1868 / 54 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ew. Königlichen Majestät ehrfurchtsvoll vorzuschlagen, durch einen Akt er Gesetzgebung das gesammte Vermögen des Kö⸗ nigs Georg V. für die Sicherheit des preußischen Staates, die Abwehr der vorbereiteten Angriffe und für alle Konsequenzen der staatsgefährlichen Unternehmungen dieses Fürsten und seiner Agenten, sowie für die dem preußischen Staat dadurch verursachten Kosten haftbar zu machen und dasselbe zu diesem Behuf unter Sequester zu stellen, ohne die Rechte des Gesammt⸗ hauses Braunschweig an der Substanz des fürstlichen Fidei⸗ kommisses, welche von denen des Königs Georg, als zeitigen Nutznießers, unabhängig sind, zu beeinträchtigen. Die Nothwendigkeit des Aktes, welchen das Staats⸗Ministe⸗ rium Ew. Königlichen Majestät 811 wird nicht allein durch die Pflicht gegen das eigene Land, sondern auch durch die unabweisliche politische Rücksicht auf die Gefahren bedingt, welche jedes feindselige Unternehmen gegen einen einzelnen Staat für die Ruhe Deutschlands und den Frieden des ge⸗ sammten Europa in seinen letzten Konsequenzen in sich birgt. Da die Umstände nicht mehr erlaubt haben, dem Landtage der Monarchie eine entsprechende Vorlage noch in dieser Session zu machen, so bittet das Staats⸗Ministerium Ew. Königliche Majestät ehrfurchtsvoll, die allerunterthänigst beigefügte Ver⸗ ordnung mit Gesetzeskraft, unter Vorbehalt der Vorlegung in der nächsten Sitzung des Landtages, Allergnädig wollen. ““ 86 DOas Staats⸗Ministeriumm.

Graf v. Bismarck. Fhr. v. d. v. Mühler. v. Selchow. Graf zu Eulenburg.

N ahme des Vermögens

betreffend die Beschlagn des Königs Georg. Vom 2. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen: verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Ja⸗ nuar 1850, was folgt:

§. 1. Sämmtliche nicht dem Staate Preußen verbliebene Werthobjekte, welche der Vertrag über die Vermögensverhältnisse des Königs Georg vom 29. September 1867 zum Gegenstande hat, nebst den noch in Händen der preußischen Staatsregierung befindlichen Aufkünften davon, insbesondere den fälligen, bisher nicht berichtigten, sowie den künftig fällig werdenden Zinsen, werden hierdurch mit Beschlag belegt; ingleichen das hierunter nicht mitbegriffene, innerhalb des preußischen Staatsgebiets be⸗ Vermögen des Königs Georg, und zwar ohne Unter⸗ chied, ob über die hier bezeichneten Objekte seit dem 29. Sep⸗ tember 1867 bereits Vexfügungen des Königs Georg, nament⸗ lich Veräußerungen oder Cessionen an Dritte stattgefunden ha⸗ ben, oder nicht.

§. 2. Die im §. 1 gedachten Gegenstände der Beschlag⸗ nahme, soweit sie sich nicht bereits auf Grund des Vertrages vom 29. September 1867 in preußischer Verwaltung befinden, sind von den damit zu beauftragenden Behörden in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

In Ausübung der Eigenthumsrechte an diesen Objekten wird der König Georg durch die verwaltenden Behörden mit voller rechtlicher Wirkung vertreten. Ausstehende Forderungen sind bei Eintritt der Fälligkeit durch die verwaltenden Behör⸗ den einzuziehen.

Aus den in Beschlag genommenen Objekten und deren Revenüen sind, mit Ausschließung der Rechnungslegung an den

König Georg, die Kosten der Beschlagnahme und der Verwal⸗ 8 schen vom 29. Februar 1868. C 1 v a.

tung, sowie der F.Je6. d zur Ueberwachung und Abwehr der gegen Preußen gerichteten Unternehmungen des Königs 8 und seiner Agenten zu bestreiten. Verbleibende Ueberschüsse sin dem L“ zuzuführen.

§. 3. Verfügungen des Königs Georg über die der Be⸗ schlagnahme unterliegenden Gegenstände, insbesondere Veräuße⸗ rungen und Cessionen, sind ohne rechtliche Wirksamkeit.

Zahlungen, welche der Beschlagnahme zuwider erfolgen, sind als nicht geschehen, und Compensationsrechte auf Grund solcher Handlungen, welche nach Publication dieser Verordnung vorgenommen werden, als nicht entstanden zu erachten. Die Ablieferung von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unter⸗ worfen sind, an den König Georg oder nach dessen Anweisung zieht die Verbindlichkeit zur vollen Ersatzleistung nach sich.

§. 4. Die Wiederaufhebung der Beschlagnahme bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.

ö.5. Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung,

welche mit dem heutigen Tage in Kraft trit Finanz⸗ minister übertragen. 114“*“”

st erlassen zu

Graf v. Itzenplitz.

e.

uuund Privatpersonen, mit Einschluß dee

1141““

Urkundlich unter Unserer und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. März 18c 66.

zr. v. Bismarck⸗ S chönhausen. Frh. v. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt.

11“ 8 11“ *

ch genehmige auf den Bericht vom 1. März c., daß der Provinzial⸗Landtag des Herzogthums Pommern und Fürsten⸗ thums Rügen zum 8. März, die Landtage der Provinzen Brandenburg, Schlesien, Sachsen, Westphalen und Rheinprovinz zum 15. März zur Erledigung von Geschäften zusammen⸗ berufen werden. Berlin, den 1. März 1868.

Wilhelm. Freiherr von der Heydt. Graf

von Mühler. von Selchow Dr. Leonhardt.

Graf von Bismarck. von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.

An das Staats⸗Ministerium.

““

Das 11. Stück der Gesetzsammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 6995 ein Gesetz, betreffend die Bestreitung der dem Könige und dem Herzog Adolph zu Nassau gewährten Ausgleichungssummen. Vom 28. Februar 1868; und unter Nr. 6 eine Verordnung, betreffend die Heschlagnah b des Vermögens des Königs Georg. Vom 2. März 18588. Berlin, den 3. März 1868. . 8 Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewer

Der Königliche Bau⸗Inspektor Kind Königlichen Ober⸗Bau⸗Inspektor ernannt und als solcher der Königlichen Regierung zu Marienwerder überwiesen worden. Dem Fabrikanten H. F. Eckert in Berlin ist unter d 27. Februar 1868 ein Patent auf eine Kartoffel⸗Sortirmaschine, soweit dieselbe nach der

vorgelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigen⸗

thümlich erachtet worden ist, ohne Jemand in der Anwen⸗ dung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Instiz⸗Ministerium.

Der Kreisrichter Riefenstahl in Hechingen ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Wesel und zugleich zum

Notar im Departement des Avppellationsgerichts zu Hamm,

mit Anweisung seines Wohnsitzes in Wesel, ernannt worden.

dem dortigen Königlichen Landgerichte ernannt worden.

Der Advokat Humbroich zu Bonn ist zum Anwalt bei

Preutßische Bank. Wochen⸗Uebersicht

b88

9) Geprägtes Geld und Barren. 8.

2) Kassen⸗ F1 Privatbanknoten und Darlehnskassenscheine.

3) Wechsel⸗Bestände. .......

1h Srmaas iesein der gühene Ford aatspapiere, verschiedene Forderungen

und Activa 8 . 17,288/,000

Passiva.

3 Banknoten im Umlaul .... Thlr. 132,363,00 7

Depositen⸗Kapitalien... 8 20,274 8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Instituute

Girro⸗Verkehrs.. 8,008,000 Berlin, den 29. Februar 1868. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth.

öchsteigenhändigen Unterschrif

Thlr. 87,836,000

der 24.

Berlin, 3. Marz. Se. Majestät der Köͤnig haben Aller⸗ nädigst geruht: dem Stabs⸗ und Marine -Arzt zweiter Klasse vr. Friedel die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse zu ertheilen. 8

1“

Preußen. Berlin, 3. März. Se. Majestät der König empfingen heute den Polizei⸗Präsidenten, nahmen militai⸗ rische Meldungen im Beisein des Gouverneurs und des Kom⸗ mandanten, so wie Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen August von Württemberg, und darauf den Vortrag des Militair⸗ Kabinets entgegen.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte gestern der ersten Sitzung des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums bei und brachte den Abend bei Ihren Königlichen Majestäten zu.

. 1 5 8

In der gestern stattgefundenen ersten Sitzung des Bundes⸗ raths des deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins bewillkommnete der Vorsitzende desselben, Graf von Bismarck⸗Schönhausen, die Bevollmächtigten und bezeichnete als Gegenstände der Be⸗ rathungen die Ausdehnung des Vereins auf Mecklenburg, Lauenburg und Lübeck, in Verbindung mit der Herstellung einer angemessenen Zollgrenze gegen Hamburg; die Be⸗ festigung und Erweiterung der vertragsmäßigen Beziehun⸗ gen zu Oesterreich; Abänderungen der Zollordnung und

es Tarifs in Verbindung mit einer gleichmäßigen Be⸗ steuerung des einheimischen Tabaks; die Anknüpfung ver⸗ tragsmäßiger Beziehungen zu Spanien, Portugal und dem Kirchenstaat, eine Reihe von Maßregeln, welche dem Gebiet der Verwaltung angehören. Die Versam mlung erledigte den Legitimationspunkt und erklärte sich auf den Vorschlag des Bundeskanzlers damit einverstanden, daß provisorisch ein der Geschäftsordnung des Norddeutschen Bundes nachgebildeter Ent⸗ wurf angenommen und der Wirkliche Legations⸗Rath Bucher

mit der Führung des Protokolls betraut werde. 18

Der Bundesrath des Deutschen Zollvereins trat heute 1 Uhr Nachmittags unter Vorsitz des Grafen von Bismarck⸗ Schönhausen in dem Bundeskanzler⸗Amt zur Wahl der Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Ver⸗ kehr, für Rechnungswesen und für die Geschäftsordnung zu⸗ sammen.

Frankfurt a. M., 2. März. Heute Mittag ist hier, von Mainz kommend, der Prinz Napoleon mitt drei Begleitern eingetroffen. Der Prinz wurde am Bahnhofe von dem fran⸗ üchen Konsul empfangen und stieg im russischen Hofe ab. achmittags machte derselbe dem französischen Konsul einen Besuch und fuhr sodann nach Homburg, von wo er Abends zurückerwartet wird. Hamburg, 2. März. Der Senat hat den Antrag der Bürgerschaft auf eine Revision der Verfassung genehmigt

und zur Vorberathung die Einsetzung einer Kommission aus

je 4 Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft beantragt. „— Aus Anlaß einer veröffentlichten Beschwerdeschrift über Vorgänge auf dem Auswandererschiff »Viktoria⸗ ist eine polizeiliche Untersuchung behufs Feststellung der That⸗ sachen eingeleitet worden. 8

Sachsen. Dresden, 1. März. Der Königliche Hof legt heute für Seine Majestät den König Ludwig, Großvater Seiner Majestät des Königs von Bayern, eine Trauer auf sechs Wochen an.

2. März. Die Erste Kammer erledigte in ihrer heu⸗ tigen Sitzung die den Bauetat umfassende Abtheilung des Aus⸗ gabe⸗Budgets durch unveränderte Bewillligung der postulirten Summe. 1b

Die Zweite Kammer beschäftigte sich mit den in den beiderseitigen Beschlüssen über die Steuer⸗Novelle obwaltenden Differenzen und erledigte sodann noch das Königliche Dekret über die Erhöhung der Pensionen aus der Predigerwittwen⸗ und Waisenkasse. .

Coburg, 29. Februar. Das heutige Regierungsblatt enthält eine Ministerial⸗Bekanntmachung, wonach das der Herzoglichen Regierung nach den Bestimmungen der Bundesverfassung zustehende Recht zur Anstellung von Beamten der Telegraphie in den Herzogthümern Coburg und Gotha auf das Bundespräsidium übertragen worden ist. 1

Auhalt. Dessau, 29. Februar. In der gestrigen Sitzung des Landtages kam der Gesetzentwurf, betreffend die Aenderung Proßeniscitze für einige Steuer⸗Objekte des Gesetzes vom

pril 1866, zur Berathung. Der Gesetzentwurf, welcher die

Steuer von Wohnhäusern auf ½., pCt. des ortsüblichen Kapital⸗ werthes, die Zinsen⸗ und Rentensteuer auf ½¼, und die Gehalts⸗ 1 auf ½. pCt. festsetzt, wurde nach kurzer Berathung ein⸗

immig angenommen. Sodann stimmte der Landtag dem Antrage der Regierung dahin bei, daß die Staatsschulden⸗ Verwaltung beauftragt werde, 250,000 Thaler vorschußweise zur Deckung der ersten Militair⸗Einrichtungen zu zah⸗ len, und erledigte den Bericht über den aupt⸗Finanz⸗ Etat Anhalts für 1868. Der Etat wurde in eigener Einnahme und in eigener Ausnahme gleichlautend auf 1,982,038 Thlr. 16 Sgr. 1 Pf. und angenommen. Hierauf erklärte der Minister Dr. Sintenis Namens Sr. Hoheit des Her⸗ zogs die diesjährige Landtagsdiät für geschlossen.

Hessen. Darmstadt, 1. 2 Das Regierungsblat vom 29. v. M. enthält u. A. eine Bekanntmachung des Groß⸗ herzoglichen Ministeriums des Innern, die Errichtung eine theologischen Seminars an Großherzoglicher Landes⸗Universitä betreffend, sowie eine weitere Bekanntmachung desselben Ministe riums, die Erbauung einer Eisenbahn von Darmstadt na Worms betreffend. Der Hessischen Ludwigsbahn⸗Gesellschaft i die landesherrliche Concession zur Erbauung und zum Betrie einer Eisenbahn von Darmstadt nach Worms auf die Dauer von neunzig Jahren ertheilt.

Baden. Karlsruhe, 29. Februar. Das heute er⸗ schienene Regierungsblatt enthält: das Wehrgesetz und das Kon⸗ tingentsgesetz für das Großherzogthum Baden, die Gebrechen ordnung für die Musterung der Wehrpflichtigen; die Vollzugs Verordnung zum Wehrgesetz; die Verordnung, die Uebergangs Bestimmungen für die Einführung des Wehrgesetzes betreffend endlich eine öffentliche Aufforderung, die Aushebung für da

ahr 1868, insbesondere die Anmeldungen zur Ortsliste betreffend

as Wehrgesetz und das Kontingentsgesetz treten beide mi dem 29. Februar d. J. in Wirksamkeit.

Bayern. München, 29. Februar. Die Kammer de Reichsräthe ist heute dem Beschluß der Abgeordneten⸗Kammer über die Unterstützung der Veteranen beigetreten, und hat be Berathung der Rückäußerung der Abgeordneten⸗Kammer über die Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs die Anträge ihres Ausschusses angenommen.

1. März. Der König hat genehmigt, daß bei jeder de 4 Sanitäts⸗Compagnieen eine Abtheilung Krankenwärter und bei den Verpflegskommissionen München, Augsburg, Nürnberg, Würzburg, Ingolstadt und Ulm je eine Verpflegungsabtheilung formirt werde. 1

2. März. Der König leidet an einer Bronchial affection. Sein Zustand ist nicht bedenklich. Die »Süd deutsche Presse giebt folgendes Bülletin: Der König hat die Nacht in ununterbrochenem Schlafe verbracht. Das Fieb hat sich gemindert. Die Bronchialaffection ist noch dieselbe.

Oesterreich. Wien, 1. März. Der Justizminister hat einen Erlaß an das Oberlandesgericht in Lemberg gerichtet, daß sich die Gerichte Galiziens fortan bloß der Landessprache als Amtssprache zu bedienen haben, was so lange provisorisch stattzufinden hat, bis auf dem Wege der Legislative ein definitives Gesetz betreffs der Art und Wess der Zu⸗ lassung der Landessprachen zu Amt und Gericht zu Stande kommt. Die galizischen Gerichte haben von nun an nicht bloß mit den Parteien mündlich in der Landessprache zu verkehren, sondern sie werden auch in der polnischen, resp. ru- thenischen Sprache referiren, und zwar wird auch da das Ne⸗ ferat nicht zuerst in deutscher Sprache abgefaßt und dann in die Landessprache übertragen werden, sondern gleich als Ori⸗ inal in der Landessprache verfertigt. Eben so werden auch

ie Gerichte bei allen Sitzungen sich der polnischen Sprache be⸗ dienen; nur wenn einer der Beisitzenden der polnischen Sprache nicht mächtig ist, wird er verlangen können, daß man in deut⸗ scher Sprache verhandle.

Niederlande. Haag, 2. März. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer kam die Interpella- tion Thorbecke’s zur Verhandlung. Der Interpellant richtete drei Fragen an das Ministerium: wie dasselbe es rechtfer⸗ tigen wolle, daß die Person des Königs, dem konstitutio⸗ nellen Brauche zuwider, in den Konflikt zwischen den Staats⸗ gewalten hineingezogen worden sei; ob die Haltung der letzten Kammer die Auflösung derselben veranlaßt habe; welche Absichten das Ministerium durch die Thronrede habe kundgeben wollen? Es folgte eine längere Debatte, in welcher die Abg. Thorbecke, Bosse, Eck, Fokker und Godefroi die Kammeraufloösung tadelten, während der Minister des In- nern und der Abg. van Goldstein die Politik der Regierung vertheidigten. Der Minister des Aeußern versprach Aufklärun⸗

en über die auswärtige Politik gelegentlich der Berathung des apitel 3 des Budgets zu geben. Abg. Moens vher vas die Wiederherstellung des Kultus⸗Departements.

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