Jahren werden für Einen Passa nicht S Die genaue
1“ 11““
ier, Kinder unter einem Jahre gar cachweisung über den Raum muß der ehörde eingereicht werden, bevor die Passagiere an Bord gehen. Das unterste Deck darf nur ausnahmsweise, nach ge⸗ nauer Untersuchung und nach ertheilter schriftlicher Erlaubniß zur Aufnahme von Passagieren benutzt werden. Das Zwischendeck muß mindestens 61 hoch und das Deckholz mindestens 1 ½0 dick sein. Für Ventilation muß gesorgt werden, Abkleidungen im Zwischendeck sind untersagt. Auf jedem Schiffe muͤssen mindestens 2, bei mehr als 100 Passagieren 4, bei mehr als 200 Passagieren 6 Pripets und für jede ferneren 100 Personen ein Privet mehr vorhanden sein. eber die Einrichtung der Kojen, Koch⸗ und Speisegeschirre und dergleichen sind spezielle Bestimmungen erlassen. Die
assagierräume müssen hinreichend erleuchtet werden, das
wischendeck durch mindestens zwei Laternen. Jedes Schiff muß mit mindestens 3 Rettungsbojen und wenn es über 150 Passa⸗ giere führen kann, mindestens mit einem Rettungsboot, außerdem muß jedes Boot mit Korkfentern versehen sein. Die Ausrüstung der Schiffe muß auf die wahrscheinlich längste Dauer der Reise berechnet sein: für eine Reise nach einer Gegend nördlich vom Aequator sind bei Segelschiffen 13 Wochen, bei Dampfschiffen 40 Tage angenom⸗ men. Die Verproviantirung darf nicht dem Passagiere überlassenbleiben“
An Nahrungsmitteln, Krankenspeise, Oel, Holz und Steinkohlen,
muß ein der mutbmaßlichen Reisedauer entsprechendes, bei den Nahrungs⸗ mitteln genau fixirtes Ouantum mitgenommen werden, außerdem eine F Medizinkiste mit der nöthigen Gebrauchsanweisung in deutscher und englischer Sprache. Auf jedem Schiff muß sich min⸗ destens Ein erfahrener Koch befinden. Alle Speisen müssen den Passa⸗ gieren gehörig zubereitet und in der vorgeschriebenen Quantität verab⸗ reicht werden. Die Vertheilung der Speisen, welche wöchentlich aus⸗ getheilt werden, hat stets an demselben Wochentage stattzufinden. Die Beherbergung und Beköstigung der Passagiere an Bord, bevor das Schiff reisefertig ist, wird nicht gestattet. H Der Schiffs⸗Expedient ist verbunden, die Passagiere und deren Effekten selbst dann nach dem Bestimmungsorte zu befördern und bis dahin für deren Unterkommen und Unterhalt zu sorgen, wenn das Schiff am Antritt oder an der Fortsetzung der Reise verhindert ist. Er haftet den Passagieren und dem Staat persönlich für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit. 1 Dem Capitain des Schiffes liegt die Verpflichtung ob, die Passa⸗ giere in ein Verzeichniß einzutragen und dasselbe dem Amte Vegesack oder Bremerhaven mit einer eidlichen Erklärung zu übergeben. Er arf die Reise nicht eher antreten, bevor nicht von den Schiffs⸗ und Proviantbesichtigern die nöthigen Bescheinigungen ausgestellt sind. Er hat die Passagiere human zu behandeln, für ein gesittetes Betragen der Mannschaft, für Trennung der Geschlechter, für gute Zuberei⸗ ung und richtige Vertheilung des Proviants ꝛc. und dafür Sorge zu tragen, daß den Passagieren nach Ankunft am Bestimmungsort auf Verlangen noch zwei Tage volle Herberge und Beköstigung am Bord des Schiffs gewährt werde. egen gröblicher Verletzung dieser Pflichten kann die Behörde den Capitain dem Schiffs⸗Expedienten als intüchtig zur Führung von Passagierschiffen bezeichnen. 8 Der für die Passagiere bestimmte Raum, der gesammte Proviant, so wie die übrige Ausrüstung muß vor dem Abgange des Schiffs urch einen obrigkeitlich beauftragten Besichtiger, der die Verbesserung und Ergänzung etmatger Mängel verlangen kann, untersucht werden. Der Besichtiger muß sich eine vom Capitain und vom Ober⸗Steuer⸗ nann an Eidesstatt ausgestellte Declaration über die vorhandenen Ausrüstungsgegenstände u. s. w. ertheilen lassen. Der Ab⸗ gang des Schiffes ist nicht eher gestattet, als bis diese Untersuchung stattgefunden und ein genügendes Resultat er⸗ 8 hat, auch darüber, so wie über die Tüchtigkeit und Räumlichkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen bei⸗ gebracht sind. Vor Abgang des Schiffs hat auch der Schiffsexpedient auf seinen Staatsbürgereid eine Erklärung über die gewissenhafte Aus⸗ rüstung des Schiffs u. s. w. abzugeben.
Uebertretungen der Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis u 500 Thalern, im üine l mit entsprechender Gefängniß⸗ trafe, bei wiederholter Uebertretung mit dem zwiefachen Betrage ge⸗ iiceri Ssgesehe von der Bestrafung wegen Verletzung des Staats⸗ bürgereids.
In einem Anhang ist die Behelligung der Reisenden mit An⸗ ragen, Anpreisungen, Empfehlungen von Wirthshäusern, Fuhrwerken 1. dgl., jede mittelbare oder unmittelbare Vergütigung für das Zu⸗
weisen Reisender zu Handel⸗ und Gewerbtreibenden bei einer Geld⸗ strafe bis zu 30 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe ver⸗ voten. Im Wiederholungsfall wird die Strafe verschärft.
Die Hamburger Verordnungen sind in ähnlicher Weise, aber
im Allgemeinen nicht so strenge abgefaßt; während die Beförderung von Passagieren im unteren Deck in Bremen nicht — oder wenig⸗ stens nur ausnahmsweise erlaubt ist, darf das Orlogsdeck in Hamburg zur Passagierbeförderung mit der Maßgabe benutzt werden, daß jedem “ (nach dem amerikanischen Gesetze) 20 —⁷ Hamb. (= 18 / preuß.) Raum bleiben. Auch in Hamburg ist zur Ueberwachung der erlassenen Bestimmungen eine Auswanderer⸗Deputation eingesetzt, welche nach dem Staatskalender für 1867 aus 2 Senatoren und Deputirten der Handelskammer zusammengesetzt ist.
Statistische Publicationen aus den Nordoöͤdeutschen 1 Bundesstaaten.
Engel, E., Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Büreaus. 7. Fahrgang. 1867. Nr. 10, 11 u. 12. (Oktober, November, Dezem⸗ ber). Berlin, 1867. Hoch 4.
Inhalt: eeng der Holzproduction und der Production an Steinkohlen und Braunkohlen im preußischen Staate. Vom König⸗ lichen Ober⸗Berghauptmann a. D. v. Dechen. Nachweisung über den
Staatsforsten in den einzelnen Regierungsbezirken der
alten Landestheile in einem Durchschnittsjahre aus den Jahren 1986
1865 und 1866. Aktenmäßige Darstellung der Vorbereitungen
der Uim
Dezember 1867 vorzunehmenden statistischen Aufnahmen, insbesondere
der Volkszählung im preußischen Staate und im norddeutschen
Bundez⸗
gebiete. Mitgetheilt von Dr. Engel. Geschichte, Umfang und Beder tung des öffentlichen Feuer⸗Versicherungswesens von Dr. fen General⸗Direktor der Land⸗Feuersozietät für das Herzogthum Sachsen
Beiträge zur Statistik des vormaligen Königreichs Hannover
Herausgegeben von dem Königlichen Statistischen Büreau zu Hannover
17. Heft. I. Schiffsbestand; II. Schiffsbau; III. Schifffahrtsverkehr; Seeschiffe.
Dritter Jahrgang 1867.
Nr. 10. mmeensetzung des Provinziallandtags für das Gebiet des vormal.
Schifffahrts⸗Statistik für die Jahre 1861 — 1865 int
verunglückt⸗ Hannover 1867. 4. nglückt
Zeitschrift des Königlichen statistischen Büreaus in 1. Heft. Hannover. 4.
Nr. 1. Die Auswanderung und Einwanderung im vormal. König. reiche Hannover im Jahre 1865. — Zur Statistik des Unterrichts⸗ und Erziehungswesens im vormal. Königreiche Hannover. 4. Forts aus Nr. 12 im vorigen Jahre (1866). — Ergebnisse der Pferdezucht im ehemal. Königreiche Hannover im Jahre 1865. — Preise der landwirthschaftlichen Erzeugnisse an den hannoverschen Haupt⸗
Hannover
marktorten im Monate Dezember 1866.
Nr. 2. Feuerversicherung und Feuersbrünste im vormal. Königr Hannover im J. 1865. — Ueber die hannöverschen Handelskam.⸗ mern. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse an den hannäver Hauptmarktorten im Monat Januar 1867. 8 Nr. 3. Die größten Städte des vormal. Königr. Hannover. — UAebersicht des ebe der Sparkassen im ehemal. Königr Hannover i. J. 1865. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisfe an den hannov. Hauptmarktorten i. M. Febr. 1867. Nr. 4. Die größeren Städte des vormal. Königr. Hannover (Fortsetz.) — Mittheilungen über die von den Verwaltungsbehor⸗ den i. J. 1865 abgeurtheilten Polizeivergehen. — Preise der land.
wirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. im M. März 1867.
Rr. 5. Das Medizinalwesen des vormal. Königr. Hannover. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. im M. April 186. Nr. 6. Das Medizinalwesen des vormal. Königr. Hannover (Fort⸗
ssetzung). — Der Geschäftsbetrieb auf den Linnenleggen und der
Leinen⸗, Garn⸗ u. Flachshandel im ehemal. Königr. Hannover i. J. 1866. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. im M. Mai 1867.
Nr. 7. Die Sparkassen Hannovers. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse im Juni 1867.
Nr. 8. Der Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Betricb im vormal. Königr. Hannover i. J. 1866. — Die Sparkassen Hannovers. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse im M. Juli 1867.
Nr. 9. Die neuen Bodenkulturen im vormal. Königr. Hannoper i. J. 1866. — Einige Mittheilungen über die Gemeindeforsten u. deren Bewirthschaftung im Rechnungsjahre v. 1. Juli 186566 im vormal. Königr. Hannover. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. i. M. August 1867.
Die Blindenanstalt zu Hannover. — Uebersicht der Zusam.
Königr. Hannover. — Die Wirksamkeit der Piehversce Vereine im vormal. Königr. Hannover i. J. 1866. — Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. i. M. September 1867. Nr. 11. Schiffsbestand, Schiffsbau und Schifffahrtsverkehr i. J. 1866. — Die Taubstummen⸗Anstalten zu Hildesheim, Emden⸗ Osnabrück und Stade. — Die Pferdezucht i. J. 1866. — Prese der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. s. w. im November 1867. Nr. 12. Die hannov. Bank für Handel u. Gewerbe. — Die Taub⸗ stummen⸗Anstalten. II. — Die Geburten, Trauungen u. Sterbe⸗ fälle i. J. 1866. — Die Aus⸗ u. Einwanderung i. J. 1866. — Gemeinheitstheilungen u. Verkoppelungen i. J. 1866. — Feuer⸗ versicherung u. Feuersbrünste i. J. 1866. — Die Ablösungen grund⸗ u. gutsherrlicher Lasten i. J. 1866. — Die Irren⸗Anstalten im vormal. Königr. Hannover. — Preise der landwirthschaftl Erzeugnisse u. s. w. im Dezember 1867. Beiträͤge zur Statistik des vormaligen Kurfürstenthums Hessen⸗
Herausgegeben von der Königl. Kommission für statistische Angelegen⸗
heiten. 1. Heft. Kassel, 1866. 4. Inhalt: Die Größe und Eintheilung des Kurfürstenthums —Hessen. Anlagen: 1. Uebersicht über die dermalige Eintheilung der Provinzen, Regierungs⸗Kommissions⸗Bezirke und Kreise des Kur⸗ fürstenthums Hessen in s ee (Aemter). II. Uebersich über die ältere, vor 1822 bestandene Eintheilung des Kurstaatt⸗ III. Uebersicht über die von 1822 — 1830 bestandene Eintheilung desselben in Provinzen, Kreise und Aemter. IV. Uebersicht über die nach Veränderung der Kreiseintheilung in der Provinz Hanau von 1830 bis Februar 1849 bestandene Eintheilung desselben in Pu vinzen, Kreise uUnd Aemter. V. Uebersicht über die vom 1. Februarli bis zum 15. Septbr. 1851 bestandene Eintheilung desselben in Verwah⸗ tungsbezirke und Verwaltungsämter, sowie Justizamtsbezitt VI. Uebersicht über die vom 1. Februar 1849 bis 1. Novembt 1851 bestandene Eintheilung desselben für die Justizverwaltung! Obergerichts⸗ und Untergerichtsbezirke. VII. Uebersicht über is vom 1. November 1851 bis Ende 1863 bestandene Eintheitmn desselben für die Justizverwaltung in Obergerichts⸗, Krimina 8 gerichts⸗ und Untergerichts⸗Bezirke. e. Die Vertheilung der Landflächen in Kurhese⸗ nach Verschiedenheit ihrer Benutzung (am Schlusse Jahres 1863). — Die Bevölkerung Kurhessens (die vg völkerung Kurhessens und deren Bewegung in älterer Zeit 1 neuerer bis 1858). — Kurhessens Waldflächen im Jah 1866. Mitgetheilt vom Taxations⸗Inspektor Homburg Kassel, nach amtlichen Quellen.
pas Zbonnement haasE “ 1 Thlr.
K 1 3 ’ 1
„ Königlich 11114A“] * 1 88 8 *
2
1 8 *ꝙ 1 ½ 4 7 ** 8 4 2 —. H EE1 21252* ““ 8ö1“
T11““ 454* 11131“
Ier
Pre⸗
. Are poß- Anstaten des 8 uU 1 er Aninslandes nehmen Hestellung an, Ffnur Lerlin die Expedition des ong. 8 “ 8 Preußtschen Staais⸗Anzeigers: ͤ83 8;ger⸗Straße Nr. 10. bb6ℳ ühhicchen d. Friedrichs⸗ u. Kanomierstr.)
11 ““ ; 4 5 8 “ ““ 1 I 3 8 1
1
2
65.. Berlin, Montag, den 16. Maͤrz, A
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Großherzoglich Luxemburgischen General⸗Direktor, eiherrn von Blochaus en zu Schloß Birtringen den Rothen jler⸗Orden zweiter Klasse, dem Baron de la Villestreux zu nars den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Rentmeister Steuer⸗Controlleur Hohl zu Meisenheim den Rothen Adler⸗ hen vierter Klasse, dem Arzt Dr. Louis Appig zu Genf Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Beigeordne⸗ nEller zu Bonn und dem Garnison⸗Lieferanten Andreas ine zu Saarlouis den Königlichen Kronen⸗Orden vierter gise sowie dem Förster Brandt zu Döbern im Kreise srieg und den Polizei⸗Wachtmeistern Schaefer und Saal⸗ d zu Frankfurt a. M. das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗
leihen/ t
Die beiden Geheimen Regierungs⸗ und vortragenden Räthe n Ministerium des Innern Wulfshein und von Kehler Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Räthen;
Den Geheimen Regierungs⸗Rath Wohlers zum vortra⸗ nden Rath im Ministerium des Innern;
Den seitherigen Regierungs⸗Rath Küster hierselbst zum scheimen “ mit dem Range eines Raths dritter sasse; un
Dompfarrer Propst Kopp in Minden zum Ehren⸗ pomherrn bei der Kathedralkirche in Paderborn zu ernennen;
Den Regierungs⸗ und Medizinal⸗Räthen Dr. Koch in gerstburg und Dr. Schaper in Coblenz den Charakter als schimer Medizinal⸗Rath beizulegen;
Den bisherigen Landrath des Kreises Meseritz, von Flott⸗ hell, zum Landes⸗Direktor der Fürstenthümer Waldeck und pyrmont; so wie
Den seitherigen Kreis⸗Physikus Dr. Dedek in Aachen zum Raoierungs⸗- und Medizinal⸗Rath zu ernennen. desetz, betreffend die Schließung der öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und Homburg. Vom 5. März 1868. ““ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec., frordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Nonarchie, was folgt: §. 1. Die öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems ind Homburg werden spätestens am 31. Dezember 1872 ge⸗ tlosen. Eine frühere Schließung kann durch Königliche Ver⸗ eͤnung, entweder allgemein oder nur in Beziehung auf ein⸗ ine der gedachten Spielbanken ausgesprochen werden. Bis ihg jedenfalls das Spiel an allen Sonn⸗ und Feiertagen erboten.
§. 2. Mit dem Tage der Schließung treten für die be⸗ tfende Spielbank die Bestimmungen des Art. V. der Verord⸗ ung, betreffend das Strafrecht ꝛc. in den mit der Monarchie veinigten Landestheilen, vom 25. Juni 1867 (Gesetz⸗Samml. 8.921 ff.) außer Anwendung, und die §§. 266, 267 und 340 sr. 11 des Strafgesetzbuchs in Kraft. 1 1
.3. Mit dem Tage der Schließung verlieren die betref⸗ inden Spielpacht⸗Vertraͤge und Konzessionen ihre Gültigkeit, ine Entschädigung wegen des entgehenden Gewinnes aus dem azardspiel⸗Betriebe findet nicht statt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift nd beigedrucktem Königlichen Insiegel. v“
Gegeben Berlin, den 5. März 18c858.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. “
1““
Gesetz, betreffend die Erhebung jährlicher Aversional⸗Beiträge in den von dem Zollvereine ausgeschlossenen Gebietstheilen. “ Vom 5. März 1868. 2
8
8 4
8 “ b 1
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., Seae ler mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was olgt: G
§ 1. In denjenigen preußischen Gebietstheilen, welche nicht dem Zollvereine angehören, sind als Ersatz der zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes zu zahlenden Aversen für Zölle und Verbrauchssteuern vom 1. Januar 1868 ab außer den bestehen⸗ den Staatssteuern besondere jährliche Beiträge für Rechnung der Staatskasse zu erheben. 18
Die Höhe dieser Beiträge und die Art der Frßescen der⸗ selben wird für das Jahr 1868 für die einzelnen Gebietstheile unter Beachtung der nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen nah. der örtlichen Verhältnisse durch Königliche Verordnung fest⸗ gesetzt.
§. 2. Der einzuziehende jährliche Beitrag darf in keinem Falle die Höhe des für den betreffenden Gebietstheil zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes zu leistenden Aversums für Zölle und Verbrauchssteuern übersteigen. G
Der Betrag, um welchen der jährliche Beitrag niedriger festgesetzt ist, als das aus der Staatskasse für den betreffenden Gebietstheil zu zahlende Aversum, ist künftig, und zwar zuerst 8 das Jahr 1869, durch den Staatshaushalts⸗Etat festzu⸗ tellen.
§. 3. Den Kommunen in den im §. 1 bezeichneten Ge⸗ bietstheilen steht frei, mittelst dommunalbeschlusses die Verpflich⸗ tung zur Abführung des auf die Kommune fallenden Beitra⸗ ges im Ganzen an die Staatskasse zu übernehmen und in die⸗ sem Falle die Vertheilung auf die Steuerpflichtigen nach den hurstcchlich der Kommunalbesteuerung bestehenden Vorschriften zu regeln.
§. 4. Soweit nicht der im §. 3. vorgesehene Fall eintritt, werden die jährlichen Beiträge als Zuschläge zu direkten Staats⸗ steuern erhoben. 13
§. 5. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser 1 Verordnung beauftragt. 8
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrif und beigedrucktem Königlichen 8 8
* 82 8
Insiegel. Gegeben Berlin, den 5. März 186c8.
(L. s.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt
Gesetz, betreffend die Verwendung der Jagdscheingebühren in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen und die Gültigkeit der Jagdscheine im
9. 8 8
“
anzen preußischen Staatsgebiete. Vom 9. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: . 1 8 .1. Diejenigen Abgaben, welche in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 555, 875 und 876) mit Unserer Monarchie vereinigten Lan⸗ destheilen für die Ausstellung von Jagdscheinen, Jagdkarten, Jagdpässen, Jagdwaffenpässen und Gewehrerlaubnißscheinen zu erheben sind, werden ohne Rücksicht auf die Kasse, zu welcher sie bisher vereinnahmt sind, vom 1. April d. J. ab den zu
4