8 1““
i.gs ben. dat. Rechnung der Staatskasse oder unmittel⸗ diese gusgegebenen Eoupons ein Bewenden. In neu auszugeke mmenstellung der mit den nachbenannten neu erworbenen Das 12. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ t
2 ennd, cna eien April 1868 ab nicht weiter erhoben. Zins⸗Coupons ist die Bestimmung über die Verjährungsfrist je csma Fußes heilen auf Preußen überkommenen, der Hauptverwaltung der gegeben wird, enthält unter * a
§. 2. Andere in Verwaltungs⸗Angelegenheiten für die Staats⸗ zufzunehnen. Verjährung präkludirten Zinsen fallen dem Tilgu 8 aatsschulden zu Uberweilenden Passiv⸗Kapitalien. Nr. 6998 das Gesetz, betreffend die künftige Behandlung
kasse oder füͤr unmittelbare “ — fonds zu. ilgungg. 1., Hannover. 8 Thlr. sg. pf. Thlr. sg. pf der auf mehreren der neu erworbenen Landestheile lastenden
mende Gebühren und Sporteln können durch g „ §. 5. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen bezüglt ulden der vormaligen Ge⸗— Staatsschulden und die Ausgabe von Kassen⸗Anweisungen 3* 27
insoweit gleichartige Gebühren oder — 1 2 407,g5⸗ - eenr C111““ e- needen. des zu den Hannoverschen Schulden gehörigen Reservequantums (an A. Schul Steuerkasse⸗ 14,198,697 25 Betrage von 2,407,653 Thalern. Vom 29. Februar 1
8 S8 t des 8 8 1 sammenstellung I. D.), welches a) den von Hannover im Schlußpne nder vormaligen Ge⸗ 1 unter 8 §. 3. Die Porschrist des Ka⸗ sandes keice Fenrendan g tokoll zum Staatsvertrage vom 16. Oktober 1839 übernommand B. Schunzefe 1,691,542 27 1 Nr. 6999 das Gesetz, betreffend die Verstärkung der Geld⸗
Gebühren und Abgaben aus privatrechtlichen Titeln; . tokoll zumg c ader vormals Münsterschen Schuld, die sogen 8 2 1 mittel zur Abhülfe des in den Regierungsbezir 2 8 868 5 e 6 rchenbeamten; 4) die illiqui der per WUürc genanne enbahnschuldan 25,256,060 3 G e des in den Regierungsbezirken Königsberg beit zin Lnfcec n n; Felchecg dr Fncceahreg’ e Aich. Mevppen⸗ und Emsbührensche Schuld, und b) die für den Kapitalien⸗— 5 2 Quantum 14,209 23 und Gumbinnen herrschenden Nothstandes. Vom 3. öMearg 8
1 27„. 8 5. 1 kündigten bisher nicht abgehobenen Schus 1868; d 8
ü 7) die Geb zeitstheilungs⸗ Verkoppelungs⸗, fonds der „Generalkasse gekündig WMor nen Schulo e Summa ad 1 7100,50715 ;/ und unter
Bebasgn oas. Geührgn hehece achen, Isn die Cxecutions⸗ Agstaligh lr sich beßre . 8gdite ervobt dfe Fesg a senen üch 111“1““ vitat Nr. 7000 den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Februar 1868,
Gebühren der Unterbeamten; 9) die Gcbühren der ser ne. Nöpikalte der Hauptverwaltung der Staatsschulden. g 8 Dn 2 1 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den S 4. Allgemeine Staatsschulden.. 535,250 · Kreis Mohrungen, Regierungsbezirk Königsherg, in Bezug auf
s⸗Behörden und Beamten, insbesondere die Gebühren für E— “ “ M von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus §. 6. Die im vormaligen Kurfürstenthum Hessen auf Grund de 8. Eisenbahnschulden... 116,000,000 .“ den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von Mohrungen 1 Summa ad II. [18,535,250. . nnach Liebstadt und von Saalfeld durch die Feldmark Kuppen
den zum Zwecke der Bestcuerung geführten Katastern, Büchern Gesetze vom 26. August 1848 und 24. März 1849 ausgegobenen Kasa zum Anschluß an die Güldenboden⸗Saalfelder Chaussee.
3 v aren für Ausfertigungen über Civilstands⸗ scheine zum Betrage von 1,000,000 Thalern und die im vormalige u*
n Regigern 1. die, Gebisnen inad Behnten d2) deebe gblegung Herzoolzumn Fassan auf Grund den. 8 23 da tssled des”n 28 1, i, amdes kaertesen “ Iüalpes 8 h Prüͤfun en zum Ansatz kommenden Gebühren; 13) die Gebühren nuar 1840 über Errichtung einer Landeskreditkasse, des §. 23 N. „ Landes⸗Steuerkassenschulden: 8 , Berlin, den 8. März 1868. 8
far Nuslertigung von Pässen und sonstigen Reisepapieren; 14) die BiliAl vom 16. Februar 1849 über Errichtung der Landesbank unf 11) Konsolidirte Fenschune 1 Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
ühr 1 für 3 agdscheine (Waffenpässe); 15) die Abgaben, welche nach der die weitere Emission von Banknoten betreffenden Gesetze von. a) allgemeine Staatsschulden 820,419 1
d 1 8 Geltung stehenden Bestimmungen über die Stempelabgaben 7. Juni 1856 und 4. August 1858 ausgegebenen Noten der Landes 1— p) Eisenbahnschulden. 16,589,657
85 nt ichten sind. Für die Gebühren zu 13 kommen von dem im bank zum Gesammtbetrage von 2,500,000 Fl. treten der unverzing 9) Piverse nicht konsolidirte G 4“
1 1n 1. immten Zech unkt an die in den alten Provinzen geltenden lichen Staatsschuld der Monarchie hinzu. Dieselben werden jedot. Schulden - 407,264 “ Das 13. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗
I ienn e p nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen G. 7 bis ) 8 3. Domanialschulden . 27699,580 ““ gegeben wird, enthält unter
Sähe zur Anwendugg⸗ ner Gebühren und Sporteln Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thal xNx.. . v.b g ’
wds hadch Wegfalt gäaben vfhogf ch nicht lediglich in wider⸗ und im Uebrigen auf Rechnung der Landesbank zu Wiesbaden ei den neuen Landestheilen in Verwaltungs⸗Angelegenheiten zur
inden, in Höhe des nachweislichen Durch⸗ gezogen. - 1 IV. Hessen⸗Homburg. “ Erhebung kommenden Gebühren und Sporteln. Vom 27. Fe⸗ kaüicgen Dienstgenren gemmwahmmen üghcn der drei Jahre 1865, 1866 §. 7. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die im d As diversen Anleihen. “ “ bruar 1868; unter 1. 8 1c1867, nach Abrechnung der daraus zu bestreitenden Ausgaben für erwähnten Kassenanweisungen zum Fettage 12 556 Thalen G 1 Nr. 7002 den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Januar 1868, Dienstaufwand, Ersatz gewährt. nach derselben Fassung und Form, unter demselben Datun und ne V. Schleswig⸗Holstein. ““ betreffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte an den
1 zzenbändi i⸗ ben Unterschriften, wie die nach dem Gesetze vom 7. Mai — — 1 K. — Urkundlich unter Unserer H zchsteigenhändigen Unterschrift und bei densel 88 Fta. eenachaafehaarbefungen nüszufen Die nach dem Wiener Friedens⸗ Landkreis Königsberg im gleichnamigen Regierungsbezirke, in gedrucktem Könialichen Insiegel. “ (Geseb dewn0. 050 lenSgegerpoints 9 5 Wenne n negaferie vertrage zu Lasten der Ferzog. G Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗Chausseen:
Gegeben Berlin, den Foe FeFase 8 in Apoints zu 1 Thaler⸗ verbliebenen Passiv⸗Ka- ““ 1) von Lauth, an der Königsberg⸗Tapiauer Staats⸗Chaussee, v11““ ie unverzinsliche Staatsschuld der Monarchie, welche sich jit . ““ 2 — 391,657 bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Legden; 2) von Königsberg “ 1 8 auf SH; Thaler i Aposes zu 5 Thalerg, 18, 7942. üa Summa ad I. bis VI. . ..78,705,77528 6 nbes, vceneie Fr. der Fiseamfer Kreisgrenze; 3) vom 21. 8 „Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. in Apoints zu 1 Thaler, zusammen auf 15,842, haler beläu . b 4 irchdorfe Schaaken nach Schaaksvitte und 4) von Craussen an Gr E1“ 11g,Shes 5g gera os⸗ Gr. zu Eulenburg. wird danach 10,400,000 Thaler in Apoints zu 5 Thalern wm Gesetz, betreffend die Verstärkung der Geldmittel zur Abhülfe des der Henfs Hehgalberwacharr Chaussee nach Shrhorrc. 8 Ax eeee rLesnharde .kkee. 777850,000 Thaler in Apoinis zu 1 Thaler, zusammen 18,250,000 ht in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nr. 7003 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den ““ 11“ bejepüͤche Vorscrste E“ Kassensget he ger. auszuin Vom Nneg68 Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Königsberger Land⸗ gesetzlichen Vorschriften finden ie zufan . ises i 7 IX jssi — genden 2,407,653 Thaler Kassenanweisungen Anwendung, desgleich Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen .“ weiss⸗ M Vemaae vor 1 9 00 Thalern II. Einission. Vom X“ 9 die im §. 6 dieses Gesetzes bezeichneten Kassenscheine und Bul⸗ hndnan⸗ 8 Zenimmung der beiden Häuser des Landtages der n ⸗002 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1868 18 noten. 1 onarchie, was folgt: EE16“ — - K-Sn. dnbetncfendedie künetig Bedaadlung aident 1rs 1e hngahe Es finden ferner auf Emitterung, Fefistenaeng, Verfolgung §. 1. Zur Beschaffung von Saatfrüchten für die nächste Feld⸗ betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chaussee⸗ Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thalern. Bestrafung von Verfälschungen 0de achahmungen jener Kasa t bestelung in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen geldes auf der Chaussee von Wallerfangen über St. Barbe bis von Wor 29. Februar 1868 anweisungen, Kassenscheine und Bantnoten die bisher Füeaneaang können in Fällen des nachgewiesenen Bedürfnisses verzinsliche Dar⸗ zur Banngrenze von Guisingen ,nach den doppelten Sätzen Sas — setzlichen Vorschriften uͤber Verfälschungen oder Nachahmun lehne aus der Staatskasse gewährt werden. des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden blcußfer⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., preußischer Kassenanweisungen Anwendung. 1.an §. 2. In Fällen eines dringenden Bedürfnisses können auch ander⸗ geld⸗Tarifs, an die Gemeinden Wallerfangen und St. Barbe. verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie, §. 8. Die Ausgabe der 2,407,653 Thaler Ksssenacwveisunigea (weite, zur Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Berlin, den 9. März 1868. was folgt: 6 durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden a mälig gegen ew Gumbinnen herrschenden Nothstandes erforderliche Ausgaben aus der Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir 1. Die in der anliegenden Zusammenstellung verzeichneten jehung eines gleichen Geldbetrages in den im §. 6 gedachten kurc Staatskasse geleistet werden. 1 8 1 1 1 Passtö. “ Sa d-e. en Korfigreichs Hannover, des vorma⸗ schen und nassauischen Geldzeichen zu bewirken. §. 3. Die gerichtlichen Akte, welche die gewährten Vorschüsse und ligen Kurfürstenthums Hessen⸗Cassel, des vormaligen Herzogthums §. 9. Die kurhessischen Kassenscheine und die Noten der Lande Phhc- fis deetcceszit an⸗ vüt Einschluß der hypothekarischen Ein-⸗ Nassau, des vormaligen Landgrafenthums Hessen⸗H omburg und der bank su Wiesbaden werden vom 1. Januar 1869 ab nicht mehr h eneslen, imscoret 42 un Fscuihgen Ffelaen kostenfrei. Für Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ un Herzogthümer Schleswig und Holstein werden zu den Beträgen, auf öͤffentlichen Kassen als Zahlung, sondern nuͤr noch zur Sene 111414“* Feht Feird 2ün Feiesfitel nöcht Medizinal⸗Angelegenheiten. welche sich die einzelnen Schuldposten am 1. Januar 1868 nach den denjenigen Kassen angenommen, welche der Finanzminister besii 8 4 Die Vertheilung der Geldmittel ET““ Krei 3 . 8 bis dahin erfolgenden Tilgungen und Umschreibungen belaufen haben, men wird, ; und di V Hend 8 eereiß 6 8 89 8 8* 86 einzelnen reise 1 “ Akademie der Künste. als Staatsschulden der Monarchie übernommen und der Hauptver⸗ Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung a. Mit irk erwendung derselben in den ingelnen Kreisen erfolgen unter y 1 “ 8 waltung der Staatsschulden zur Verwaltung überwiesen. Einlieferung der im Umlauf verbliebenen Geldzeichen, jedoch vorli frain ung einer Provinzial⸗Kommission, deren Mitglieder von demn Preisbewerbung bei der Königlichen
ü 1 bla rovinzial⸗Landtage der Provinz Preußen, und von Kreis⸗Kommis⸗ der Kü bb. - im &. 1 gedachten Passiv⸗Kapi⸗ ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch die Amtsbllätn Fere it gren 8 v der ünste. talied A1114X“XA“ Ctac sc alongen be. und andere öffentliche Blaͤtter in sämmtlichen Provinzen, sowie dn bnen g eten, Peitedevrf im b” eri Komntnif hea ogef ha Die diesjährige Preisbewerbung der Königlichen Akademie stimmt, lediglich die in den älteren Provinzen über die Verwaltung mehrere auswärtige deutsche Zeitungen zu erlassen und in angemest von der Staats⸗Regierung zu besteender Kommissartas nen füͤhrt ein der Künste ist für die Geschichtsmalerei bestimmt. Um ur der preußischen Staatsschulden bestehenden Vorschriften, namentlich nen Zeitfristen zu wiederholen. - Das Naͤhere hierüber bestimmt die von dem Finanz⸗Minister Konkurrenz zugelassen zu werden, ist erforderlich, daß der Appi auch die Vorschriften über a) die Außercourssetzung und Wieder⸗ ie eingezogenen Gemeicrg. Merrten 88. Sfrsen. des sh und dem Minister des Innern zu erlassende Instruction rant alle zu seinem Fach gehörigen, sowohl theoretischen als incourssetzung und Umschreibung der preußischen Staatspapiere, des Gesetzes vom 24. Februar (Gesetz⸗Samml. S. ) vern e5. IDer Finanz⸗ Minister wird ermächtigt, zur u. tung der in praktischen in der akademischen Verfassung vorgeschriebenen b) das Aufgebot, die Amortisation und den Ersatz verlorener oder und die vernichteten Betraͤge öffentlich bekannt gemacht. den 8 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten acsaaben verzinsliche Studien auf einer der Königlich preußischen Kunstakademieen ge vernichteter preußischer Staatspapiere, c) die Vernichtung eingelöster §. 10. Soweit die Provinzial⸗Staatsschulden der im §. 1 gtdat Schaßanweisungen, längstens auf ein Jahr lautend9 ien Betra 88 kehab Es darf fe vedea hen 30 8 3 g Staatspapiere, und d) den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nach 8 Fepen Laspesehhilacac Spe Feücsetznc bearßm. eeelasgic drei Millionen Tha term aszugehen ) g mahe C haben arf ferner derselbe da „Lebensjahr nich
urch die Hauptverwaltung der S in denjenigens 6 ; r 1 8 1 3 erfolgter Anslesaggng der auf Inhaber lautenden Staatsschuld⸗Ver⸗ und mit denjenigen Befugnissen, welche durch die Kabinets⸗Order dam EE-.“““ u““ Die Anmeldungen zur Theilnahme müssen bei dem mit schreibungen auf den Namen des Besitzers, sowie die bisher in Han⸗ 2. November 18 2 (Gefetz · amml. S. 229) bezüglich der Festset 1 Ob und in welchem Betrage neue Schatzanweisun en an Stelle den Direktorats eschäften beauftragten Professor Daege bis 8 nover zulässig gewesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammen⸗ der auf den älteren Landestheilen lastenden Provinzial⸗Staatsschunee der eingelösten ausgegeben werden dürfen, bleibt 8 Bestimmung Sonna bend, den 21. März d. J., 12 Uhr Mittags legung oder Theilung von Obligationen findet nicht weiter statt. vorgeschrieben sind. durch das Staatshaushalts⸗Gesetz für das Jahr 1869 vorbehalten. persönlich gemacht werden. Die Prüfungsarbeiten beginnen
S., 3. In den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich § 11. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften weis §. 7. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen Montag, den 23. März, früh 8 Uhr. Die Hauptaufgabe wird des Kapitalbetrages ihrer Forderungen, des Zinsfußes, zu welchem aufgehoben. 8 M 1 ü-g,h neforderlichen Beträge sind aus den bereitesten Staatseinkünften an am 30. März ertheilt, und die im Akademiegebäude auszu ihnen dieselben 18 Vedünser änd, ün ber ihker Kapktal⸗ “ 68 Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetze bb e führenden vees jnüffeh Eomn 4. Juli dieses Jahres 5 In rderungen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. . “ b .8. Die Zinsen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier ektor der Königlichen Akademie übergeben werden. ie Zu Das Bedürfniß zur Verzinfung und Tilgung wird für jedes Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und n Viüren, die verschriebenen Kapitalsbeträge binnen dreißig Jahren nach “ des Preises, bestehend in Pension von lühuch Finanzjahr durch den Staatshaushalts⸗Etat bestimmt. Die zur vollen gedrucktem Königlichen Instegel. “ kintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- 750 Thaler auf zwei auf einander folgende Jahre zu einer Decush des Bedürfnisses erforderlichen Summen sind auf die berci- Gegeben Berlin, den 29. Feßruüar Jeheh... Studienreise nach Italien, erfolgt in öffentlicher Sitzung de testen Staatseinküͤnfte anzuweisen. “ . 8.) Wilhelm. 1I11“M tage SS. Aneferung diese⸗ über welche denge 88 Arademie am 3 August d J g g 4. Nicht Z er im 6. 1 gedacht öm11616111“ 111X“X“X“ nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben Rechen⸗ „r — alien Ferläbrech Uahen vier Vachen e Chdechg beg SsFahe. “ 5 4.SasIA b H“ Heydt shaft zu geben ist, wird den Mnistcen der Finanzen und des Innern I I hangs Ggenprfi zu Theil werden termins. GEGSr. v. Bismarck⸗ nhausen. Frhr. v. d. Heydt. ““ “ am 79. Zal z. 8 8 Gegen solche Zinsenforderungen, welche vor dem 1. Januar 1868 ESFr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. wnrürfandüg unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bex-x- Die Koͤnigliche Akademie der Künste. fällig geworden sind, wird die ser äͤhrige Frist erst von diesem Tage Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Gegeb Feig gen Insiegel. W v Im Auftrage: berechnet, wenn die Verjährungsfrist nach den älteren Bestimmungen e 11“A“ b geben Berlin, den 3. März 1882é8...ͤ Ed. Daege. OH. F. Gruppe. sae eüher gpätau eran Zgsz hanes Bhns⸗veüpons, m 1111““ h ö.“ S.. 8 Se 1 insichtlich solcher bereits ausgegebenen Zins⸗Coupons, in dendnen g “ .v. Bismarck⸗ nhausen. rhr. v. d. Heydt. eu“ eine ce abhengefrist vermerkt ist, hat es bei der letzteren für Gr. v. Jtenpli Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Abgereist: Der Ministerial⸗Direktor, Oberberghauptmann v“ “ Leonhardt. 68 Krug von Nidda, nach Saarbrücken. 1“
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Summa 24 III. 20,518,92117 2 20,516,921 Nr. 7001 das Gesetz, betreffend die Beschränkung der in
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