⸗ liegen der vollen Portozahlung. Auch kommen die Porto⸗Ver⸗ günstigungen zu 1, 2 und 3 weder auf beurlaubte Militairs ꝛc., noch auf einjährig Freiwillige zur Anwendung. 8

Sendungen, welche a) rein gewerbliche Interessen des Adressaten betreffen, z. B. den Vertrieb eines von einer Mili⸗ tairperson herausgegeaenen Werkes, oder b) im ausschließlichen gewerblichen Interesse des Absenders an eine Militairperson ge⸗ richtet sind, z. B. die Zusendung buchhändlerischer oder kauf⸗ männischer Anzeigen an einen Soldaten, haben auf Porto⸗Ver⸗ günstigung keinen Anspruch.

Die angeführten Porto Vergünstigungen erstrecken sich auf das Gebiet des Norddeutschen Bundes. Jedoch kann für Packet⸗ sendungen an Soldaten ꝛc. in Hohenzollern aus anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets die Porto⸗Vergünstigung seitens der Post⸗Verwaltung nicht gewährt werden. ““ 8

Berlin, den 2. Januar 1868. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegs⸗Minister.

(gez.) Gr. von Bismarck. In Vertretung:

8 (gez.) v. Podbielski.

Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Der Kriegs⸗Minister. In Vertretung: v. Podbielski.

ebruar 1868 betreffend die Grund⸗

Verfügung vom 4. Februar 1868 betreffend die Zu⸗ lassung der im 1. Semester 1848 geborenen Militairpflichtigen zur Prüfung für den einjährigen freiwilligen Dienst in Lauen⸗ burg und in denjenigen preußischen Gebietstheilen, in welchen bisher die Militairpflicht b dem vollendeten 21. Lebensjahr begann. „Durch unsern in Nr. 1 des Armee⸗Verordnungs⸗Blatts de 1868 S. 1 abgedruckten Erlaß vom 28. Dezember pr. ist für diejenigen Gebietstheile, in welchen bisher die Mi⸗ litairpflicht mit dem vollendeten 21. Lebensjahre begann, sowie für Lauenburg bestimmt worden: 1) daß die in der Zeit vom 1. Januar 1847 bis zum 30. Juni 1848, 1 resp. vom I. Juli 1848 bis zum 31. Dezember 1849 geborenen Militairpflichtigen bei der Aushebung als je ein Jahrgang zu betrachten und zu behandeln sind, und daß dieselben in den Jahren 1868, bez. 1869 den laufenden Jahrgang bilden; 2) daß die Termine für die Nachsuchung der Berechtigung zum ein⸗ secrgfn 1.“ Militairdienste in analoger Weise festzu⸗ etzen sind. Hieraus und aus der Vorschrift sub 1 im §. 126 der Mi⸗ litair⸗Ersatz⸗Instruction vom 9. Dezember 1858 ergeben sich für die in den Jahren 1847, 1848 und 1849 geborenen Militair⸗ pflichtigen der in Rede stehenden Gebietstheile folgende Termine zur Anmeldung für den einjährigen freiwilligen Militairdienst: 1) für die im Jahre 1847 Geborenen 1. Februar 1868, wie bisher, 2) für die im 1. Semester 1848 Geborenen 1. Februar 1868, bisher 1. Februar 1869, 3) für die im 2. Semester 1848 Geborenen 1. Februar 1869, wie bisher, 4) für die im Jahre 1849 Geborenen 1. Februar 1869, bisher 1. Februar 1870. Für die sub 1 und 3 erwähnten Militairpflichtigen tritt eine Aenderung gegen das bisherige Verfahren nicht ein. Die unter 4 aufgeführten, im Jahre 1849 geborenen Mili⸗ tairpflichtigen haben ausreichende Zeit bis zu dem abgeänderten Anmeldungs⸗Termine, resp. zur Vorbereitung für die demnächst abzulegende Prüfung. Dagegen verdienen die unter 2 genann⸗ ten, im 1. Semester 1848 geborenen Militairpflichtigen, welche im laufenden Jahre bereits zur Loosung, beziehungsweise Aus⸗ hebung gelangen sollen, hinsichtlich der Anmeldung zum ein⸗ jährigen freiwilligen Militairdienste billige Berücksichtigung. Mit Rücksicht hierauf wollen wir genehmigen: daß die im Ersten Semester 1848 geborenen Militairpflichtigen in denjenigen preußischen Gebietstheilen, in welchen bisher die Militairpflicht mit dem vollendeten 21. Lebensjahre begann, sowie in Lauen⸗ burg noch zu dem im Herbste d. J. bestimmungsmäßig anzu- beraumenden zweiten Prüfungs⸗Termine zugelassen werden und dies in der über die diesjährigen Prüfungs⸗Termine zu erlassenden Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ bracht wird. b Berlin, den 4. Februar 1868. Der Kriegs⸗Minister. In Vertretung: v. Podbielski.

Im Auftrage: Sulzer. 2

Verfügung vom 6. Februar 1868 betreffend die Be⸗ kleidungs⸗Abzeichen der Landwehr⸗Bataillone.

Nachdem durch die neue Landwehr⸗Bezirks⸗Eintheilung an⸗ geordnet worden ist, daß die Compagnie-Bezirke auch bei den weiten Bataillonen mit der Nummer 1 anfangend durchlau⸗ 8 zu numeriren sind, wird im Anschluß an den diesseitigen Erlaß vom 16. Januar c. (Armee⸗Verordnungs⸗Blatt Nr. 3. pro 1868) hierdurch bestimmt, daß die Mannschaften der for⸗ mirten zweiten Bataillone der Landwehr⸗Infanterie⸗Regimenter künftig die Säbeltroddeln mit dem Abzeichen der ersten Ba⸗ taillone (weiße Eichel) zu tragen haben, sowie daß die Compag⸗ nien jener Bataillone nicht von Nr. 5, sondern von Nr. 1 an⸗ fangend zu bezeichnen und demgemäß auch die Nummerknöpfe zu den Schulterklappen, ebenso wie bei den ersten Bataillonen, mit den Ziffern I. bis IV. zu versehen sind, wobei aus Veran⸗ lassung eines Spezialfalles darauf aufmerksam gemacht wird, daß alle Landwehr⸗Bataillone ohne Rücksicht auf die Zahl der Compagnie⸗Bezirke, nach wie vor zu vier Compagnien formirt werden.

Von dem Personale des Landwehr⸗Bezirks⸗Kommandos führen die Feldwebel die Nummerknöpfe der Compagnie⸗Be⸗ zirke, die Mannschaften die Nummerknöpfe und die Säbeltroddeln der 1. Compagnie.

Mit diesen Veränderungen ist successive nach Maßgabe der den Landwehr⸗Bezirks⸗Kommandos zur Disposition stehenden Mittel vorzugehen. 1

Die Säbeltroddeln der zweiten Bataillone sind zu diesem Behufe soviel als möglich bei den Linien⸗Infanterie⸗Regimen⸗ tern des Armee-Corps auszutauschen und wo dies nicht an⸗

ängig ist, aufzutragen. 8 böerlin, üe 6. Februar 1868. Kriegs⸗Ministerium. In Vertretung: von Podbielskie