1868 / 54 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ueber die mit der Post eingehenden Anweisungen wird eine Empfangsbescheinigung nicht ertheilt, wie über die auf gleichem Wege alsbald versendeten Couponsbagen eine Quittung nicht gefordert wird.

Die Uebersendung der Couponsbogen per Post erfolgt unter Cou⸗ vert ohne Begleitschreiben und unter Angabe des vollen Werthes der Zins-Coupons, sofern eine andere Werthdeclaration nicht ausdrücklich verlangt sein sollte.

Cöln, den 1. März 1868. Die Direction.

Verschiedene Bekanntmachungen. 8

Bekanntmachung. In der Stadt Sensburg wird die Niederlassung eines zweiten promovirten Arztes gewünscht, welchem aus Kreis⸗Kommunalmitteln ein jährliches Figum von 120 Thalern, aus städtischen Mitteln für die Verwaltung der Armenpraxis 40 Thlr. jährlich, vorläufig auf wei Jahre unter der Bedingung hiermit zugesichert werden, daß die ö eines wenigstens zweijährigen Aufenthalts übernom⸗ men wird. Die Herren Aerzte, welche auf Grund der bezeichneten Offerte eine Riederlassung in Sensburg beabsichtigen, wollen sich mit mir in Ver⸗ Sensburg, den 17. Januar 186c8. Deer Königliche Landraths⸗Amts⸗Verwalter.

[566] Danziger Privat⸗Actien⸗Bank. Zur zwölften ordentlichen General⸗Versammlung werden in Ge⸗ mäßheit des §. 41 des Statuts vom 4. Februar 1867 die Herren Actionaire auf 8 Sonnabend, den 7. März cr., Nachmittags 4 Uhr, im Bank⸗Gebäude, Langgasse Nr. 33, 1 Hemets auf die §§. 23, 41—46 des Statuts hierdurch ergebenst eingeladen.

3 Die Einlaß⸗ und Stimm⸗Karten werden am 5. und 6. März er., Vormittags von 9 bis 12 Uhr, im Bureau der Bank an die in den Stammbüchern derselben eingetragenen Actionaire ausgegeben.

Gegenstände der Verhandlung sind: dic im §. 43 des Statuts vorgeschriebenen Geschäfte einschließlich der Wahl von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths. 1“

Danzig, den 19. Februar 1868. -

8 Direction der Danziger Privat⸗Actien⸗-Bank.

Schottler. R. Hoene. B. Rosenstein.

schweiler Gesellschaft fuͤr Bergbau und Huͤtten. Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft werden hierdurch be⸗ Aächrichtigt daß in Folge Beschlusses des Verwaltungsrathes die dies⸗ jährige poordentliche General⸗Versammlung am Dienstag, den 31. Maͤrz c., Mittags 12 Uhr,

8 .

zu Blankenberg⸗Stolberg stattfinden wiirde. lankenberg⸗Stolberg, den 26. Februar 186083.

Eschweiler Gesellschaft.

Der Bureau⸗Chef, Der General⸗Direktor, H. Hoffmann. 8

Alph. Fetis. 8 General-Versammlung der Actionaire der Braunschweigischen Bank.

Die 14. ordentliche General-Versammlung der Actionaire der Braun- schweigischen Bank wird Montag, 16. März c., Morgens 11 Uhr, im Altstadtrathhause hierselbst stattfnden.ʒ Die Einlasskarten zu derselben werden gegen Vorzeigung der Actien (§. 45 der Statuten) in den Tagen vom 13. bis inkl. 14. k. M. im Ge- schäftslokale der Bank ausgegeben. agesordnung: 1) Vorlegung des Rechnungs-Abschlusses vom Jahre 1867 und Er- stattung des Geschäftsberichts. 2) Wahlen zur Ergänzung des Aufsichtsraths. Braunschweig, 28. Februar 1868. 1 Der Aufsichtsrath der Braunschweigis e“ F. W. Wolf, Vorsitzender.

Monats⸗-Uebersicht er Provinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Posen.

Activa. Geprägtes Gll . u Thlr. 316,710. 34,420.

Noten der Preuß. Bank und Kassenanweisungen » 1,366,990.

Wechsel.. 1X“ 11 Lombard⸗Bestände .. ““ 537,610. M7,650.

Effekten. Grundstück und diverse Forderungen. 59,490. 933,640.

Passiva. g 77,350.

n - JSbee;,neeeeeeeeeeeeeeeeee,eeee,;FF,;F.F.

Thlr.

Noten im Umlauf. orderungen von Korrespondenten ..

8 ve eiche Depositen mit zweimonatlicher Kün⸗ Posen, den 29. Februar 1868.

1 8 Die Direction

Hill.

Monats⸗Uebersicht 8 98 Coͤlnischen Privat⸗Ba

82

Aotivra Kassen⸗Anweisungen und Noten der Preußischen Bank Wechselbestände.. Lombardbestände..

Diverse Forderungen und Immobilien Passiva. Banknoten im Umlauf Guthaben von Privatpersonen mit Giro⸗Verkehrs. Verzinsliche Depositen⸗Capitalien: mit zweimonatlicher Kündigungsfrist Thlr. mit dreimonatlicher Kündigungsfrist. Cöln, den 29. Februar 1868. 8 Die Direction

Thlr Einschluß des

63,600; 804,100,

Bekanntmachung.

Vom 1. März d. J. an werden inm gesammten Verkehre des Norddeutschen Eisenbahnverbandes di Artikel Salz (Siedesalz, Steinsalz, Seesalz), Abraum, Abfall⸗, Fege⸗ und Düngesalz, sowie Viehsalzleckstein bei Aufgabe von mindestens 100 Centnern mittt . ᷑ᷣ eines Frachtbriefes zu dem Frachtsatze von 1,35 Pfien⸗. nig pro Centner und Meile unter Zuschlag einer Expeditionsgebäne von 3,6 Pfennig pro Centner (1 Thlr. pro 100 Centner) beförden Quantitäten unter 100 Centner werden dem Frachtsatze von 3 Pfenni pro Centner und Meile unter Zuschlag einer Expeditionsgebühr von 6 Pfennig pro Centner unterzogen.

Hannover, den 27. Februar 1868.

Königliche Eisenbahn⸗Directio F

Bekanntmachung. „Mit dem 1. März d. J. treten außer dem bertit für den hiesigen Lokalverkehr herausgegebenen neun 8e Güter⸗Tarife noch folgende neue Tarife in Kraft: 11) für den Verkehr zwischen hannoverschen und olden burgischen Stationen, 2) für den Verkehr benis

. chen hannoverschen Stationn einerseits und Stationen der westfälischen Bahnstrecke Rheine⸗ Emden andererseits,

3) für den Verkehr zwischen braunschweigschen Stationen einerseit unund hannoverschen Stationen, sowie Stationen der westfälische G Rheine⸗Emden und der oldenburgischen Bahn an⸗

ererseits.

„Exemplare dieser neuen Tarife werden zu 5 Groschen das Silct und des für den vorstehend sub 3 bezeichneten Verkehr laut Tariß ser Anwendung kommenden neuen Güter⸗Reglements des Norddeus⸗ chen Eisenbahnverbandes zu 2 ½ Groschen das Stück auf den Güter⸗ Expeditionen der Verbandstationen käuflich abgelassen.

Hannover, den 28. Februar 180 8

22

8 Königliche Eisenbahn⸗Direction.

[694] G Berlin⸗Görli Wir haben Coaks, künstlichen Düngungsmitteln, Kalk, Salz, unbearbeiteten oder roh bearbeiteten Steinen, Steinkohlen und Braunkohlen auf unseret Bahn ermäßigte Special⸗Tarife festgesetzt, welche bei unsern Güte⸗ Expeditionen zu haben sind. Görlitz, den 28. Februar 1868. 188

. Die Direction.

tzer Eisenbahn.

8 Im Verla der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckett (R. v. Decker) in Berlin sind folgende Werke, theils als Beiheft, theile

als besonderer Abdruck, aus dem Königlich Preußischen Staats⸗Ar

zeiger erschienen: ur Kunde der volkswirthschaftlichen Zustände des preußi⸗ scchhen Staats. Separat⸗Abdruck aus dem Königl. Preußische Staats⸗Anzeiger. Juli 1867. 3 ½ Bg. 8. geh. 3 Ser.

eiale de la Prusse: Superficie, population, agricultur⸗ sylviculture, mines et salines, industrie, commerce et circub- tion publique. Extrait du Moniteur prussien. Aôut 1861. 4 ¼ Bog. 8. geh. EA 5 Sg.

Literatur über das Finanzwesen des preußischen Staates (Beiheft des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers. Novemm⸗ ber 1867.) 6 Bog. Royal⸗4. geh. 10 Ser.

Aus dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger füt 1862. Zweiter Jahrgang. 1867. 27 ¼ Bg. 8. 888 12 Sn.

Die Hohenzollern⸗Standbilder in Preußen. (Besondern Abdruck aus dem Königlich Preußischen taats⸗Anzeiga Januar 1868. 35 Bog. &. Leh. cen Staats⸗9 Eg

reußischen

8 8 8 9

Chronik des Norddeutschen Bundes und des Staats für das Jahr 1867. 1868. 1 Bog. 9 25 Su.

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für den Transport von Eisen, Zink, Kartoffeln

Statistiaue agricole, industrielle et ceommer f

Das Abonnement 1 Thlr. für das Vierteljahr.

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Alle pon-Anstalten des In⸗- und

E 1 3 u 1 E Aluslandes nehmen Zestekkung an, Für Gertin die Expedition des Aönigi.

preußzschen Sraats-Anzetgers: 8

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den 3. Maͤrz, Abends

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem am hiesigen Hofe beglaubigten Großherzoglich luxem⸗ burgischen Geschäftsträger Dr. Foehr den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse und dem Herzoglich sachsen⸗meiningischen Re⸗ ierungsrath Dr. Freiherrn von Oberländer zu Meiningen en Rothen Adler⸗Orden vierter Kiasse zu verleihen; so wie Den außerordentlichen Professor Dr. Reifferscheid zu Bonn zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fa⸗ kultät der Universität zu Breslau zu ernenkben.

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Gesetz, betreffend die Bestreitung der dem König Georg un

dem Herzog Adolph zu vre gewährten Ausgleichungs⸗ Vpom 28. Februar 18888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der

Monarchie, was folgt: 12 rn nia Vestreitung. der an den König Georg mit 16 Millio⸗ dolph zu Nassau mit

nen Thalern und an den Sepos passe „Pf. gewährten Ausgleichungs⸗ 8e.

8

8,892,110 Thalern 1 Sgr. 6 ewährten ee aus dem durch das Gesetz vom 28. September 186 betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair⸗ und Marine⸗Verwaltung und die Dotirung des Staatsschatzes (Ge⸗ set⸗Samml. S. 607.), eröffneten Kredit wird auf Grund der Verträge vom 18. und vom 29. September 1867 genehmigt, vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages zu den im §. 4 des mit dem König Georg abgeschlossenen Vertrages vorgesehe⸗ nen besonderen Anordnungen und definitiven Vereinbarungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 28. Februar 1868.

(L. s.) Wilbelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. SGr. zu Eulenburg. Leonhardt.

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rz 1868. Als das Staatsministerium die Genehmigung Ew. König⸗ lichen Majestät für das am 29. September v. J. mit dem Könige Georg V. getroffene Abkommen ehrfurchtsvoll nachsuchte, war es sich wohl bewußt, daß dadurch eine definitive Anerken⸗ nung des Prager Friedens und des durch die Ereignisse in Deutschland geschaffenen Zustandes Seitens des Königs Georg nicht erlangt war. Dessenungeachtet durfte es die Allerhöchste Genchmigung befürworten, weil es in der Natur des Ver⸗ trags⸗Verhältnisses lag, die Fortsetzung von Feindselig⸗ keiten des einen paciscirenden Theils gegen den andern aus⸗ zuschließen. Ohne die Voraussetzung eines durch die Verhand⸗ ung von selbst faktisch eintretenden Friedensstandes konnten die von Ew. Königlichen Majestät in so großmüthiger Weise gebotenen Leistungen weder gewährt, noch angenommen werden, Eine andere Auffassung des Vertrages darf als un⸗ möglich bezeichnet werden. In dieser Auffassuͤng hat Deutsch⸗ land und Curopa den Abschluh des Vertrages als eine Bürgschaft der Ruhe und des Friedens begrüßt, hat der Landtag der Monarchie

An des Königs Majestät.

seine Zustimmung zu den Vorlagen ertheitt, durch welche der

Ausfüͤhrung des Vertrages und der Verwendung der dazu er⸗ forderlichen Geldmittel eene gesetzliche Grundlage gegeben werden sollte, haben Ew. Königliche Majestät das betreffende Gesetz sanctionirt. Der König Georg V. aber hat durch seine Unter⸗ chrift die nothwendigen Voraussetzungen und Bedingungen,

so wie die ebenso nothwendigen Konsequenzen des Vertrages vor Lan Europa anerkannt.

as Staats⸗Ministerium sieht sich heute genöthigt, die Thatsache zu konstatiren, daß diese Voraussetzungen und Bedin⸗ gungen von dem anderen paciscirenden Theile nicht erfüllt worden sind.

Der König Georg hat auch nach dem vollstaͤndigen Ab⸗ schluß des Vertrages und dem diesseits gemachten Anfang zur Ausführung desselben nicht unterlassen, die Feindseligkeiten fortzu⸗ setzen, aus Unterthanen Ew. Königlichen Majestät, welche durch seine Agenten angeworben und zum Theil zur Desertion ver⸗ leitet worden sind, Truppenkoöͤrper zu bilden, welche unter der ausgesprochenen Absicht, sie bei nächster günstiger Gelegen⸗ heit zu feindlichen Handkungen gegen Preußen Behufs Losrei⸗ ßung einer Provinz des Staats zu verwenden, militairisch or⸗ ganisirt, mit Offizieren und Unteroffizieren versehen worden sind, und für den künftigen Dienst gegen das eigene Vater⸗ land auf fremdem Boden militairisch eingeübt werden. Der dienstliche Verkehr zwischen diesen Truppentheilen und der bei dem König Georg in Hietzing befindli⸗ chen Hofdienerschaft, die Ertheilung von Ordves und die Uebersendung von Geldmitteln zur Besoldung der Truppen von dort aus ist amtlich festgestellt worden. Der König Georg selbst hat in öffentlichen, zur Notorietät gelangten Aeußerungen sich zu den feindlichen Bestrebungen gegen den preußischen Staat, welche von seiner Dienerschaft ins Werk gesetzt sind, bekannt, zur Fortsetzung derselben aufgemuntert und die Treue von Unterthanen Ew. Königlichen Majestät zu erschüttern versucht.

Die Hoffnung, daß der König Georg den Rathschlägen und Mahnungen befreundeter Höfe zugänglich sein und in eige⸗ ner richtiger Würdigung der durch den Vertrag ihm zugefalle⸗ nen Verpflichtung die Feindseligkeiten einstellen und die gewor⸗ benen Truppen entlassen würde, hat sich nicht verwirklicht.

Die Regierung Ew. Königlichen Majestät sieht sich daher auf die Mittel angewiesen, welche ihr selbst zustehen, um ihrer Verantwortlichkeit für die Sicherheit des Staatsgebietes und die Ruhe der Bewohner desselben zu genügen.

Die gerichtliche Untersuchung gegen die Personen, deren dienstlicher und leitender Verkehr mit den Führern der gegen Preußen geworbenen Truppen konstatirt ist, und die Ver setzung dieser Personen in den Anklagezustand ist ausgesprochen

Die Gesetze des Landes würden es gestatten, das gerichtlich Verfahren wegen der auf Losreißung einer Provinz des preu ßischen Staates gerichteten Handlungen auch auf die Person des Köͤnigs Georg auszudehnen. Die unmittelbare Folge davon würde die gerichtliche Beschlagnahme des gesammten Vermögens desselben sein. Das Staatsministerium glaubt den erhabe nen Gesinnungen Ew. Königlichen Majestät zu entsprechen 8 wenn es in Rücksicht auf die frühere Stellung des Königs Georg sich enthält, Ew. Königlichen Majestät diesen Weg zu empfehlen.

P Der Verzicht auf gerichtliches Verfahren führt aber zu der Nothwendigkeit, daß auf anderem Wege die reichen Hülfsmittel, welche dem König Georg vom Staate bewilligt sind, für letzte⸗ ren so lange unschädlich gemacht werden, bis für das Verhalten des Königs Georg diejenigen Bürgschaften erlangt sein werden, welche sich nach seinem bisherigen Verfahren als nothwendig herausgestellt haben.

Der König Georg hat durch seine Handlungen deutlich z erkennen gegeben, daß er sich als im Kriegszustand gegen Ew Königliche Majestät befindlich angesehen wissen wolle. it diesem Verhältniß ist es unverträglich, daß ihm von Preußen die Mutel zur Kriegsfuͤhrung gegen Preußen gewährt werden.

Das Staatsministerium erachtet sich daher verpflichtet,

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