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Berlin, 18. Februar. In der gestrigen Sitzung des Herrenhauses nahm gelegentlich der Düskusston über den die Anstellung im höheren Justizdienste betreffenden Gesetzentwurf, nach den Ausführungen des Herrn Dr. von Daniels der Justizminister Dr. Leonhardt das Wort wie folgt:
Meine Herren! Das Amendement ist in der Justizkom⸗ mission des Abgeordnetenhauses mit 7 gegen 6 Stimmen, in dem Abgeordnetenhause selbst mit geringer Majorität, die erst durch Gegenprobe ermittelt werden mußte, angenommen worden.
Bei dem großen Interesse, welches dieses hohe Haus in Uebereinstimmung mit der Königlichen Staatsregierung dem
Gesetzentwurfe schenkt, halte ich es für eine nicht zu umgehende Pflicht, mich etwas näher über die eigentliche Bedeutung und Tragweite des Amendements zu äußern, so wie über die Be⸗ enken, welche dasselbe mit sich zu führen scheint.
Ich habe vielfach die Aeußerung vernommen, als wenn es sich bei diesem Amendement um nichts anderes handelte, als darum, dem Justizminister die Befugniß zu entziehen, einen Richter aus den neuen in die alten Provinzen zu versetzen. Wenn dies richtig wäre, meine Herren, so wüͤrde ich mich bei dem Amendement beruhigen. Allein es handelt sich gar nicht um eine Erweiterung oder Verengerung des Kreises, in welchem die Versetzung vorzunehmen sei, vielmehr ganz wesentlich um die Frage, ob überhaupt eine Strafversetzung vorzunehmen sei, ob die Richter einer Provinz gut genug, die Richter einer anderen Provinz aber zu gut seien, um sie einer Strafversetzung zu unterziehen.
Der Gesetzentwurf bezweckt die Aufhebung der zur Zeit bestehenden Verschiedenheit in der Anstellungsfähigkeit. dit diesem Gegenstande steht nun das Amendement in irgend wel⸗ chem näheren Zusammenhange gewiß nicht. Das Amendement verdankt seinen Ursprung einer starken Abneigung gegen die Ver⸗ setzung als Disziplinarstrafe. Nun mag man allerdings darüber zweifeln, ob die Versetzung ein geeignetes Disziplinarmittel sei. Ich meinerseits halte allerdings, soweit ich die Sache zur Zeit uͤbersehe, dafür, daß neben dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Unversetzbarkeit der Richter die Strafversetzung ein noth⸗ wendiges Disziplinarmittel ist. Wer aber von andern Ansichten ausgeht, der wird dadurch geleitet werden müssen zu dem An⸗ trage, die Strafversetzung entweder überhaupt oder für gewisse Kategorieen von Richtern auszuschließen, keines⸗ wegs aber zu Amendements, welche nichts anderes wollen, als einen Theil der Richter von dem Gesetze zu eximiren und ihnen vor dem Gesetze eine ö Stellung zu verschaffen. Die Strafversetzung kann, der Natur der Sache nach, nicht aus⸗ geführt werden, wenn in einem Lande ein oberster Gerichtshof besteht, gegen die Mitglieder dieses obersten Gerichtshofes.
Wenn dagegen in einem Lande mehrere Gerichte einer und derselben Kategorie bestehen, so muß die Strafversetzung aus⸗ geführt werden, soweit das möglich ist. Es können allerdings der Ausführung der Strafversetzung Hindernisse entgegentreten; wenn diese aber durch die Gesetzgebung beseitigt werden, so muß man auch die Strafversetzung zur Ausführung bringen. Ein solches äußerliches Hinderniß, die Strafversetzung auszuführen, liegt in der Verschiedenheit der Anstellungsfähigkeit; wird diese Verschiedenheit aufgehoben, so wird die Strafversetzung möglich und muß dann auch zur Ausführung gebracht werden können. Für die 21 Appellationsgerichte der alten Provinzen besteht die gleiche Anstellungsfähigkeit; es kann demgemäß ein Mitglied des einen Appellations⸗Gerichts versetzt werden an jedes beliebige der 20 anderen, ein Richter also vom Rhein nach dem äußersten Osten. Eine ganz eigenthümliche Stellung nimmt das Appellationsgericht in Köln ein. Ein Richter bei diesem Appellations⸗ Gericht kann auch bei dem jetzt bestehenden Rechtszustande nicht versetzt werden aus dem rein äußeren Grunde, weil er nicht die gleiche Anstellungsfähigkeit mit den Mitgliedern der übrigen Appellationsgerichte hat. Das hat aber seine Ausnahme. Es kann sich nämlich Jemand die Anstellungsfähigkeit verschaffen sowohl für das Rheinland, wie für die alten Provinzen. Dieser Richter, welcher durch besondere Anstrengungen und das Be⸗
ehen mehrerer Prüfungen sich diese Anstellungsfähigkeit erworben hat, hat damit, das wäre doch anzunehmen, ein Vorrecht erworben; dies Vorrecht wird ihm aber zum Nachtheil, denn er kann nun versetzt werden von Cöln nach den östlichen Provinzen. Das ist gewiß ein sehr bedenklicher Zustand, allein, meine Herren, wenn jetzt allen Richtern die Anstellungsfähigkeit als eine gleiche gegeben wird, so ist das Fortbestehen eines solchen Zustandes, wonach wirklich die Wohlthat zur Plage wird, ganz unerträglich. Dieser Zustand würde aber fortdauern, wenn das Amendement angenommen wird.
Für mich hat aber ein Punkt ein noch größeres Be⸗ denken. Das ist der Umstand, daß Richter, welche jetzt unter einem Gesetze stehen, welches nach dem Gedanken des Amendements ein schlechtes sein soll, von dem Gesetz ge⸗
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radezu eximirt werden, das sind die Mitglieder der neue Provinzen. Nach der Königlichen Verordnung vom 8. Februn v. J. nämlich unterliegt es gar keinem Zweifel, daß die Mir glieder der fünf Appellationsgerichte in den neuen Provinzen zur Strafe versetzbar sind. Dies Verhältniß soll aufgehoben werden, die Richter sollen nicht mehr versetzbar sein Nun finden wir aber auch hier noch etwas höchst Sonderbareh vor: In diesen fünf Appellationsgerichten der neuen Provinzen befinden sich Richter, welche aus den alten Provinzen in die neuen versetzt worden sind; diese würden nach wie vor Strafe versetzt werden können, die übrigen aber nicht;
denn hinter einem und demselben grünen Tische Richter, weiche unter einem ganz verschiedenen Disziplinargesetze stehen; ich wüßte wirklich nicht, wie das Gefühl der Gemeinsamkeit, das Ge⸗ fühl, einem Lande anzugehören, unter diesen Richtern bestaͤrtt werden könnte. Ich glaube, daß Justizbeamte das Gefühl haben müssen, gerecht behandelt zu werden. Nun kann ich mir aber unmöglich denken, daß ein Richter der alten Provinzen, welcher es sich gefallen lassen muß, aus den westlichen in die östlichen Provinzen versetzt zu werden, glauben sollte, daß er gerecht behandelt werde, wenn er sich zugleich sagen muß, ein Richter in Frankfurt a. M. kann nicht einmal nach Wiesbaden versett werden. Ich glaube also, daß man, indem man durch dieses Amen⸗ dement Richter, die jetzt unstreitig unter dem Gesetze der Straf⸗ versetzung stehen, von diesem Gesetze eximirt, und das man ohne irgend welchen inneren Grund, der Willkür verfällt, und halte es für außerordentlich bedenklich, das System der Willkür in die Justizgesetzgebung einzuführen.
Ich halte aber auch ferner, von diesen allgemeinen Erwäͤ. gungen abgesehen, dafür, daß die Richter der neuen Provinzen, insofern sie eine verhältnißmäßig günstigere Stellung ein⸗ nehmen, in dieser ihrer allgemeinen günstigerern Stellung durch nichts so sehr gefährdet werden können, als wenn für sie Vor⸗ rechte geschaffen werden, Vorrechte, die dieses nur scheinbar sind und I sehr unpraktisch erscheinen. Durch solche augenblick⸗ liche scheinbare Vortheile wird die Lage der Beamten im Laufe der Sb gewiß sehr benachtheiligt werden.
Nach den Bemerkungen des Herrn von Bernuth, er⸗ klärte der Justizminister Dr. Leonhardt:
Es thut mir sehr leid, daß ich nicht in der Lage bin, dem Amendement beizustimmen; denn die Frage, ob das Abgeord⸗ netenhaus zurücktreten werde, halte ich in der That für sehr zweifelhaft. Deshalb habe ich auch die Sache wohl geprüft und mich veranlaßt gesehen, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses für einige Zeit in Anspruch zu nehmen. Alles, was der Herr Vorredner geäußert hat, geht darauf hinaus, daß es angemessen sei, das Gesetz über die Strafver⸗ setzung in Angriff zu nehmen. Ich halte nun für ganz konsequent, wenn der Herr Vorredner, von diesem Grundsatze ausgehend, in der Kommission einen Antrag gestellt hat, welcher hierauf abzweckt, nicht aber für geboten, daß er aus diesem Grunde für das Amendement sich erkläre. Der Herr Vor⸗ redner hat bemerklich gemacht, daß die Strafversetzung in der verschiedenen Stellung der Gerichte und den Etatsverhältnissen Schwierigkeiten finde. Insoweit diese Schwierigkeiten bestehen, wird die Strafversetzung nicht ausgeführt werden können. Wenn man davon ausgeht, daß die hannöverschen Obergerichte eine andere Stellung in der Justizorganisation einnehmen, wie de Kreisgerichte oder Landgerichte, so wird man von der Straf⸗ versetzung vom Obergerichte zum Kreisgericht Abstand nehmen müssen, weil die Strafversetzung nichts Anderes ist, als die Versetzung eines Richters in ein anderes Gericht gleichen Ranges. Auch die Etatsverhältnisse können Schwierigkeiten machen. Meine Auffassung der Sache ist in dieser Beziehung jedoch nicht die des Herrn Vorredners; ich muß vielmehr, obwohl der Letztere meint, Niemand werde ihm widersprechen, dieses dennoch thun. Ich muß noch einmal wiederholen — und darauf lenke ich die Aufmerksamkeit des hohen Hauses — es liegt mir nicht daran, den Kreis, innerhalb dessen zu versetzen ist, zu erweitern; es liegt mir ferner nicht daran, sofern nur eine Strafversetzung überhaupt ausführbar ist, von den neuen in die alten und um⸗ gekehrt, zu versetzen. lich, den Richter der einen Provinz unter ein anderes Straf⸗ gesetz zu stellen, als den Richter einer andern Provinz. Ich sehe nicht ab, warum die Richter der 21 Appellationsgerichte der alten Provinzen die Strafversetzung sich gefallen lassen sollen, die Richter der 5 Appellationsgerichte der neuen Pro⸗ vinzen aber nicht. Es ist mir entgegnet worden, es solle der bestehende gesetzliche Zustand abgeandert werden, der Justix⸗ minister nehme erweiterte Befugnisse in Anspruch. Das ist gar nicht der Fall.
Wenn mir Jemand den Satz bestreiten kann, daß jetzt nach der Verordnung vom 8. Februar v. J. der Justizminister
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welche die P
Ich halte es aber für durchaus willkür⸗
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in der Lage sei, ein Mitglied der fünf Appellationsgerichte der neuen Provinzen zu versetzen, dann will ich dem Amendement beitreten. So lange dieser Satz nicht bezweifelt und bestritten werden kann, ändert man durch das Amendement den bestehenden Zustand; man eximirt ohne allen inneren Grund, rein willkürlich, die Mitglieder der Appellationsgerichte der neuen Provinzen vom Gesetz und giebt ihnen eine privi⸗ legirte Stellung; ob diese privilegirte Stellung eine vortheilhafte oder unvortheilhafte sei, darf dahingestellt bleiben. Die Justiz⸗ beamten müssen vor dem Gesetze gleich behandelt werden und eine Verschiedenheit der Provinzen darf nicht eintreten. Das ist der höhere Grund, weshalb ich mich gegen das Amendement
erkläre; dagegen ist der Wunsch, den Kreis, innerhalb dessen zu
versetzen ist, zu erweitern, für mich nicht bestimmend.
Berlin, 18. Februar. Aus dem dem Abgeordnetenhause vorge⸗ legten Vergleiche, welcher zwischen dem Königlichen Geheimen Ober⸗ Finanzrath Scheele und dem Königlichen Geheimen Bergrath Lindig als Vertreter der Herren Minister für die Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einerseits, und den Deputirten der Halleschen Pfännerschaft andererseits am 7. d. Mts. zu Halle abge⸗ schlossen wurde, heben wir folgende Bestimmungen hervor:
.1. Die Pfännerschaft verzichtet auf alle von ihr aus dem Vertrage vom 6. Oktober 1817 und den früher von der Regierung wegen der Salz⸗ lieferung mit ihr 46gec oclenen Verträgen, beziehungsweise in dieser Hinsicht ertheilten Versicherungen, namentlich der Versicherungs⸗Ur⸗ kunde vom 17. Februar 1797 herzuleitenden Rechte, und wird von beiden Kontrahenten anerkannt, daß der aus 24 Paragraphen be⸗ stehende .“ vom 6. Oktober 1817 für immer als aufgehoben zu erachten sei. 8 “
che 2. Dagegen triti der Staat der Pfännerschaft die hierselbst befindliche Staatssaline nebst dem dazu verliehenen Salzbergwerks⸗ felde, sonstigem Zubehör einschließlich der Quart⸗ und Extrasoole, Inventar und Vorräthen ab, mit Ausschluß nur der am Schlusse des abgelaufenen Jahres vorhanden gewesenen leeren Säcke, sowie mit Ausschluß des zu derselben Zeit bereits magazinirt gewesenen Salzes, welches jedoch der Pfännerschaft gegen die zu Acht Silbergroschen Sechs Pfennigen für den Centner unverpacktes Salz angenommenen Selbstkosten überlassen werden wird. Für die zur Verpackung verwen⸗ deten Säcke werden die Selbstkosten berechnet. — .
5 3. Die der Stadt Halle gehörige Jungfernwiese wird zwar von der Uebergabe ausgeschlossen, der Staat wird sich jedoch bemühen, dieselbe von der Stadt im Wege des Tausches oder Kaufes zu erlan⸗ gen und, wenn dies gelingt, der Pfännerschaft dieses Grundstück un⸗ entgeltlich überweisen. Bleiben diese Bemühungen, worüber allein der Staat zu entscheiden hat, fruchtlos, so zahlt derselbe an die Pfänner⸗ schaft die Summe von Fünfzehntausend Thalern, wogegen diese die Verpflichtung übernimmt, die Ansprüche der Stadt Halle in Bezug auf die Jungfernwiese — Ansprüche, welche theils aus ihrem Eigen⸗ thumsrechte, theils aus dem mit dem Fiskus auf sechszig Jahre abge⸗ schlossenen und neuerlich prolongirten Pachtkontrakte hergeleitet wer⸗ den — zu befriedigen. Die eventuelle Zahlung dieser Fünfzehntau⸗ send Thaler erfolgt spätestens am 1. April 1869, bis wohin die Stadt Halle von der Pfännerschaft die Pacht für die Jungfernwiese erhält.
§. 4. Der Staat tritt an die Pfännerschaft den auf der an⸗ liegenden mit I. bezeichneten Karte mit K. H. G. F. E. D. C. O. N. M. L. K. bezeichneten und in der anliegenden Beschreibung näher dargestellten Theil des für den Fiskus reservirten Zscherbener Grubenfeldes einschließlich der darauf befindlichen Bergwerksanlagen, mit Ausnahme jedoch der auf der Grube am Schlusse des abgelaufe⸗ nen Jahres vorhanden gewesenen Holz⸗ und Kohlenvorräthe, für fännerschaft die von dem Königlichen Ober-⸗Bergamte festzusetzenden Selbstkosten zu ersetzen hat, eigenthümlich ab. .
Außerdem tritt der Staat der Pfännerschaft denjenigen Theil des siskalischen Langenbogener Braunkohlen⸗Grubenfeldes, welcher auf dem an⸗ liegenden mit II. bezeichneten Situationsplane nebst Grenzbeschreibung mit dem Buchstaben A. B. C. D. E. F. G. A. dargestellt ist, eigen⸗ thümlich ab.
§. 5. Derselbe zahlt an die Pfännerschaft die Summe von Achtzigtausend Thalern, welche vom 1. Januar 1868 ab bis zum Zahlungstage vom Staate mit vier vom Hundert verzinst wird. „Die Zahlung erfolgt spätestens drei Monate nach erfolgter beiderseitiger Genehmigung dieses Vergleichs.
§. 6. Der Staat verzichtet zu Gunsten der Gesammtpfännerschaft auf die von Koth⸗ oder Soolguts⸗Eigenthum aus Spezialtiteln zu er⸗ hebenden Abgaben, als namentlich auf den dem Fiskus antheilig zu⸗ stehenden Thalsschoß, der von Soolgütern gezahlt wird, auf den Kanon von Kothen und Soolgütern, auf die sogenanten Dispensa⸗ tionsgelder und auf die Abgaben von der sogenannten Vorsoolc.
§. 7. Der Staat wird der Pfännerschaft zum Zwecke des Er⸗ lasses der von dem Koth⸗ oder Soolenguts⸗Eigenthum an die Stadt zu zahlenden Abgaben thunlichst behülflich sein und hierzu die mit der Stadt wegen der Jungfernwiese einzuleitenden Verhandlungen benutzen. Unter diesen Abgaben sind nicht allgemeine, sondern auf Spezialtiteln beruhende zu verstehen. Auch sind darunter die Dispensationsgelder, welche in Folge der pfännerschaftlichen Verfassung an die städtische Armenkasse gezahlt werden, nicht verstanden. Sollten jene Bemühun⸗ gen fruchtlos bleiben, so wird der Staat behufs Entrichtung jener Ab⸗ gaben jährlich vierhundert Thaler vom 1. Januar d. J. ab mit dem
Vorbehalte an die Pfännerschaft zahlen, diesen Zuschuß mit dem zwan⸗
zigfachen Betrage jederzeit ablösen zu können. .8. Der Staat behält sich ohne eine Rechtsverpflichtung zu übernehmen vor, die Kirchen und milden Stiftungen, welche gegen⸗ wärtig Soolengüter, Kothe oder Gerenthen besitzen, den Fall der
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Minderung ihrer aus denselben im Durchschnitt der Jahre 1856 bis 1865 bezogenen Revenüen thunlichst schadlos zu halten; es soll jedoch der diessallige Zuschuß die Summe von Eintausend Thalern in einem
Jahre nicht übersteigen.
— Der mit den Interessenten der Saline zu Lüneburg am 10. Dezember v. J. abgeschlossene Vergleich hat folgenden Wortlaut: Geschehen Lüneburg in dem Konferenz⸗Zimmer der Salinen⸗Verwal⸗ tung zu Lüneburg, amn 10. Dezember 1867. Gegenwärtig: Seitens des Königlichen Finanz⸗Ministeriums: der Herr Geheime Ober⸗Finanzrath Hasfelbach. Seitens des Königlichen Ministeriums für Handel ꝛc. Herr Geheime Bergrath Lindig. Seitens der Salinen⸗Verwaltung:
err Salinen⸗Direktor v. Krohn, Herr Regierungs⸗Rath Brauer, Zer Amtmann Grünewald, Herr Oberbürgermeister, Fromm, err Oberst⸗Lieutenant von Loesecke, Herr Senator Schmidt. „Die obenbezeichneten Herren Kommissarien des Herrn Finanz⸗ Ministers und des Herrn Ministers für Handel zc. waren heute mit den obenbezeichneten Mitgliedern der hiesigen Salinenverwaltung und im Auftrage des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenhei⸗ ten u. s. w. mit Herrn Klosterkammer⸗Direktor Haccius aus Han⸗ nover als Vertreter des bei der Saline betheiligten allgemeinen Kloster⸗ fonds, zusammengetreten, um die Frage wegen Beseitigung des von der Saline in Anspruch genommenen Rechts zur Verhinderung der Einfuhr und Durchfuhr von Salz in und durch das Fürstenthum Lüneburg einer Besprechung zu unterwerfen. Die eingehenden Er⸗ örterungen und Besprechungen führten zu folgendem Ergebniß: 1) Die Saline verzichtet vom 1. Januar künftigen Jahres an auf die Geltendmachung der vorerwähnten Handelsprivilegien. 2) Da⸗ gegen fallen von demselben Zeitpunkte alle von der Saline der Regierung zu leistende ständige, dem Betrage nach theils feststehende, theils ungewisse Abgaben und Gebühren, wie solche in dem diesem Protokolle angeschlossenen Verzeichnisse einzeln auf⸗ geführt sind, hinweg. — Da indessen die Salinenverwaltung sich der Ansicht nicht verschließen kann, daß durch den zu gewährenden Erlaß eine völlig ausreichende Entschädigung für obigen Verzicht ihr nicht gewährt werde, so erlaubt sie sich, ohne dies jedoch zur Bedin⸗ gung des abzuschließenden Abkommens zu machen, die vertrauensvolle 5 nung auszusprechen, daß die Königliche Regierung sich bewogen nden wolle, zur Anlegung einer Eisenbahn von dem Salinenhofe zum Bahnhofe eine namhafte Beihülfe zu gewähren.
Was die zuletzt ausgesprochene Hoffnung anlangt, so erklärten die Herren Kommissarien, daß sie für die ausgesprochene Hoffnung durchaus keine Aussicht der Erfüllung eröffnen könnten und in dieser 1 Alles der Entschließung der Herren Minister vorbehalten müßten.
Außerdem behielten sie sich die Genehmigung der betreffenden Herren Minister auch zu dem heute besprochenen Abkommen aus⸗ drücklich vor, wie denn auch ein gleicher Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen höheren Behörde von der Salinenverwaltung bean⸗ sprucht und von den Herren Kommissarien zugestanden wurde. VDgovrgelesen, genehmigt, unterschrieben.
Berlin, 16. Februar. Ihre Majestät die Königin hat dem Comité des in Hamburg zum Besten der Nothleidenden in Ost⸗ preußen veranstalteten Bazars einen indischen, golddurchwirkten Shawl im Werthe von ca. 2000 Thlrn. zu übersenden und dieses Geschenk mit einem huldvollen Handschreiben zu begleiten geruht.
— Die Aachen⸗Münchener Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft hat außer den, Ihrer Majestät der Königin für die Nothleidenden in Ostpreußen zur Verfuͤgung gestellten 20,000 Thalern zu demselben Zwecke eine gleiche Summe Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen überreichen lassen.
— Nach dem so eben veröffentlichten achten Gabenverzeichniß des »Hülfsvereins für Ostpreußen« erreichen die bis zum 12. d. Mts. b vempßiben eingegangenen Beiträge die Höhe von 467,652 Thlr.
gr.
Aus dem Wohlauer Kreise, 13 Februar. Der Nothstand in Ostpreußen findet auch im diesseitigen Kreise Theilnahme. In der Kreishauptstadt wurden zu dessen Linderung Concerte und Vorstellun⸗ gen veranstaltet. Die Königl. Kreis⸗Steuerkasse hat bis jetzt 915 Thlr. von den ländlichen Kreisinsassen eingesammelt; in Winzig wurden zu demselben Zwecke durch Hauskollekte 80 Thaler aufgebracht und die übrigen Städte des Kreises sollen in dem Liebeswerke auch nicht zu⸗
rückgeblieben sein. Nimptsch, 13. Februar. Für die Nothleidenden in 47 Thlr.
sind im hiesigen Kreise im Ganzen gesammelt worden: 184 1 Sgr. 3 Pf., davon kommen auf die Stadt Nimptsch 126 Thlr.
Görtzke, (I1. Jerich. Kreis) den 13. Februar. Nachdem in unse⸗ rem Orte für die Nothleidenden in Ostpreußen durch den Geistlichen 20 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf., durch den Kriegerverein 14 Thlr., durch den Ortsvorsteher 11 Thlr. 22 Sgr, in der 1. Mädchenklasse 2 Thlr. 14 Sgr. 3 Pf. gesammelt waren, fand am 10. d. M. ein Concert statt, welches nach Abzug der Unkosten 20 Thlr. 14 Sgr. ergab.
— Das vor einigen Tagen von Dilettanten zu Kösen zum Besten der Nothleidenden in Ostpreußen gegebene Concert hat einen Reinertrag von 30 Thlrn. 4 Sgr. 6 Pf. ergeben, so daß hierselbst im Ganzen bis jetzt 180 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf. eingekommen sind.
— In dem benachbarten weimarischen Städtchen Stadtsulza ward zu gleichem Zwecke eine musikalische Abendunterhaltungveranstaltet.
Schkeuditz, Prov. Sachsen, 14. Februar. Von hier sind an 200 Thlr., gesammelt durch Hauskollekte, zum Besten der noth⸗
leidenden Ostpreußen abgegangen.