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basche, und dergleichen) fuͤr Rechnung der Staatskasse oder unmittel⸗ barer Staatsbeamten vom 1. April 1868 ab nicht weiter erhoben. §. 2. Andere in Verwaltungs⸗Angelegenheiten für die Staats⸗ kasse oder für unmittelbare Staatsbeamte noch zur Erhebung kom⸗ mende Gebühren und Sporteln. können durch Königliche Anordnung in Wegfall gebracht werden, insoweit gleichartige Gebühren oder Sporteln in den alten Provinzen nicht erhoben u“ Sn 3. Die Vorschrift des §. 1 findet keine Anwendung auf; mebüdrec und Abgaben aus privatrechtlichen Titeln; 2) die Gebühren bei den Universitäten; 3) die Gebühren der Kirchenbeamten; 4) die Gebühren der Landmessungs⸗Beamten; 5) Auctions⸗Gebühren; 6) Aich⸗ Gebühren, 7) die Gebühren in Gemeinheitstheilungs⸗, Verkoppelungs⸗, Consolidations⸗ und Ablösungs⸗Sachen; die Executions⸗ Gebühren der Unterbeamten; 9) die Gebühren der Fortschrei⸗ bungs⸗Behörden 9 “ „Iinsbesondere die Gebühren für rtheilung von Abschriften, Auszügen 1 1 55 Zwecke der Besteuerung geführten Katastern, Büchern und Re istern; 10) die Gebübren für Ausfertigungen über Civilstands⸗ Akte; 11) die Gebühren der Medizinal⸗Beamten; 12) die bei Ablegung von Prüfungen zum Ansatz kommenden Gebühren; 13) die Gebühren für Ausfertigung von
Pässen und sonstigen Reisepapieren; 14) die Abgaben für Jagdscheine (Waffenpässe); 15) die Abgaben, welche nach den in Geltung stehenden Bestimmungen über die Stempelabgaben zu entrichten sind. Für die Gebühren zu 13 kommen von dem im §. 1 bestimmten Zewipunkt an die in den alten Provinzen geltenden Sätze zur Anwendung. 1
§. 4. Für den Wegfall bisher bezogener Gesühhren und Sporteln wird den Beamten (. 1), insoweit sie sich nicht ediglich in wider⸗ ruflichen Dienstistellungen befinden, in Höhe des nachweislichen Durch⸗ schnitisertrages dieser Einnahmen waͤhrend der drei Jahre 1865, 1866 un 1867, nach Abrechnung 8 daraus zu bestreitenden Ausgaben für
enstaufwand, Ersatz gewährt. 1 haaaieg wrgeebser Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ 8 Geg Berlin, den 27. Februar 1868. ““
“ 11nn 619 4 “ “ 14X““ S.) W 1 1 h e 1 m. 8 18 Bismarck⸗Schönhausen. IFrhr. v. d. Heydt. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 1““
Gr. v. Itzenplitz. v. EIEEI11111111““
Gesetz, betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu
Mhüns onen ffonde beii lastenden Staatsschulden und die Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thalern. Vom 29. Februar 1868. 8
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
1. Die in der anliegenden Zusammenstellung verzeichneten Passiv⸗Kapitalien des vormaligen Königreichs Hannover, des vorma⸗ ligen Kurfürstenthums Hessen „Cassel, des vormaligen Herzogthums Nassau, des vormaligen Landgrafenthums Hessen⸗Homburg, und der Herzogthümer Schleswig und olstein werden zu den Beträgen, auf welche sich die einzelnen Schuldposten am 1. Januar 1868 nach den bis dahin erfolgenden Tilgungen und Umschreibungen belaufen haben, als Staatsschulden der Monarchie übernommen und der Hauptver⸗ waltung der Staatsschulden zur Verwaltung überwiesen.
§. 2. Für die Verwaltung der im §. 1 gedachten Passiv⸗Kapi⸗ talien gelten, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Abweichungen be⸗ stimmt, lediglich die in den älteren Provinzen über die Verwaltung der preußischen Staatsschulden bestehenden Vorschriften, namentlich auch die Vorschriften über a) die Außercourssetzung und Wieder⸗ inconessetung und Umschreibung der preußischen Staatspapiere, b) das Aufgebot, die Amortisation und den Ersatz verlorener oder vernichteter preußischer Staatspapiere, 2) die Vernichtung eingeloͤster Staatspapiere, und d) den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nach ertesgef Ausloosung.
Eine Einschreibung der auf Inhaber lautenden Staatsschuld⸗Ver⸗ schreibungen auf den Namen des Besitzers, sowie die bisher in Han⸗ nover zulässig gewesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammen⸗ legung oder Theilung von Obligationen findet nicht weiter statt.
§. 3. In den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich
des Kapitalbetrages ihrer Forderungen, des Zinsfußes, zu welchem
ihnen dieselben zu verzinsen nd, und der Rückzahlung ihrer Kapital⸗ forderungen wird durch das gegenwaͤrtige Gesetz nichts geändert.
Das Bedürfniß zur Verzinsung und Tilgung wird für jedes
inanzjahr durch den Staatshaushalts⸗Etat bestimmt. Die zur vollen
eckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen sind auf die berei⸗
testen Staatseinküͤnfte anzuweisen. §. 4. Nicht erhobene Zinsen der im §. 1 gedachten Passiv⸗Kapi⸗
e binnen vier Jahren nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗ ermins.
Gegen solche Zinsenforderungen, welche vor dem 1. Januar 1868 fällig geworden sind, wird die vierjährige Frist erst von diesem Tage berechnet, wenn die Verjährungsfrist nach den älteren Bestimmungen nüch früher abläuft. Hinsichtlich
eine andere Verjährungsfrist vermerkt ist,
hat es bei der letzteren für
“ 1e.“ * 1 11
und Bescheinigungen aus
olcher bereits ausgegebenen Zins⸗Coupons, in denen
illiquiden
diese ausgegebenen Coupons sein Bewenden. In neu auszugebe Vüne,ndhen⸗ ist die Bestimmung über die Verjäͤhrungsfrist jedesmal aufzunehmen.
Die durch Verjährung präkludirten Zinsen fallen dem Tilgungs fonds zu.
§. 5. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen bezügli des zu den Hannoverschen Schulden gehörigen Reservequantums (ze fammenstellung I. D.), welches a) den von Hannover im Schlußßne tokoll zum Staatsvertrage vom 16. Oktober 1839 übernommtnn Rest der vormals Münsterschen Schuld, die sogenannt und Emsbührensche Schuld, und b) die für den Kapitalieg⸗
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Meppen⸗ onds der Generalkasse gekündigten bisher nicht abgehobenen Schul⸗ kapitalien in sich begreift, gebührt sowohl die Feststellung jenes illigu. den Schuldrestes als die Abwickelung dieser noch nicht abgehobenn Kapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden.
§. 6. Die im vormaligen Kurfürstenthum Hessen auf Grund de Geseße vom 26. August 1848 und 24. März 1849 ausgegebenen Kassen. scheine zum Betrage von 1,000,000 Thalern und die im vormaligen Herzogthum Nassau auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 22. J. nuar 1840 über Errichtung einer Landeskreditkasse, des §. 23 R. Gesetzes vom 16. Februar 1849 über Errichtung der Landesbank un der die weitere Emission von Banknoten betreffenden Gesetze vom 7. Juni 1856 und 4. August 1858 ausgegebenen Noten der Landes⸗ bank zum Gesammtbetrage von 2,500,000 Fl. treten der unverzind⸗ lichen Staatsschuld der Monarchie hinzu. Dieselben werden jedot nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§S§. 7 bis 9) gegn Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407/653 Thalen und im Uebrigen auf Rechnung der Landesbank zu Wiesbaden en⸗ gezogen. §. 7. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die im 5. erwähnten Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thalem nach derselben Fassung und Form, unter demselben Datum und mil denselben Unterschriften, wie die nach dem Gesetze vom 7. Mai e (Gesetz⸗Samml. S. 334) ausgegebenen Kassenanweisungen auszufertigen und zwar 2,400,000 Thlr. in Apoints zu 5 Thlrn. und 7653 Thala in Apoints zu 1 Thaler.
Die unverzinsliche Staatsschuld der Monarchie, welche sich jch auf 8,000,000 Thaler in Apoints zu 5 Thalern und 7,842,347 Thalc in Apoints zu 1 Thaler, zusammen auf 15,842,347 Thaler beläuf⸗ wird danach 10,400,000 Thaler in Apoints zu 5 Thalern uuf 7890,000 Thater in Apoinis zu 1 Thaler, zusammen 18,250,000 h betragen. Alle wegen der preußischen Kassenanweisungen ergangenen gesetzlichen Vorschriften sinden auf die nach Vorstehendem auszufent genden 2,407,653 Thaler Kassenanweisungen Anwendung, desgleicha auf die im §. 6 dieses Gesetzes bezeichneten Kassenscheine und Ban⸗ noten.
Es finden ferner auf Emittelung, Feststellung, Verfolgung un. Bestrafung von Verfalschungen oder Nachahmungen jener Kussa anweisungen, Kassenscheine und Bantnoten die bisher ergangenen setzlichen Vorschriften uͤber Verfälschungen oder Nochahmun preußischer Kassenanweisungen Anwendung.
§. 8. Die Ausgabe der 2,407,653 Thaler Kassenanweisungese durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden allmälig gegen 9 iehung eines gleichen Geldbetrages in den im §. 6 gedachten kurheß scen und nassauischen Geldzeichen zu bewirken.
§. 9. Die kurhessischen Kassenscheine und die Noten der Lande bank su Wiesbaden werden vom 1. Januar 1869 ab nicht mehr öffentlichen Kassen als Zahlung, sondern nur noch zur Sveen beht Kassen angenommen, welche der Finanzminister bestim men wird,
Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung Einlieferung der im Umlauf verbliebenen Geldzeichen, jedoch vorlaͤuff ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch die Amtsblätin und andere öffentliche Blätter in sämmtlichen Provinzen, sowie durt mehrere auswärtige deutsche Zeitungen zu erlassen und in angemist nen Zeitfristen zu wiederholen.
Die eingezogenen Geldzeichen werden nach Vorschrift des J. des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 57) vernichte und die vernichteten Beträge öffentlich bekannt gemacht.
§. 10. Soweit die Provinzial⸗Staatsschulden der im §. 1 gedat ten neuen Landestheile noch einer Festsetzung bedürfen, erfolgt diesch durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden in denjenigen Formm und mit denjenigen Befugnissen, welche durch die Kabinets⸗Order val 2. November 1822 (Gesetz⸗Samml. S. 229) bezüglich der Festsetzun der auf den älteren Landestheilen lastenden Provinzial⸗Staatsschuld vorgeschrieben sind.
§. 11. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werze aufgehoben. 1 5 Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes 1 auftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und e 1X.“*“ Gegeben S
1“ 86
gedrucktem Königlichen Insiegel. Gb Berlin, den 29. Februar 1868.
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Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. v Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
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2 †
A. S
§. 8. Fahren, die Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits⸗
mmenstellung der mit den nachbenannten neu erworbenen stheilen auf Preußen überkommenen, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu überweisenden Passiv⸗Kapitalien.
8* Thlr. sg. pf. Thlr. sg. pf
14/,198,697 25
1,691,542 25,256,060 14,203-
m,00,504
I. Hannover.
chulden der vormaligen Ge⸗
neral⸗Steuerkasse. B. Schulden der vormaligen Ge⸗
neralkasse C. Eisenbahnschulden. V“ D. Reserve⸗Quantum
Summa ad I II. Kurhessen.
9 b.*
gemeine Staatsschulden.. senbahnschulden. LEE1““ Summa ad II.
l Raffüu.
b 4. Landes⸗Steuerkassenschulden: Unleihen: “
1) Hapsenginte G a) allgemeine Staatsschulden 820,419 1 5 16,589,657 4 4
ze enbahnschulden. 3 iverse nicht konsolidirt 7 407,264 12 10 2,699,580 28 7
2 Schulden 22987 11““ 1 B. Domanialschulden. Summa ad III. 20,516,9211792 WV. Hessen⸗Homburg. 1.“ Aus diversen Anleihen —
V. Schleswig⸗Holstein.
Die nach dem Wiener Friedens⸗ vertrage zu Lasten der Herzog⸗ thümer verbliebenen Passiv⸗Ka⸗ pitalien . .. 111““
Summa ad I. bis V.
3
535,250. 16,000,000 16,535,250.
11“
20,516,921
- 391,657- 1 1.FV8765,775288
Gesetz, betreffend die Verstärkung der Geldmittel zur Abhülfe des
in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden 6 “ Nothstandes. 88 “
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§, 1. Zur Beschaffung von Saatfrüchten für die nächste Feld⸗ bestelung in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen können in Fällen des nachgewiesenen Bedürsnisses verzinsliche Dar⸗ lehne aus der Staatskasse gewährt werden.
§ 2. In Fällen eines dringenden Bedürfnisses können auch ander⸗ weite, zur Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes erforderliche Ausgaben aus der Staatskasse geleistet werden.
§. 3. Die gerichtlichen Akte, welche die gewährten Vorschüsse und Darlehne erforderlich machen, mit Einschluß der hypothekarischen Ein⸗ kragungen, Umschreibungen und Löschungen erfolgen kostenfrei. Für 8 Urkunden und Gesuche wird ein Stempel nicht erhoben.
§. 4. Die Vertheilung der Geldmittel an die einzelnen Kreise und die Verwendung derselben in den einzelnen Kreisen erfolgen unter Mitwirkung einer Provinzial⸗Kommission, deren Mitglieder von dem E der Provinz Preußen, und von Kreis⸗Kommis⸗ ionen, deren Mitglieder von dem Kreistage jedes betreffenden Kreises zu wählen sind. Den Vorsitz in jeder dieser Kommissionen führt ein von der Staats⸗Regierung zu bestellender Kommissarius.
Das Nähere hierüber bestimmt die von dem Finanz⸗Minister und dem Minister des Innern zu erlassende Instruction.
§. 5. Der Finanz⸗Minister wird ermächtigt, zur Deckung der in den §§. 1 und 2 dieses Gesetzes bezeichneten Ausgaben verzinsliche Schazanweisungen, längstens auf ein Jahr lautend, im Betrage von drei Millionen Thalern auszugeben.
§. 6. Die Ausfertigung der Schatzanweisungen ist durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden zu bewirken. 1 Ob und in welchem Betrage neue Schatzanweisungen an Stelle 75 eingelösten ausgegeben werden dürfen, bleibt der Bestimmung urch das Staatshaushalts⸗Gesetz für das Jahr 1869 vorbehalten.
§. 7. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen fforzerlichen Beträge sind aus den bereitesten Staatseinkünften an Staatsschulden · ilgungskasse abzuführen. Die Zinsen auf Schatzanweisungen verjähren binnen vier verschriebenen Kapitalsbeträge binnen dreißig Jahren nach
termins.
19 §. 9. Die Ausführung dieses Gesetzes, über welche dem Land⸗ sa bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben Rechen⸗ baat nenere ist, wird den Ministern der Finanzen und des Innern Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Instegek ; u““ se 1“ Gegeben Berlin, den 3. März 1868. H. 8 (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarg.Schönhausen. Frhr. v. d. Keydt. v. Itzenplitz Mühler. v. Selch G Eulenburg.
3 Leonhardt. 8
127 ½ * 8
Das 12. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter b Nr. 6998 das Gesetz, betreffend die künftige Behandlung
der auf mehreren der neu erworbenen Landestheile lastenden Staatsschulden und die Ausgabe von Kassen⸗Anweisungen zum ö von 2,407,653 Thalern. Vom 29. Februar 1868, 8 „Nr. 6999 das Gesetz, betreffend die Verstärkung der Geld⸗ mittel zur Abhülfe des in den Regierungsbegirten Rönigs ee⸗ 4 und Gumbinnen herrschenden Nothstandes. Vom 3. März
1868; und unter Nr. 7000 den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Februar 1868, fiskalischen Vorrechte an den
betreffend die Verleihung der Kreis Mohrungen, Regierungsbezirk Königsherg, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von Mohrungen nach Liebstadt und von Saalfeld durch die Feldmark Kuppen zum Anschluß an die Güldenboden⸗Saalfelder Chaussee. Berrlin, den 8. März 1868. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Das 13. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter 4 8h 8 8
Nr. 7001 das Gesetz, betreffend die Beschränkung der in den neuen Landestheilen in Verwaltungs⸗Angelegenheiten zur Erhebung kommenden Gebühren und Sporteln. Vom 27. Fe⸗ bruar 1868; unter 1
Nr. 7002 den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Januar 1868, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Landkreis Königsberg im gleichnamigen Regierungshezirke, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Sreis Eiusseen: 1) von Lauth, an der Konighberg oxaucg Staats⸗Chaussee, bis zur Labiauer Kreisgrenze bei Legden; 2) von Königsberg über Samitten nach der Fischhauser Kreisgrenze; 3) vom Kirchdorfe Schaaken nach Schaaksvitte und 4) von Craussen an der Königsberg⸗Uderwanger Chaussee nach Steinbeck; unter
Nr. 7003 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Königsberger Land⸗ kreises im Betrage von 117,000 Thalern II. Emission. Vom 27. Januar 1868, und unter
Nr. 7004 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1868 betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes auf der Chaussee von Wallerfangen über St. Barbe bis zur Banngrenze von Guisingen, nach den doppelten Sätzen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Lhcsßee geld⸗Tarifs, an die Gemeinden Wallerfangen und St. Barbe. Berlin, den 9. März 1868. 1.“
Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie “ der Künste.
Die diesjährige Preisbewerbung der Königlichen Akademie der Künste ist für die Geschichtsmalerei bestimmt. Um zur Konkurrenz zugelassen zu werden, ist erforderlich, daß der Aspi⸗ rant alle zu seinem Fach gehörigen, sowohl theoretischen als praktischen in der akademischen Verfassung vorgeschriebenen Studien auf einer der Königlich preußischen Kunstakademieen ge macht habe. Es darf ferner derselbe das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben. 8
Die Anmeldungen zur Theilnahme müssen bei dem mit den Direktoratsgeschäften beauftragten Professor Daege bis Sonnabend, den 21. März d. J., 12 Uhr Mittags persönlich gemacht werden. Die Prüfungsarbeiten beginnen Montag, den 23. März, früh 8 Uhr. Die Hauptaufgabe wird am 30. März ertheilt, und die im Akademiegebäude auszu⸗ führenden Gemälde müssen am 4. Juli dieses Jahres dem In⸗ spektor der Königlichen Akademie übergeben werden. Die Zu⸗ erkennung des Preises, bestehend in einer Pension von jährlich 750 Thaker auf zwei auf einander folgende Jahre zu einer Studienreise nach Italien, erfolgt in öffentlicher Sitzung Akademie am 3. August d. J.
Ausländern kann nur ein Ehrenpreis zu Theil werden Berlin, am 29. Januar 1868. 8 1 Die Königliche Akademie der Künste. 8 Im Auftrage: Ed. Daege.
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O. F. Gruppe.
“
Abgereist: Der Ministerial⸗Direktor, Oberberghauptmann
Krug von
Nidda, nach Saarbrücken.