1868 / 80 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Schlachthause befindlichen Schlachtstätten: 1) auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder sonstigen Corporationen be⸗ findlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser, 2) auf das nicht gewerb⸗ mäßig betriebene Schlachten keine Anwendung finde. 8 §. 2. Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffent⸗ lichen Schlachthauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe ge⸗ langende Schlachtvieh zur Feststellung seines Gesundheitszustandes so⸗ wohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch Sach⸗ verständige zu unterwerfen ist. §. 3. Die in den 8. 1 und 2 bezeichneten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirks⸗Regierung. Das Verbot der Benutzung anderer als der im öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten (§. 1) tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung des genehmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, sofern nicht in diesem Beschlusse selbst eine längere Frist be⸗ stimmt ist. 8 §. 4. Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten. 1 Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der Aufhebung von der Genehmigung der Regierung abhängig. §. 5. Die Gemeinde ist befugt, für die Benutzung der Anstalt, so wie für die Untersuchung des Schlachtviehes, beziehungsweise des Fleisches, Gebühren zu erheben. Der Gebühren⸗Tarif wird durch Ge⸗ meindebeschluß auf mindestens einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß 1) die für die Untersuchung 8 2) zu entrichtenden Gebühren, die Kosten dieser Untersuchung, 2) die Gebühren für die Schlachthaus⸗Benutzung den zur Unterhaltung der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie zur Ver⸗ zinsung und allmäligen Amortisation des Anlage⸗Kapitals und der Sene snl Entschädigungssumme (S§. 7) erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

Ein höherer Zinsfuß als fünf Prozent jährlich und eine höhere Amortisationsquote als ein Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen darf hierbei nicht berechnet werden.

§. 6. Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allge⸗ mein vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden.

§. 7. Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirke vorhandenen Privat⸗Schlacht⸗Anstalten ist für den erweislichen, wirklichen Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und Einrichtungen in Folge der nach §. 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestimmung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten.

Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebs hergeleitet werden möchten, findet nicht statt. 1

S§. 8. Soweit Pacht⸗ und Miethverträge die Benutzung von Pethat.Schlacht⸗Anstollen zum Gegenstande haben, erreichen solche

erträge ihr Ende spätestens mit dem Ablauf der nach §. 3 den Schlachthausbesitzern gewährten Frist.

Ein Entschädigungs⸗Anspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Verpächter und Pächter gegeneinander nicht zu.

„§. 9. Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privat⸗Schlacht⸗Anstalten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungs⸗Ansprüche gegen die Gemeinde ver flichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach §. 3 gewährten Frist bei der Bezirks⸗ Regierung anzumelden.

Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zu⸗ ziehung von zwei Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat.

Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungs⸗Berechtigten, der Andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden, mindestens zehn⸗ tägigen Frist, so ernennt dieser die Beisitzer.

K. 10. Nach Beendigung der Instruction reicht der Kommissarius die Verhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirks⸗Regierung ein, welche über den Entschädigungs⸗Anspruch durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissarius aushändigen läßt.

.S. 11. Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Reso⸗ luts an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung cines rechtskräftigen Erkenntnisses.

. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffent⸗ liche, ausschließlich zu benutzende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem anderen Unternehmer über⸗ läßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Gesetze auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung der Bezirks⸗Regierung unterliegt.

§. 13. Die in diesem Gesetze den Bezirks⸗Regierungen beigelegten Befugnisse stehen in der Provinz Hannover, so lange Bezirks⸗Regie⸗ rungen daselbst nicht eingesetzt sind, den Landdrosteien zu.

§. 14. Wer der nach §. 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öͤffentlichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet, oder eine der sonstigen im Gemeinde⸗Beschluß näher bezeichneten Ver⸗ richtungen vornimmt, hat für jeden Uebertretungsfall eine Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern oder im Unvermoögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirrt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen U gedrucktem Königlichen Insiegel. GSegeben Berlin, den 18. März 1868. 8

Wilhelmm.

v. d. Heydt. Gf. v. Itzen Gf. zu Eulenbur Dr.

(L. S.)

v. Mühler. v. Selchow

Nichtamtliches.

Italien. Florenz, 31. März. Der König ist heute Abend nach Turin gereist.

In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer wurde die gestern vom Finanz⸗Minister gebilligte Tagesordnung Chiave's angenommen. Alsdann begann die Diskussion über den ersten Artikel des Mahlsteuergesetzes. Von verschiede⸗ nen Rednern wurden Amendements zu demselben eingebracht.

1. April. In der Deputirtenkammer wurde heute die Debatte über das Mahlsteuergesetz wieder aufgenommen. Nachdem der Finanz⸗Minister die guten Resultate ‚„welche die bisherige Diskussion für den öffentlichen Kredit bereits gehabt, konstatirt hatte, schritt die Kammer zur Abstimmung, in welcher §. 1 des Gesetzes angenommen wurde.

Der Herzog von Aosta ist auf seiner Reise durch Sicilien am 30. v. M. in Messina angelangt. Gestern hat Se. Königliche Hoheit diese Stadt verlassen, um sich nach Ca⸗ tania zu begeben.

MRNußland und Polen. St. Petersburg, 31. März. Die »Senatszeitung«- veröffentlicht einen Kaiserlichen Ukas, welcher anordnet, daß die gegenwärtig in Ternova und Widdin bestehenden Konsulate künftig durch die Errichtung eines Gene⸗ ral⸗Konsulats in Rustschuck und eines Vice⸗Konsulats in Widdin ersetzt werden sollen.

Der neue General⸗Gouverneur von Wilna, General Potapoff, ist am 25. d. M. in Wilna eingetroffen.

. Das Reichsschatz⸗Departement meldet, daß der Finanzminister im Einvernehmen mit der Allerhöchst bestätig⸗ ten Kommission zur Beschaffung von Beiträgen für die von der Mißernte heimgesuchten Bewohner Rußlands allen Gouverne⸗ ments⸗, Gebiets⸗ und Kreis⸗Rentämtern gestattet hat, die zu diesem Zwecke gespendeten Beiträge anzunehme mission einzureichen. v“

Schweden und Norwegen. Die norwegische Staatsrathsabtheilung in Stockholm ist be⸗ ordert worden, während der Anwesenheit des Königs, hier in Christiania Aufenthalt zu nehmen.

Dänemark. Kopenhagen, 30. März. Im Lands⸗ thing wurde vorgestern das vorläufige Finanzgesetz in dritter Behandlung definitiv erledigt.

Das Folkething erledigte ohne Diskussion das vom Landsthing bereits behandelte Gesetz, betreffend die Ertheilung des Indigenats an eine Anzahl Ausländer, in erster Behandlung. Das ebenfalls vom Landsthing bereits behandelte Gesetz, be⸗ treffend die Einführung einer freien, auf Selbstverwaltung be⸗ gründeten Kommunal⸗Verfassung in den Städten, mit Aus⸗ nahme Kopenhagens, welche Stadt bereits vor 1848 eine freie Kommunal⸗Verfassung hatte, wurde ebenfalls in erster Be⸗ handlung vom öö erledigt. Die noch unentschiedene Frage, ob das Hafenwesen vom Staate auf die Kommunen übergehen könne, fand vorbehaltlich der nothwendigen Garantieen keinen Widerstand beim Minister des Innern. 8

Amerika. Nach einer Meldung aus Washington von 21. März hat der Senat das Gesetz angenommen, welches di Steuern auf einheimische Fabrikate für solche Fabrikate auf hebt, deren Werth unter 10,000 Dollars beträgt. Fa⸗ brikaten über 10,000 Dollars im Werth sind 2 Dollars pro Mille Steuer zu zahlen. Die Steuer auf Petroleum ist auf

gen Nr. d. Bl.)

Das Repräsentantenhaus beschloß, den Anklagever⸗ handlungen gegen den Präsidenten im Senate in corpore bei⸗ Salvador, 30. N

an Salvador, 30. März. In der letzten Sitzun des gesetzgebenden Körpers der Republik hat der Mijnistat ba auswaͤrtigen Angelegenheiten seinen Jahresbericht über die po⸗ litische Hage 89. 111“ Das Schriftstück spricht in entgegenkommender Weise hinsichtlich der Beziehungen

zu den fremden Mächten aus. ziehung Aus Hayti wird gemeldet: Salnave hat in der Nähe

des Cap Hayti eine Niederlage erlitten, in Folge deren sich sein

11““ 8 2 2

und der Kom⸗

Christiania, 28. März.

am 18. März 1868 errichteten offenen Handels⸗Gesellschaf die Hälfte herabgesetzt. (S. Tel. Dep. New⸗York in der gestri⸗

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. 8 n den unten näher bezeichneten Produktenhändler Wil⸗ 1a1c götins Nnfcen ach in den Akten N. 31. 68 C. II. die ge⸗ richtliche Haft wegen Hehlerei aus §§. 237 des Strafgesetzbuches be⸗ schlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. Nettwald Kenntni Säshe Fäh. gee davon der nächsten ichts⸗ Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Reeee ag welben alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Nettwaldzu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Aus⸗ lagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 31. März 18683. 8 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Signalement. Der Produktenhändler Wilhelm Julius Nettwald ist 33 Jahr alt, am 22. März 1835 in Berlin geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 3 Zoll 4 Strich groß, hat blonde Haare, blaugraue Augen, blonde Augenbrauen, blonden starken Schnurrbart, schmales Kinn, sehr dicke und hervortretende Nase, kleinen Mund, sehr hagere Gesichtsbildung, elbliche, kränkliche Gesichtsfarbe, ist untersetzter, breiter Gestalt und spricht die deutsche Sprache Steckbrief Gegen de en näher bezeichneten Büttner und Bierbrauer Johann Ehmer von hier ist die gerichtliche Untersuchung wegen Diebstahls eingeleitet und seine Verhaftung beschlossen worden. Die⸗ selbe hat nicht ausgeführt werden können, weil er sich aus 1 hiesigen Wohnorte entfernt hat und sein gegenwärtiger Aufenthaltsor

unbekannt ist.

Li er, welcher von dem Aufenthalte des ꝛc. Ehmer Kenntniß hat, Coi acfgeiden, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗

ige zu machen. b Beberte ürsaig webden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes düngcg heng ersüucht, auf den ꝛc. Ehmer zu achten, ihn im Betretungsfalle und mit allen bei ihm lg vorfindenden E 8 cgeech Fitstsls Transports an da

Amtsgericht hier abz 1

unteagzeichntese Ax Erstattung der dadurch entstandenen baa⸗ ren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. n

Orb, am 30. März 1868.

Königliches Feagge cht Signalement.

Der Büttner und E“ Johann Ehmer ist 38 Jahre alt, in Orb geboren, 51 2“ groß, hat braune Haare, graue Nase, mittleren Mund, keinen Bart, rundes Gesicht, untersetzte Statur und keine besonderen Kennzeichen. Derselbe soll ha 1-n abgeschnittenen schwarzen Tuchrocke, bräunlichen Hosen und schwarze

Kappe bekleidet gewesen sein.

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Der gegen die Goldarbeiter Kaspar Breitenstein und 2

h belbe von Hanau, unter dem 25. Februar d. J—. erlasfene Steck brief wird hiermit zurückgenommen.

30. März 1868. 8 Hanau, den Füt den Staatsanwalt:

Sporleder i. A.

Handels⸗Register. Handels⸗Register des Köͤnigl. E1.“ zu ie Gese der hierselbst unter der Firma

Die e L- gb 5. Becker (ücher⸗ und Wollenwaarenfabrik) (jeziges Geschäftslokal Alexanderstr. 12)

Hirsch Becker, Fischel (Fritz) Becker

beide zu Berlin.

ichts ies ist in das Gesellschafts⸗Register des unterzeichneten Gerich Rr. lhe zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

In das Gesellschafts⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist ein⸗

getragen: 1 Nr. Pepnc⸗ b 8 irma der Gesellschaft: dngeKenne Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft. Sitz der Gesgilschehe⸗ G 8 Berlin⸗

Fortuna.

Der unterm 2./18. Oktober 1867 notariell verlautbarte Gesell⸗ schaftsvertrag und die Allerhoöchste Genehmigungs⸗Urkunde vom 18ten Januar 1868 befinden sich in beglaubigter Abschrift im Beilagebande Nr. 100, Blatt 12 bis 42. 8

Der Gegenstand des Unternehmens ist: Gegen Prämien und unter gewissen, in den darüber ausgegebenen Urkunden enthaltenen Bedingungen Versicherungen gegen »Transportgefahren zu Wasser und zu Lande« zu übernehmen. 8

Die Dauer nerncgelt Weälezst auf fünßh⸗ 888 vom Tage der

erfolgten landesherrlichen Genehmigung an, festgesetzt. 1

Das Gneabkargitat der Gesellschaft ist auf 500,000 Thlr. festgesetzt, zerlegt in 500, 1g fünfhundert Actien zu je 1000 Thlr. Die Actien lauten auf den Namen ausgestellt.

Die für die Actionaire bestimmten, öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft gelten als gehörig und rechtsverbindlich geschehen, wenn sie in dem Staats⸗Anzeiger, Berliner Börsen⸗Zeitung, sowie Bank⸗ und Sot ete.Fettung inserirt sind. 8

er Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Direktor und dem Verwaltungsrathe. j 8

Der Verwellangerath Pssteht aus fünf Mitgliedern, welchen fünf Stellvertreter beigegeben sind.

Mit alleiniger Ausnahmie der Ausfertigung der Policen und der Geschäfts⸗Korrespondenz mit den Vertretern der Gesellschaft und den Versicherten, welche der Direktor allein ag. unterzeichnet, bedürfen alle übrigen im Namen der Gesellschaft auszustellenden Urkunden, Verträge und Erklärungen, welcher Art sie auch sein mögen, um für dieselbe verpflichtend zu sein, der Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verwaltungsraths oder eines Stellvertreters und des Direktors.]

Die bezügliche Unterschrift Namens der Gesellschaft soll lauten:

»Fortuna, Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft.⸗

Der Vorstand 8 6 Der Direktor, N. N

für den Verwattungstatg, 8 Der Verwaltungsrath hat aus seiner Mitte zwei Mitglieder zu wählen, deren jedes b ist, den Direktor in Krankheits⸗ oder Ver⸗ inderungsfällen zu vertreten. b 8 Als vacn gan zent fungiren zunächst folgende Mitglieder des Gründungs⸗Comités der Gesellschaft: 8 1) Banquier Julius Bleichröder, . 2) Kaufmann und Fabrikbesitzer Carl Joseph Alois Gilka, 3) Kaufmann Benno Latz, ““ 4) Kaufmann und Fabrikbesitzer Benjamin Liebermann, 5) Kaufmann Louis Perl, ö“ 6) Kaufmann Louis Reichenheim, 7) G ämmtlich zu Berlin. .““ 1 Zum Direktor Ue gorn iseec. Buschius zu Berlin bestellt 1 u Vertretern desselben sin 8 * der Königliche Kommerzienrath Gustav Carl Alexander 8 Dietrich, 1 1 16“] 11“ 2) der Kaufmann Heinrich Cohn, bbeide zu Berlin,

Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. März en rlin, den 31. März 1868. ““ 1 Königliches Stadigericht, Abtheilung für Civilsachen. 818

—nAö—

8 Verfügung vom 31. März ist am 31. März 1868 in Sg n- Fensaaauns der Ausschließung der ehelichen Güter⸗ emeinschaft unter Nr. 90 eingetragen worden, daß der Kaufmann Lllexander van der See zu Danzig für seine Ehe mit Marie Auguste

Elise, geb. Hinz, durch gerichtlichen Vertrag vom 26. Februar 1868 die Gemeinschaft der 5 8 des Erwerbes ausgeschlossen hat.

Danzig dinhes Kbäenthern⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.

v. Groddeck. ]

rfügung vom 31. März ist am 1. April 1868 die den ö“ Benf Gotc. Müller und Nicol. Joh. Carl Hartingh für

die Firma h“ 1 Carl Gottlieb Steffens & Söhne ertheilte Kollektiv⸗Prokura Nr. 104) gelöͤscht worden. i 1. April 1868. v1““ . Dangige eich-s und Admiralitäts⸗Kollegium. V v. Groddeck. 9

Bei der in dem Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts 8 1 Rer 283 N1“ Firma Ernst Becker zu Stettin ist zufolge Verfügung vom 30. d. Mts. in Col. 6 heute vermerkt: Die Firma ist auf die Kaufleute Ernst Julius Max Becker und Carl August Herold übergegangen, in Ernst Becker Söhne ver⸗ aͤndert und in das Gesellschafts⸗Register unter Nr. 304 über⸗ tragen worden. E16“ 8 5 r in Stettin unter der Firma Ernst Becker *Sein gfcensch sger g. 1868 errichteten offenen Handelsgesell⸗

schaft E“ Ernst Julius Max Becker zu Stettin,

der Kaufmann Carl August Herold ebendaselbst.

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