zur Verordnung vom 6. Mai 1867 gültig gewesenen Bestimmungen 8 irt worden wäre. . Fenfasn saunen auf die Hoͤhe der Beiträge oder der Pensionen bezüglichen Streitfällen steht den Imnteressenten der geschlossenen Kassen der Rechts⸗ eg offen. 8 F offg Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, mit welcher die bisherigen auf die Verwaltung der geschlossenen Kassen bezüglichen Vorschriften außer Kraft treten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 4 Gegeben Berlin, den 6. März 1868. “ (L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Sepdt Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. 11444“*“;
Allerhöchster Erlaß vom 23. Januar 1868, betreffend die Einsetzung einer Königlichen Marine⸗Hafenbau⸗Direction für die 4 Kieler Bucht.
Aunuf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß zur Leitung der Hafenbauten in der Kieler Bucht bei Ellerbeck eine besondere, dem Wareneminsstfgharms unmittelbhar untergeordnete Behörde nach den Mir vorgelegten bePergen gebildet werde, indem Ich über die Einrich⸗ tung und den Wirkungskreis dieser Behörde insbesondere Folgendes bestimme: 1) Diese Behörde soll in Kiel in möglichster Nähe des an⸗ zulegenden Marine⸗Etablissements ihren Sitz haben und die Firma »Königliche Marine⸗Hafenbau⸗Direction für die Kieler Bucht⸗ führen. 2) Diese Hafenbau⸗Direction führt die Geschäfte in den ihr zugewie⸗ senen Angelegenheiten selbstständig nach Maßgabe der ihr von dem Marineministerium zu ertheilenden Instruction. ‚Namentlich ist die⸗ selbe zum Abschluß von Verträgen aller Art so wie zu sonstigen Ver⸗ handlungen mit dritten Personen und Behörden und zur Führung von Prozessen innerhalb ihres Wirkungskreises legitimirt. 3) Zur Rechtsgültigkeit von wichtigen Dokumenten, wie Verträgen, Voll⸗ machten ꝛc., dritten Personen gegenüber, genügt die Unterschrift des Hafenbau⸗Direktors oder dessen Stellvertreters. . G Das Marineministerium hat hiernach das Weitere wegen Ein⸗ setzung der Marine⸗Hafenbau⸗Direction in Kiel zu veranlassen und seiner Zeit sowohl die gegenwärtige Ordre, als auch den Dirigenten der Hafenbau⸗Direction durch die Ge etz⸗Sammlung und durch die Amtsblätter der Regierungen von machen. 8 Berlin, den 23. Januar 1866. An das Marineministerium.
Mit Bezug auf vorstehenden Allerhoͤchsten Erlaß wird hierdurch jur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der S Marine⸗Hafen⸗ V
au⸗Direktor Martiny zum Dirigenten der K niglichen Hafenbau⸗ Direction für die Kieler Bucht ernannt worden ist. Berlin, den 6. März 1868. 8 Marineministerium. Jachmann.
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Das 14. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter 1 Nr. 7005 das Gesetz wegen Aenderung der Stempelsteuer in den Regierungs⸗Bezirken Kassel und Wiesbaden, mit Aus⸗ nahme der Stadt Frankfurt a. M. Vom 5. März 1868. Beerlin, den 13. März 1868. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung vom 8. Februar 1868, betreffend die Ausdehnung des über die gegenseitigen Gerichtsbar⸗ keitsverhältnisse unterm 11. Oktober 1861 zwischen Preußen und Waldeck bgeschlossenen Vertrages auf die neu erworbenen Landestheile. Vom 27. Februar 1868.
. Die Köͤniglich preußische und die Fürstlich waldeckische Regierung sind übereingekommen, daß der zwischen ihnen unter dem 11. Oktober 1861 abgeschlossene Vertrag wegen Regelung der gegenseitigen Gerichts⸗
arkeitsverhältnisse für die Dauer seiner Gültigkeit Arake 49) auch Wirksamkeit haben soll für die durch das preußische Gesetz vom 20. September 1866 und durch die beiden preußischen Gesetze vom 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landes⸗ theile, jedoch mit der Einschränkung, daß in Beziehung a8 die Provinz Hannover nur die Artikel 34 bis 42 inkl. und die Bestimmungen der Artikel 1, 43 bis 46 inkl. und 48 insoweit, als sich diese Bestimmun⸗ gen auf die Strafgerichtsbarkeit beziehen, in Geltung treten. Dabei wird es als selbstverständlich erachtet, daß an Stelle der im Artikel 43 erwähnten Bestimmung der in den gedachten Landestheilen nicht ein⸗ geführten Königlich preußischen Verordnung vom 1. Juni 1833 die entsprechenden, in den einzelnen Königlich preußischen Landestheilen geltenden prozeßrechtlichen Bestimmungen treten.
„Allle älteren Verträge, welche von der Fürstlich Waldeckischen Re⸗ gierung über Gegenstände der vorliegenden Uebereinkunft mit den ehe⸗ maligen Regierungen der bezeichneten, mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abgeschlossen worden sind, insbesondere die im
gegenscitigen Auslieferung der
chleswig⸗Holstein bekannt zu
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Jahre 1846 mit dem vormalsgen Königreich Hannover she as Wbrecher u. s. w. abgeschäo erne einkunft werden als erlo chen angesehen. Jedoch soll es in Be d das Gehjet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen bei der 1 tion, welche hinsichtlich der Forst⸗, Jagd⸗-, Feld⸗· und ischerefrund den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern untede 2. April 1828 abgeschlossen und im Jahre 1835 verlängert wordenn desgleichen bei dem Uebereinkommen vom Jahre 1854, wodung gedachte Convention auf Frevel an Straßen, Land⸗, und Gem. wegen, Brücken⸗, Ufer⸗ und Wasserbauten ausgedehnt worden auch ferner sein Bewenden behalten. 1 Zu Arkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial⸗Erklärun gefertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Lanhe Direktors der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont ausgewechselz werden. “ Berlin, den 8. Februar 18s68.. 8 Der Königlich preußische Minister der auswärtigen Angelegenhei Im Auftrage: .“ 1] v. Thile.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechen Erklärung des Landes⸗Direktors der Fürstenthuümer Waldeck und F mont ausgetauscht worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebrm
Berlin, den 27. Februar 1868.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 8 Im Auftrage: 6
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich,
Arbeiten.
z Dem Baurath Kecker zu Münster ist die bisher kom tish
risch verwaltete Stelle eines technischen Mitgliedes der 18- lichen Direction der Westfälischen Eisenbahn nunmehr define verliehen worden. ““ 8
42 2
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 edizinal⸗Angelegenheiten. Dem Gymnasial⸗Direktor Dr. Klein ist die
am Gymnasium zu Bonn verliehen worden.
Direktorsele
Angekommen: Se. Excellenz der Staatsminister we Minister des Innern, 3 — ueg 3
Graf zu Eulenburg, aus der Pnr vinz Preußen. 938 12
Se. Excellenz der General⸗Lutenant und kommandira General des VI. Armee⸗Corps, von Tü mpling, von Brrezlau
Nichtamtliches.
3 n. Berlin, 13. März. Seine Majestät he 8 empfingen heute den Intendanten der Königlicer Schauspiele von Hülsen, nahmen militairische Meldungen i Gegenwart des Gouverneurs und Kommandanten entgegan worunter die des Generals von Tümpling, kommandirenzg Generals des 6. Armee⸗Corps. Spaͤter nahmen Seine Mäjeg die Vortraͤge des Polizen. Präsidenten, und des Ministers Königlichen Hauses en gegen.
Um 31 Uhr besuchten Se. Majestät Se. Kaiserliche Hohh den Prinzen Napoleon, und empfingen später im Palais descn Abschieds⸗Besuch. Se. Majestat der König fuhren hiertu zu Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzeß, beehrten La Buchanan im Hotel de Russie mit einem Besuche, und besth tigten hierauf das Modell der nach Köln bestimmten Stuh Friedrich Wilhelm Ill, im Bläser'schen Atelier.
— Im Königlichen Palais fand gestern eine Abendunte haltung statt, deren musikalischen Theil die Künstlerinnen Luah und Artoͤt übernahmen und wo die ersten Künstler des hiesthe französischen Theaters dramatisch mitwirkten.
— Heute Nachmittag findet die zweite Plenarsitzung t Bundesrathes des Norddeutschen Bundes statt.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutsch Bundes für Fernaer und Verkehr versammelte sich heute Toh zur Fortsetzung der Enquste über das Hypothekenbanl vesen.
— Am gestrigen Tage fand bei dem Minister⸗Prästdente Grafen von Bismarck⸗Schönhausen ein Diner zu Ehren 5 Kaiserlichen Hoheit des Prinzen Napoleon statt, zu welcha die Botschafter Frankreichs und Englands, der Kaiserlich fim zösische Militair⸗Bevollmächtigte, Bevoll mächtigte sämmlithe in dem Bundesrath des Zollvereins und des NorddeVutsche⸗ Bundes vertretenen Regierungen, sowie die Minister Einladunge er halten hatten.
— Die Verhandlungen der Zollorganisations⸗Kommisst über die Modalitäten des Eintrikts Mecklenburgs und in den am 10. d. Mts. in S
Preußen.
eröffl
noch
Lübh ffs
— Wir sind ersucht worden, Folgendes zu veröffentlichen:
Wir halten uns im allgemeinen Interesse 8 verpflichtet, eermit auch öffentlich zu erklären, daß der Huͤlfsverein für Vpreußen Ankäufe von Saatfrüchten weder angeordnet hat, anordnen wird. Berlin, den 12. März 18s68. b 8
Der Ausschuß des Hülfsvereins für Ostpreußen. v. Patow, Vorsitzender. G. v. Bunsen, Schriftführer.
Königsberg, 11. März. Die Tagesordnung für die fünfte Sitzung des Provinzial⸗Landtages hatte zunächst zum Gegenstande die Wahl der Provinzial⸗Kommission behufs Uusführung des Gesetzes vom 3. März c., betreffend die Ver⸗ ärkung der Geldmittel zur Abhülfe des in den Regie⸗
EET11]
(rungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Noth⸗
8. finde wurden als Mitglieder dieser Kommission erwählt:
z)aus dem Stande der Ritters chaft die Herren Boltz⸗Pareyken, Magnus⸗Holstein, v. Saucken⸗ Tarputschen, Käswurm⸗ Lindschen; b) aus dem Stande der Städte die Herren Kleyen⸗
über⸗Königsberg, Mehlhausen⸗Wehlau, Zenthöfer⸗Gumbinnen, sictgardi⸗Kilftt c) aus dem Stande der Landgemeinden
die Herren Gamradt⸗Neuhoff, Malkwitz⸗Jagodnen, Schmidtke⸗
Reipen, Biernath⸗Nareyten. 1 3
Die hierauf folgende Begutachtung des mittelst Allerhöchsten Propositions⸗Dekrets vom 24. v. M. vorgelegten Gesetz⸗Ent⸗ wurfs wegen Aufhebung der auf jus terrestere nobilitatis pyussiae sich gründenden Bestimmungen der Regierungs⸗In⸗ gruction vom 21. September 1773 über die Erbfolge des Adels in einigen westpreußischen Landestheilen hatte zum Resultat, daß die Aufhebung dieser Bestimmungen für gerechtfertigt und deinglich anerkannt und dem betreffenden Gesetzentwurf hierfür mit einer geringen Modification in der Redaction von Artikel J. die Zustimmung ertheilt wurde.
Ferner wurde auf den Bericht der Landarmen⸗Direktion für Westpreußen über die Verwaltung der Taubstummen⸗Anstalt zu Marienburg in den Jahren 1864/66 u. A. beschlossen: l) sich mit der bewirkten Trennung der Taubstummen⸗Anstalt vom Schullehrer⸗Seminar zu Marienburg einverstanden zu er⸗ klären und zu genehmigen, daß nunmehr, nachdem den Bedürfnissen für die Taubstummen von Westpreußen durch die erfolgte Er⸗ wverbung des Instituts genügend entsprochen worden, die auf 130 Thlr. festgesetzten Gratificationen an Elementarlehrer, welche außerhalb der Anstalt taubstumme Kinder unterrichten, in Ab⸗ gang gestellt werden; — 2) zu genehmigen, daß Freizöglinge, wenn sie für schwachsinnig befunden werden, aus der Anstalt resp. den ihnen ertheilten Freistellen entfernt und solche dem betreffenden Kreise zur anderweitigen Besetzung zur Disposition gestellt werden; — 3) nachträglich zu genehmigen, daß in Anbetracht der Theue⸗ rung zu dem Pflegesatze von 2 ½ Thlr. monatlich pro Kind für die Monate Januar, Februar, März und April, event. auch für einige Sommermoönate ein Pflegezuschuß von 1 Thlr. ro Kopf und Monat gezahlt werde; — 4) den in Anbetracht er Vermehrung der Freistellen um 930 Thlr. erhöhten und auf 6700 Thlr. abschlleßenden Etat zu genehmigen; — 5) in Betreff der Verwaltungsrechnungen pro 1864/66 einschließlich 5 bs die Erweiterungsbauten des Instituts die Decharge zu ertheilen.
Von den hierauf zur Berathung gelangten Petitionen wurde die der Erbschulzen⸗Aemter im Kreise Heiligenbeil wegen Aufhebung ihrer Verpflichtung zur unentgeltlichen Verwaltung von Schulzen⸗Aemtern als zur Kompetenz der allgemeinen Ge⸗ sezgebung gehörig durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.
Dagegen wurde auf die Petition der Herausgeber der Uttpreußischen Monatsschrift und der mit derselben verbunde⸗ nen Neuen Preußischen Provinzialblätter wegen Subvention lleser Zeitschriften mit 200 — 400 Thlr. jährlich eine solche Unterstutzung von 200 Thlr. jährlich auf die Dauer von vier — aus dem Provinzial⸗Landtags⸗Dispositionsfond be⸗
igt.
Schließlich wurde noch einem Bericht der Naturforschenden Gesellschaft in Danzig die zweckmäßige Verwendung der ihr maJahre 1865 bewilligten Subvention von 4000 Thlr. an⸗ kannt.
Stettin, 12. März. In der vorgestrigen Alenarsthung
. Pommerschen Provinzial⸗Landtages fand die Neuwahl der
Mitglieder und Stellvertreter der Bezirks⸗Kommissionen für die
lassiszirte Einkommensteuer in den Regierungsbezirken Stettin, Lbsnn und Stralsund statt, desgleichen erfolgten die erforderlich
gewordenen Ergänzungswahlen für die ausgeschiedenen Mitglieder 9 lach §. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 bestehenden schusses fuür die Vertheilung der Kriegslasten und
en Vergütung unter angemessener Betheiligung der einzelnen
. sände, und endlich wurden zur Ausführung des Gesetzes pom März 1850 über die Rentenbanken §§. 5 und 47 zwei Mi
des Provinzial⸗Land⸗
glieder der Versammlung zu Vertretern tellvertre
tages und zwei andere Ständemitglieder zu deren tern gewählt.
Kiel, 11. März. (Kiel. Ztg.) Das Transport⸗Dampfschiff »Rhein« ist in Dienst gestellt und liegt dem Schlosse gegenüber vor Anker. 8
Sachsen. Dresden, 12. März. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz ist gestern von München wieder hier eingetroffen. „ Die Zweite Kammer hat heute den Deputationsbericht über den zweiten, die Steuern und Abgaben umfeassenden Theil des Einnahme⸗Budgets berathen. Als außerordentliche Steuerzuschläge für die Jahre 1868 und 1869 sind im Budget postulirt: 2 Pf. Zuschlag pro Steuer Einheit zur ordentlichen d cf pro Einheit betragenden) Grundsteuer und 3½1 eines 8 Jahresbetrags Zuschlag zur Gewerbe⸗ und Personal⸗Steuer. Die Finanzdeputation hat jedoch in Rücksicht auf die stattge⸗ fundene Erhöhung mehrer anderer Positionen des Einnahme⸗ budgets, welche für die Staatseinkünfte eine Mehreinnahme von 583,000 Thlr. erwarten lassen, eine Abminderung dieser Steuerzuschläge dahin beantragt, daß von der Grundsteuer nur 1 Pf. außerordentlicher Zuschlag pro Einheit und von der Ge⸗ werbe⸗ und Personalsteuer nur ⅞ eines Jahresbetrags zu er⸗ heben sein sollen, womit sich auch die Staatsregierung, wie bereits gestern telegraphisch mitgetheilt, einverstanden erklärt hat. Die Kammer ist diesem Vorschlage ein⸗ stimmig, resp. gegen 1 Stimme beigetreten und sind daher fol⸗ gende Bewilligungen ausgesprochen worden: 1) Pos. 23a, ordentliche Grundsteuer (9 Pf. pro Steuereinheit) 1,580,000 Thlr.; 2) Pos. 23 b außerordentlicher Zuschlag zur Grund⸗ steuer (1 Pf. pro Steuereinheit) 182,000 Thlr.; 3) Pos. 24a. ordentliche Gewerbe⸗ und Personalsteuern 1,032,000 Thlr.; 4) Pos. 24b., außerordentlicher Zuschlag zur Gewerbe⸗ und Personalsteuer 422,000 Thlr.; 5) Pos. 25, Zölle und Ver⸗ brauchssteuern 555,280 Thlr. und 6) Pos. 26, Stempelimpost, 418,000 Thlr. Bei letzterer Position wurde die Unterposition 4 (Wechselstempel) von 52,000 Thlr. auf 75,000 Thlr. pro Jahr
erhöht.
Bayern. München, 10. März. Die zwischen Bayern, Oesterreich, Württemberg, Baden und der schweizerischen Eid⸗ genossenschaft durch Bevpollmächtigte vereinbarte Schifffahrts⸗ und Hafenordnung für den Bodensee hat die Genehmigung des Königs erhalten und wird im Regierungsblatt publizirt.
— 11. März. Der Landtag, dessen Dauer in den nächsten Tagen zu Ende geht, ist durch Entschließung des Königs bis 7. April einschließlich verlängert worden.
Oesterreich. Wien, 11. März. Der Budgetausschuß der reichsräthlichen Delegation hat gestern unter dem Vorsitze des Abg. v. Kaiserfeld, die Frage berathen, in welcher Weise die von der Delegation des ungarischen Reichstages eingehenden Nuncien über die Ergebnisse der dortigen Budgetberathung be⸗ handelt werden sollen; es wurde beschlossen, ein Comité einzu⸗ setzen, welches die zwischen den Beschlüssen der beiden Delega⸗ tionen bestehenden Differenzen festzustellen und die etwa neu zu stellenden Anträge zu formuliren hat, über welche dann das Plenum des Ausschusses die Vorentscheidung treffen wird.
— 12. März. In der heutigen Sitzung des Unterhauses brachte der Justiz⸗Minister einen Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft ein. Die Gesetzentwürfe, betreffend die Aufhebung der Wuchergesetze und die Aufhebung des Staats rathes, wurden in endgültiger Lesung angenommen.
Prag, 11. März. Ein Statthalterei⸗Erxlaß präzisirt den Wirkungskreis der städtischen und Staatspolizei. Bei Straßen⸗ Exzessen hat hiernach zunäͤchst die städtische Polizei und, wenn 8. einen demonstrativen Charakter annehmen, die Staats⸗ polizei einzuschxeiten. In diesem Falle hat der letzteren die Ortspolizei den verlangten Beistand zu leisten. Der Polizei⸗ Direktor bestimmt eventuell die Zuziehung von militairischem Beistand. Städtische und Staatspolizei⸗Organe sollen sich ge⸗ genseitig unterstützen. Der Polizei⸗Direktor hat die Leitung der städtischen Polizei zu beobachten und bei allenfallsigen Mängeln einzuschreiten. 688
Die »Bohemia« meldet: Der Entwurf einer politischen Organisation der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder hat die Kaiserliche Sanction erhalten. —
Pesth, 11. März. Das Unterhaus nahm heute seine Sitzungen wieder auf. 2
In der heutigen Sitzung meldete der Präsident mehrere neugewählte Deputirte und die Mandatsniederlegung des zum Septempir ernannten Emanuel Gozsdu an. Gabriel Fa⸗ bian überreichte und befürwortete eine Petition der Stadt Arad um Errichtung eines ungarischen Honved⸗Corps. Der Tag der nächsten Sitzung ist nicht bestimmt.
— Der »Ungarische Lloyd« veröffentlicht den Ministerial⸗ Erlaß bezüglich der Suspendirung des Demokratenklubs. Der ß ist aus dem Ministerrathe hervorgegangen und sagt, das
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