— See 1“ 8 - Brückenaufzugs⸗ und Stromgeld wird vom 1. März d. J. ab auf die Hälfte der bisher vorgeschriebenen Sätze ermäßigt. Von demselben Zeit⸗ punkte ab ist von den zum Transport von Personen und zum Bugsiren zwischen Danzig und Neufahrwasser oder anderen an der Weichsel
elegenen Punkten benutzten Dampfschiffen das Stromgeld nach den Vaͤßen für beladene Stromfahrzeuge, oder, nach der Wahl des Ab⸗ gabepflichtigen, statt dessen eine jährliche Abfindung von 2 Thlr. 15 Sgr. für die Last Tragfähigkeit, zu entrichten. Im Uebrigen bleiben die bestehenden Vorschriften unverändert. 1b 1 8 b * ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Berlin, den 10. Februar 160. E“ 8 Wilhelm.
1 . “ Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. n 2
den Finanzmin ster und den Minister für “ Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchster Erlaß vom 10. Februar 1 868, betreffend die Ermäßigung der in den Ostseehäfen zu entrichtenden Hafenabgaben für 8 die Küstenschifffahrt u. s. w.
Eiinverstanden mit den in Ihrem Berichte vom 6. Februar d. 2. gemachten Vorschlägen bestimme Ich, was folgt: 8
I. Von den in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Stolpmünde, Rügenwalde, Danzig und Neufahrwasser nach den Ta⸗ rifen vom 24. Oktober 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 324, 350, 355, 360)
.S. 518) und nach den
5. Juni 1863 (Gesetz⸗
Gesetz⸗Samml. S. 1847)
e, ferner in dem Hafen von Pillau nach dem
8 ober 1838 (Gesetz⸗Samml. S. 524) und
Meinen Erlassen vom 10. April 1865 (Gesetz⸗Samml. S. 276 und vom 13. Mai 1867 (Gesetz⸗Sammlung Seite 703), endlich
t Hafen von Memel nach dem Tarife vom 19. April
(Gesetz⸗Samml. S. 120) und nach der Bestimmung unter I.
Meines Erlasses vom 29. Juli 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1343) zu ent⸗ richtenden Hafengeldern bleiben sowohl für den Eingang als für den
Ausgang befreit: a) alle Fahrzeuge welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; b) alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuzie⸗
hen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und
enselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die La⸗ ung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf
er Fahrt nach einem preußischen Hafen in einen anderen Hafen ledig⸗
ich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil ihrer
Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzuneh⸗ men. Vorstehende Bestimmung (zu c.) findet jedoch keine Anwendung .8 5 in den Häfen von Swinemünde und Pillau zu entrichtenden
gaben.
II. Von allen Schiffen und Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit 40 Lasten nicht übersteigt, ist in den vorstehend unter I. genannten Häfen an Hafengeld nur zu entrichten: wenn sie beladen sind: beim Eingange 2 Sgr., beim Ausgange 2 Sgr., wenn sie Ballast führen oder leer sind: beim Eingange 1 Sgr., beim Ausgange 1 Sgr. für die Last Tragfähigkeit.
III. Schiffe von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, welche eine Fahrt zwischen den unter I. genannten Häfen machen, sind von der Entrichtung des wööe für den Eingang in den Bestim⸗ mungshafen befreit, wenn sie in denselben einlaufen, ohne in einem außerpreußischen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere gewechselt zu haben. In gleicher Weise auch die Abgaben⸗ Erhöhung bei Fahrten nach und von anderen, als den unter I. ge⸗ nannten preußischen Häfen zu regeln, bleibt Ihnen überlassen.
IV. Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dach⸗ schiefer, Bruch⸗Cement⸗, Granit⸗, Gyps⸗, Kalk⸗, Mauer⸗, Pflaster⸗ oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon⸗ oder Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besteht, entrichten das Hafengeld in den unter IJ. gedachten Häfen nur nach dem Satze für Ballastschiffe.
Ich ermächtige Sie, den vorstehend benannten Artikeln, wenn 79 ; Bedürfniß dazu ergeben sollte, noch andere Gegenstände gleich⸗ zustellen.
V. Der gegenwärtige Erlaß tritt mit dem 1. März dieses Jahres in Kraft. Von demselben Tage ab kommen die Erlasse vom 30. Mai 1843 (Gesetz⸗Samml. S. 268), vom 9. September 1854 (Gesetz⸗Samml. S. 545) und vom 13. April 1863 (Gesetz⸗Samml. S. 168) nicht mehr zur Anwendung. Wo in irgend einer Verordnung auf Bestimmun⸗ gen der eben erwähnten Erlasse verwiesen wird, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Erlasses an deren Stelle.
, VI. Im Uebrigen bleiben die mit den vorstehenden Vorschriften nicht in Widerspruch stehenden Bestimmungen in den unter I. ge⸗ Achten . und den dazu ergangenen späteren Anordnungen in Kraft.
Beerlin, den 10. Februar 1868.
Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itz
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
197
Ministerium del, Gewerbe und öffentliche ö11141414A1X*“; . 8 18 “
8 Bekanntmachung.
MNach §. 11 der Vorschriften für die Königliche Bau⸗Aka⸗ demie vom 18. März 1855 können Studirende des Baufaches, welche die Prüfungen für den preußischen Staatsdienst nicht ablegen wollen, auch zu Ostern in die Bau⸗Akademie eintreten. Die desfallsige Meldung muß bis zum 1. April schriftlich bei dem Unterzeichneten erfolgen, derselben auch Zeugnisse und Zeichnungen, aus denen hervorgeht, daß der Aufzunehmende hinreichende Kenntnisse und Uebung besitzt, um den Unterricht mit Erfolg benutzen zu können, beigefügt werden. Von Bau⸗ Föe wird nur die Vorlegung ihres Meister⸗Attestes gefordert.
Die Vorschriften für die Königliche Bau⸗Akademie vom 183 März 1855 sind im Sekretariat der Anstalt käͤuflich zu aben. Berlin, den 20. Februar 1868. Der Geheime Ober⸗Baurath und Direktor der Königlichen Bau⸗Akademie.
Kriegs⸗Ministerium.
Voigtel, Baumeister, als Assistent des Ministerial⸗B Raths im Kriegs⸗Ministerium angestellt. .
Berlin, 20. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Seconde⸗Lieutenant Grafen von Beust, persönlichen Adjutanten Seiner Foße des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg, und dem Pianisten Bratfisch zu Stralsund zur Anlegung der ihnen verliehenen Dekorationen, resp. des itterkreuzes des Königlich sächsischen Albrechts⸗Or⸗ dens und der an einem blauen Bande zu tragenden Königlich Schwedischen goldenen Medaille mit der Inschrift »litteris et artibus«, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Pariser Ausstellung von 1867.
Ueber die früheren internationalen Ausstellungen sind amtliche Berichte veröffentlicht worden, welche sämmtliche Klassen der ausgestellten Gegenstaände in mehr oder minder großer Voll⸗ ständigkeit umfaßten. Die unterzeichnete Central⸗Kommission hat von der Ausgabe eines solchen Berichts über die vorjährige Pariser Ausstellung Abstand genommen. Abgesehen davon, daß in Folge des mit einer amtlichen Redaction und systematischen Aufstellung unvermeidlich verbundenen Zeit⸗ verlustes der Bericht erfahrungsmäßig erst fertig wurde, wenn das Interesse daran durch neue Erscheinungen auf dem Gebiete der gewerblichen Entwickelung über⸗ holt war und daß diese Erfahrung zur Wiederholung der Vor⸗ gänge nicht ermuthigte, konnte sie auf Vollständigkeit des Ma⸗ terials nicht rechnen, weil die norddeutschen Staaten nur in 41 von den 95 Klassen, in welchen die Ausstellungsgegenstände gruppirt waren, durch Mitglieder des Preisgerichts vertreten gewesen sind, und weil sie auf die Berichte derselben sich vor⸗ wiegend angewiesen sah, wie diese Berichte denn auch aus sach⸗ lichen Gründen in erster Linie in Betracht kommen. Gleich⸗ wohl, und trotz des Mangels an Vollständigkeit, glaubt die Kom⸗ mission, die werthvollen Mittheilungen über die in der Aus⸗ stellung gemachten Wahrnehmungen, welche ihr durch die preußischen Jurès und einzelne andere Sachverständigen zuge⸗ gangen sind, der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten zu dürfen.
In Betreff der landwirthschaftlichen Klassen der Ausstel⸗ lung ist für die Herausgabe eines detaillirten Berichts durch das Königliche Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten gesorgt, auch in Betreff des Eisenbahnwesens sind die praktisch wichtigen Wahrnehmungen, welche auf der Aus⸗ steüßhs zu machen waren, in den Fachzeitschriften mitgetheilt
Soweit im Uebrigen Berichte vorliegen, werden sie in ein⸗ zelnen Heften, welche je eine Gruppe der Ausstellung umfassen, im Buchhandel erscheinen und ist der Kommissions⸗Verlag der Buchhandlung von L. Steinthal hierselbst übertragen wor⸗ den. Das erste dieser Hefte hat soeben die Presse verlassen; es
“ folgende Berichte:
lasse 1. Oelgemälde vom Professor Eduard Magnus.
Klase 3. Sculpturen, vom Paff sor Emil Wolfft
Klasse 5. Architektonische Zeichnungen und Modelle „ vom Regierungs⸗ und Bau⸗Rath Cremer.
Gruppe l. Kunstwerke im Allgemeinen, vom Geheimen Regierungs⸗Rath, Professor Dr. Waagen.
1 743 1“ h“
“
b 1“ “ Doas zweite, die Gruppe 2 umfassende Heft, ist im Drucke; denen Abänderungen angenommen. Ein weiterer Gegen⸗ ie übrigen werden in thunlichst kurzer Zeit erscheinen. stand der Tagesordnung war der Antrag, daß §. 18 des Berlin, den 19. Februar 1868. Grundgesetzes aufgehoben und an Stelle desselben ein Para⸗ Die Königliche Central⸗Kommission 3 graph folgenden Inhalts gesetzt werde: »Kein Mitglied des
Ausstellu “
Landtags darf wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerung gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
Nichtamtli ches. uaur Verantwortung gezogen werden. Wahrheitsgetreue Berichte
büber Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen bleiben von
Preußen. Berlin, 20. Februar. Se. Majestät der jeder Verantwortlichkeit frei.“ Die Abstimmung über diesen König nahmen die Vorträge des General⸗Lieutenants von Antrag kann zufolge der Verfassung erst nach 8 Tagen erfolgen.
Podbielsky und des General⸗Adjutanten von Tresckow, Altenburg, 17. Februar. VBei der heutigen Wiedereröff⸗ sowie die Meldung des General⸗Lieutenants von Beyer entgegen, nung der Sitzungen des La 1 begab Allerhöchstsich nach Bethanien, um der Todtenfeier der trag des Abg. Stöhr auf Gewäh heuerungszulagen an
Königliche Hoheit lichen Majestäten.
verewigten Oberin Gräfin Stolberg⸗Wernigerode beizuwohnen alle Staatsbeamte mitgetheilt. Von Seiten der Herzoglichen und stattete der Frau Kronprinzessin einen Besuch ab. Staatsregierung war ein höchster Erlaß eingegangen, der den States findet heute ein größeres Diner im Königlichen Palais schon in voriger Diät berathenen, schließlich aber abgelehnten
Statt.
militairische Meldungen entgegen und dinirte bei Ihren
Entwurf eines Gesetzes wegen Einführung einer neuen Klassen⸗ der Kronprinz nahm gestern steuer und klassificirten Einkommensteuer nochmals, mit einigen Knig⸗ Abänderungen nach Maßgabe der bei jener früheren Berathung
gefaßten Majoritätsbeschlüsse, zu erneuerter Vorlage bringt.
Schwarzburg. Rudolstadt, 17. Februar. Das neueste
— Da der Art. 4 der vero stag des Norddeutschen Bun- Stück der Gesetzs ammlung bringt ein Reglement, die Ge⸗
des die Auswanderung nach au
erdeutschen Ländern stellung, Auswahl, Abnahme und Abschätzung der Mobil⸗
der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes unterstellt, machungspferde betreffend, ein Gesetz, welches die Erhebun o hat das Bundeskanzler⸗Amt in Folge der kürzlichen Vorgänge einer außerordentlichen Grundsteuer vaes seoer diten venung
auf Hamburger Auswandererschiffen Schritte gethan, um der eigenthum anordnet, und ein Gesetz, di isati Wiederkehr derartiger Uebelstände entgegenzutreten. deehe eeeesssab ühe⸗ betreflet. 1“
„ — Seitens der Bundes⸗Kriegsmarine ist, wie das »Milit. Baden. Karlsruhe, 18. Februar. Das heute erschie⸗
Wochenbl.« mittheilt, bei William Armstrong in England ein nene Re ierungsblatt Nr. 7 enthält: das Gesetz, die Rechts⸗ 9zölliges Geschütz nebst Laffete ꝛc. zu einem Vergleichsschießen verhältnisse der Dienstboten betreffend. 1 mit anderen Geschützen gleichen Kalibers, aber anderen Systems, — 19. Februar. (W. T. B.) Das Resultat der gestrigen
in Bestellung gegeben.
Wahlen zum Zollparlament ist noch nicht vollständig bekannt.
W11“ Nach bis jetzt vorliegenden Berichten haben Stimmenmehrheit er
— Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Ab⸗ halten: In Konstanz: Faller; in Donau⸗Eschingen und Villingen
ordnetenhauses beschloß das letztere betreff
folgender Petitionen Kirsner; im Amtsbezirk Lörrach: v. Roggenbach; in Freiburg
AUebergang zur Tagesordnung: 1) betreffs der des Hausbesitzers und Emmendingen: Fauler; in Lahr und Offenburg: Kiefer;
Eckert und Genossen, welche Gesetzes vom 9. März 1867,
sich gegen die Ausführung des in Stadt Baden: Lamey, in Karlsruhe und Bruchsal: Kölle, soweit es sich um die Breslauer in Pforzheim und Durlach: Dennig; in Mannheim un
Verbindungsbahn handelt, richtet;, 2) betreffs derjenigen zahl⸗ Schwetzingen: Di ené; in Heidelberg: th; i reicher Eingesessenen des Kreises Biedenkopf, welche beantragt: Süeneng flöhh 5 erg: Herth; in Mosbach
das Abgeordnetenhaus wolle
der Königlichen Staatsregierung Bayern. München, 18. Februar. Im Befinden Sr
den baldigen Abschluß eines Vertrags, welcher, sei es nun Majestät des Königs 9. G — 8 auf der einen oder anderen Grundlage, die Ausfuͤhrung der Ueber 9 Bemnig. hteinge eichte
Lenne⸗Lahnbahn mit der Zweigbahn nach Wetzlar in möglichst Mutter besagt das neueste Bullekin: »Der Tag verging unter kurz zu bemessender Zeit sicher stellt — recht dringend empfeh⸗ geringen Schmerzen und die Nacht unter ruhigem Schlaf. Die
len; 3) betreffs der des Magistrats der Stadt Einbeck um
Erbauung einer ¾ Meilen lan
er von Bewohnern der schleswigschen Westküste, betreffend die geordneten legte der Finanz⸗Minister von Pfretzschner
Affection der Gelenke besteht in ermäßigtem Grade.« — In der heutigen Sitzung der Kammer der Ab⸗
88*
gen Eisenbahnstrecke; 4) betreffs
8 8 9 * „ d Fj 9 Fj jti 8 „ Förderung einer dort zu erbauenden Eisenbahn. Eine Petition den sehr umfassenden Gesetzentwurf über das Bergwesen
erledigt. b Das Haus ging nunmehr z
der Gemeinde Sabbath wurde durch motivirte Tagesordnung nebst Motiven dazu vor. Er setzte dabei die Grund
prinzipien des Gesetzentwurfs auseinander, der auch in der
um zehnten Gegenstand der Tages⸗ Pfalz Geltung erhalten soll. Die Grundsätze der französischen
ordnung über: Bericht der vereinigten Kommissionen für Finan⸗ Berggesetzgebung sind in dem Entwurf mit den Grundsätzen 8
zen und Zölle und Handel und Gewerbe über Petitionen, be⸗
der deutschen in Einklang gebracht. Der Antrag des Abg. von
pFffo 6 17 vpe 92 gj g 2 LL dn deh net⸗ bge goen egnde thetten. Schultes und Genossen und der betreffende Antrag des e Handel⸗ und Gewerbetreibenden der Stadt Hanau, ferner Finanz⸗Ausschusses auf Ermächtigung der Regierung zur Aus⸗
der Ober⸗-Bürgermeister Rang
raths und der Handel⸗ und Gewerbetreibenden von Fulda und im
in Fulda, Namens des Stadt⸗ zahlung der Unterstützungen der Kriegsveteranen auf Rechnung der im Budgetentwurf hierfür in Vorschlag gebrachten Deckungs⸗
Anschlusse an die Ersteren auch die Handel⸗ und Gewerbetreiben⸗ mittel fand einstimmige Annahme. Nach den weiteren Be⸗
den der Stadt Schlüchtern, bitten, daß die Allerh. Verordnung vom
schlüssen der Kammer wird Art. 221 des Strafgesetzbuchs (Kup⸗
2 8 64 2 1 3 G 3 1 9 8 g „ . „ . 24. August v. J., das Münzwesen in den neu erworbenen pelei betreffend) unverändert bleiben, indem die von der Kam⸗
—
2 2 31 8 FS 19 SIi hojlo 98 gho AlinAo A,Ss 6. 8 2 8 Landestheilen betreffend, für die südlichen Theile des ehemaligen mer der Reichsräthe vorgeschlagene Fassung einer Abänderung
Kurfürstenthums Hessen wieder aufgehoben werde. — Nach
dieses Artikels mit großer Mehrheit verworfen, dagegen einer
einer Befürwortung der Petition durch den Abg. Ziegler (Hanau) neuen Fassung für Art. 97 des Polizei⸗Strafgesetzbuchs theil⸗ wurde der Antrag der Kommissionen, die Petitionen der König⸗ weise zugestimmt wurde. Bezüglich des Gesetzes über das lichen Staatsregierung zur Berücksichtigung und Abhülfe zu Armenwesen wurde die allgemeine Debatte beendet.
überweisen, angenommen. Damit ist die Tages⸗Ordnung er⸗ Der 1V. Ausschuß der Abgeordnetenkammer brachte in sei⸗
ledigt. Um 4 Uhr wurde die
Sitzung geschlossen. ner gestrigen Sitzung die Berathung über den Gesetzentwurf,
Mecklenburg. Neustrelitz, 19. Februar (W. T. B.) »die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes betr. «, Die Großherzogliche Regierung hat die Vollmachten der meck⸗ zu Ende.
lenburgischen, für R. M. Sloman in Hamburg arbeitenden
— Die sämmtlichen zu Landwehrbezirks⸗Kommandanten
Auswanderungs⸗Agenten bis zur Beendigung der Untersuchung ernannten Stabsoffiziere und deren Adjutanten sind jetzt hier
wegen der Vorfälle auf dem »Leibnitz« suspendirt.
versammelt und empfangen vom Kriegsministerium ihre In⸗
Sachsen. Dresden, 19. Februar. Die Erste Kammer structionen für die Errichtung der Landwehrbataillone. erledigte in ihrer heutigen Sitzung mehrere Deputationsberichte. — Der Minister des Innern, Frhr. v. Pechmann, hat Die Zweite Kammer hat die Berathung des Budgets für das die Distrikts⸗Verwaltungsbehörden zur geeigneten Mitwirkung Departement des Innern begonnen und die heute erledigten und zur thunlichsten Unterstützung der neu organisirten Landwehr⸗ Positionen (19— 23) nach der Regierungsvorlage bewilligt. Ein behörden angewiesen. Die Verwaltungsbehörden haben vor
Antrag auf baldige Aufhebung des Instituts der Kommunal⸗
allem namentliche Verzeichnisse der in die Ersatzmannschaft der
garden wurde angenommen. Die Regierung erklärte ihre Zu⸗ aktiven Armee tretenden Pflichtigen der Altersklasse 1845, ferner
stimmung zu diesem Antrage.
Weimar, 18. Februar. hat in seinen en vom wurf eines Pre gesetes ber
der bei der bevorstehenden Aushebung in die Ersatzmannschaft (Leipz. Ztg.) Der Landtag II. Klasse tretenden Pflichtigen der Altersklasse 1846, endlich der
15. d. M. und heute den Ent⸗ in die Landwehr oder deren Ersatzmannschaften tretenden (nicht
athen und denselben mit verschie⸗ gedienten) Pflichtigen der Altersklassen 1836 —1844 einschlüssig