Fonds und 8
taats-Papiere.
Bank- und Industrie-Actien.
Eisenhahn-Prioritäts-Actien und Obligationen.
Freiwillige Anleihe.. Staats-Anl. von 1859 do. v. 1854,55 1857 1859 1856
do. von do. von do. von do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1850,52 von 1853 do. von 1862 Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 18552100 Tb. Hess. Pr.-Sch. à 40 Th. Kur- u. Neum. Schldv. Oder-Deichb.-Obligat. Berlin. Stadt-Obligat. do. do. o : do. Schldv. d. Berl. Kaufm. Kur- u. Neumärk. 8 do. Ostpreussische.. do. do. Pommersche. do. Posensche do. do. Sächsische Schlesische. do. Lit. A. do. neue.. Westpreussische. do-. do. neue :o. do. Kur-, u Neumäörk. Pommersche..... Posensche Preussische Rhein. u. Westph. Sächsische. Schlesische
—
Rentenbriefe.
EEe
Badische Anl. de 1866. 0. Pr. Anl. de 1867 o. 35 Fl.-Oblig... Bayer. St-A. de 1859 do. Prämien-Anl. Braunsch. Anl. de 1866 Dess. St.-Präm.-Anl. Hamb. Pr.-A. de 1866 Lübecker Präm.-Anl. 3 ½ Sächs. Anl. de 18665 Schwed. 10 Rthl. Pr. A. —
1/1. u. 1/7. 1/2. u. 1/8. pr. Stück 1/6. 8. 1/12.
1/1. u. 1/7. 1/4. p. Stck. 31/12u. 30/6. pr. Stück
Oesterr. Metalliques. do. National-Anl... do. 250 Fl. 1854.. do. Credit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 do. do. 1864 do. Silber-Anleihe.
Italienische Rente...
Rumänier „8
Russ.-Engl. Anleihe. do. do. de 1862 do. Egl. Stücke186455
„HGII . 65 .Engl. Anleihe 3 .Pr.-Anl. de 1864 5
. do. de 1866 5 .5. Anl. Stiegl. 5 „6. do. 5
. 9. Anl. Engl. St 5
. do. Hoff „ 5 Bodenkredit 5 do. Nicolai -Obligat. 4 Russ.-Poln. Schatz. 4 do. do. kleine 4 Poln. Pfandb. III. Em. 4 do. Liquid. 4
do. Cert. A. à 300 Fl. 5 do. Part. Ob. 2à500 Fl. 4 Amerik. rückz. 1882/6
verschieden
4 1 2 6 . u. 1/7.49 za bz do. (73 ¾ G u. 1/9.83 ½ bz u. 1/11. 83 ⅞ bz u. 1/⁄10.87 B 1 1/5. u. 1/11.52 ¾ etw bz 1/1. u. 1/7. 110 ¼ bz 1/3. u. 1/9. 108a ½ bz 1/4. u. 1/10 [66 ½ B do. 87 bz G o. 84 ½ ’G06 13/1. u. 13/7.77 ½ bz 1/‧5. u. 1/1 1.63 ¾0 bz G 4/4. u. 1/10. 165 ½ bz do. 65 bz 8 22/6. u. 22/12618 G 1/6. u. 1/12./ 52 ⅞ bz 1/1. u. 1/7. 92 ½ G 1/5. u. 1/11.76 ½˖ bz.
Div. pro Berl. Cassen-V. do. Hand.-G.. do. Pferdeb.. Braunschweig.- Bremer † Coburg. Credit. Danz. Privat-B. Darmstädter.. do. Zettel Dess. Credit-B..
do. do. Landes-B. Disconto-Com... Eisenbahnbed... Genfer Credit.. Geraer G. B. Schust. u. C.
[Gothaer Zettel-. [Hannöversche..
Hoerd. Hütt.-V. Hyp. (Hübner). 268 e4 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B. Leipziger Credit Luxemb. do. Mgd. F.-Ver.-G.
Minervya Bg.-A. Moldauer Bank. Norddeutsche.. Oesterr. Credit;,
Possener Prov.. [Preussische B...
Renaissance, Ges. f. Holzschnitzk. Rittersch. Priv.. Rostocker Sächsische
Schles. B.-V... Thüringer
Vereinsb. Hbg. Weimarische..
Magdeb. Privat. Meininger Cred.
Sün-Wndener V. Em. 1/1. [161 G do. V. Em.. 1/1 u. 7. 117 bz G Magdeburg-Halberstädter. 1/1u 11.47 B do. von 1865, 1/1. [99 ½ B do. Wittenberge do. [114 G Magdeburg-Wittenberge.. do. 72 B Niederschl.-Märk. I. Serie. do. I108X B do. II. Ser. à 62 ½ Thlr.. 1%1 u. 7. 90 ⅞ bz G do. Oblg. I. u. II. Ser. 1/1. 96 ¾ G do. IIl. Ser.. 0 [24 6 do. IVv. Ser. 1⁄1l. 160 etw bzNiederschlesische Zweigb.
do. B Oberschl. Lit APA 85 114 bz G
137 bz
. 24 ½ bz G 9 ¾ B . .
. 91 ⅛ B do. Ei G9.. S5 X, bz G sostpreuss. Südbahn
116 ⅓ bz Rheinische.
107 B do. v. St. garant — — [do. 3. Em. v. 58 u. 60 — — o. do. v. 62 u. 64
E do. do. v. 1865 .. 1. [112 G o. v. St.
garant 91 ½ bz Rhein-Nahe v. St. gar. 91 G
do. do. . Em. 940 G Ruhrort.-Cr.-K.-Gld. I. Ser. 97 etw bz do. II. Ser. 94 ¾ bz G 4o. MI. Ker. 86 ⅞ ctw bzSchleswig-Holsteiber 22 bz Stargard-Posen 118 ¾˖ G do. 100 ½ G Thüringer I. Ser... 153 i bz do. II“
do. III. Ser..
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84 ⅞ bz do. Samb. u. Meuse Fünfkirchen-Bares
Galiz. Carl-Ludwigsbahn.
Eisenbahn-Prioritäts-Actien u. Obligationen.
do. do. neue Lemberg-Czernowitz
Aachen-Düsseld. do. do.
do. do. Bergisch-Märk. do.
do. do.
do. do. do. do. do. Berlin-Anhalter do.
do. Berlin-Görlitzer.
do.
Berlin-Stettiner do. do.
do. VI.
Cöln-Mindener
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Aachen-Mastrichter
do. III. Ser. v. Staat 3 ¾ gar. IV. Serie
VI. Serie do. Düsseld.-Elbf. Priorit.
Dortmund-Soest.
Berlin-Hamburger.... B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. do. Lit. C... III. Serie. do. IV. S. v. St. gar.
Breslau-Schweid. Cöln-Crefelder...
Oestr.-franz. Staatsbahn .. do. neue Südõöstl.-Bahn (Lomb.). do. Lomb.-Bons 1870, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. Jelez-Woronesch Koslow-Woronesch Kursk-Kiew Mosco-Rjäsan ..... B“ Poti-Tiflis Riga-Dünaburger.. Rjäsan-Koslow Schuia-Ivanovo. Warschau-Terespol dito
I. Em. II. Em. III. Em.
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III. Em I. Serie II. Serie
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Lit. B. V. Serie
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II. Serie
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kleine.
II. Serie Geld-Sorten und Banknoten.
Friedrichsd'or 113 %⅞ bz Gold-Kronen 9 11 i¾ G Louisd'or 112 ½ bz Ducaten — — Sovereigns 6 25 bz Napoleonsd'or.. .. 111.“ Imperials 5 18 ½ G 1 Polbfr 1 12 ½ bz G 8 — mperials p. Fkd.. “ . 832 etw. bz BFremde Banknoten bE u99 %¼ bz
1/1 u. 7.94 ½ bz B do.é einlösb. Leipziger 99 ⁄% B
½ B Fremde kleine
Oesterreichische Banknoten... Russische Banknoten
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II. Em.
I. Serie. II. Serie.
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Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein. Bankpr.:
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Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 ½ pCt.
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Nedaction
85 2 ,. . 3 “ E1“ üs — Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
und Rendantur: Schwieger.
c 1457 zum Koͤniglich Preußischen
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2
Staats⸗Anzeiger.
Montag, den 6. Aprlil
8 Reichstags⸗Angelegenheiten. Berlin, 6. April. Der dem Reichstage des Norddeutschen Bundes zugegangene Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Quar⸗ tierleistung für die bewasfe Macht während des Friedens⸗ nden Wortlaut:
zustande 8e at, feac⸗ von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
8 §. 1. Für die bewaffnete Macht sind, so lange nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, an Wohnungs⸗ und sonstigen Gelassen auf Er⸗ fordern zu gewähren: 1) für Truppen in Garnisonen, sowie in Kan⸗ tonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist: a) Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts, b) Stallung für Dienstpferde; 2) bei Kan⸗ tonnirungen von kürzerer als der zu 1. angegebenen oder von unbe⸗ stimmter Dauer, bei Märschen und Kommandos: a) Quartier ffar Offiziere, Beamte und Mannschaften, 68 Stallung für die von den⸗ selben mitgeführten Pferde, soweit für ieselben etatsmäßig Rationen gewährt werden, e) das erforderliche Gelaß für Geschäfts⸗⸗, Arrest⸗ und Wachtlokalitäten. Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen: die Truppen des Norddeutschen Bundes und seiner Verbündeten, in Gefangenschaft gerathene feindliche Truppen, das
rgefolge. b . Len. Der Umfang der Leistungen wird durch das sub Litt. A. anliegende Regulativ, die dafür vom Bunde zu gewährende Entschä⸗ digung durch den sub Litt. B. anliegenden Tarif und bis auf Wei⸗ teres durch die sub Litt. C. anliegende Klassen⸗Eintheilung der Orte bestimmt. 1iehUr. 1 üch Von der Entschädigung (Servis) ist die Hälfte für den Woh⸗ nungsraum, ein Sechstel für Kochheerd u. s. w. und Brennmaterial, ein Sechstel für die Quartier⸗Utensilien und ein Sechstel für das zur Heizung des Quartierraumes im Winter erforderliche Brennmaterial
immt. . 8 Wird eine oder die andere dieser Leistungen nicht gewährt, so fin⸗ det der verhältnißmäßige Abzug von der Entschädigung statt.
§. 3. Die Verpflichtung zur Beschaffung der Quartierleistungen dem Bunde gegenüber liegt den Gemeinden, beziehungsweise den Be⸗ sitzern selbstständiger Gutsbezirke oder zu keinem Gemeindeverbande ge⸗ höriger Güter ob, welche ihrerseits berechtigt sind, alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch sii nehmen, so weit es zur Erfüllung ihrer
erpflichtung erforderlich ist. 6 1t
8 vßgihenn “ sind nur: 1) die Gebäude, welche a) sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden, b) zu den Stan⸗ desherrschaften der vormals reichsständischen oder derjenigen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Verträge zuge⸗ sichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht / insofern diese Gebäude für immer oder zeitweise zum Wohnsitze ihrer Eigen⸗ thümer bestimmt sind; 2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschafts⸗Personals freider Mächte; 3) diejenigen Gebäude, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthumsverhältnisse; insonderheit also die zum Gebrauch von Behörden oder zu Dienstwohnungen für öffentliche Beamte bestimmten, sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforder⸗ lichen Gebäude; 4) Universitäts⸗ und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Bibliotheken und Museen; 5) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten ver⸗ sehenen Religionsgesellschaften; 6) die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom⸗ und Kurat⸗ oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Functionen bekleideter Personen der mit Corporations⸗ rechten versehenen Religionsgesellschaften, ferner der Gymnasial⸗, Se⸗ minar⸗ und Schullehrer, der Küster und anderen Diener des öffent⸗ lichen Kultus; 7) Armen⸗, Waisen⸗ und Krankenhäuser, Besserungs⸗, Aufbewahrungs⸗ und Gefängniß⸗Anstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden. 8) Die Wohnungen aller servisberechtigten Militairpersonen.
§. 4. Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Leistun⸗ gen in jedem Gemeindebezirke erfolgen soll, unterliegen der Beschluß⸗ nahme der Gemeinde. Dieselben können, eventuell auf Anordnung der Aufsichtsbehörde durch ein Ortsstatut bestimmt werden, für dessen Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen maßgebend sind. —
Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Ge⸗ meindezuschüssen zu den Quartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung enthalten. “ 18.
Den Besitzern der im §. 3 bezeichneten Gutsbezirke ꝛc. steht frei, sich Bebufs Leistung der Einquartierungslast mit einem benachbarten Ge⸗ meindeverbande mit dessen Zustimmung zu vereinigen. In solchem Falle sind die Besitzer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Erfolgt ein Anschluß nicht, so bestimmt die zunächst vorgesetzte Kom⸗ munal⸗Aufsichtsbehörde den Umfang und die Vertheilung der Quar⸗ tierleistung.
§. 5. Für die gehörige, rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistun⸗ gen ist der Gemeinde⸗Vorstand, beziehungsweise die vorgesetzte Kom⸗ munal⸗Aufsichtsbehörde verantwortlich. In Gemeinden von mehr als
5000 Einwohnern kann durch Gemeindebeschluß die dauernde Ver⸗ am; 1 89 b schädigung aus der Bundeskasse stattt.
waltung der Einquartierungs⸗Angelegenheiten einer aus Mitgliedern 8 “ ““ “ 1“ 8 ““
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des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung gebildeten De⸗ putation übertragen werden.
„H. 6. Die obere Verwaltungsbehörde bestimmt diejenigen Ge⸗ meinden, in welchen die Aufstellung von Nachweisungen (Katastern) aller zur Einquartierung benutzbaren Gebäude stattzufinden hat. In dem Kataster ist der Umfang der Leistungsfähigkeit eines jeden Ge⸗ bäudes anzugeben. Dasselbe ist alljährlich neu aufzustellen und wäh⸗ rend 14 Tage öffentlich auszulegen.
Erinnerungen gegen dasselbe sind innerhalb einer Präklusivfrist von anderweit 14 Tagen nach beendeter Offenlegung bei der oberen zu erheben, welche endgültig über dieselben ent⸗
eidet.
„Nach erfolgter Erledigung der Beschwerden stellt die im §. 5. be⸗ zeichnete Behörde das Kataster fest und macht dies öffentlich bekannt. Das Kataster bildet die Grundlage für die Quartierausschreibungen.
„§. 7. Die Verpflichtung zur Gewährung der Quartierleistungen tritt in den einzelnen Fällen in Wirksamkeit: a) in der Garnison — durch Requisition der militairischen Kommandobehörde, beziehungs⸗ weise deren Beauftragten; b) auf dem Marsche, bei Komman⸗ do’'s und im Kantonnement — durch die von der oberen Ver⸗ S ausgefertigte Marschroute oder Quartieranweisung.
§. 8. In Ortschaften von mehr als 20,000 Einwohnern können besondere Quartierbezirke gebildet werden.
§. 9. Den Quartierträgern ist gestattet, ihre Verbindlichkeit durch Gestellung anderweiter Quartiere zu erfüllen. Dieselben müssen jedoch allgemein den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und in den im §. 8 bezeichneten Quartierbezirken belegen sein, bei der das Quartier vertheilenden Behörde angemeldet und von dieser geprüft werden. Er⸗ folgt die Annahme solcher Quartiere, so übernimmt der Inhaber des Quartiers die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflichteten.
Gegen die das anderweitige Quartier zurückweisende Verfügung der das Quartier vertheilenden Behörde findet keine Berufung statt.
10 Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht nach⸗ kommen, sind durch die im §. 5 bezeichneten Behörden unter Anwen⸗ dung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten.
„Zu letzteren gehört auch die Beschaffung anderweiter Quartier⸗ räume auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Falle von dem Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Ge⸗ meindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben.
§. 11. Beschwerden über mangelhafte oder nicht vollständige
Quartierleistung sind durch die im §. 5 genannten Behörden zur Stelle
endgültig zu erledigen.
Zur Erhebung der Beschwerde ist befugt, in Garnisonen: der Garnisonälteste oder dessen Beauftragter; auf Märschen ꝛc.: der Truppenbefehlshaber, beziehungsweise der Fourier⸗Offizier.
§. 12. Beschwerden der Quartierträger sind durch die im §. 5 bezeichneten Behörden in Gemeinschaft mit dem im §. 11 bezeichneten Offizier zu erledigen. Können sich beide nicht einigen, so wird die An⸗ gelegenheit der höheren Verwaltungsbehörde zur endgültigen Entschei⸗ dung unter Zuziehung des Truppen⸗Kommandos vorgelegt.
Derartige Beschwerden in Einquartierungs⸗Angelegenheiten sind nur innerhalb 4 Wochen statthaft.
§. 13. Auf den Antrag der Ortsbehörde ist ein allgemeiner oder theilweiser Wechsel der Quartiere nach Ablauf von 6 Monaten vor⸗ zunehmen.
§. 14. Die tarifmäßige Entschädigung (Servis) wird für jeden Einquartierungstag unter Ausschluß des Abgangstages mit ⅛ des Monatsbetrages gewährt.
Fällt Ankunft und Abzug auf einen Tag, so findet eine Ver⸗ gütung nicht statt. Für ganze Kalendermonate wird der Servis auf 30 Tage ohne Rücksicht auf die Tageszahl des Monats gezahlt.
Die Wintermonate umschließen die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.
Die Zahlung des Servises erfolgt an die Ortsbehörde, in Garni⸗ sonen allmonatlich. G
Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber ist Sache der Orts⸗ Behörde. .
§. 15. Ueber die Zeit der wirklichen Quartierleistung hinaus wird der Servis fortgezahlt: a) in der Garnison: 1) für kommandirte, kranke, arretirte und beurlaubte Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welche im Laufe des nächsten Monats in das Naturalquartier zurück⸗ kehren, sofern dasselbe reservirt und nicht anderweit benutzt worden ist; 2) für die zu eigenen Stuben berechtigten Militairpersonen, sowie all⸗ gemein für alle Chargen in mindestens auf 50 Mann kasernenmäßig eingerichteten Einquartierungshäusern während der Abwesenheit der Truppen zu den Uebungen; 3) während der Truppenübungen für die in Privat⸗ oder Kommunalställen untergebrachten Pferde, sofern die Stallungen zum ausschließlichen Gebrauch des Militairs bestimmt und während der Abwesenheit nicht anderweit benutzt worden sind. Dasselbe gilt unter gleichen Voraussetzungen für Kommandos's, wenn die Pferde im Laufe des nächsten Monats zurückkehren. b) im Kan⸗ tonnement: für die Quartiere der zu Uebungszwecken aus den Kan⸗ tonnements ausgerückten Truppen, sofern kein Kantonnementswechsel stattgefunden hat. 8
§. 16. Für die Unterbringung von Truppen, welche in Folge örtlicher Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit zum Schutze von Personen und Eigenthum auf Requisition der Militair⸗ oder Civilbehörden entsendet werden, findet am Bestimmungsorte keine Ent⸗
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