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den
0. Die Legi imation nteressenten ist als geführt zu erachten, wenn a) demselben von
ines jeden bei dem Verfahren auftreten⸗
der zuständigen Orts⸗Behörde bescheinigt wird, daß er sich im Besitze
des beanspruchten Rechtes befindet,
oder wenn er eine auf dessen Er⸗
werb lautende öffentliche Urkunde vorzulegen vermag; außerdem b) die
übrigen Betheiligten seine
Legitimation nicht bestreiten und c) bis zur
Feststellung der Entschädigung kein Anderer den gleichen Anspruch er⸗
hoben hat.
§. 61. machung gesetzten Termin gung (§§. 67. 68) meldet
lassen, was bis zu dem Wer sich, mag eine öffentliche Bekanntmachung ergangen
nicht, erst nach erfolgter
Wer sich nach Ablauf des in einer öffentlichen Bekannt⸗
es (§. 59) bis zur Feststellung der Entschädi⸗ und legitimirt, muß Alles gegen sich gelten Zeitpunkte seiner Meldung festgestellt ist. sein oder Feststellung der Entschädigung meldet, kann
sich nur an denjenigen halten, welcher bis dahin als entschädigungs⸗ berechtigt angesehen worden ist.
Wenn es im Laufe des Verfahrens streitig wird, wer zur Verfol- ung eines Anspruchs befugt ist, so kann h
die Regierung nach ihrem
Ermessen die streitenden Theile gemeinsam zu den Verhandlungen zu⸗ ziehen oder das Verfahren bis zum rechtskräftigen Austrag des Strei⸗
tes einstellen lassen. §. 62. (3. Feststellun
g des Entschädigungsanspruchs.) Wenn dar⸗
über, ob eine Berechtigung in Folge ihrer Aufhebung einen gesetzlichen
Entschädigungsanspruch begründet, oder darüber gung für den Verlust einer Berechtigung nach die
wer die Entschädi⸗ em Gesetze zu tragen
hat, oder wenn endlich über den Umfang und Inhalt der Berechtigung,
für welche Entschädigung
zu gewähren ist, sich Streit erhebt, so hat
nach vollständiger Erörterung der Streitpunkte durch den Kommissa⸗
rius die Regierung in ein zu entscheiden.
em mit Gründen auszufertigenden Resolute
Vor Einleitung des Entschädigungs⸗Verfahrens sind die Verwal⸗
tungs⸗Behörden zur Erörterung dieser Fragen nicht befugt.
Ergiebt
sich im Laufe des Entschädigungs⸗Verfahrens, daß eine dieser Fragen
bereits rechtshängi Entscheidung des
ist, so wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Streitpunktes ausgesetzt. Gegen das Resolut der Regierung steht,
binnen einer Frist von
sechs Wochen nach Eröffnung desselben, den Betheiligten oder deren
bestellten Vertretern bei dem zuständigen Gerichte
rechtliches Gehör offen.
(4. Feststellung des
die Berufung auf
Entschädigungs⸗Betrages.) Sobald
G der Sn Cchäͤdigunas⸗Anspruch an sich endgültig festgestellt ist, muß der
Betrag der Entschädigung VVor dem Beginne d
missarius gehalten, über Vereinbarung zwischen de
ermittelt werden
es Ermittelun 8⸗Verfahrens ist der Kom⸗ die Art und Höhe der Entschädigung eine n Entschädigungs⸗Berechtigten und Entschä⸗
digungs⸗Verpflichteten zu versuchen. §. 64. Kann der Werth der aufgehobenen oder abzulösenden Be⸗ rechtigungen nach Vorschrift der §§. 24 und 25 erwiesen oder festgestellt werden, so nimmt der Kommis arius die erforderlichen Erörterungen unter Zuziehung der Entschädigungs⸗Berechtigten und Entschädigungs⸗
Verpflichteten vor.
In allen übrigen Fällen erfolgt die Ermittelung des Betrages der
Entschädigung durch den Beisitzern, die zur Entschädigung V
missarius bestimmten Frist die Wahl nicht, so ernennt §. 65. Als Beisitzer wählbar ist jeder unbescholtene,
Kommissarius unter Zuziehung von zwei
von denen einer durch die Berechtigten, der andere durch
erpflichteten binnen einer von dem Kom⸗ u wählen ist. Erfolgt binnen dieser Frist er Kommissarius die Beisitzer.
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in den Ge⸗
schäften des bürgerlichen Lebens erfahrener Mann.
Die Beisitzer können säumnißkosten verlangen. §. 66. Die Veisitzer
thatsächlichen Verhältnisse,
nur Ersatz der Reise⸗, Zehrungs⸗ und Ver⸗
haben unter Leitung des Kommissarius die welche für die Höhe der Entschädigung von
Erheblichkeit sein können, vollständig zu erörtern.
Bei dieser Erörterung sind
alle gesetzlichen Beweismittel, mit
Ausnahme des Beweises durch Eid, zulässig. Kommt es auf die Er⸗ mittelung des Reinertrages eines Gewerbes an, so sind bei Feststellung
desselben die Durchschnitte
der Marktpreise des nächsten Marktortes
aus den zwanzig Jahren von 1846 bis 1865 zu Grunde zu legen.
Kommissarius in einem fassen. §. 67. Mit diesem G handlungen der Regierung
Ergebniß der Erörterungen
. haben die Beisitzer mit dem gemeinschaftlichen Gutachten zusammen zu
utachten reicht der Kommissarius die Ver⸗ ein, welche über die Höhe der Entschädigung
durch ein mit Gründen auszufertigendes Resolut entscheidet. Den Betheiligten steht gegen das Resolut der Regierung mit Aus⸗ schluß des Rechtsweges der Rekurs an den Minister für Handel, Ge⸗
werbe und öffentliche Arbeiten zu⸗
welcher binnen einer Frist von
sechs Wochen nach Eröffnung des Resolutes bei der Regierung einge⸗
legt und gerechtfertigt we
rden muß. Die Rekursschrift wird dem
Gegentheile zugestellt, welcher innerhalb vier Wochen nach dem Em⸗ pfange derselben seine Erwiederung einzureichen hat.
. 68. Die rechtskräftigen Resolute der Regierung (8§. 62, 67) und
die Entscheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche
1““ 67) baben die Betrag
(5. Vertheilung der Entschädigungs⸗Beiträge.)
der Entschädigung
Wirkung rechtskräftiger . der 8⸗Kapitalien und Entschädigungs⸗Renten
8 rechtskräftig festgestellt, so wird üͤber die Tilgung der Kapitalien, über
die Ablösung der Renten, Entschädigungspflichtigen z stimmung getroffen. Diese
weges der Regierung zu; gegen ihre E
sowie über die Vertheilung der von den u dem Behufe zu leistenden Beiträge Be⸗ Bestimmung steht mit Ausschluß des Rechts⸗
ntscheidung ist die Beschwerde
an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zulässig.
S. 70. Die Einziehun leistenden Beiträge, sowie
der von den Entschädigungspflichtigen zu ie Auszahlung der Entschädigungen liegt
1
B“ 111“ 1“
denjenigen Staats⸗Behörden oder Gemeinde⸗Behörden ob, welche Resierung F. Fn-n. san 8 de .71. (6. Kosten des Verfa rens.) as Verfahren vor waltungs⸗Behörden ist frei von Stempel und Verfahren Den da lagen, welche in demselben erwachsen, fallen den Entschädi ungopfli tigen zur Last. Hat das Verfahren die Ablösung einer Berechtigu zum Gegenstande, so sind die Auslagen von dem Entschädigung Berechtigten und Entschädigungs⸗Pflichtigen je zur Hälfte zu tragen Unter mehrere Entschädigungs z„Pflichtige oder mehrere Entschäh gungs⸗Berechtigte werden die Kosten nach Maßgabe ihrer Pflichten c malshrcc⸗ vnd⸗ neg durch beb Behörden verthelt velche die Entschädigungen und deren Aufbringung f 111“ „Hat einer der Betheiligten einen über die Art und Höhe d schädigung nach Maßgabe des §. 63 dieses Gesetzes 8 gleichsvorschlag abgelehnt und die Einleitung des Ermittelungs⸗Va⸗ fahrens (§. 64 ff.) vekecs oder hat er die Ermittelung des Werthe der zu entschädigenden Berechtigung an Stelle der im §. 25 diesg Gesetzes vorgesehenen Feststellung in dem Ermittelungs⸗Va ö6 8 vnßʒ er bn Kosten dieses Verfahrens trages gebniß desselben nicht um fü Ünstiger si Uvr dasjäle 8 V fünf Prozent günstiger süß Wird ein Ent schädigungs⸗Anspruch als unbegründet zurückgewils sor gun die Kosten des Verfahrens dem nenchervsesenen 8”- Alle Auslagen sind vorschußweise aus der Staatskasse zu d Schlußbestimmungen. §. 72. Die Ablösung ines Bman und Bannrechts kann auch außerhalb des hier vorgeschriebenen Va⸗ fahrens im Wege der freien Uebereinkunft erfolgen. Die Berechtigte sowohl, als auch die Verpflichteten sind befugt, die Bestätigung de Ablösungsvertrages durch die Regierung zu verlangen. Der bestäͤtige Vertrag hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (§. 68) §. 73. Erstreckt sich eine aufgehobene oder zur Ablösung gebract Berechtigung auf die Bezirke mehrerer Regierungen, so bestimmt a Ober⸗Präsident der Provinz diejenige Regierung, welche das IVa⸗ 1 zu letea 8 8 74. ür den Bereich des ehemaligen Königreichs Han treten in Bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dnch. Ha an 2 der ö §. 75. 2 ie zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleit soweit sie die Aushebüng gewerblicher Berechtigungen eg schädigung betreffen, bestehen; soweit sie dagegen die Ablösung solte ete gcz an S saczde 6 hiermit aufgehoben. ngleichen sind aufgehoben alle sonstigen, diesem Gesetze 1— häigee. F“ In denjenigen Fällen, in welchen bei Verkündigung dieses setzes das Yerfahrer⸗ in Betreff der Entschädigung für üür 18 8 lösung gebrachtes Recht bereits eingeleitet ist, soll dies Verfahren u Maß abe der bisherigen Gesetzgebung zu Ende geführt werden. S§. 76. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche P. 1s wirdrit Vh Aafecrung 8 Gesetzes beauftragt. rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift undt gedrucktem Königlichen “ 3 Gegeben Berlin, den 17. März 1868. 6
Graf von Bismarck. Freiherr von der Heydt. Graf von Itzenplitz. von Mühler. von Selchow. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt.
pPpersonal⸗Veränderungen. 8 1. In der Armee.
18 Offiziere, Portepee⸗Fähnriche c. A. Ernennungen, Beförderungen u nd Versetzungen. Den 21. März. Prinz Alexander zu Sayn⸗Wittzin⸗ stein, Sec. Lieut. vom Königs⸗Hus. Regt. (1. Rhein.) Nr. 7, umn Stellung à la suite des Regts., der Gesandtschaft in München, Vehus Dienstleistg. bei ders.) attachirt. v. Trotha, Sec. Lt. vom Osftpr. 1 Regt. Nr. 33, in das 5. Thür. nf Regt. Nr. 94 (Großh. von Sachsen) verlc Den 22. März. Für v. Schwarzburg⸗Rudolstadt Dun laucht, zum Gen. Lieut. à la suite der Armee, Fürst v. Reußj9 Durchl., zum Gen. Maj. à la suite der Armee, Fürst v. Reuß . Durchl., zum Gen. Maj. à la suite der Armee — ernannt. vFühf Carl v. Lichnowsky, Maj. à la suite der Armee, der Char⸗ 8 Ob. Lt. verliehen. v. Restorff, Sec. Lt. vom 2. Brandenb. Ula Regt. Nr. 11, von dem Kommando als Insp. Off. und Lehrerc der Kriegsschule in Hannover entbunden. Dahlke, Sec. Lt. vom Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, zur Dienstl. als Insp. Off. u. Lehreꝛ⸗ bei we Kriegsschüͤle in Hannover kommandirt. v. Wigssell II., Pr. Ln— vom 3. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 50, Roeder, Sec. Lieut. vom Rhein. Inf. Regt Nr. 25, von ihrem Kommando als Erzith bei dem Kadettenhause resp. in Berlin und Bensberg entbunte Augustin, Sec. Lt. vom 6. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 52, Dl⸗ ring, Prem. Lt. vom 5. Rhein. Inf. Regk. Nr. 65, zur Dienstl. Erzieher bei dem Kadettenhause resp. in Berlin und Bensberg’ läufig bis zum 1. Mai 1860, kommandirt. v. Müntz, Pr. Lt. n 2. Westf. Inf. Regt. Nr. 15 (Prinz Friedr. der Niederl.) Westpbi⸗ Pr. Lt. vom 4. Garde⸗Regt. z. F., von ihrem Kommiando als 9 zieher bei dem Kadettenhause in Berlin zum 15. April c. entbunde Gr. v. d. Schulenburg⸗Wolffsburg, Pr. Lt. vom Mage Jäger⸗Bat. Nr. 4, v. Meyer, Sec. Lt. vom 4. Thür. Infant. Ag Nr. 72, van der Bosch, Seconde⸗Lieutenant vom 5. Brandenbl
Infant. Regt. Nr. 48, alle drei kommandirt als Erzieher bei nn dettenhause in Potsdam, Delius, Pr. Lt. vom 5. Rhein.] v1AA1AAAX“ “ 6—* u““ 8 8
I1 “
Regt. Nr. 65, Marsch, Gr. v. Rittberg,
als Erzieher bei dem Kadettenhause in Bensberg, v. Grumb
Sec. Lt. vom Garde⸗Jäger⸗Bat., alle drei kom⸗
mandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, May,
Sec. Lt. vom Ostpr. Füs. Regt. Nr. 33 und kommandirt als Lehrer
bei dem Kadettenhause in Bensberg, Meller, Sec. Lt. vom 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68 und kommandirt als Erzieher bei dems. Kadetten⸗
8 heuse⸗ sämmtlich von ihren Kommandos zum 1. Mai c. entbunden.
oeßel, Premier⸗Lieutenant vom 1. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 46, Melzer, Premier⸗Lieutenant vom Hannov. Füs. v. Zepelin, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedr. Wilh. IV. (1. Pomm.) Nr. 2, v. Dieskau, Pr. Lt. vom I. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 26 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, v. Freyhold, Sec. Lt. vom Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37, v. Schultzendorff, Sec. Lt. vom 3. Ostpr. Gren. Regt. Nr. 4, Sandes v. Hoffmann, Sec. Lt. vom Holsteinischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 85, v. Alten, Seconde⸗Lieutenant vom 8. Rheinischen Infanterie⸗Regiment Nr. 70, sämmtlich zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, vom 15. April c. ab, auf ein Jahr kommandirt. Deetz, Pr. Lt. vom 1. Rhein. Inf. Regt. Nr. 25, Buchholtz, Pr. Lt. vom 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, v. Trothaf Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IV. (I. Pomm.) Nr. 2, v. Vethacke, Sec. Lt. vom 3. Hannov. Inf. Regt. Nr. 79, Baron v. Lyncker, Sec. Lt. vom 1. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 22, alle vier zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Potsdam, v. Borries, Sec. Lt. vom 7. Ostpr. Inf. Regt. Nr. 44, v. Schenck, Sec. Lt. vom 2. Pomm. Gren. Negt. (Colverg) Nr. 9, Lölhöffel v. Löwensprung, Sec. Lt. vom 1. Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, alle drei zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadertenhause in Culm, v. Buddenbrock, Pr. Lt. vom 2. Schles. Gren. Regt. Nr. 11, Steinbart, Prem. Lieut. vom 3. Magdeb. Infanterie⸗Regiment Nr. 66, Huguenel, Sägahc Lieut. vom 4. Pos. Inf. Regiment Nr. 59, v. eyden, ec. Lieut. vom 1. Hanseat.
Nr. 75, v. Wulffen I., Sec. Lt. vom 3. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 50, Kreßner, Sec. Lt. vom 1. Pos. Inf. Regt. Nr. 18, alle sechs zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, Deetz, Sec. Lt., vom Holst. Inf. Regt. Nr. 85, Henkel, Sec. Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61, Balthasar, Sec. Lt. vom 2. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 15 (Prinz Friedr. der Niederl.), alle drei zur ow,
Sec. Lt. vom 2. Oberschl. Inf. Regt. Nr. 23 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, Carsted, Sec. Lt. vom 8. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 64 (Prinz Friedr. Carl v. Pr.) und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, Klein, Sec. Lt. vom Magdeb. Füs. Regt. Nr. 36 und kommandirt als Erzieher beim Kadettenhause in Culm, Braumüller, Sec. Lieut. vom 4. Garde⸗ Gren. Regt. Königin, alle vier zur Dienstl. als Erzieher bei dem Ka⸗ dettenhause in Plön, Barthelemy, Pr. Lieut. vom Pomm. Füs. Regt. Nr. 34, v. Gö ßnitz, Sec. Lt. vom Magdeb. Jäger⸗Bat. Nr. 4 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Culm, Bar. v. Bistram, Sec. Lieut. vom 2. Pos. Inf. Regt. Nr. 19 und kom⸗ mandirt als Erzieher bei demselben Kadettenhause, Brix, Seconde⸗ Lieutenant vom Magdeburgischen Füsilier⸗Regiment Nr. 36, alle vier zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Oranienstein, — saͤmmlich vom 1. Mai c. ab, vorläufig auf ein Jahr, kommandirt. Maier, Pr. Lt. à la suite des Ostpr. Füs. Regts. Nr. 33 und kom⸗ mandirt als Lehrer bei dem Kadettenhause in Bensberg, vom Isten Mai c. ab in gleicher Eigenschaft zum Kadettenhause in Berlin kom⸗ mandirt. Schnackenburg, Pr. Lt. vom Brandenb. Füs. Rgt. Nr. 35 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, von Khaynach, Pr. Lt. vom Schles. Füs. Regt. Nr. 38 u. kommd. als Erz. bei dems. Kadettenh., beide v. 15. April c. ab z Dienstl. als Lehrer bei dems. Kadettenhause kommandirt. Ziemer, Pr. Lt. vom Ostpreuß. Füs. Regt. Nr. 33 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadetten⸗ hause in Potsdam, vom 1. Mai c. ab zur Dienstl. als Lehrer bei demselben Kadettenhause, Frank, Pr. Lt. vom 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, vom 1. Mai c. ab zur Dienstl. als Lehrer bei demselben Kadettenhause, Henrici, Pr. Lt. vom Schles. Füs. Regt. Nr. 38 und kommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Bensberg, von Holleben, Pr. Lt. vom 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, beide vom I. Mai c. ab zur Dienstleistung als Lehrer bei dem Kadettenhause in Oranienstein, v. Zschüschen, Pr. Lt. vom Ostpreuß. Füs. Regt. Nr. 33, vom 1. Mai c. ab zur Dienstl. als Lehrer bei dem Kadetten⸗ hause in Bensberg komm. Bonsac, Pr. Lt. vom Schlesw. Inf. degt. Nr. 84, v. Radosz, Pr. Lt. vom Königs⸗Gren. Regt. (2. West⸗
preuß.) Nr. 7, v. Baczko, Pr. Lt. vom 2. Pos. Inf. Regt. Nr. 19, Böttcher, Sec. Lt. vom 3. Westph. Inf. Regt. Nr. 16, Pachur, Seconde⸗Licut. vom 1. Niederschlesischen Infanterie⸗Regiment Nr. 46, v. Wildenbruch, Seconde⸗Lieutenant vom Kaiser Franz Garde⸗ Grenadier⸗Regiment Nr. 2, deren Kommando zur Dienstleistung als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, Hedinger, Sec. Lt. vom 7. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 56, dessen Kommdo. zur Dienstl. als Lehrer bei demselben Kadettenhause, v. Tschischwitz, Pr. Lt. vom 3. Bran⸗ denb. Inf. Regt. Nr. 20, Fabricius, Pr. Lt. vom Brandenb. Füs. Regt. Nr. 35, deren Kommdo. zur Dienstl. als Lehrer bei dem Kadetten hause in Kulm, Hartog, Sec. Lt. vom Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39, Trip, Sec. Lt. vom⸗ 4. Westfälischen Infanterie⸗Regiment Nr. 17,
Dühring 1., Sec. Lt. vom 4. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 51, deren Kommdo. zur Dienstl. als Erzieher bei dems. Kadettenhause, Beck,
Pr. Lt. vom 3. Brandenburg. Inf. Regt. Nr. 20, Zaabel, Sec. Lt. vom 6. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 43, Schubert, Sec. Lt. vom 3. Pos. Inf. Regt. Nr. 58, deren Kommdo. zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenbause in Potsdam, Januskowsky, Sec. Lt. vom Ostpreuß. Füs. Regt. Nr. 33, Bocckh, Sec. Lt. vom 2. Rhei⸗ nischen Infanterie⸗Regiment Nr. 23, deren Kommando zur Dienst⸗ leistung als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt,
8
Sec. gt. vom Schleswigschen Inf. Regt. Nr. 84,
nf. Regiment
om 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63, Lan celle, Pr. Lt. vom 8. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 57, Fritze, Sec. Lt. vom Brandenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 3, deren Kommdo. zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Bensberg, vorläufig bis zum 1. Mai 1869 verlängert.
ee Sn ver Marsae⸗ b—
8b Marine⸗Beamte.
Durch Verfügung des Mar
Den 18. März. v. Repke, Werftschreiber, zum e Werkstattschreiber ernannt.
Killmann, Pr. Lt. v
v““
NMeichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 28. März. Der in der 3. Sitzung des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Bundes vorgelegte Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Verwaltung des Schuldenwesens des Nord⸗
deutschen Bundes, lautet wie folgt:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗
stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
8. 1. Die Verwaltung der vom Norddeutschen Bunde aufgenom⸗ menen Anleihen erfolgt durch eine besondere Behörde, welche die Be⸗ nennung »„Bundes⸗Schuldenverwaltung« führt.
§. 2. Die Bundes »Schuldenverwaltung steht unter der oberen Leitung des Bundeskanzlers, so weit dies mit der ihr durch §. 7 dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. Die fort⸗ laufende Aufsicht uͤber dieselbe wird durch die Bundes⸗Schulden⸗ kommission (§. 9) geführt.
.3. Die Bundes⸗Schuldenverwaltung besteht aus dem Direktor der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden und aus drei Mitgliedern, welche vom Bundes⸗Präsidium ernannt werden.
§. 4. Dem Direktor liegt die Leitung der Geschäfte der Bundes⸗ Schuldenverwaltung, die Anstellung aller derselben untergeordneten Beamten und die Disziplin über diese ob. 1
Im Uebrigen haben die Mitglieder (§. 3) mit dem Direktor gleiche Befugnisfe und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse wer⸗ den nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors. 8
Der letztere wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten Mit⸗ gliede vertreten.
§. 5. Der Bundes⸗Schuldenverwaltung werden eine Schulden⸗ Tilgungskasse und eine Kontrolle der Schuldverschreibungen des Nord⸗ deutschen Bundes untergeordnet.
§. 6. Der Bundes⸗Schuldenverwaltung liegt ob: 1) die Verwal⸗ tung, Berzitsung uss Tilgung der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von dem letzteren aufgenomme⸗ nen Anleihen; 2) die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs⸗ und Tilgungsfonds; 3) die An⸗ und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Schuldverschrei⸗ bungen über die Anleihen des Bundes; 4) die Registrirung der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu Lasten des letzteren übernommenen Garantieen.
§. 7. Die Bundes⸗Schuldenverwaltung ist unbedingt verantwort⸗ lich: 1) in Bezug auf die An⸗ und Ausfertigung und Ausreichung der ver⸗ zinslichen und unverzinslichen Bundes⸗Schuldverschreibungen und der zu ersteren gehörigen Coupons und Talons nach Maßgabe der hierüͤber ergehen-⸗ den Gesetze; 2) für die regelmäßige Verzinsung der Bundes⸗Anleihen und für die unverkürzte Verwendung der, der Schulden⸗Tilgungskasse überwiesenen Tilgungsfonds nach ihrem gesetzlich festgestellten Betrage, sowie dafür, daß Konvertirungen von Schuldverschreibungen nicht anders als auf Grund eines dieselben anordnenden oder zulassenden Gesetzes, und nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, vorgenommen werden; 3) für die Löschung, Cassation und Aufbewah⸗ rung der eingelösten Bundes⸗Schuldverschreibungen bis zu deren gänz⸗ licher Vernichtung.
In allen übrigen Beziehungen hat die Bundes⸗Schuldenverwal⸗ tung den Anordnungen und Anweisungen des Bundeskanzlers Folg zu leisten, welchem die Verantwortlichkeit für dieselben obliegt.
Der Direktor und die Mitglieder der Bundes⸗Schuldenverwal tung leisten vor Antritt ihres Amtes, neben dem im Artikel 18 de Bundesverfassung vorgeschriebenen allgemeinen Diensteide, nach⸗ stehenden besonderen Eid: daß sie keine Bundes ⸗Schuldver⸗ schreibung über den in den Bundesgesetzen bestimmten Be⸗ trag hinaus ausstellen oder durch Andere ausstellen lassen, des⸗ gleichen eine Konvertirung von Schuldverschreibungen nicht anders als auf Grund eines dieselbe anordnenden oder zulassenden Gesetzes vor⸗ nehmen, auch mit allem Fleiße und allem Nachdruck darauf halten und dafür sorgen wollen, daß die ihrer Verwaltung anvertraut Bundesschuld prompt und regelmäßig verzinset, das Kapital aber in der durch die Bundesgesetze vor eschriebenen Art getilgt werde, und daß sie sich von Erfüllung dieser Pflichten und der übrigen, ihnen mit eigener Verantwortlichkeit übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen
wollen. 1 Die Protokolle über die von den Mitgliedern der Bundes⸗ Schuldenverwaltung geleisteten Eide sind dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen. 3 §. 8. Der zur Verzinsung und Tilgung der Bundesanleihen und zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderliche Geldbedarf der Bundes⸗Schuldenverwaltung wird durch den Bundes⸗Haushaltsetat bereit gestellt. §. 9. Die fortlaufende Kontrolle über alle der Bundes⸗Schulden⸗ verwaltung unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte
b
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