1868 / 70 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

versehen, bei dem vorgenannten Brückenbaume ister bis zum 27sten März d. J, einzureichen, an welchem Tage, Vormittags 11 Uhr, die Eröffnung der eingereichten Offerten stattfinden wird.ß

8g Elberfeld, den 14. März 1868. 1 Königliche Eisenbahn⸗Direction.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w von öffentlichen Papieren. [84] Bekanntmachung. In Gemäßbeit der durch die Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres vom 21. August 1852 und vom 23. Juni 1854 dem Wittenberger Deich⸗ verbande verliehenen Privilegien zur Ausgabe von Deich⸗Obligationen zur Ausgabe von 180,000 Thlr. hat durch die dazu gewählte Kom⸗ mission des Deichamtes die Ausloosung der auf das Jahr 1868 zu kündigenden und zu amortisirenden Deich⸗Obligationen im Betrage von 2675 Thlr. stattgefunden. (Hin der I. Abtheilung: 1) Littr. A. à 500 Thlr. Nr. 21. 32. 88 2) » B. à 100 Thlr. Nr. 5. 85. 114. 176. 195. 3) » C. à 25 Thlr. Nr. 48. 151. 188. II. in der II. Abtheilung: 1 4) Littr. D. à 500 Thlr. Nr. 184. Nr. 285. 391. 414. 465.

5) » E. à 100 Thlr.

6) » F. à 25 Thlr. Nr. 307. 374. 547. 585. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe und gleichzeitig die gedachten Obligationen auf Grund des § 2 der Allerhöchst ver⸗ ehenen Privilegien hiermit kündige, fordere ich die Inhaber derselben auf, die ausgeloosten Deich⸗Obligationen am 1. Juli 1868 der Kasse des Wittenberger Deichverbandes zu Pretzsch nebst Coupons zu prä⸗

sentiren, worauf deren Einlösung erfolgen wird. 1 In Bezug auf die Präklusiv⸗Bestimmungen, wonach ausgelooste oder gekündigte Deichobligationen, deren Betrag in dem festgesetzten

8* Al

Termine nicht erhoben wird, innerhalb der nächsten 10 Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden können, dann aber keine Zinsen mehr tragen und nach Verfluß von 10 Jahren nach ihrer Fälligkeit ihren Werth ganz verlieren, beziehe ich mich auf §. 5 jeder Obligation beigedruckt ist.

der Allerhöchsten Privilegien, welcher Wittenberg, den 4. Januar 1868. Der Deichhauptmann und Landrath.

8 v. Jagow.

Betanninachunng— bewirkten Ausloosung von 2950 Thlr. und resp. sind folgende

Bei der heute 975 Thlr. Kreis⸗Obligationen des Mansfelder Seekreises Nummern gezogen worden: I. von der ersten Ausgabe vom Jahre 1856: Lit. A. à 1000 Thlr. Nr. 33. » B. à 500 Thlr. Nr. 74. . 200 Thlr. Nr. 47 und 12656. » D. à 100 Thlr. Nr. 71. 167. 263. 294. 375 und 382. E. 25 Thlr. Nr. 17. 50. 91. 107. 115. 130. 175. 197. 201. 236. 243. 244. 251. 399. 410. 438. 439. 450. 1 der zweiten Emission vom Jahre 1863: Lit. B. à 500 Thlr. Nr. 29. 200 Thlr. Nr. 72. 100 Thlr. Nr. 69 und 78. » E. à 25 Thlr. Nr. 29. 64 und 82. Diese Obligationen werden den Inhabern hierdurch mit der Auf⸗ forderung gekündigt, die Kapitalbeträge am 1. Juli 1868 bei der Kreis⸗Chaussee⸗Baukasse zu Eisleben, gegen Rückgabe der Obligationen in coursfähigem Zustande, in Empfang zu nehmen.

Da die Verzinsung derselben vom 1. Juli 1868 ab aufhört, so sind mit den Obligationen vom Jahre 1856 die Zins⸗Coupons Ser. III. No. 2 bis 10 nebst Talons und mit den Obligationen de anno 1863 die Talons zurückzugeben. Für etwa fehlende unentgeldlich mit abzu⸗ liefernde Coupons werden die Zinsbeträge vom Kapital gekürzt werden.

Hierbei wird zugleich zur Vermeidung fernern Verlusts an Zinsen die Abhebung der Kapitalbeträge folgender schon früher zur Ausloosung gekommenen Obligationen:

I. von der ersten Emission de 1856: Litt. D. à 100 Thlr. Nr. 340 am 1. Juli 1863, 2 2

a 100 88 am 1. Juli 1864,

25 100 8 8 V am 1. Juli 1865,

25 25 310. 337. 354 am 1. Juli 1866, am 1. Juli 1867 verfallen, E. à 25 29. 73. 230. 349. 371. 396 und 397 II. von der zweiten Emission de anno 1863: Litt. D. à 100 Thlr. Nr. 167. am 1. Juli 1867 ver⸗ B. à 25 »„ 15. 128. 147 in Erinnerung gebracht. 1 Eisleben, den 4. Dezember 1867. Die ständische Kommission für den Chausseeban im Mansfelder Seekreise. von Kerßenbrok. Hirsch. Werner. Boettger. von Neumann. Dr. Bauer. J. G. Boltze.

II. von

Koch.

8

[79421 9 7 2 8 8 9 Actien⸗Bau⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung. Gegen Aushändigung der Talons erfolgt die Ausgabe der neuen Dividendenscheine Ser. III. bei dem Schatzmeister der Gesellschaft, Herrn Banquier Hackel, Französischestr. 32, Firma M. Borchardt Jun., in den Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr. Berlin, den 9. März 1868. 8

Das Kuratorium der Alexandra⸗Stiftung.

1 Märkisch⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft

Die Zeichner von Stamm⸗Actien und Stamm⸗Prioritätse 1 werden auf Grund des §. 17 des Statuts vom 25. März erlat durch aufgefordert, die dritte Einzahlung von 20 Prozent 9 1 minal⸗Betrages der gezeichneten Actien bei dem Banquier 1;

sellschaft,

Herrn F. W. Krause & Co. Bankgeschäft in Berlin, Leipziger Str. 45, welcher zur Empfangnahme der Einzahlungen und zur Qu leistung bevollmächtigt ist, innerhalb vier Wochen und spätest 1 zum 1. Mai d. J. unter Vorlegung der Quittungsbogen

Beerlin, den 18. März 1868. ““ Der Verwaltungsrath der Märkisch⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

¹ Die K. Sächs. Akademie für Forst⸗ und Landwirths zu Tharand beginnt das diesjährige Sommersemester am 20. P und das Wintersemester am 19. Oktober 1868. Nähere Auskunft lig Aufnahmebedingungen ꝛc. ertheilt die Direction. 8 8 Judeich. Sehober,

[910] Pommersche Hypotheken⸗Actien⸗Bank. Die Herren Actionaire der »Pommerschen Hypotheken⸗Actien⸗Bank« werden hierdurch zu der ersten ordentlichen General⸗Versammlung auf Montag, den 6. April cr., Vormittags 10 Uhr, im Saale des Herrn Heursen hier, ergebenst eingeladen. 8 Tagesordnung: 1) Geschäfts⸗Bericht der Haupt⸗Direction pro 1867. 2) Die Bilanz pro 1867. 9) Wahl zweier Mitglieder des Kuratoriums. 4) Festsetzung der fixirten Entschädigung für den Präsendenten de Kuratoriums (vide §. 37 des Statuts). Antrag der Haupt⸗Direction, den §. 24 des Statuts dahin aus⸗ zudehnen, »daß mit der Rückzahlung der ausgelvosten Hypo theken⸗Briefe Prämien verbunden werdene. Zusatz zu §. 23 des Statuts, 8 h die Spezialsicherheit für die emittirten Hypotheln⸗

1“

ction.

Aplerbecker Actien⸗Verein für Bergbau. (Zeche Margaretha.) 1 Die diesjährige ordentliche General⸗Versammlung unseres Ve⸗ eins findet: am 25. April d. J., Vormittags 10 Uhr, im Hotel Wenker⸗Paxmann zu Dortmund statt, wozu die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ergebenst ti geladen werden. . Gegenstände der Tages⸗Ordnung

Geschäftsbericht,

Vorlage der Bilanz vom Jahre 1867, 8 1 Bericht der Rechnungs⸗Revisoren und Ertheilung der Decharze Beschluß über die Vertheilung einer Dividende pro 1867, Dot⸗ ai des Reserve⸗Fonds und Remuneration des Verwaltunge— raths, Ausloosung eines Mitgliedes des Verwaltungsraths und Wale eines neuen Mitgliedes, .“ Wahl von drei Rechnungs⸗Revisoren pro 1868. 8 Zeche Margaretha bei Aplerbeck, den 20. März 1868.

Der Verwaltungsrath.

8 8

Privatbank zu Gotha. Die elfte General-Versammiung wird auf Montag, den 20. April 1868 1 berufen. Dieselbe wird im Saale der kaufmännischen Innungs halle zu Gotha stattfinden und Vormittags 11 Uhr eröffnet werden,

Die nach Art. 62 des Statuts zur Theilnahme berechtigten 4 naire können von 9 bis 10 ¾ Uhr Vormittags des genannten Tages, Tages vorher, Vormittags von 10 bis 12 Uhr, gegen Vorzeigung 1l Actien und der über deren Einschreibung vor dem 200. Februar * ihnen ertheilten Recognition, ihre Eintrittskarte im Geschäftslobale Direction in Empfang nehmen.

In dieser General-Versammlung findet 1 gliedern des Verwaltungsrathes statt, und trifft die Re Austritt:

Herrn Stadtrath M. Bering in Leipzig, C. F. Cyriax in Gotha. Die Austretenden können wieder gewählt werden. Gotha, den 12. März 1868. Direction der Privatbank zu G Kühn. Jockusch.

Hier folgt die besondere Beil

die Neuwahl von zwel n eihenfolge 18

(gleichen Leute in

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1

1 2 8 Fe⸗ b ——— ——xxRVvöꝰv 8 alts⸗Verzeichniß: Das preußische Militair⸗Ehrenzei Er 222 Inh Zur Statistit der Auswanderung. —UUeber dis Gereüthenresein Hohenzollern - Album. Das Gebiet

Kommandit⸗Actien⸗Gesellschaft

„Telegrapha. deutschen Bundesstaaten. (II.) Iäpb⸗

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E11“ 2,nQꝗ 8 Zu ℳo 70 vom 21. Maͤrz 1868.

ig der neuenLandestheile. Carl

sse.

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des Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

des Norddeutschen Bundes. (III) 1 Larl Moritz Ferdinand von Bardeleben. Die Pfahlbauten. Statistische Publicationen aus den Nord⸗

Das preußische Militair⸗Ehrenzeichen. 8

König Friedrich Wilhelm II. ist der Begründer organischer Einrichtungen im Heerwesen geworden, deren Wirkungen noch heute fortbestehen. 1

Die intellectuelle Bildung des Offizier⸗Standes wurde wäh⸗ rend der Regierung des Königs durch neu errichtete höhere Militair⸗Schulen gefördert und das Militair⸗Medizinalwesen verdankt die wesentlichsten Fortschritte seiner damaligen Ent⸗ wickelung diesem Monarchen. König Friedrich Wilhelm II. sette die bis dahin lebenslängliche Dienstzeit der Mannschaften auf einen Zeitraum von 20 Jahren herab; er verbesserte die Invaliden⸗Versorgung, und seiner Zeit gehört der Gedanke an, durch die Anstellung gut gedienter und Kommunaldienste ein Staatsbedürfniß durch das andere zu befriedigen, nämlich gleichzeitig über die Mittel zur notb⸗ wendigen Vertheidigung des Staatsgebietes zu verfügen und

aus ihnen die zu einer zweckmäßigen Civil⸗Verwaltung geeig⸗

neten Kräfte zu entnehmen, wenn sie für jenen härteren, einen Körper von unversehrter Lebenskraft erfordernden Beruf nicht mehr verwendbar erschienen.

Zu diesen Königlichen Maßnahmen gehört auch die Stiftung des Preußischen Militair⸗Ehrenzeichens zu rechnen, dessen Ge⸗ schichte in dem jüngst ausgegebenen Hefte des L. Schneider'schen Ordens⸗werkes*) behandelt wird.

Während des Feldzuges von 1793, an welchem der König mit dem Kronprinzen persönlich Theil nahm, stiftete Friedrich Wilhelm II. eine »Tapferkeits⸗Medaille«, von Gold für die Unteroffiziere, von Silber für die Mannschaften, um muthige Handlungen und wahres Ehrgefühl der Untergebenen so zu be⸗ lohnen, »wie es ihren vergleichungsweise besseren Eigenschaften und ihrem Stande als Krieger am angemessensten seis«. Diese Medaillen zeigten auf der einen Seite den gekrönten Königlichen Namenszug mit der Jahreszahl 1793, auf der andern in einem

Lorbeerkranze die Inschrift: „Verdienst um den Staat,“ und

wurden an einem schwarzen Bande getragen. Die ersten Ver⸗ leihungen erfolgten, wie es scheint, denn vollständige Listen sind uns nicht aufbewahrt, für die Belagerung von Mainz 1793, zahlreichere dann für die Treffen bei Pirmasens, Kaisers⸗ lautern u. s. w. Eine Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 18. De⸗ zember 1793 nennt dieses Ehrenzeichen zum ersten Male »Ver⸗ dienst⸗Medaille« und befiehlt, daß Mannschaften, die zu Unter⸗ offizieren aufrücken, die bbenso, daß Offiziere, welche als Unteroffiziere oder Freikorpo⸗

Unteroffiziere im Staats⸗

——

silberne Medaille weiter tragen sollen,

rals die Medaille erworben haben, dieselbe nicht eher ablegen

sollen, bis sie etwa

den Orden pour le mérite erhalten möch⸗

ten; wodurch also die beiden Medaillen gleichsam als eine

sweite und erscheinen. noch die Bestimmung hinzu, daß die mit der Medaille dekorir⸗ ten Soldaten

werden sollten.

verfallen, so muß erkannt, und diese Strafe als die schwerste angeseben werden.“« „Mehrfache Aeußerungen der Unsicherheit über den statuta⸗ ischen Modus der Vertheilung und über die Rückgabe der in Folge Absterbens oder Verabschiedung der Inhaber zurückzu⸗ am 30. September 1806, eine G Verdienst⸗Medaille, die jetzt seinen Namenszug und * Jahreszahl mehr trug, zur Kenntniß der Armee zu brin⸗ untt neu treten in diesem Allerhöchsten Erlaß folgende r- hervor: »Für die Verleihung ist persönliche Auszeich⸗

gunumgänglich erforderlich, und damit keine Begünstigun⸗

bleibe, so muß sie durch das Zeugniß nicht allein der Bei etten, sondern auch selbst der Kameraden bestätigt sein.⸗ giere er ersten Auszeichnung erhalten Gemeine u nd Unteroffi⸗ gn die silberne, bei der zweiten jedoch diese wie jene, gegen echeichun der silbernen, die goldene Medaille. Beide Ehren⸗ werden an einem schwarzen, weißgeränderten Bande ge⸗

*) Die P b 8 Geschichtrne Preußischen Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen. ichichlich, bildlich, Katistisc. Berlin bei Hapn

dritte Klasse neben den höchsten Kriegsorden gestellt Im folgenden Jahre fügte der König dieser Ordre

nicht mit Fuchteln oder Stockschlägen bestraft

»Wären indessen so heißt es weiter der⸗ der Folge fähig, in grobe Vergehungen zu auf den Verlust der Medaille standrechtlich

tragen, das goldene gewährt den Anspruch auf Einen Thaler monatlicher Zulage. Die Medaille eines verstorbenen In⸗ habers muß zurückgereicht werden, außer wenn derselbe eine Ehefrau oder Descendenz hinterläßt. In den Kirchen der Friedens⸗Garnisonen sollen Tafeln mit den Namen der Dekorirten aufgestellt werden. im Jahre 1807 dahin erweitert, daß die goldene Medaille in Ausnahmefällen, z. B. für Eroberung eines Geschützes oder einer Fahne, auch ohne die vorher erfolgte Verleihung der silbernen erworben werden könnte, eine fernere Abänderung im Jahre 1808 bestimmte, daß fortan Offiziere die früher ihnen zuerkannte Medaille auch neben dem Orden pour le mérite forttragen sollten. Als dann im Jahre 1810 das »Allgemeine Ehren⸗ zeichen⸗ gestiftet wurde, und zwar genau in der Form der Militair⸗Medaille und von dieser nur durch die Farbe des Bandes unterschieden, kam auch für die kriegerische Decoration der offizielle Name »Militair⸗Ehrenzeichen erster und zweiter Klasse« auf.

Die Ordensliste von 1811, die erste vollständige, welche vorhanden ist, führt 81 goldene Medaillen und 19 silberne aus den Verleihungen von 1793 und 1794 auf, dann 58 goldene und 1190 silberne aus den Jahren 1807 und 1808; außerdem besaßen 11 Personen die Medaille, welche sie als Nicht⸗Kombattanten erworben hatten. Im russischen Feldzuge von 1812 wurde die erste Klasse an 6, die zweite an 259 Unteroffiziere und Mannschaften vertheilt. Für die Befreiungskriege wurde eine besondere Decoration in dem »Eisernen Kreuz« geschaffen; nichtsdestoweniger verlieh König Friedrich Wilhelm III. in den Jahren 1813— 1815 das Militair⸗Ehrenzeichen erster Klasse 30 Mal und das der zweiten Klasse 512 Mal; doch waren die Dekorirten meist Unteroffi⸗ ziere und Mannschaften der verbündeten Heere, denen das Eiserne Kreuz nach den Statuten desselben nicht zu Theil wer⸗ den konnte.

Im Jahre 1814 verwandelte König Friedrich Wilhelm III. die goldene Medaille beider Ebrenzeichen, des allgemeinen und des militairischen, in ein silbernes Kreuz, die Inschriften der Medaille wurden auf das Mittelschild dieses Kreuzes übertra⸗ gen, und während das Militair⸗Ehrenzeichen erster Klasse seinen bisherigen Namen auch in der neuen Form beibehielt, wurde das für Civil⸗Verdienst später (1830) zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse.

Während der langen Jahre, in denen dann der Staat sich der Segnungen des Friedens erfreute, verschwand das Ehren⸗ zeichen, welches nur auf dem Schlachtfelde erworben werden konnte, allmählich aus der Armee. Schon im Jahre 1824 be⸗ fanden sich in sämmtlichen Regimentern nur noch 29 Mann, welche auf die mit der ersten Klasse verbundenen Zulage An⸗ spruch hatten, selbst in den Invalidenhäusern und in der Civil⸗ Bevölkerung war die Zahl der Empfänger dieses Ehrensoldes bis auf 46 zusammengeschmolzen, da derselbe nur so lange ge⸗ zahlt wurde, wie die Civilversorgung dem Berechtigten ein ge⸗ ringeres Einkommen gewährte, als den Betrag seines Trakta⸗ ments nebst Zulage. Diese statutenmäßige Beschränkung wurde

jedoch im Jahre 1825 aufgehoben, so daß seitdem jeder Inhaber ohne Ausnahme den Ehrensold auf die Zeit seines Lebens bezieht.

reichenden Medaillen, veranlaßten König Friedrich Wilhelm II.,

ausführlichere Verordnung Se. Majestät der König Wilhelm das Ordens⸗Statut durch

Erst die Jahre 1848 und 1849 führten wieder zu einer längeren

Reihe von Verleihungen. Beim Ausbruche des Krieges gegen Dänemark erweiterte

Allerhöchsten Erlaß vom 27. Februar 1864. Ueber das Ehren⸗ zeichen erster und zweiter Klasse wurde noch ein »Militair⸗ Verdienst⸗Kreuz« gesetzt, »welches für erhöhte nochmalige und besonders tapfere Thaten bestimmt ist.“ Die Inschrift des

Ehrenzeichens wurde in »Kriegs-Verdienst« abgeändert; dieselbe

gen stattfind z je I i. S inden zie X eine . 4 8 1 E““ 86 8 kͤnnen, die That auch auf keine Weise 18” Inschrift und auf der Rückseite denselben Königlichen Namens⸗

zug erhielt auch das⸗»Verdienst⸗Kreuz«, so daß es von dem Ehren⸗ zeichen erster Klasse nur dadurch sich unterscheidet, daß dieses von Silber, jenes von Gold ist. In der Regel kann das sil⸗ berne Kreuz erst nach der Medaille, das goldene nach dem sil⸗ bernen erworben werden; die Decoration der niederen Stufe wird neben der höheren fortgetragen, und wie mit dem Ehren⸗

zeichen erster Klasse eine lebenslängliche Zulage von monatlich

Einem Thaler verknüpft ist, so gewährt das Verdienstkreuz eine

Dies Statut wurde