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die Entwickelung der geistigen und materiellen Güter und des Wohlstandes der Nation die erwünschten Früchte tragen werde. 8 Sobald die Vorlesung der Rede beendet war, trat der Finanzminister Freiherr v. d. Heydt wiederum vor und ver⸗ kündete, daß auf Befehl Sr. Majestät des Königs der Landtag nunmehr geschlossen sei.
Se. Majestät der König verließen darauf unter abermali⸗ gem dreimaligem Hoch der Versammlung, welches der Praͤsi⸗
ent des Abgeordnetenhauses v. Forckenbeck ausbrachte, in Be⸗ leitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Prinzers uldvoll nach allen Seiten grüßend, den Weißen Saal.
Ihre Majestät die Königin Augusta und Ihre Königlichen
Hoheiten die Keinzeffinnen des Königlichen Hauses wohnten dem kte in der Hofloge auf der nach der Schloßkapelle belegenen Seite des Weißen Saales bei.
Auf dieser Seite waren auch für das diplomatische Corps Plätze reservirt worden, während die auf der Seite nach der Schloßfreiheit belegene Tribüne wie sonst dem Publikum ein⸗
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geräumt war.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Geheimen Rechnungs⸗RNath Hesse, Vorsteher des Central⸗Büreaus im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; desgleichen
Dem Regierungs⸗Rathe Schlott zu Königsberg den Cha⸗ rakter als Geheimer Regierungs⸗Rath, so wie
Dem Sanitäts⸗Rath Dr. von Guuerard in Elberfeld den Charakter als Geheimer Sanitaͤts⸗Rath, ferner
Den Bergwerks⸗Direktoren von Roenne und und dem Berg⸗Inspektor, Berg⸗Assessor Folleniu brücken den Charakter als Ber „Rath, und
Dem praktischen Arzt ꝛc. Dr. Langenbeck zu Großen⸗ Schnehen, Provinz Hannover, den Charakter als Sanitäts⸗ Rath zu verleihen;
Den seitherigen Bürgermeister Meydam zu Landsberg a. W., der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wiederwahl gemäß, als Bür ermeister der Stadt “ a. W. für eine fernerweite zwöl⸗ jährige Amtsdauer; un
faehler, zu Saar⸗
Den bisherigen Senator Dr. juris Karl Nikolaus Berg
u Frankfurt a. Main, der von der dortigen Stadtverordneten⸗
ersammlung getroffenen Wahl gemäß, als zweiten Bürger⸗
meister der genannten Stadt für die gesetzliche zwölfjäͤhrige Amtsdauer zu bestätigen.
Norddeutscher Bund. ““
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevoll⸗ mächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 28. Februar 1868.
„Auf Grund der Artikel 6 und 7 der Verfassungsurkunde für den Norddeutschen Bund sind zu Bevollmächtigten zum Blundesrathe ernannt worden, und zwar: von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
der unterzeichnete Kanzler des Norddeutschen Bundes,
der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Wirkliche Ge⸗ heime Nath Delbrück, der General⸗Lieutenant und Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements v. Podbielski, der Contre⸗Admiral Jachmann, der General⸗Steuerdirektor, Wirkliche Geheime Rath von Pommer⸗Esche, G6 der General⸗Postdirektor v. Philipsborn, der Geheime Ober⸗Justizrath Dr. Pape, 8 der Ministerialdireftor, Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗
rath Günther, Wirkliche Geheime Legationsrath
der Ministerialdirektor, von Philipsborn, der Geheime Ober⸗Finanzrath Wolln y, er Geheime Regierungsrath Graf zu Eulenburg;, von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen: der Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten Freiherr v. Friesen, der Geheime Rath und Ministerial⸗Direktor im Ministe⸗ rium des Innern Dr. Weinlig, er Geheime Finanz⸗Rath von Thümmel, der Oberst und Militairbevollmächtigte in Berlin, von Brandenstein, von Seiner Koͤniglichen Hoheit dem von Hessen und bei Rhein: der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi⸗ nister, Geheime Legations⸗Rath Hosfmann,
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Großherzoge
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von dder Staatsminister,
der Regierungs⸗Präsident Dr.
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blurg:
niß gebracht.
wischen dem Norddeutschen Bunde,
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großh⸗ von Mecklen bucg. Cchwdenhe “ W dder Staatsrath von Müller,
der Generalmajor v. von
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einer niglichen Hohei em Groß Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach: Fhern “ Wirkliche Geheime Rath Dr. „ Watzdorf,
von Seiner Königlichen Hoheit dem Gro von Mecklenburg⸗Strelitz;: zhern der Drost und Kammerherr v. Oertzen; n Sr. Königlichen Hoheit dem roßherzoge n, Oldenburg: 8 dder Staatsrath Bucholtz von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschwe und Lüneburg: 8 der Staatsminister von Campe, der Ministerresident, Geheime Rath von Liebe; von Seiner Hoheit dem Herzoge Meiningen und Hildburghausen: der Staatsminister, Wirkliche Geheime Rath Freie von Krosigk, von Seiner burg: der Staatsminister v. Gerstenberg⸗Zech, von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachse
Coburg und Gotha: Wirkliche Geheime Rath Friith
dder Staatsminister, von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt:
8
v. Seebach,
der Regierungsrath Dr. Sintenis, vpon Seiner
Durchlaucht dem Fürsten zu Schw burg⸗Rudolstadt: 98 dder Staatsminister v. Bertrab, von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwan burg⸗Sondershausen:
der Staatsrath und Kammerherr v. Wolffers dorf
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Walne
und Pyrmont: b der Geheime Regierungs⸗Rath Klapp, Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß ältene Linie: — Herrmann, von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüne rer Linie: der Staatsminister v. Harbou, 1 vC“ dem Fürsten von Schaun urg⸗Lippe: der Geheime Regierungs⸗Rath Höcker, von Seiner Durchlaucht dem ürsten von Lippe der Kabinetsminister v. Oheimb;, von dem Senate der freien und Hansestadt Lübet der Senator Dr. Curtius ; von dem Senate der freien Hansestadt Bremen: der Senator Gildemeister;,
von dem Senate der freien und Hansestadt Han
der Senator Dr. Kirchenpauer. Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kemn
Berlin, den 28. Februar 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
raf von Bismarck⸗Sch nhausen.
9 * 86
ekanntmach
ung, betreffend die Ernennung der Bevl
1 mächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins.
Vom 28. Februar 1868.
1 Auf Grund des
Artikels 8 §§. 1 und 2 des Vertrag 1 Bayern, Württemban aden und Hessen vom 8. Juli 1867 sind zu Bevollmächtigtt
zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden und zwar:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
außer den zum Bundesrathe des Norddeutschen Bunde ernannten Bevollmächtigten,
der Geheime Ober⸗Finanz⸗ Rath Henning;
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern:
dder Staatsminister „des Handels und der öffentliche
Arbeiten v. Schlör 3 der Staatsrath vFrbr., 8 “ 8 der Ober⸗Zollrath Gerbig, von Seiner Maäjestät dem Könige von Sachsen: die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes nannten Bevollmächtigten,
dder Geheime Ober⸗Steuerrath Ewald, von Sachsab
Hoheit dem Herzoge zu Sachsen⸗Alten
——
on Seiner Majestät dem Könige von Württem⸗ bere: außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi⸗ nister, Geheime Legationsrath Freiherr v. Spitzem⸗ der Ober Regierun srath v. Biter,
der Ober⸗Finanzrath Riecke; von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge
von Baden: 1— der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mini⸗ ster Freiherr von Tuͤrckheim, der Ministerialrath Kilian; von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge
—
8 von Hessen und bei Rhein:
außer dem zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes
ernannten Bevollmächtigten, 1“ von Seiner Königlichen H oheit dem Großherzoge von Mecklenburg⸗Schwerin:
der zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord⸗
deutschen Bundes ernannte Staatsrath v. Müller, von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg⸗Strelitz: die zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernann⸗ ten Bevollmächtigten/ von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg, b dder Ministerresident, Herzoglich braunschweigische Geheime MRinath v. Liebe, 1 von Seiner Hoheit dem Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen⸗ Meiningen und eennsA en⸗ von Seiner Hoheit dem Herzoge zu Sachsen⸗ Altenbur von Hoheit dem Herzoge von Sachsen⸗ Coburg und Gotha, von Seiner Hoheit dem Henzogärven Anhalt, von Seiner 1“ dem Fürsten zu Schwarz⸗ burg⸗Rudolstadt, 1 von Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarz⸗ burg⸗Sondershausen: ddie zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernann⸗ ten Bevollmächtigten; 1 von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont: “ der Peham. preußische Landrath, kommissarische Landes⸗ Ddirektor von Flottwell; 8 von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie, 9 von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie, 3 von Seiner Durchlaucht dem Fürsten vomn Schaum⸗ burg⸗Lippe 1 von J“ dem Fürsten von Lippe, von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck, von dem Senate der freien und Hansestadt Bremen, von dem Senate der freien und Hansestadt Ham⸗ burg: dig zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernann⸗ ten Bevollmächtigten. — Diese Ernennungen werden hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht. 8 Berlin, den 28. Februar 1868. 1 Der Vorsitzende des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Graf vo n Bismarck⸗Schönhausen.
Das 4. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter:
Nr. 63. eine Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bun⸗ des. Vom 28. Februar 1868, unter
Nr. 64. eine Bekanntmachung, betreffend die Ernennun der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zoll⸗ vereins. Vom 28. Februar 1868, unter
Nr. 65. die Beglaubigung des außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers bei Sr. Majestät dem Könige von Griechenland, von Wagner, zum außerordentlichen Ge⸗ Handten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bun⸗
und unter b (Nr. 66. die Beglaubigung des außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Ministers der Vereinigten Staaten, George
Graf von Bi
8
— 5* 2 2 2 8 1
Bancroft, zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Norddeutschen Bunde. v14“ Berlin, den 29. Februar 18c88.
“ Zeitungs⸗Comtoir.
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Konzessions⸗Urkunde für die bayerische Actien⸗Gesellschaft der Pfälzischen Nordbahnen zum Baue und Betriebe der sogenannten Alsenz⸗Bahn innerhalb des preußischen Staatsgebiets.
Vom 12. Februar 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
Nachdem des Königs von Bayern Majestät der bayerischen Actien⸗Gesellschaft der Pfälzischen Nordbahnen die Konzession zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn von Hochspeyer durch das Alsenz⸗Thal an die Landesgrenze bei Münster a. Stein er⸗ theilt haben, wollen Wir, dem an Uns gestellt en Antrage entsprechend, der gedachten bayerischen Gesellschaft den Weiterbau der eben erwähnten Eisenbahn innerhalb des diesseitigen Staatsgebiets von der Landesgrenze zum Anschlusse an die Rhein⸗Nahe Eisenbahn bei Münster a. Stein, sowie den demnächstigen Betrieb dieser Strecke nach Maßgabe des Staatsvertrages zwischen Preußen und Bayern vom 28. Oktober 1865 (Gesetz⸗Sammlung für 1866 Seite 142) und des darauf bezüglichen Schlußprotokolls vom gleichen Tage, sowie des Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838 ( 11“ Seite 505) hiermit gestatten, indem Wir zu⸗ leich bestimmen, daß die im letztgenannten Gesetze ergangenen Vor⸗ schri ten über die Expropriation und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder rundstücke auf die in das diesseitige Gebiet fal⸗ lende Bahnstrecke Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen. E“ .
Urkundlich unter Unserer schsteigendndigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 8 .
Gegeben Berlin, den 12. Februar 18653.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Itzenplitz. Dr. Leonhardt.
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1* 88 9 “
inisterium für Handel, Gewerbe und 11“ Arbeiten. FE 1X““ Dem Geheimen Regierungs⸗Rathe Hoffmann zu Altona ist die bisher kommissarisch von ihm verwaltete Stelle eines Staats⸗Kommissarius für die Schleswigschen Eisenbahnen defi⸗ nitiv verliehen und ihm zugleich die Wahrnehmung der Func⸗ tionen als mats⸗Kommissat für die Holsteinischen Eisenbahne
übertragen worden. 1“
öffentlich
Die achte und letzte öffentliche Vorlesung über Brennmate⸗ rialien wird am Dienstag, den 3. März d. J, Abends 7 Uhr im Saale der Bergakademie stattfinden und uͤber die Anwen⸗ dung der Brennmaterialien zu häuslichen und industriellen Zwechen handeln.
Berlin, den 28. Februar 1868.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: von Kru ö 8
Bekanntmachung. 8 Gemäß §. II der Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwal⸗ 1 tung vom 21. Dezember 1863, werden Diesentgen, welche die Bergeleven⸗Prüfung in dem nächsten für dieselbe bevorstehenden Termine abzulegen beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, ihre Meldungen unter Beifügung der vorgeschriebenen Atteste bal⸗ digst an die unterzeichnete Kommission, Wilhelmsstraße Nr. 89 hierselbst, portofrei einzusenden. “ Berlin, den 25. Februar 1868. Die Kommission zur Prüfung der Bergeleven. Hauchecorne. “
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 27. Dezember 1867 — betreffend die Kompe⸗ ale. Rekurssachen 1. Militairpflichtigen aus denjenigen Staaten des Norddeutschen Bundes, welche mit Preußen Mili⸗ tair⸗Conventionen abgeschlossen haben.
Das Königliche General⸗Kommando und das Königliche Ober ranic; hegen wir hierdurch ergebenst in Kenntniß, daß Rekurs⸗Gesuche in Angelegenheiten von Militairpflichtigen aus denjenigen Staaten des Norddeutschen Bundes, welche mit
Preußen Militair⸗Conventionen abgeschlossen haben (exkl. König⸗ reich Sachsen und Großherzogthum Hessen), auch wenn sie egen die Entscheidung einer preußischen Departements⸗Prü⸗ ungs⸗Kommission für einjährig Freiwillige gerichtet sind, zur Kompetenz des betreffenden Königlichen General⸗Kommandog
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